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Betrunken, übernimmt das die Haftpflicht?
Hallo,
mit ist letzten Freitag ein besoffener Radfahrer volle Kanne in das Heck meines geparkten Autos rein gerauscht. Es entstand Sachschaden von etwa 1500 Euro (Rücklicht, Kofferraumklappe, Heckscheibe und rechter hinterer Kotflügel sind auszutauschen, bzw. zu lackieren).
Polizei war vor Ort und hat alles aufgenommen.
Er selbst ist haftplfichtversichert. Gutachter habe ich bereits beauftragt und der meinte ich bekomme auf jeden Fall den Schaden von seiner HV bezahlt und die holen sich dann das Geld von dem Versicherten (schdenverursacher) zurück.
Ist das so richtig? Oder kann ich mich evtl. schon auf eine Auseinandersetzung mit seiner Versicherung einstellen (DEVK)?
Grüße und vorab danke,
Peter
als Anhang noh eins der Bilder vom Schaden
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69 Antworten
Als Geschädigter hat man immer Anspruch auf Regulierung des Schadens, daswird die Haftpflicht zahlen!
Die werden es sich dann aber von ihrem Versicherungsnehmer wiederholen....
Ist auch bei der KfZ-Versicherung so: wenn Alkohol die Unfallursache ist zahlt die KfZ-Haftpflicht auch den Schaden des Geschädigten, holt sich das aber vom Versicherungsnehmer wieder...
Gruß, Jens
jetzt aber:
Gegenüber einer Privathaftpflichtversicherung hast Du anders als bei der Kfz-Haftpflicht keinesfalls einen direkten Anspruch gegen die Versicherung.
Was im Falle einer Trunkenheitsfahrt in der PHV vereinbart ist, möchte ich hier offenlassen.
Wenn die Polizei zugegen war, dann ermitteln die und es wird einen Strafbescheid geben.
Gibt es eine Verurteilung oder einen wirksamen Bußgeldbescheid wegen einer Vorsatztat, so ist die Haftpflicht leistungsfrei.
Andernfalls muss sie leisten.
Zitat:
Original geschrieben von madcruiser
Gibt es eine Verurteilung oder einen wirksamen Bußgeldbescheid wegen einer Vorsatztat, so ist die Haftpflicht leistungsfrei.
Was dann aber sicherlich nicht ausschließt, daß in einem solchen Fall der Schädiger mit seinem Privatvermögen für den Schaden haftet.
Re: Betrunken, übernimmt das die Haftpflicht?
Zitat:
Original geschrieben von alvinanni
Er selbst ist haftplfichtversichert. Gutachter habe ich bereits beauftragt und der meinte ich bekomme auf jeden Fall den Schaden von seiner HV bezahlt und die holen sich dann das Geld von dem Versicherten (schdenverursacher) zurück.
Ist das so richtig? Oder kann ich mich evtl. schon auf eine Auseinandersetzung mit seiner Versicherung einstellen (DEVK)?
Drahke,
das war die Frage des TE.
Trotzdem darf der Geschädigte doch nicht auf dem Schaden sitzenbleiben!
M.E. wird das die PHV zahlen und sich dann das Geld aus dem Privatvermögen des Schädigers wiederholen....
Gruß, Jens
Aber hier läuft was schief.
Im Gegensatz zur Kfz.-Haftpflichtversicherung hat ein Geschädigter an die Privathaftpflichtversicherung des Schädigers keinen Direktanspruch. Somit wird der PH-Versicherer auch nicht regressieren müssen. Sollte der VR vertraglich eintreten müssen und es aber ein Ermittlungsverfahren wegen einer Strafsache gegen den Schädiger geben, wird er das Verfahrenende mit Sicherheit erstmal abwarten.
Vorleisten muss die PHV nicht.
Der PHV'r erklärt seinen Eintritt oder lehnt begründend diese ab. Der Rest ist eine Zivilsache aus Verträgen des Schädigers und seinem Versicherer.
Der Geschädigte muss, will er Schadenersatz haben, diesen direkt von dem Schädiger fordern.
