- Startseite
- Forum
- Wissen
- Versicherung
- Autoscheibe SELBST eingeschlagen. Zahlt die Vollkasko?
Autoscheibe SELBST eingeschlagen. Zahlt die Vollkasko?
Hi Leute,
kurz um, hatte meinen Schlüssel im Auto liegen lassen wo auch mein Wohnungsschlüssel drin war. Habe danach bei VW angerufen die sagten dass die einzige Möglichkeit ist die Scheibe einzuschlagen...
Gesagt getan, Scheibe eingeschlagen und den Schlüssel "zurückbekommen".
Nun meine Frage: Zahlt das meine Vollkaskoversicherung? Habe noch nie etwas mit der Versicherung zu tun gehabt, da es auf meine Mutter versichert ist, wie muss ich jetzt heute am Sonntag vorgehen?
Gruß Henny93
Beste Antwort im Thema
Zitat:
...........wie muss ich jetzt heute am Sonntag vorgehen?
Findest Du heute jemanden, der Dir einen neue Scheibe einbaut?
Wenn nicht Auto in Garage, am Dienstag reparieren lassen und Rechnung zur Versicherung schicken. Ist übrigens ein Teilkaskoschaden - SB musst Du/Deine Mutter natürlich selber zahlen.
Der ADAC hätte da übrigens sicher günstiger geholfen - vor allen Dingen schadenfrei - aber dann hätte VW ja nichts daran verdient .
Ähnliche Themen
44 Antworten
Die Vollkasko würde bezahlen abzgl. Selbstbeteiligung zzgl. Hochstufung. Wenn das keine Riesen kosten sind würde ich es versuchen die Scheibe selber zu bezahlen. Beim nächsten mal den ADAC rufen, die kennen meist andere Methoden als Scheibe einschlagen
Zitat:
...........wie muss ich jetzt heute am Sonntag vorgehen?
Findest Du heute jemanden, der Dir einen neue Scheibe einbaut?
Wenn nicht Auto in Garage, am Dienstag reparieren lassen und Rechnung zur Versicherung schicken. Ist übrigens ein Teilkaskoschaden - SB musst Du/Deine Mutter natürlich selber zahlen.
Der ADAC hätte da übrigens sicher günstiger geholfen - vor allen Dingen schadenfrei - aber dann hätte VW ja nichts daran verdient .
Ist Teilkasko. Wenn Du sie einschlägst ist es an sich kein Fall für die Versicherung. Da kein Unfall nicht für die Vollkasko und die Teilkasko würde sich vermutlich dezent aus der Haftung zurückziehen wenn Sie erfährt das die Scheibe eingeschlagen wurde weil man den Schlüssel eingeschlossen hat. Würde man den Täter nicht kennen wäre es ein klssischer Fall für die Teilkasko.
Aber Vollkasko wäre eh nicht lohnen da a) die Selbstbeteiligung wohl im Bereich der Rechnungssumme liegen dürfte und b) eh die Teilkasko zahlen dürfte.
Wenn über einen Makler oder Vertreter versichert mal mit Dem reden was zu tun wäre. Und dann erst mal erkundigen was die Scheibe überhaupt kostet. Wenn nur unwesentlich über der Selbstbeteiligung sollte man selbst zahlen, auch als Denkzettel damit die Schlüssel in Zukunft nicht im Auto eingeschlossen werden.
Vorsätzliche Herbeiführung eines Versicherungsfalles ist - sofern eine (versuchte) Schademinderung nicht entgegen gehalten werden kann - nicht versichert.
Du wirst den Schaden selber tragen müssen.
Fraglich ist auch, ob nach Abzug der SB überhaupt noch ein nennenswerter Regulierungsbetrag über geblieben wäre, sofern es sich nicht gerade um eine Limousine der oberen Mittelklasse / Oberklasse handelt.
Zudem wurde ich das mit der Info von VW, dass die Tür nicht anders aufzukriegen ist nicht gegenüber der Versicherung erwähnen; dies ist nicht wirklich glaubhaft; womit ich nicht sagen will, dass Du lügst. Ich will lediglich klarmachen, dass es objektiv unglaubwürdig ist.
Gruß Phaeti.
Wenn ein Täter dahinter stecken würde , dann würde die Teilkasko nicht bezahlen sonder die Vollkasko. Bei Teilkasko ist Vandalismus nicht mit versichert.
Aber wie die anderen schon schrieben, hol die Scheibe selber und merk dir fürs nächste mal die Schlüssel mitzunehmen
Glasbruch ist immer Teilkasko, egal ob Diebstahl, Vandalismus oder ein irregeleiteter Stein. Nur selbst einschlagen ist nicht versichert.
Zitat:
Original geschrieben von Sir Donald
Glasbruch ist immer Teilkasko, egal ob Diebstahl, Vandalismus oder ein irregeleiteter Stein. Nur selbst einschlagen ist nicht versichert.
genau. Der Grund bei Glasbruch ist tatsächlich grundsätzlich egal.
