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Bei mehr als 130 km/h ist man mit schuld, wenn es kracht
In Deutschland gibt es kein Tempolimit, trotzdem entscheiden immer mehr Richter zu Ungunsten schneller Autofahrer:
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@TilJes schrieb am 13. Februar 2017 um 10:19:10 Uhr:
Und was ist überhaupt Rasen?
Eine mit kurz geschnittenem Gras bepflanzte ebene Fläche.
Gruß Metalhead
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46 Antworten
Ist ja nichts Neues. Selbst der Artikel ist 3 Jahre alt. Was war jetzt gleich die Frage?
Ja, ist leider so. Leitet sich aus dem Gesetz ab. Mit dem Auto hat man die sog. Gefährdungshaftung, sprich man haftet Verschuldensunabhängig mit (wie z.B. bei einem Hund, Pferd oder Öltank). In diesem Fall eben wegen der "hohen" Geschwindigkeit. Ist ärgerlich. Man haftet für den auffahrenden seinen Dummen Fehler mit.
Wenn man schneller unterwegs ist muss man für die anderen Mitdenken und diese um so mehr im Blick haben
Dann gibt es rechtlich doch ein allgemeines Tempolimit.
Nein, gilt auch beim Parken. Parkst Du z.B. am Eck einer Kreuzung, also Verbotswidrig, und es kommt zum Unfall weil die Sicht versperrt ist kann der Schuldige einen evtl. zur Mithaftung (i.d.R. 20%) heranziehen.
Bei dem Autobahnunfall vom Bericht waren es "ja auch nur 40%" Schuld.
Zitat:
@Robby (Munich) schrieb am 13. Februar 2017 um 00:01:04 Uhr:
Dann gibt es rechtlich doch ein allgemeines Tempolimit.
Nö! Existiert kein Tempolimit, kannst du so schnell fahren wie du möchtest (und es verantwortbar ist). Im Falle eines Unfalls musst du immer mit einem Betriebshaftungsanteil rechnen. Wenn du über 130 km/h fährst, kann dieser Anteil halt höher ausfallen, wenn du nicht nachweisen kannst, dass der Unfall genauso bei 130 hätte passieren können. Dies muss aber nicht immer der Fall sein, wie z.B. mein Unfall zeigt. Obwohl ich nach eignen Angaben ca. 150 km/h (also über 130) gefahren bin, habe ich meinen Schaden zu 100% von der gegnerischen Versicherung bezahlt bekommen und meine Versicherung musst nichts zahlen.
Gruß
Uwe
Das Zauberwort ist "angepasste Geschwindigkeit"... Okay - zwei Zauberworte
Zitat:
@Daemonarch schrieb am 13. Februar 2017 um 00:23:45 Uhr:
Das Zauberwort ist "angepasste Geschwindigkeit"... Okay - zwei Zauberworte
Dann haben wir trotzdem ein verstecktes Tempolimit auf der Autobahn.
Sogesehen gehst du ein Versicherungsrisiko ein, wenn Du über 130 km/h fährst.
Die Gerichte haben faktisch das Tempolimit eingeführt, über die Hintertür mit der Haftung.
Was ist wenn zwei Autos bei 230 km/h einen Unfall haben?
Sind beide gleichschnell gefahren. Dann kann man mit der Differenz nicht argumentieren.
So einfach wie von Einigen dargestellt, ist es nun auch nicht.
Betriebsrisiko hat man auch beim normalen Überholvorgang, von daher dürfte man nicht überholen, auch wenns erlaubt ist.
Die Rechtsauffassung zwingt in Deutschland die Autofahrer hintereinander her zu kriechen.
Zitat:
@Robby (Munich) schrieb am 13. Februar 2017 um 06:05:15 Uhr:
Dann haben wir trotzdem ein verstecktes Tempolimit auf der Autobahn.
Sogesehen gehst du ein Versicherungsrisiko ein, wenn Du über 130 km/h fährst.
Die Gerichte haben faktisch das Tempolimit eingeführt, über die Hintertür mit der Haftung.
Es kommt immer drauf an, wo bzw. zu welchen Bedingungen du schneller als 130 km/h fährst.
Ist die Autobahn frei bzw. nur mässiger Verkehr, wird auch ein Richter kaum Probleme sehen.
Fährst du aber faktisch schon Schlangenlinie, weil du jede Lücke ausnutzt, um schneller vorwärts zu kommen, dürfte das der Richter nicht mehr so locker sehen.
Und es ist kein Tempolimit, sondern eine Richtgeschwindigkeit. Bei einem Limit würde dich die Rennleitung überall rausziehen. Eine Richtgeschwindigkeit darf auch stark überschritten werden, wenn es die Verhältnisse zulassen. Hier ist dann die so vielbeschworene Eigenverantwortung gefragt.
