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Beschissen beim Autokauf Volvo V50
Hallo Forum,
ich bin seit ca. 4 Monaten Besitzer eines Volvo V50 2.4 in Brilliant Blau es war mein Traum Auto.
Im nachhinein mußte ich leider Feststellen das was mit dem Auto nicht ganz stimmte.
Ich habe mir das Fahrzeueg mehrere male angeschaut und eine Probefahrt durchgeführt und ich mußte es einfach haben das Brilliant Blau mit der Vollausstattung gefiehl mir einfach.
An dem Abend als ich den Vertrag unterschreiben wollte schaute ich mir das Fahrzeug nochmal an und ein Freund sah aufeinmal am hinteren Radlauf etwas weißes, erst vermuteten wir das es sich um Politur handelt was sich aber nicht bestätigte da es nicht mit Spucke weg ging. Daraufhin haben wir sofort gesagt es handele sich um einen Unfallfahrzeug was der Verkäufer sofort verneinte und sagte das wäre kein Problem das würde nochmal neu Lackiert.
Nach dem Schock das dass Fahrzeug ja nach Schrift Verkehr (Mail) und auch Mündlich Unfallfrei sein sollte habe ich dann doch den Vertrag Unterschrieben der Verkäufer hat zugesichert das dass Fahrzeug nochmal Ordentlich hinten Lackiert würde und die Inspecktion wird gemacht. Also kam der Tag der Übergabe und in der Übergabehalle sah die Lackierung auch Top aus. Also sind wir nach Hause gefahren, nach einigen Tagen sind mir kleine Punkte an der neu lackierten Stelle aufgefallen, daraufhin haben ich mir das Fahrzeug nochmal genauer angeschaut und ich mußte feststellen das die 2 Türen auf der Rechten Seite auch schonmal Lackiert wurden da an der Gummidichtung vom Fenster Lackspuren waren und zudem sahen die Türen bei direktem Sonnenschein auch total komisch aus, weiterhin habe ich dann mal den Luftfilter überprüft und ich mußte feststellen das der nicht getauscht wurde! Den Ölwechsel der auch hätte durgeführt werden müssen habe ich daraufhin auch in Frage gestellt!
Daraufhin habe ich den Verkäufer mit den oben genannten Sachen konfrontiert und das Fahrzeug wurde nochmal Lackiert (Heckteil und die Türen) die Inspektion sollten Sie auch gründlich durchführen.
Nun endlich habe ich den V50 wieder und die Lackierung ist Top, auch der Filter wurde nun getauscht.
Der V50 sollte wie oben schon gesagt Unfallfrei sein dies liegt mir Schriftlich (Mail) vor und es wurde auch im beisein von 2 verschiedener Freunde mündlich gesagt. Im Kaufvertrag steht das dass Fahrzeug laut Vorbesitzer Unfallfrei ist.
Nachvorschungen zum 1 und einzigen Vorbesitzer habe ich aufgegeben da der Vorbesitzer laut Nachbarn verzogen ist.
Vom Verkäufer bekomme ich wie erwartet nach dieser Vorgeschichte die Adresse auch nicht und der ist immernoch fest der Meinung das dass Auto Unfallfrei ist.
Da ja der größte Fehler der kauf des Autos bereits geschehen ist habe ich nun die Frage was habe ich für möglichkeiten kann ich Geld zurück fordern? Da auch nach dem Entdecken der weißen Flecken der Verkäufer nicht gesagt hat das die Türen bereits Lackiert wurden?
Ist ein Auto was Nachlackiert wurde ein Unfallwagen?
Gruß
Volvo V50
der sich im moment über seinen neuen V50 nicht so richtig freuen kann.
Beste Antwort im Thema
Hier ist noch ein Interessanter Artikel:
Fazit:
Nicht die Schadenhöhe, sondern die Art der Beschädigung ist Grundlage einer korrekten Definition.
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7 Antworten
Hast du das Auto privat gekauft?
Wie wärs einen Gutachter zu Rate zu ziehen? Wenn Sprühnebel auf den Türdichtungen ist wurde auf jeden Fall schon mal nicht sachgerecht lackiert. Ist glaube ich umstritten was ein Unfallwagen ist. Ich habe meinen vorigen Wagen an einen Händler verkauft, der ihn als unfallfrei weiterverkauft hatte. Das Auto hatte mal einen Heckschaden von knapp 3000 Euro, worüber ich dem Händler auch die Rechnungen gegeben habe. Er meinte solange der Rahmen nicht verzogen wäre(was nicht der Fall war) wärs auch kein Unfallwagen.
Kommt auf den Schaden an, was als Unfall angesehen wird. Wenn du aber z.b. mal ne Frontschürze austauschen läßt, würd ich nicht von einem Unfallwagen sprechen. Vielleicht sollte mal die Lackdicke an der Seite ermittlet werden.
Dann weißt du schon mal mehr.
Guten Morgen,
also auf muendliche Aussagezu / Zusagen kannst Du Dich schlecht verlassen (vor Gericht schon mal gar nicht, auch nicht mit Deinen Zeugen).
