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Autoverkauf - angeblicher Motorschaden
Hallo zusammen,
ich erhoffe mir eigentlich einige Ratschläge. Ich habe meinen alten VW Polo 4 1.2 Trendline (Baujahr 2003) vor einigen Monaten verkauft. Beim Kauf hat der Käufer den Wagen besichtigt und jegliche Mängel (unter anderem auch das Ruckeln im Leerlauf) erfahren. Der Käufer hat auf eine Probefahrt verzichtet.
Ebenso hielt er es nicht für nötig einen Kaufvertrag abzuschließen ( da der Käufer eigentlich ein Bekannter war, habe ich davon dann auch abgesehen) -> Mir ist bewusst, dass dies ein Fehler war.
Das Auto hatte beim Verkauf keine HU und keinen TÜV und war bereits 1,5 Jahre abgemeldet und stand in einer Garage (Abgemeldet da ich ihn als Zweitwagen kaum noch benutzte). Bei Abholung war die Batterie wieder aufgeladen und der Wagen lies sich ohne Probleme starten und wurde vom Käufer weggefahren.
Nun wurde an dem Auto vom Käufer rumgeschraubt und unter anderem irgendwelche Auslassventile ausgeblasen (ich kenne mich leider 0% mit Autos aus). Nachdem dies getan wurde, kam angeblich hinterher schwarzer Qualm aus dem Auspuff heraus. (Dies ist nie passiert, als das Auto in meinem Besitz war).
Nun stand der Käufer nach vier Monaten auf meiner Matte und unterstellt mir, dass ich ihn getäuscht hätte und von einem Motorschaden gewusst und ihn verschwiegen hätte. Er verlangt nun von mir den Kaufpreis (Schrottwert <700€) plus die Kosten für den neuen TÜV und die neue HU zurück - im Gegenzug würde er mir dann den Wagen gerne wieder zurückgeben, da er ihn so nicht verkaufen könnte.
Nun droht er mir mit einer Klage.
Hat der Käufer darauf überhaupt einen Anspruch?
Ich bitte um konstruktive Ratschläge
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11 Antworten
Der Käufer hat selbst Schuld und keinen Anspruch auf irgendwas. Schon mal gar nicht, wenn es gar keinen Vertrag gibt. Einen angeblichen Motorschaden, der "einige Monate" nach dem Verkauf auftritt kannst du wohl auch nicht hellgesehen haben (er scheint ja selbst mit dem Wagen vom Hof gefahren zu sein?) und du kannst auch nichts dafür, wenn er daran rumschraubt und irgendwas kaputtmacht
Selbst wenn es einen Vertrag gäbe, müsste er dir nachweisen, dass du ihm etwas arglistig verschwiegen hast. Und da du das (hoffentlich) nicht getan hast, kann er dir auch nicht das Gegenteil beweisen.
Lass ihn einfach vor 'ne Wand rennen und kümmer dich nicht drum. Wenn er klagen will, lass ihn doch.
Das ist ein schlechter Rat, denn Gewährleistung kann man nur schriftlich ausschließen.
Hast du das versäumt, hast du ihm die vollen 2 Jahre gesetzliche Gewährleistung eingeräumt.
Allerdings ist die Sache für ihn schon arg dämlich. Er muss Mängel rügen und die Beseitigung fordern, nicht pauschal die Rücknahme.
Insgesamt hat er an dem Wagen rumgefrickelt, es lässt sich nicht mehr beweisen, was vorher kaputt war und was nicht. Zudem spricht der Kaufpreis für ein Bastlerfahrzeug.
Ich würde es wohl auch darauf ankommen lassen, da zu viel Zeit seit dem Kauf verstrichen ist. Meine Hand lege ich aber nicht dafür ins Feuer, wenn der Richter entscheidet.
Gewährleistung müsste grundsätzlich gewährt werden.
ABER: hier handelt es sich um einen Verkauf von privat und damit gibt es keine Beweislastumkehr. Der Käufer muss also BEWEISEN, dass der Mangel bei Übergabe vorhanden war. Das dürfte nach 4 Monaten unmöglich sein.
Also ich wäre da völlig entspannt, selbst, wenn etwas von einem Anwalt kommen sollte.
Vielen Dank für die schnellen Antworten!
Entspannt zurücklehnen. Er hat den Wagen quasi "gekauft wie gesehen", ihr habt nichts schriftliches vereinbart, du hast ihm also - nachweisbar - auch keinen mängelfreien Zustand garantiert auf den der sich jetzt berufen könnte.
Auf eine Probefahrt und nähere Inanscheinnahme hat der Käufer verzichtet. Zwischenzeitlich hat er an dem Wagen rumgeschraubt, wer sagt dir, dass er da nicht etwas falsch gemacht hat?
