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Beifahrerairbag gegen Handschuhfach tauschen

Themenstarteram 4. August 2010 um 9:15

Hallo,

fahre einen 300 CE Bj.91.

Nun meine Frage kann man den Beifahrerairbag einfach gegen das Handschuhfach austauschen oder braucht man ein anderes Armaturenbrett?

Und wie ist es mit der Airbagleuchte?

Hatte mal gehört das man da einen widerstand reintun kann (In den Stecker) der vorgaukelt das ein Airbag drinne ist.

Danke für die Antworten.

Gruß

Beste Antwort im Thema
am 4. August 2010 um 10:25

1. „Außer-Funktion-setzen“ des Airbags

Beim „außer-Funktion-setzen“ des Airbags erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs. Diese erlischt dann nicht, wenn ein Gutachten im Sinne des § 19 Abs. 3 StVZO oder ein Negativgutachten vorliegt.

Bei Gutachten im Sinne des § 19 (3) handelt es sich um Gutachten, die auch für Fahrzeugteile zum nachträglichen Einbau (z.B. Sonderlenkräder, Spoiler) erteilt werden. Das Verfahren ist in diesem Fall das gleiche, wie nach dem Ein- oder Anbau von Fahrzeugteilen, für die ein entsprechendes Gutachten gefordert wird. Das heißt, grundsätzlich muß das „außer-Funktion-setzen“ des Airbags bei Vorliegen eines entsprechenden Gutachtens durch den Sachveständigen einer Technischen Prüfstelle oder einer Überwachungsorganisation abgenommen werden.

Bei einem Negativgutachten handelt es sich um ein Gutachten eines technischen Dienstes in dem festgelegt wird, unter welchen Umständen das „außer-Funktion-setzen“ des Airbas keiner Abnahme bedarf, so daß die BE bestehen bleibt. In dem entsprechenden Negativgutachten ist in der Regel festgelegt, welche Herstellervorschriften beim „außer-Funkton-setzen“ beachtet werden müssen.

2. Ausbau eines Airbags

Da das Vorhandensein eines Airbags nicht vorgeschrieben ist, hat der Ausbau aus zulassungsrechtlicher Sicht keine Folgen. Das heißt, der Ausbau führt nicht zum Erlöschen der BE.

Dieser Stellungnahme der Clearingstelle liegen folgende Überlegungen zugrunde.

Der Airbag ist ein Bauteil eines Fahrzeugs, das die passive Sicherheit im Falle eines Anstoßes, abhängig vom Unfalltyp und -schwere, erhöht. Weder in den nationalen, noch in den EG-Bauvorschriften ist die explizite Ausrüstung mit einem Airbag gefordert. Der komplette Ausbau des Airbags kann deshalb keine Auswirkungen auf den Bestand der Betriebserlaubnis haben.

Eine Gefährdung tritt ein, so die Erläuterungen zum Beispielkatalog zu § 19 StVZO, wenn für die Verkehrssicherheit wesentlichen Eigenschaften und Merkmale eines Fahrzeugs, wie z.B: der Insassenschutz, so beeinflußt werden, daß das in den Bau- und Betriebsvorschriften festgelegte Niveau unterschritten wird. Der Komplettausbau kann also nicht zum Erlöschen der BE führen, denn sonst dürften Kfz ohne Airbag nicht mehr zulassungsfähig sein.

Anders verhält es sich bei der Deaktivierung des Airbags. Mit den hohen Anforderungen an die Auslösequalität stellt er ein komplexes Bauteil dar. Seine Auslösung geschieht sensorgesteuert, verknüpft mit logischen Abfragen und Schaltvorgängen. Eine nicht sachgerechte Deaktivierung erhöht die Wahrscheinlichkeit einer Fehlauslösung und damit kommt die BE zum Erlöschen.

Das Vorhandensein eines Gutachtens bzw. Negativgutachtens ist in jedem Fall zu fordern, auch bei Änderungen am Seitenairbagsystem oder Fahrerairbag, z.B. Einbau eines Sportsitzes oder Austausch des Lenkrades.

Haftungsrechtliche Folgen wurden in diesem Zusammenhang nicht diskutiert.

Die Fahrzeughersteller lassen Arbeiten an Airbagsystemen nur von den von ihnen autorisierten Fachwerkstätten zu. Eine Zusatzkennzeichnung mit dem Hinweis auf die Funktionsunfähigkeit wird ebenfalls gefordert.

Unabhängig vom Erlöschen der BE wird den Kunden empfohlen, in jedem Falle einen Eintrag in die Fahrzeugpapiere vornehmen zu lassen.

(Quelle:VFZ, 10./11. Sitzung § 19 Clearingstelle)

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am 4. August 2010 um 10:25

1. „Außer-Funktion-setzen“ des Airbags

Beim „außer-Funktion-setzen“ des Airbags erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs. Diese erlischt dann nicht, wenn ein Gutachten im Sinne des § 19 Abs. 3 StVZO oder ein Negativgutachten vorliegt.