Ich hatte ein anderes Problem mit einem VW-Haendler und auch Email-Verkehr wurde oft bei der Verhandlung in Frage gestellt.
(Es ist ziemlich einfach eine Email inkl. Absender etc.pp. zu manipulieren, faelchen was auch immer ... und ich glaube auch nicht, dass Du jedes Mal eine Empfangsbestaetigung angefordert hast ... Recht haben und Recht bekommen sind leider zwei unterschiedliche Paar Schuhe ).
Pete77 hat einen guten Tipp gegeben - LackDichte messen, aber dadurch, dass Du ja selber dieNachlackierung in Auftrag gegeben hast, wird das Geraet entsprechende Lack"Dicke" anzeigen ... sonst mal mit 'nem Magnet dran gehen (Spachtelmasse).
Vielleicht hilft Dir ja hier bisschen LeseStoff weiter: http://www.unfallfrei.info/pageID_3871097.html
Ein Gutachten muesste her, welches tatsaechlich aufzeigt, dass es sich hierbei um einen Unfallwagen handelt. (Ist im Kaufvertrag vermerkt, dass das Fahrzeug unfallfrei ist?).
Ansonsten eben den Vorbesitzer aufsuchen. Postkarte schicken - vielleicht hast Du ja Glueck und der Post ist seine neue Anschrift bekannt. Es gibt noch andere Moeglichkeiten ... EinwohnerMeldeAmt, Zulassungsstelle, wenn das alte Kennzeichen bekannt ist usw. ...
Hast Du denn eine (Verkehrs-)Rechtsschutz? Koenntest ja Deiner Versicherung den Fall darlegen und um eine Deckungszusage bitten ... waere mal nett zu wissen, wie sie das einschaetzen ... ich wuerde mir keine grossen Hoffnungen machen, ist aber meine persoenliche Meinungen nach mehreren Sachverhalten im Bereich KFZ vor Gericht ...
Es gab schon mal bei MT mehrere Diskussionen zu "unfallfrei und Kaufvertrag".
Hier bspw.:
http://www.motor-talk.de/.../...nfallfrei-im-kaufvertrag-t1571908.html
Viel Erfolg .... und beim naechsten Kauf - den Kumpel sofort mitnehmen sobald was entdeckt wird vom Kaufvertrag zurueck treten und das war's. Man erspart sich viel Aerger, Stress und sucht einfach weiter .... und gute Gebrauchte gibt es immer wieder ...
Schoenen Sonntag noch,
-p
(geht Joggen)
Hier mal ein Zitat aus einem Urteil des OLG Köln
ZITAT:
Der Beklagte hat dem Kläger die Unfallfreiheit des Gebrauchtwagens vertraglich zugesichert. Das ergibt sich aus der Kennzeichnung der in dem vorgedruckten Text des verwendeten Kaufvertragsformulars vorgesehenen Alternative "das Kfz ist unfallfrei" sowie dem zusätzlichen, maschinenschriftlichen Vermerk "unfallfrei" in dieser Rubrik. Die Unfallfreiheit eines Gebrauchtfahrzeugs stellt eine Eigenschaft der Kaufsache dar und kann deshalb Gegenstand einer Zusicherung im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB a.F. sein (BGH NJW 1978, 261; 1982, 435). Von einer Zusicherung im Rechtssinne ist dann auszugehen, wenn der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen. Das kann ausdrücklich oder auch konkludent geschehen; es kommt entscheidend darauf an, wie der Käufer von seinem Erwartungshorizont aus etwaige zusicherungsrelevante Äußerungen des Verkäufers bei objektiver Würdigung der Umstände nach Treu und Glauben verstehen durfte (BGH NJW 1983, 217; 1985, 967; 1991, 1880). Die Kennzeichnung der Alternative "das Kfz ist unfallfrei" nebst dem zusätzlichen Vermerk "unfallfrei" hat sich aus der verständigen Sicht des Klägers als Ausdruck der Bereitschaft des Beklagten dargestellt, für die Folgen eines Fehlens der Unfallfreiheit des Fahrzeugs aufzukommen.
Im Zeitpunkt seiner Übergabe an den Kläger war das Fahrzeug aber nicht unfallfrei. Dies hat zur Folge, dass der Kläger die Wandlung des Kaufvertrags verlangen kann. Eine Haftung des Beklagten für das Fehlen der Unfallfreiheit hängt nicht davon ab, ob der Wert oder die Tauglichkeit des Fahrzeugs dadurch erheblich gemindert ist. Die sogenannte Bagatellregel des § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. gilt für den Fall des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft nicht. Vielmehr wird im Gegensatz zum Fehler grundsätzlich auch für das Fehlen einer unerheblichen Eigenschaft gehaftet, selbst wenn Wert oder Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigt werden, sofern nur die Eigenschaft zugesichert ist (Palandt/Putzo, BGB, 60. Auflage, § 459 Rn. 14; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Auflage, Rn. 1589).