Selbstverständlich hat der Geschädigte einen Anspruch aus deliktischer Haftung gegen den Verursacher.
Das sollte jedem klar sein, dem TE ist es offensichtlich klar.
Was dem TE und dem einen oder anderen "Fachmann" aber nicht klar ist, dass es keinen Direktanspruch des Geschädigten gegen die PHV des Schädigers gibt.
Das war die Frage und die haben Beukeod und ich entsprechend beantwortet.
Zitat:
Original geschrieben von madcruiser
Gibt es eine Verurteilung oder einen wirksamen Bußgeldbescheid wegen einer Vorsatztat, so ist die Haftpflicht leistungsfrei.
Andernfalls muss sie leisten.
Sicher bekommt er ein Anzeige wegen Trunkenheit im Strassenverkehr mit Gefährdung und dann sieht es nicht so rosig aus. Ich würde mich mal schon um einen RA bemühen.
buba
Zitat:
Original geschrieben von madcruiser
Gibt es eine Verurteilung oder einen wirksamen Bußgeldbescheid wegen einer Vorsatztat, so ist die Haftpflicht leistungsfrei.
Ist denn Trunkenheit auf dem Rad mit Unfallfolge eine Vorsatztat?
Zitat:
Original geschrieben von cruiserbuba
Sicher bekommt er ein Anzeige wegen Trunkenheit im Strassenverkehr mit Gefährdung und dann sieht es nicht so rosig aus. Ich würde mich mal schon um einen RA bemühen.
buba
Ich weiß nicht, ob der Unfallverursacher hier überhaupt mitliest.
Die Wahrscheinlichkeit ist jedoch äußerst gering.
Zitat:
Original geschrieben von Elk_EN
Ist denn Trunkenheit auf dem Rad mit Unfallfolge eine Vorsatztat?
Es gibt ja nichts, was es nicht gibt.
Aber das jemand vorsätzlich mit dem Fahrrad in ein Auto fährt und dabei erhebliche Verletzungen in Kauf nimmt, ist schon schwer vorstellbar und noch schwerer zu beweisen.
Die (angebliche) Alkoholisierung des Unfallverursacheres spricht ja auch erstmal gegen Vorsatz.
@TE, hast du einen 311er oder bist du nur Fan?
Aufgefrischt - vielleicht dem einen oder anderen User bislang sogar unbekannt:
Ab 0,3 Promille ist man bei einem Unfall auf dem Fahrrad "dran", ohne Unfall erst ab 1,6 Promille.
Ab 1,6 Promille schicken Verkehrsrichter meist auch Fahrradfahrer gleich noch zur MPU!
Der FS (sofern vorhanden) des fröhlichen Radlers ist also ab 0,3 Promille weg. Was sonst noch so anliegt, hängt von seiner Promillezahl ab.
Die §§ 315c, 316 und 323a StGB sind die für den Sachverhalt einschlägigen Vorsatztaten.
Wichtig:
Bei §§ 315 c und 316 StGB steht Fahrzeug und nicht Kraftfahrzeug, deswegen gehört das Muskelfahrzeug Fahrrad zur Gruppe der Fahrzeuge.
Wenn ich fahrlässig oder vorsätzlich Alkohol etc. zu mir nehme und deshalb Fahrzeuge (u.a. ein Fahrrad) nicht mehr sicher führen kann und deshalb einen Unfall verursache und deswegen rechtskräftig strafrechtlich belangt werde, ist also die PHV leistungsfrei?
Oder kommt es i. Einzelnen darauf an,
Zitat:
Was im Falle einer Trunkenheitsfahrt in der PHV vereinbart ist
?
Klar muss sein, dass die gültigen Bedingungen die massgeblichen sind.
Allg. sind vorsätzlich herbeigeführte Schäden vom Versicherungsschutz ausggeschlossen.
Im Einzelfall wird deshalb zu entscheiden sein, ob der Schaden vorsätzlich verursacht wurde!
Ich denke eine generelle Beantwortung der Frage ist deshalb nicht möglich.