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Beweispflicht bei Gebrauchtwagenverkauf von Händler an privat
Hallo zusammen,
in den ersten 6 Monaten nach Kauf (als Privat von Händler) liegt die Beweispflicht beim Verkäufer:
Aus der ADAC website:
Wenn Sie als Privatmann von einem Unternehmer gekauft haben, gilt eine Beweiserleichterung: bei Auftreten eines Mangels innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf wird vermutet, dass der Mangel schon bei Übergabe des Fahrzeugs vorlag. Der Verkäufer muss das Gegenteil beweisen können, wenn er nicht haften will. Nach dieser Zeit muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag
Folgendes Szenario:
Kaufzeitpunkt: 80700km
Jetzt: 83900km, wir mussten in den letzten vier Wochen viermal Kühlflüssigkeit nachfüllen, Werkstatt hat das Leck gefunden bei Untersuchung heute.
Bei uns war der Kauf im Oktober, somit sind wir jetzt mit Januar 'sicher' in den ersten 6 Monaten. Aber was ist mit dem Fall, daß der Verkäufer beweisen kann, dass der Mangel (Defekt im Kühlsystem, ca. 600€ Reparaturkosten, weil das Gebtriebe zum Beheben des Schadens ausgebaut werden muß) zum Verkaufszeitpunkt noch nicht vorlag? Kann er das durch ein Übergabeprotokoll/die Werkstatthistorie seitens BMW (da hat er den Wagen her bevor er ihn verkauft hat) belegen?
Momentan bietet er mir an die Hälfte zu übernehmen.
Was soll ich eurer Meinung nach tun? Auf den Deal eingehen, oder ist der Beweis wie er ihn anstrebt nicht zu führen?
Beste Antwort im Thema
Nimm es an. Ein Rechtsstreit über 600 Euro ist völlig unrentabel und der Ausgang ungewiss.
peso
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10 Antworten
Nimm es an. Ein Rechtsstreit über 600 Euro ist völlig unrentabel und der Ausgang ungewiss.
peso
Du hättest ihm den Wagen zur Nachbesserung hinstellen müssen.
Wenn Du ohne seine Zustimmung das hast selbst beim Freundlichen machen lassen,musst Du Dich mit der Hälfte wohl zufrieden geben. Nach dem zweiten mal Wasser auffüllen,hättest spätestens den Verkäufer vom Mangel in Kenntnis setzen sollen.
Den Nachweis dass der kühlMittelVerlust bei Übergabe nicht bestand,dürfte nicht zu erbringen sein.
Es immer wieder verwunderlich, dass man hilfreiche Antworten haben möchte, aber mit Informationen spart. Wie soll das gehen?
Was man für Ansprüche hat, ist doch sicherlich auch davon abhängig, wie alt das Fahrzeug ist. Weiterhin was ist es für ein Fahrzeug, bei welchem Händler gekauft, z.B. klein, groß, serios wirkend usw.?
Also sollte man möglichst viele Informationen geben, zu viele Infos schadet, zu wenige hingegen schon.
Gruß
Uwe
Ich denke, die erforderlichen Informationen liegen vor. Deine Ansprüche hängen nicht davon ab, wie seriös der Händler auf dich oder @Uwe Mettmann wirkt. Diese Meldung ist völliger Mumpitz.
Ich sehe es wie @windelexpress und @peso.
Zitat:
@NOMON schrieb am 10. Januar 2020 um 16:18:11 Uhr:
Deine Ansprüche hängen nicht davon ab, wie seriös der Händler auf dich oder @Uwe Mettmann wirkt.
Nein, die Ansprüche nicht, aber die Vorgehensweise kann davon abhängig sein, was es für ein Händler ist und ob es vielleicht gar ein Vertragshändler ist (was wohl hier nicht der Fall ist) und wie weit entfernt der ist.
Zitat:
@NOMON schrieb am 10. Januar 2020 um 16:18:11 Uhr:
Ich denke, die erforderlichen Informationen liegen vor.
Tun sie nicht, wenn z.B. bei einem Auto, dass 15 Jahre alt ist, der Kühlkreislauf undicht wird, ist doch wohl ein Unterschied zu einem Fahrzeug, dass nur 5 Jahre alt ist. Bei einem 15 Jahre alten Auto, können Undichtigkeiten im Kühlsystem wohl eher als Verschleiß gesehen werden, als bei einem 5 Jahre alten Auto.
Weiterhin gibt es ja auch noch Kulanzregelungen. Da es sich um einen BMW handelt, kann man bei einem noch nicht ganz 3 Jahren alten Auto von der Kostenübernahme von BMW ausgehen. Selbst wenn der Wagen zwischen 3 und 5 Jahre alt ist, übernimmt BMW manchmal noch einen Großteil der Kosten. Hier wäre dann ein Verhandlungsspielraum mit dem Händler, dass der den Rest dieser Kosten übernimmt.
Also, wenn man dies gar nicht weiß, wird man diesen Weg gar nicht einschlagen und sich eventuell die Zähne am Händler ausbeißen.