Bei Gutachten im Sinne des § 19 (3) handelt es sich um Gutachten, die auch für Fahrzeugteile zum nachträglichen Einbau (z.B. Sonderlenkräder, Spoiler) erteilt werden. Das Verfahren ist in diesem Fall das gleiche, wie nach dem Ein- oder Anbau von Fahrzeugteilen, für die ein entsprechendes Gutachten gefordert wird. Das heißt, grundsätzlich muß das „außer-Funktion-setzen“ des Airbags bei Vorliegen eines entsprechenden Gutachtens durch den Sachveständigen einer Technischen Prüfstelle oder einer Überwachungsorganisation abgenommen werden.

Bei einem Negativgutachten handelt es sich um ein Gutachten eines technischen Dienstes in dem festgelegt wird, unter welchen Umständen das „außer-Funktion-setzen“ des Airbas keiner Abnahme bedarf, so daß die BE bestehen bleibt. In dem entsprechenden Negativgutachten ist in der Regel festgelegt, welche Herstellervorschriften beim „außer-Funkton-setzen“ beachtet werden müssen.

2. Ausbau eines Airbags

Da das Vorhandensein eines Airbags nicht vorgeschrieben ist, hat der Ausbau aus zulassungsrechtlicher Sicht keine Folgen. Das heißt, der Ausbau führt nicht zum Erlöschen der BE.

Dieser Stellungnahme der Clearingstelle liegen folgende Überlegungen zugrunde.

Der Airbag ist ein Bauteil eines Fahrzeugs, das die passive Sicherheit im Falle eines Anstoßes, abhängig vom Unfalltyp und -schwere, erhöht. Weder in den nationalen, noch in den EG-Bauvorschriften ist die explizite Ausrüstung mit einem Airbag gefordert. Der komplette Ausbau des Airbags kann deshalb keine Auswirkungen auf den Bestand der Betriebserlaubnis haben.

Eine Gefährdung tritt ein, so die Erläuterungen zum Beispielkatalog zu § 19 StVZO, wenn für die Verkehrssicherheit wesentlichen Eigenschaften und Merkmale eines Fahrzeugs, wie z.B: der Insassenschutz, so beeinflußt werden, daß das in den Bau- und Betriebsvorschriften festgelegte Niveau unterschritten wird. Der Komplettausbau kann also nicht zum Erlöschen der BE führen, denn sonst dürften Kfz ohne Airbag nicht mehr zulassungsfähig sein.

Anders verhält es sich bei der Deaktivierung des Airbags. Mit den hohen Anforderungen an die Auslösequalität stellt er ein komplexes Bauteil dar. Seine Auslösung geschieht sensorgesteuert, verknüpft mit logischen Abfragen und Schaltvorgängen. Eine nicht sachgerechte Deaktivierung erhöht die Wahrscheinlichkeit einer Fehlauslösung und damit kommt die BE zum Erlöschen.

Das Vorhandensein eines Gutachtens bzw. Negativgutachtens ist in jedem Fall zu fordern, auch bei Änderungen am Seitenairbagsystem oder Fahrerairbag, z.B. Einbau eines Sportsitzes oder Austausch des Lenkrades.

Haftungsrechtliche Folgen wurden in diesem Zusammenhang nicht diskutiert.

Die Fahrzeughersteller lassen Arbeiten an Airbagsystemen nur von den von ihnen autorisierten Fachwerkstätten zu. Eine Zusatzkennzeichnung mit dem Hinweis auf die Funktionsunfähigkeit wird ebenfalls gefordert.

Unabhängig vom Erlöschen der BE wird den Kunden empfohlen, in jedem Falle einen Eintrag in die Fahrzeugpapiere vornehmen zu lassen.

(Quelle:VFZ, 10./11. Sitzung § 19 Clearingstelle)

am 4. August 2010 um 16:48

schau dir die Anleitung im Anhang an:)

Für das Vorhaben des TE sollte man eigentlich kein Verständnis haben.

Er setzt das Leben des Beifahrers leichtfertig aufs Spiel. 

Zitat:

Original geschrieben von FabJo

Für das Vorhaben des TE sollte man eigentlich kein Verständnis haben.

Er setzt das Leben des Beifahrers leichtfertig aufs Spiel. 

Aber es sind ja nur recht wenige W124, bzw eher die jüngeren mit Beifahrerairbag ausgestattet. Ich bin froh, daß ich keinen habe. Das Ding würde mich nur stören. Ich habe übrigens auch keinen Fahrerairbag. :D

Themenstarteram 4. August 2010 um 23:45

danke für die Antworten.

Q Peter MH: Habe ich das aus deiner Anleitung richtig rausgelesen, das man das unterteil des Armaturenbrettes auch austauschen muss?