Freilich schließt nicht jede äußerliche Beschädigung eines Gebrauchtwagens dessen Unfallfreiheit aus. Ganz geringfügige Schäden müssen vielmehr durch eine Auslegung des Begriffs "unfallfrei" ausgeklammert werden (Reinking/Eggert a.a.O.). Selbst bei zusichernden Erklärungen in Bezug auf eine Unfallfreiheit kann ein Käufer, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, nur erwarten, dass das Fahrzeug keine über die Bagatellgrenze hinausgehenden Unfallschäden erlitten hat (OLG Hamm OLG R 1995, 76). Deshalb werden - auch im Rahmen des § 459 Abs. 2 BGB a.F. - üblicherweise Unfallschäden von sogenannten Bagatellschäden abgegrenzt (vgl. OLG Hamm OLG R 1994, 181; 1995, 56; OLG Karlsruhe OLG R 2001, 302). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Offenbarungspflicht des Verkäufers, der sich der Senat anschließt, ist die Mitteilung eines von dem Gebrauchtwagen erlittenen Unfalls dann entbehrlich, wenn dieser so geringfügig war, dass bei vernünftiger Betrachtungsweise der Kaufentschluss davon nicht beeinflusst werden kann. Als Bagatellschäden in diesem Sinne können nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden angesehen werden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn diese keine weitergehenden Folgen haben (BGH NJW 1967, 1222; 1977, 1914; 1982, 1386; so auch OLG Koblenz VRS 96, 242). Diese an die Aufklärungspflicht des Verkäufers gestellten Anforderungen gelten erst recht für den Fall der Zusicherung einer Eigenschaft. Wenn sich der Käufer eines Gebrauchtwagens von dem Verkäufer ausdrücklich dessen Unfallfreiheit vertraglich zusichern lässt und damit zu erkennen gibt, dass das Fehlen von Unfallschäden für seinen Kaufentschluss von Bedeutung ist, muss die Grenze, bei welcher von einer Unfallfreiheit nicht mehr die Rede sein kann, eng gezogen werden. Daher entfällt die Haftung für das Fehlen einer zugesicherten Unfallfreiheit lediglich bei bloßen Lackschäden, insbesondere in Form von Kratzern, und allenfalls noch bei ganz geringfügigen, kleinen Dellen im Blech (vgl. OLG Karlsruhe OLG R 2001, 302). Wie die Beweisaufnahme vor dem Senat ergeben hat, geht die Beschädigung des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs über diesen Bagatellbereich hinaus.
Bereits in seinem vom Landgericht eingeholten schriftlichen Gutachten hatte der Sachverständige V. das Ergebnis seiner Untersuchungen dahin festgehalten, dass an beiden Türen der linken Fahrzeugseite Spachtelaufträge nachgewiesen worden waren, die auf eine Beseitigung von Verbeulungen hindeuten. Bei seiner mündlichen Anhörung in der ersten Instanz hatte der Sachverständige sein schriftliches Gutachten bekräftigt und wegen der Beschädigungen eine Wertminderung von 150,00 - 200,00 EUR geschätzt. Soweit er den Schaden nicht als einen "erheblichen Unfallschaden" eingestuft hatte, lag dem eine Definition der Erheblichkeit, die der Sachverständige insbesondere für den Fall eines Austauschs der Fahrzeugtüren angenommen hatte, zugrunde, die bei der Zusicherung der Unfallfreiheit keine Geltung beansprucht.
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Fazit:
Nicht die Schadenhöhe, sondern die Art der Beschädigung ist Grundlage einer korrekten Definition.
Hallo,
das Auto wurde von einem Volvo Händler gekauft.
Heute habe ich die rechte Rückleuchte raus gehabt und mal geschaut ob man was sehen kann.
Man kann dann bis zum Tankdeckel durchschauen und sehen das kein Blechschaden vorliegt.
Auf unfallfrei.info steht unter Urteile das eine Nachlackierung kein Mangel ist wenn man damit nur den Lack aufbessern will um evtl. Kratzer verschwinden zu lassen.
Jetzt könnte ich noch die Türverkleidungen abbauen und schauen was sich dort verbirgt.
Gruß
Volvo V50
Zitat:
Original geschrieben von Volvo-V50
Im Kaufvertrag steht das dass Fahrzeug laut Vorbesitzer Unfallfrei ist.
clever, dein Verkäufer
Im Kaufvertrag darf nicht drinstehen, dass das Fahrzeug lt. Vorbesitzer unfallfrei ist, sondern das es unfall frei ist, ohne die Einschränkung mit dem Vorbesitzer!
Wenn das Fahrzeug einen Unfall hatte, ist der Verkäufer im Zweifel nicht haftbar zu machen, wenn der Vorbesitzer den Unfall verschwiegen hat. Allerdings kann ich mir nicht vorstellen, dass der Volvohändler bei Ankauf des Wagens so nachlässig ist und den Vorschaden nicht bemerkt
Grüße,
Eric
also am besten einen Gutachter hinzu ziehen und z.B zur Dekra fahren. Die kennen sich bestens damit aus. Wenn er dir schriftlich betätigen kann, daß es kein Unfallfahrzeug ist, schläfst auch wieder besser. Wenn doch, gleich Anwalt einschalten und wandeln!