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Autoverkauf bei wirtschaftlichem Totalschaden

Themenstarteram 26. Februar 2013 um 20:43

Hallo! Ich habe eine Frage! Hatte einen wirtschaftlichen Totalschaden. Gutachter hat Restwert auf 500 geschätzt. Versicherung will neu schätzen lassen. Habe zwischenzeitlich Auto für 1500 verkauft. Muss ich das der Versicherung mitteilen? Können die von mir die Vorlage des Kaufvertrages nach Regulation verlangen?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Zitat:

Original geschrieben von steini111

Soweit mir bekannt musst du den Kaufvertrag nicht vorlegen. Du hast durch dein besonderes Verhandlungsgeschick einen Käufer gefunden der eben mehr zahlt als Otto Normal. Der vom Gutachter angesetzte RW sollte so bestand haben. Der Versuch der Versicherung den RW zu erhöhen funktioniert mMn nur wenn ein genannter Aufkäufer eben garantiert mehr zahlt als der Gutachter errechnet hat. Da es aber keinen weiteren Verkauf mehr geben kann.....

 

Grüße

Steini

naja, dass kann aber auch in die Hose gehen. Wenn die Differenz zu erheblich ist, dann kann es die Versicherung auch darauf ankommen lassen.

 

Und spätestens im Zivilprozess muss der Geschädigte den Verkaufspreis offenbaren. Mauert er, kann der Restwert auch Richterlich gewürdigt werden. Oder der Richter holt ein Gutachten zum Restwert ein.  

 

In solchen Fällen bin ich immer sehr zurückhaltend mit den "richtigen Tipps".

 

Fakt ist, das die Kappungsgrenze nun einmal der Wiederbeschaffungswert ist.

 

Und wenn -wie hier- nicht nur das doppelte sondern sogar das dreifache an Restwert realisiert wurde, bin ich doch schon etwas skeptisch.

 

Der Restwert im Gutachten ist kein Persilschein, dass sollte man sich immer noch vor Augen halten.

 

Mit den hier (weiteren) nur dürftigen Infos wird das nix mit vernünftigen Ratschlägen.

 

 

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und und und...

 

Da müssen schon ein paar mehr Informationen her, wen man eine brauchbare Antwort bekommen will.

Warum will er denn neu Schätzen?

Nicht "er" (der Gutachter) sondern "sie" (die Versicherung) hat einen neuen RW genannt, meist aufgrund von Restwertbörsen mit einem befristeten verbindlichen Angebot des Aufkäufers.

Wenn der TE die Fragen von Twelferider beantwortet hat bekommt er sicher eine umfassende Antwort da die Lage eben von diesen Faktoren abhängig ist.

Grüße

Steini

Themenstarteram 1. März 2013 um 12:25

Hallo Zusammen,

also ein paar mehr Infos. Mir ist jemand hinten drauf gefahren. Keine Ahnung wie der versichert ist. Erster Gutachter hatte Fahrzeug geschätzt und Gutachten ging bei Versicherung ein. Währenddessen habe ich das Auto für einen höheren Restwert verkaufen können. Nun prüft die Versicherung der Restwert nochmal. Ich habe aber schon dem Kaufvertrag mit einem Oldtimer Liebhaber abgeschlossen. Glaube nicht, dass die Versicherung hier mehr rausholt. Muss ich dieser den Kaufvertrag zeigen? Die Abwicklung dauert sehr lange und der Käufer will inzwischen sein Fahrzeug.

Moin,

 

ja, der Kaufvertrag ist wichtig für die Schadenregulierung, denn Du hast nur Anspruch auf den Wiederbeschaffungsgesamtwert.

 

Da aber der vom GA ermitteltete Restwert bei Verkauf überschritten ist, kannst Du nur die Differenz zum WBW des GA erhalten.

 

Abgesehen davon, steht Dir für die im GA angegebene Zeit ein Ausfallgeld und eine Unkostenpauschle zu, die Du selbst einfordern mußt.

 

Soweit mir bekannt musst du den Kaufvertrag nicht vorlegen. Du hast durch dein besonderes Verhandlungsgeschick einen Käufer gefunden der eben mehr zahlt als Otto Normal. Der vom Gutachter angesetzte RW sollte so bestand haben. Der Versuch der Versicherung den RW zu erhöhen funktioniert mMn nur wenn ein genannter Aufkäufer eben garantiert mehr zahlt als der Gutachter errechnet hat. Da es aber keinen weiteren Verkauf mehr geben kann.....