Hier gilt, was bereits erwähnt wurde: Verkauf von Privat, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Somit haftest du nur für dir bekannte aber arglistig verschwiegene Mängel. Und zu beweisen, dass ein privater Verkäufer, ein Laie, um einen Mangel wusste und ihn somit hätte benennen müssen, ist eher unwahrscheinlich. Erst recht nachdem der Käufer den Wagen ja schon 4 Monate in seinem Besitz hatte und damit so ziemlich alles hätte anstellen können!
Zitat:
@bngr schrieb am 30. Juli 2018 um 19:12:58 Uhr:
... - im Gegenzug würde er mir dann den Wagen gerne wieder zurückgeben, da er ihn so nicht verkaufen könnte.
...
das heißt, der Käufer hat nicht als "Endverbraucher", sondern als (Möchtegern)Händler gekauft ...
das könnte evtl. auch noch eine Rolle spielen??????
(da "Verbraucherschutz" somit ja kein Thema sein kann )
Zitat:
@camper0711 schrieb am 31. Juli 2018 um 10:57:49 Uhr:
Zitat:
@bngr schrieb am 30. Juli 2018 um 19:12:58 Uhr:
... - im Gegenzug würde er mir dann den Wagen gerne wieder zurückgeben, da er ihn so nicht verkaufen könnte.
...
das heißt, der Käufer hat nicht als "Endverbraucher", sondern als (Möchtegern)Händler gekauft ...
das könnte evtl. auch noch eine Rolle spielen??????
(da "Verbraucherschutz" somit ja kein Thema sein kann )
spielt keine Rolle, da es reicht, dass der VERkäufer als Privatperson gehandelt hat.
Zitat:
@Deloman schrieb am 30. Juli 2018 um 19:56:46 Uhr:
Das ist ein schlechter Rat, denn Gewährleistung kann man nur schriftlich ausschließen.
Wie kommst du zu dieser Aussage? Kannst du dafür einen Beleg nennen?
Zitat:
@ToddBeamer schrieb am 31. Juli 2018 um 12:18:45 Uhr:
Zitat:
@Deloman schrieb am 30. Juli 2018 um 19:56:46 Uhr:
Das ist ein schlechter Rat, denn Gewährleistung kann man nur schriftlich ausschließen.
Wie kommst du zu dieser Aussage? Kannst du dafür einen Beleg nennen?
Kaufverträge kann man in jeder Form schließen. Schriftform ist nicht vorgeschrieben aber äußerst empfehlenswert. Auch den Gewährleistungsausschluß muß man nicht schriftlich festlegen.
Aber: Wie soll man jetzt beweisen können, ob es im gegenständlichen Verkauf einen Gewährleistungsausschluß gab? Hier liegt die Beweislast dafür beim Verkäufer. Und falls jetzt keine (neutralen) Zeugen dabei waren wird es schwierig. Kann dieser Beweis nicht erbracht werden --> kein Gewährleistunsausschluß.
Zitat:
@Matador 8 schrieb am 31. Juli 2018 um 13:10:14 Uhr:
Zitat:
@ToddBeamer schrieb am 31. Juli 2018 um 12:18:45 Uhr:
Wie kommst du zu dieser Aussage? Kannst du dafür einen Beleg nennen?
Kaufverträge kann man in jeder Form schließen. Schriftform ist nicht vorgeschrieben aber äußerst empfehlenswert. Auch den Gewährleistungsausschluß muß man nicht schriftlich festlegen.
Aber: Wie soll man jetzt beweisen können, ob es im gegenständlichen Verkauf einen Gewährleistungsausschluß gab? Hier liegt die Beweislast dafür beim Verkäufer. Und falls jetzt keine (neutralen) Zeugen dabei waren wird es schwierig. Kann dieser Beweis nicht erbracht werden --> kein Gewährleistunsausschluß.
Was aber immernoch noch nichts daran ändert, dass der Käufer gutachterlich nachweisen muss, dass der Mangel bei Übergabe vorhanden war. Und das nach 4 Monaten? Viel Glück.
Zitat:
@Matador 8 schrieb am 31. Juli 2018 um 13:10:14 Uhr:
Zitat:
@ToddBeamer schrieb am 31. Juli 2018 um 12:18:45 Uhr:
Wie kommst du zu dieser Aussage? Kannst du dafür einen Beleg nennen?
Kaufverträge kann man in jeder Form schließen. Schriftform ist nicht vorgeschrieben aber äußerst empfehlenswert. Auch den Gewährleistungsausschluß muß man nicht schriftlich festlegen.
Aber: Wie soll man jetzt beweisen können, ob es im gegenständlichen Verkauf einen Gewährleistungsausschluß gab? Hier liegt die Beweislast dafür beim Verkäufer. Und falls jetzt keine (neutralen) Zeugen dabei waren wird es schwierig. Kann dieser Beweis nicht erbracht werden --> kein Gewährleistunsausschluß.
Das ist alles korrekt - aber die Aussage, dass Gewährleistungsrechte nur schriftlich ausgeschlossen werden könnten, sollte trotzdem korrigiert werden!