Somit sind die Infos, die ich abgefragt habe, keinesfalls Mumpitz, wie du hier behauptet hast.
Weiterhin fehlt die Info, ob schon Reparaturen am Fahrzeug durchgeführt worden.
Für mich ist das Thema jetzt aber durch, denn ich möchte mir nicht die Zeit nehmen, darüber zu disktuieren, welche Infos notwendig sind und welche hier erlaubt sind abzufragen.
Gruß
Uwe
Hallo erstmal,
vielen dank für alle hilfreichen Inputs. Da es noch einige interessierte:
BMW 116i EZ 2012
Kein Vertragshändler
Die gewählte Werkstatt habe ich mir (natürlich) vom Verkäufer nennen lassen, wollte da auf der sicheren Seite sein.
Für mich ist die kritische Frage, ob der Beweis überhaupt zu führen ist, daß der Mangel (Undichtigkeit im Kühlsystem) zum Verkaufszeitpunkt bestand oder nicht. Aber im zweifelsfalle möchte ich wegen 300€ auch nicht vor den Kadi ziehen.
Noch zum Fahrzeugalter: Obwohl letztendlich alle Kunststoffbasierten Teile spröder werden im Laufe der Zeit kann man deren Ausfälle aber trotzdem nicht immer als Verschleiß bezeichnen. So weit mein Standpunkt dazu.
Zitat:
Tun sie nicht, wenn z.B. bei einem Auto, dass 15 Jahre alt ist, der Kühlkreislauf undicht wird, ist doch wohl ein Unterschied zu einem Fahrzeug, dass nur 5 Jahre alt ist.
Ich kann im BGB diesbezüglich keine Differenzierung finden. Wo steht das?
Zitat:
Weiterhin gibt es ja auch noch Kulanzregelungen. Da es sich um einen BMW handelt, kann man bei einem noch nicht ganz 3 Jahren alten Auto von der Kostenübernahme von BMW ausgehen.
Sie vermengen hier gerade Garantie und Gewähleistung.
Zitat:
Also, wenn man dies gar nicht weiß, wird man diesen Weg gar nicht einschlagen und sich eventuell die Zähne am Händler ausbeißen.
Dabei ist es egal ob freier oder Vertragshändler. Man kann sich, obwohl man gesetzliche Ansprüche hat an beiden die Zähne ausbeißen oder auch nicht.
Zitat:
Weiterhin fehlt die Info, ob schon Reparaturen am Fahrzeug durchgeführt worden.
Auch das ist unerheblich für Gewährleistungsansprüche. Außer man macht den Unsinn und lässt selbst den Mangel reparieren.
Zitat:
@ktown schrieb am 10. Januar 2020 um 19:15:33 Uhr:
Zitat:
Tun sie nicht, wenn z.B. bei einem Auto, dass 15 Jahre alt ist, der Kühlkreislauf undicht wird, ist doch wohl ein Unterschied zu einem Fahrzeug, dass nur 5 Jahre alt ist.
Ich kann im BGB diesbezüglich keine Differenzierung finden. Wo steht das?
Nirgends im BGB. Wie kommst du darauf, dass das dort stehen sollte.
Zitat:
@ktown schrieb am 10. Januar 2020 um 19:15:33 Uhr:
Zitat:
Weiterhin gibt es ja auch noch Kulanzregelungen. Da es sich um einen BMW handelt, kann man bei einem noch nicht ganz 3 Jahren alten Auto von der Kostenübernahme von BMW ausgehen.
Sie vermengen hier gerade Garantie und Gewähleistung.
Es geht um eine praktische Lösung, da hilft dein Theoretisieren nicht weiter. Wäre der Wagen noch keine 5 Jahre, wäre eine Möglichkeit einfach bei BMW nach Kulanz zu fragen. Eventuell wäre das Problem gelöst worden, ohne sich überhaupt mit dem Händler auseinanderzusetzen. Ist sowas so schwer zu verstehen, dass es hier auch User gibt, die für den TE eine Lösung suchen und nicht nur das BGB oder andere Gesetze wälzen.
Ähnliches gilt auch für den Rest deiner Kommentare, auf die ich daher jetzt nicht eingehen werde.
Gruß
Uwe
Uwe, die Gesetzesfehler liegen wohl darin begründet: klick
Zitat:
@frontzeck schrieb am 10. Januar 2020 um 17:37:20 Uhr:
Hallo erstmal,
vielen dank für alle hilfreichen Inputs. Da es noch einige interessierte:
BMW 116i EZ 2012
Das Problem ist, dass damit der Wagen schon fast 8 Jahre alt ist. Da ist fraglich, ob der Defekt noch als Sachmangel eingestuft werden kann. Der Händler wird sich vermutlich drauf berufen, dass es üblicher Verschleiß ist. Insofern denke ich mal, dass du mit dem Kompromiss von 300,- € gut bedient bist.
Gruß
Uwe
PS
@NDLimit