Du machst dich nicht strafbar nach dem Verkehrsrecht, sondern kannst in die Haftung genommen werden nach dem ZIivilrecht wenn etwas passiert. Hier gibt es keine versteckte Einführung von einem Tempolimit sondern du must einfach mehr aufpassen je schneller du fährst. Wie gesagt, Unterscheidung zwischen Strarecht/Verkehrsrecht und Zivilrecht.
Und "angepasste Geschwindigkeit" greift hier überhaupt nicht!
N. T.
Zitat:
@Robby (Munich) schrieb am 13. Februar 2017 um 06:05:15 Uhr:
Zitat:
@Daemonarch schrieb am 13. Februar 2017 um 00:23:45 Uhr:
Das Zauberwort ist "angepasste Geschwindigkeit"... Okay - zwei Zauberworte
Dann haben wir trotzdem ein verstecktes Tempolimit auf der Autobahn.
...
Die Rechtsauffassung zwingt in Deutschland die Autofahrer hintereinander her zu kriechen.
Noch schlimmer. Du bist sogar dazu gezungen, Dein Auto abzuschaffen. Stehen lassen langt nämlich nicht. Denn im Rahmen der hier schon erwähnten Gefährdungshaftung hast Du sogar immer "Schuld" (d.h. eine Haftung), wenn Du einen Unfall mt einem unter 6-jährigen Kind hast. Und sei es, dass es Dir in dein stehendes Auto fährt.
Schick uns doch mal ein Photo, was Dich als Fußgänger zeigt .
Das Thema ist wahrlich nicht neu und basiert, nach meiner Erinnerung, auf eine BGH Entscheidung von 1992.
Damals wurde bei den Fahrern, die die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten, eine Mithaftung aus der Betriebsgefahr von 1/3 eingewandt. (Nur wenn der Unfall bei 130 km/h nicht passiert wäre).
Ab ungefähr 2000 wurde in aller Regel keine Mithaftung mehr berücksichtigt.
Nunmehr hat sich das halt wieder geändert.
Ja die Mithaftung wegen der Betriebsgefahr...
Mir ist auf der Autobahn einer hinten Draufgebrummt der im 100er Bereich lt. Gutachter, zu Schnell unterwegs war. Trotzdem ging die Sache 50:50 aus. Der Knackpunkt war: Der Gegner behauptete ich wäre ihm beim Spurwechsel von der Mitte nach Links vors Auto gezogen, was aber nicht stimmte, weil ich von Links auf die Mitte gewechselt bin, als es geknallt hat. Derjenige war schlicht zu schnell unterwegs und hat sich verschätzt. Da der Gutachter aber meine Version weder Bestätigen noch Widerlegen konnte, ging es 50:50 aus. Sinngemäß hieß es im Urteil des Landgerichts Bielefeld, das der Auffahrende aller Wahrscheinlichkeit schneller als die erlaubten 100km/h unterwegs war, ich dies beim Spurwechsel aber hätte sehen müssen da es nicht mehr zu klären ist ob ich von links nach rechts oder von rechts nach links gewechselt bin, muss ich eine Mithaftung von 50% tragen...
Letztlich ein Freibrief zum Rasen...
"So gesehen gehst du ein Versicherungsrisiko ein, wenn Du über 130 km/h fährst." - Wenn es bei diesen hohen Geschwindigkeiten kracht, ist das wirklich das kleinste Risiko, was ich eingehe.
"Stehen lassen langt nämlich nicht." - Die Haftungsprivilegierung gilt nicht beim ruhenden Verkehr. Stehen = parken = ruhender Verkehr? Stehen = verkehrsbedingt anhalten = Haftungsprivilegierung.
"Letztlich ein Freibrief zum Rasen..." - Du schreibst leider nicht, auf welcher Spur es gekracht hat. Falls auf der Mittelspur, dann hast du beim Fahrstreifenwechsel ebenfalls nicht aufgepasst.
Wieso ein Freibrief zum Rasen? Der Richter hat hier einfach nach den bekannten Informationen gehandelt. Hättest du einen Zeugen (oder eine Dashcam) gehabt, wäre die Sache ganz anders ausgegangen. Außerdem geht es auch bei deinem Fall nur um die zivilrechtliche Aufteilung der Schuld. Da werden nunmal ganz andere Maßstäbe angesetzt als beim Strafrecht. Und nur, weil 50:50 für die Haftung geurteilt wurde, heißt das ja nicht, dass der andere nicht doch ein Bußgeld bekommen hat, sofern ihm ein Fehlverhalten nachgewiesen werden konnte.
Einen Freibrief zum Rasen sehe ich hier nicht. Und was ist überhaupt Rasen?