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Bedeutung krankenfahrzeug?

Themenstarteram 18. Dezember 2017 um 10:49

Ein Zusatzschild 1026-34 enthält den Hinweis...Krankenfahrzeuge frei....

 

1. Was sind denn in diesem Sinne Krankenfahrzeuge? nur die eigentlichen Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr bzw. Kommunen und Fahrzeuge der typischen Rettungsverbände wie DRK, ASB, Johaniter usw.

(also simpel gesagt - alles was eine Blaulichtanlage hat)

oder gehören dazu auch

2. private Transportfirmen, die Kombis mit der Aufschrift haben...Kranken-, Liegendtransport, Krankenbeförderung xyz?

Teilweise haben diese Kfz schwarze oder grüne Kfz-Kennzeichen, teilweise scheinen es auch Mietwagen mit allgemeiner Werbung zu sein.

Beste Antwort im Thema

Ein Krankenfahrzeug ist ein Krankenfahrzeug, wenn dieser Verwendungszweck im Feld 21 der ZB I eingetragen ist und nur dann dürfen die Privilegien der Schilderkombinationen in Anspruch genommen werden.

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Ich würde sagen es kommt auf den Inhalt des Fahrzeuges an und nicht auf den Zustand.

Es berechtigt natürlich nicht zum Dauerparken falls damit ein Parkplatz gekennzeichnet sein sollte.

Stehen z.B. an Krankenhäusern damit keiner da Parkt und die Rettungsfahrzeuge zur Anlieferung frei haben.

Ist schon klar - ich bin in meiner Zivi Zeit auch Rettungswagen gefahren.

Ab und zu auch Liegendtransporte oder Transporte im Stuhl für Fahrten vom Seniorenheim zum Krankenhaus.

Krankenhausgelände ist meist privates Gelände und da kommt so schnell nichts.

So lange der Weg zur Ambulanz nicht zugestellt wird, gibt es vielleicht einen freundlichen Hinweis.

Taxifahrer stellen sich da auch hin wenn die einen Patienten zum Krankenhaus fahren.

Es wird ja nicht jeder mit Blaulicht eingeliefert.

Die Schilder sollen nur verhindern das jemand dort parkt und dann mehrstündige Krankenbesuche macht.

Ein Krankenfahrzeug ist ein Krankenfahrzeug, wenn dieser Verwendungszweck im Feld 21 der ZB I eingetragen ist und nur dann dürfen die Privilegien der Schilderkombinationen in Anspruch genommen werden.

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 18. Dezember 2017 um 12:39:45 Uhr:

Ein Krankenfahrzeug ist ein Krankenfahrzeug, wenn dieser Verwendungszweck im Feld 21 der ZB I eingetragen ist und nur dann dürfen die Privilegien der Schilderkombinationen in Anspruch genommen werden.

Obwohl Du Recht hast.

Taxifahrer und Angehörige nutzen diese Plätze auch um mal eben einen Patienten auszuladen.

Das wird schon meist geduldet.

Dann sollte aber das Fahrzeug nach spätestens 5 Min umgeparkt werden.

Themenstarteram 19. Dezember 2017 um 7:51

dami kann mithin der Laie offensichtlich nicht erkennen, ob ein Kombi mit den Klebebuchstaben..."Liegendtransport"...damit privelegiert ist.

Kann die kennezichenfarbe grün (steuerbefreit) insoweit ein Indiz sein?

Es geht um öffentlichen Parkraum in der Nähe einer Arztpraxis mit dem Grundschild ...Rollstuhl und dem Zusatz Krankenfahrzeuge frei.

Danke.

Zitat:

@jojo1956 schrieb am 18. Dezember 2017 um 12:42:44 Uhr:

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 18. Dezember 2017 um 12:39:45 Uhr:

Ein Krankenfahrzeug ist ein Krankenfahrzeug, wenn dieser Verwendungszweck im Feld 21 der ZB I eingetragen ist und nur dann dürfen die Privilegien der Schilderkombinationen in Anspruch genommen werden.

Obwohl Du Recht hast.

Taxifahrer und Angehörige nutzen diese Plätze auch um mal eben einen Patienten auszuladen.

Das wird schon meist geduldet.

Dann sollte aber das Fahrzeug nach spätestens 5 Min umgeparkt werden.

Richtig... auch Ich kann mit meinem privaten Fahrzeug einen Notfall zum Arzt bringen.

Wird wohl in dem Fall auch niemanden interessieren.

OLG Koblenz 1. Strafsenat Beschluß vom 14. November 1985, Az: 1 Ss 490/85

Zum Begriff "Krankenfahrzeug"

Orientierungssatz

Von dem Zusatzschild nach StVO § 39 Abs 2 "Krankenfahrzeuge frei" sind allein die speziellen Krankenfahrzeuge der im Gesundheitsdienst und Krankendienst tätigen Einrichtungen, also solche der Krankenanstalten selbst, des Deutschen Roten Kreuzes, der Bundeswehr oder sonstiger Hilfsorganisationen und Rettungsorganisationen, in keinem Fall aber private Kraftfahrzeuge gleich welcher Art erfaßt. Das muß auch dann gelten, wenn mit einem privaten Pkw Kranke bzw Gehbehinderte oder gehunfähige Personen befördert werden.

Quelle: Juris

Zitat:

@birscherl schrieb am 19. Dezember 2017 um 10:16:42 Uhr:

OLG Koblenz 1. Strafsenat Beschluß vom 14. November 1985, Az: 1 Ss 490/85

Zum Begriff "Krankenfahrzeug"

Orientierungssatz

Von dem Zusatzschild nach StVO § 39 Abs 2 "Krankenfahrzeuge frei" sind allein die speziellen Krankenfahrzeuge der im Gesundheitsdienst und Krankendienst tätigen Einrichtungen, also solche der Krankenanstalten selbst, des Deutschen Roten Kreuzes, der Bundeswehr oder sonstiger Hilfsorganisationen und Rettungsorganisationen, in keinem Fall aber private Kraftfahrzeuge gleich welcher Art erfaßt. Das muß auch dann gelten, wenn mit einem privaten Pkw Kranke bzw Gehbehinderte oder gehunfähige Personen befördert werden.

Quelle: Juris

Mag ja durchaus juristisch so definiert und auch korrekt sein.

Dennoch sollte man hier auf dem Teppich bleiben und eine Notfallanlieferung per privatem PKW einfach dulden

 

Zitat:

@Geisslein schrieb am 19. Dezember 2017 um 20:38:39 Uhr:

Mag ja durchaus juristisch so definiert und auch korrekt sein.

Und um NICHTS anderes ging es in der Frage des TE. Wie andere dieses Schild bewerten oder für sich in Anspruch nehmen, steht und stand überhaupt nicht zur Debatte...könnte man auch einfach mal so hinnehmen...

Omg !

Die Praxis zeigt, dass auch private Pkw Verletzte in die Notaufnahme bringen können. Da wird keiner abgewiesen oder am Durchfahren gehindert. Aber – wie schon angemerkt – darum ging’s dem TE nicht.

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