Grüsse

am 5. August 2010 um 6:51

Zitat:

Original geschrieben von Hab keinen Name

danke für die Antworten.

Q Peter MH: Habe ich das aus deiner Anleitung richtig rausgelesen, das man das unterteil des Armaturenbrettes auch austauschen muss?

Grüsse

so les ich das auch, vllt mal bei DB nachfragen, kostest ja nichts

Zitat:

Original geschrieben von Peter MH

Der Airbag ist ein Bauteil eines Fahrzeugs, das die passive Sicherheit im Falle eines Anstoßes, abhängig vom Unfalltyp und -schwere, erhöht. Weder in den nationalen, noch in den EG-Bauvorschriften ist die explizite Ausrüstung mit einem Airbag gefordert. Der komplette Ausbau des Airbags kann deshalb keine Auswirkungen auf den Bestand der Betriebserlaubnis haben.

Eine Gefährdung tritt ein, so die Erläuterungen zum Beispielkatalog zu § 19 StVZO, wenn für die Verkehrssicherheit wesentlichen Eigenschaften und Merkmale eines Fahrzeugs, wie z.B: der Insassenschutz, so beeinflußt werden, daß das in den Bau- und Betriebsvorschriften festgelegte Niveau unterschritten wird. Der Komplettausbau kann also nicht zum Erlöschen der BE führen, denn sonst dürften Kfz ohne Airbag nicht mehr zulassungsfähig sein.

Das ist aber etwas überholt und nicht zwingend richtig. Es ist abhängig davon ob der Airbag eine wahlweise Ausstattung war oder serienmäßig.

War der wahlweise ist das Fahrzeug auch ohne genehmigt gewesen und hat die geforderten Insassenschutzvorschriften eingehalten. Die Betriebserlaubnis ist dann bezüglich Airbag auch mit wahlweiser Ausstattung mit/ohne erteilt worden. Das tifft auf den 124er zu, hier kann der Airbag durchaus zulässig ausgebaut oder deaktiviert werden.

Ob das sinnvoll ist und wie man ggf. nach einem Unfall darüber denkt ist eine ganz andere Frage. Ich würde nie auf die Idee kommen mein Fahrzeug vorsätzlich unsicherer zu machen als es ist, gerade der Airbag ist kein schlechter Lebensretter.

Bei neueren Fahrzeugen mit serienmäßigen Airbags ist das ganze anders, deren Betriebserlaubnis (bzw. Typgenehmigung) ist ausschließlich mit Airbag erteilt worden, ebenso sind die ganzen Tests bezüglich Insassenschutz durchgeführt worden. In dem Fall würde der Airbagausbau durchaus zum Erlöschen der BE führen.

 

 

am 5. August 2010 um 8:01

Wenn ich meiner Frau sagen würde, der Beifahrerairbag wird gegen ein Handschuhfach ersetzt,

dann würde sie sich sofort scheiden lassen. 

vielleicht benutzt der TE seinen Wagen als Briefauslieferwagen

und fährt eh nur mit nur dem Fahrersitz rum...

Der eine braucht Airbags der andere halt nicht. Da der W124 auch ohne Airbags ausgeliefert wurde, ist doch die ganze Diskussion überflüssig. Wenn der TE den ausbauen möchte, warum nicht. Vielleicht fährt er meist alleine, oder braucht ihn einfach nicht.

Ich hab meinen nicht vorhandenen Airbag auch noch nie gebraucht. :D

Wenn ich mir angucke wie groß (klein) das Handschuhfach ist und was man alles tauschen muss frage ich mich schon was der Aufwand soll. :confused:

am 5. August 2010 um 15:30

...sehe ich auch so...ggf. erspart soetwas dem TE ja ne menge Arbeit und erhält die Fahrzeugsicherheit:

http://cgi.ebay.de/.../190427217686?...

 

Zitat:

Original geschrieben von Hab keinen Name

Hallo,

fahre einen 300 CE Bj.91.

Nun meine Frage kann man den Beifahrerairbag einfach gegen das Handschuhfach austauschen oder braucht man ein anderes Armaturenbrett?

Und wie ist es mit der Airbagleuchte?

Hatte mal gehört das man da einen widerstand reintun kann (In den Stecker) der vorgaukelt das ein Airbag drinne ist.

Danke für die Antworten.

Gruß

Hi,

warum willste denn eigentl. ausbauen?

Was kann so wichtig sein?

Wenn du Stauraum brauchst, dann bau dir eine Rollobox in die Mittelkonsole ein.

Gruß

Zitat:

Original geschrieben von fortknox

 

Wenn du Stauraum brauchst, dann bau dir eine Rollobox in die Mittelkonsole ein.

Gruß

Die ist doch bei allen Fahrzeugen mit Beifahrerairbag Serie!;)

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