Wenn ich so nachdenke hast Du Dir die einzigste Situation ausgesucht, bei dem eben kein Versicherungsschutz besteht.
Ich würde es trotzdem mal melden und es mit Schadenminderungspflicht versuchen. Schließlich hätte das Auto leicht geklaut werden können oder jemand hätte die Wohnung ausräumen können.
Oder besteht die Schadenminderungspflicht nur für versicherte Schäden?
Zitat:
Original geschrieben von remarque4711
Oder besteht die Schadenminderungspflicht nur für versicherte Schäden?
genau so ist es; die Minderungspflicht bezieht sich nur auf das versicherte Risiko / die versicherte Gefahr.
Sofern jedoch der Autoschlüssel ebenfalls am Bund hing (was vermutlich der fall sein wird sonst hätt' das Auto ja aufgeschlossen werden können) könnte es bei einem kulanten Versicherer durchaus was werden.
Entgegen zu halten ist dem
- zum einen, dass zu bezweifeln ist, ob es eine angemessene Maßnahme ist.
- zum aneren hätte er sich m.E. hierfür nach §82 II VVG vorher die Weisung zum "Einschlagen" einholen müssen.
Außerdem ist fraglich, ob der Gesetzgeber mit seinen Regelungen auch die Kosten für die "Dabbsichkeit" - wie wir hier in Hessen sagen - meint. Schließlich könnte man dann bei jedem Schlüsselverlust sich einmal komplett die Schlösser von seinem Fahrzeug austauschen lassen. Nach Auslegung der Norm muss man m.E. zum Schluss kommen, dass das nicht gemeint sein kann.
In jedem Fall jedoch sollte erst einmal die Schadenhöhe geklärt werden. Möglicherweise erledigt sich das Thema qua Selbstbeteiligung von selbst.
gruß
Zitat:
Original geschrieben von remarque4711
Ich würde es trotzdem mal melden und es mit Schadenminderungspflicht versuchen. Schließlich hätte das Auto leicht geklaut werden können oder jemand hätte die Wohnung ausräumen können.
Oder besteht die Schadenminderungspflicht nur für versicherte Schäden?
Bei allem Wohlwollen;
es ist immer wieder faszinierend wie viele User auf eine einfach gestellte Frage ausschweifende und dazu noch falsche Antworten geben können. Das das Risiko Glasbruch über die TK versichert ist sollte man schon wissen. Das der, wenn auch nachzuvollziehende Vorsatz grundsätzlich ausgeschlossen ist, hat Phaeti schon kurz und vollkommen richtig beantwortet.
Kann mir auch keinen Fall vorstellen, in dem ein Versicherer für nicht versicherte Sachen oder Gefahren eine Schadenminderungspflicht vorschreibt.
Wenn der TE nichts veranlasst hätte und ein Diebstahl (Auto oder aus Wohnung) eingetreten wäre, würde die Versicherung die grobe Fahrlässigkeit prüfen. Wäre also leistungsfrei.
Klaus
Aus einem anderen Thread des TE:
Zitat:
Original geschrieben von Henny93
Servus Jungs,
wie ihr wisst ist bei mir hinten an der Tür hinter dem Beifahrer die Seitenscheibe kaputt, sowohl die große die man hoch und runter fahren kann also auch das kleine Scheibenteil direkt nebenan.
Eben bei Carglas angerufen und gefragt was das kostet die konnten mir allerdings nix genaues sagen weil da heute, niemand da ist.
Hat diese Prozedur schonmal jemand von euch durchgemacht und kann mir ca sagen was da preislich auf mich zukommen wird?
Und nein ich mache es nicht über die Versicherung.
Gruß Henny93
Ähh, wie jetzt Du hast 2 Scheiben zerdeppert um an den Schlüssel zu kommen.
Ne, oder?
Grüße
Steini
naja er meint das wohl so:
vermutlich hat er zuerst versucht, ob die kleine reicht :-)
möglicherweise war auch ein wenig pfingstalkohol im Spiel, so dass die Leistungs des Rechenkerns oberhalb des Tornos zurückgefahren hat.
man weiß es nicht :-)
alternativlösung für's nächste mal.
sorry, duck und weg :-)
http://www.youtube.com/watch?v=Bwek8t4TaRQ
.. klassischer kaskoschaden :-)
Da auch der Wohnungsschlüssel im Fahrzeug war, stellt sich mir die Frage, ob nicht über die Hausratversicherung ein Ersatz möglich ist.
In manchen Versicherungen ist der Ersatz der Aufwendungen eines Schlüsseldienstes ( bis zu einer gewissen Pauschale) vorgesehen, wenn sich ein Bewohner aus Versehen aussperrt.
Ich sehe prinzipiell keinen qualitativen Unterschied, ob der Schlüsseldienst eine Tür öffnet oder ob das Autofenster zerstört wird. Kostenmäßig ist es schon ein Unterschied.
In beiden Fällen ist Ziel der Maßnahme, dem Bewohner wieder den Zutritt zu seiner Wohnung zu ermöglichen.
O.