Grüße

Steini

Zitat:

Zitat:

Original geschrieben von steini111

Soweit mir bekannt musst du den Kaufvertrag nicht vorlegen. Du hast durch dein besonderes Verhandlungsgeschick einen Käufer gefunden der eben mehr zahlt als Otto Normal. Der vom Gutachter angesetzte RW sollte so bestand haben. Der Versuch der Versicherung den RW zu erhöhen funktioniert mMn nur wenn ein genannter Aufkäufer eben garantiert mehr zahlt als der Gutachter errechnet hat. Da es aber keinen weiteren Verkauf mehr geben kann.....

 

Grüße

Steini

naja, dass kann aber auch in die Hose gehen. Wenn die Differenz zu erheblich ist, dann kann es die Versicherung auch darauf ankommen lassen.

 

Und spätestens im Zivilprozess muss der Geschädigte den Verkaufspreis offenbaren. Mauert er, kann der Restwert auch Richterlich gewürdigt werden. Oder der Richter holt ein Gutachten zum Restwert ein.  

 

In solchen Fällen bin ich immer sehr zurückhaltend mit den "richtigen Tipps".

 

Fakt ist, das die Kappungsgrenze nun einmal der Wiederbeschaffungswert ist.

 

Und wenn -wie hier- nicht nur das doppelte sondern sogar das dreifache an Restwert realisiert wurde, bin ich doch schon etwas skeptisch.

 

Der Restwert im Gutachten ist kein Persilschein, dass sollte man sich immer noch vor Augen halten.

 

Mit den hier (weiteren) nur dürftigen Infos wird das nix mit vernünftigen Ratschlägen.

 

 

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler

 

naja, dass kann aber auch in die Hose gehen. Wenn die Differenz zu erheblich ist, dann kann es die Versicherung auch darauf ankommen lassen.

Und spätestens im Zivilprozess muss der Geschädigte den Verkaufspreis offenbaren. Mauert er, kann der Restwert auch Richterlich gewürdigt werden. Oder der Richter holt ein Gutachten zum Restwert ein.  

Klar :)

Vor Gericht und auf hoher See ;)

Außerdem hatte nicht mehr nachgelesen das hier tatsächlich das 3fache erzielt wurde...

Grüße

Steini

Themenstarteram 1. März 2013 um 18:32

Versicherung hat sich gemeldet. Haben keinen gefunden der einen höheren Restwert bietet als im Kaufvertrag. Auf die Frage was geschieht wenn ich einen Käufer finde der mehr bietet meinten sie, dass sei dein mein Glück. Eine Vorlage des kV ist nicht notwendig.

Zitat:

Original geschrieben von steini111

Außerdem hatte nicht mehr nachgelesen das hier tatsächlich das 3fache erzielt wurde...

 

 

Grüße

Steini

naja, auch wenn ich nicht so toll und fehlerfrei Scheiben kann, wenigstens bis drei zählen, dass gelingt mir offensichtlich noch. 

 

Wurde mir ja nun Moderativ bestätigt. Ich hatte da aber bis eben noch ernsthafte Bedenken.......:)

 

 

 

 

 

:D

am 1. März 2013 um 22:27

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler

wenigstens bis drei zählen, dass gelingt mir offensichtlich noch. 

Hättest du in dem Fall nicht 3 mal bis 500 zählen müssen?

aber mal im ernst...

wen ich jetzt einen 500€ restwert wagen habe und diesen ausschlachte und auf flohmärkten etc verkaufe dann is ja ) der magen weg und b) meistens keinerlei rechnung. was den dann wen man "den wagen nochmals anschauen will" und der halt weg ist.

Dann gibt es einen Verwertungsnachweis. Nach der Altautoverodnung musst du in diesem Fall das Fahrzeug nämlich entgültig Stillegen und die Reste (Karosserie) der Verwertung zuführen. Hast du diesen Nachweis nicht gibt es nicht nur Probleme mit der Versicherung bezüglich des Restwert sondern auch mit Papa Staat.....:D

 

Im übrigen, die Phantasievollen Ausreden was mit so einem verkauften Restwert so alles schon passiert ist, sind den Beteiligten im Schadengeschäft schon bestens bekannt........:cool:

Zitat:

Original geschrieben von onkel-howdy

aber mal im ernst...

 

wen ich jetzt einen 500€ restwert wagen habe und diesen ausschlachte und auf flohmärkten etc verkaufe dann is ja ) der magen weg und b) meistens keinerlei rechnung. was den dann wen man "den wagen nochmals anschauen will" und der halt weg ist.

Es ist wie immer: Du kannst einerseits mit Deinem Eigentum machen was Du magst. Andrerseits musst Du -wenn Du von jemandem Geld willst- Deine Forderung beweisen können. Ausreden nützen da nix

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