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Bitte um Hilfe, Unfallschaden, lt. Gutschten wirtschaftl. Totalschaden

Themenstarteram 9. November 2014 um 0:36

Hallo,

ich bitte um eure Hilfe.

Ich hatte einen ersten Parkunfall an dem ich nicht Schuld hatte und habe nun von der DEVK das Gutschaten bekommen und warte auf weitere Schritte.

Wiederbeschaffungswert meines Golfs liget bei 2.100,-

Restwert mit MwSt. 880,-

Reparatur mit MwSt. 1927,-

Für mein Verstädnis liegt ein wirtschaftl. Totalschaden erst dann vor, wenn der Reparaturwert den Wert des Autos übersteigt. Was in meinem Fall nicht ganz der Fall ist.

Wie ist hier die Regelung?

Was gibt es zu beachten?

Ich danke für eine Antwort!

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Corsadiesel schrieb am 9. November 2014 um 08:16:14 Uhr:

1. Aber erst dann in der Werkstatt, wenn Freigabe des Versicherers erfolgt ist.

2. Für einen so alten Wagen eine Repa nahe des WBW lohnt sich wohl kaum. Außerdem könnte der Versicherer Abzüge "Neu für Alt" (Wertsteigerung) machen.

3.Haftpflicht ersetzt immer nur Zeitwert (und der wäre dann nur mit gebrauchten Teilen wieder hergestellt).

zu 1.) Eine Freigabe der Versicherung ist bei einem Haftpflichtschaden nicht erforderlich, es bestimmt immer noch der Eigentümer was mit seinem Auto geschieht.

zu 2.) Abzüge "Neu für Alt" gibt es nicht bei einem Haftpflichtschaden. Hierbei könnte eine Wertverbesserung zum tragen kommen, diese stände aber dann im Gutachten und der TE hat davon nichts geschrieben.

zu 3.) auch falsch. Bei einem Haftpflichtschaden darf die Reparatur bei vorliegendem Integritätsinteresse bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Der Zeitwert ist etwas ganz anderes!

Mir stellt sich allerdings die Frage warum der TE nicht von seinem Recht gebrauch gemacht hat und einen unabhängigen Sachverständigen seiner Wahl mit der Schadensfeststellung beauftragt hat.

 

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Mit dem Gutachten kannst du den Wagen in einer Fachwerstatt zur Reparatur bringen.

Dort unterschreibst du eine Abtretungserklärung.

Damit kann die Werkstatt direkt mit der Versicherung abrechnen.

Die Rechnung muss von der Versicherung bezahlt werden,

und darf sogar bis zu 2730,-€ kommen. (2100,-+30%).

Zusätzlich steht dir eine Pauschale von 30,-€ zu

und Ausfallkosten für die Reparaturzeit oder ein Ersatzfahrzeug.

Aber erst dann in der Werkstatt, wenn Freigabe des Versicherers erfolgt ist.

Für einen so alten Wagen eine Repa nahe des WBW lohnt sich wohl kaum. Außerdem könnte der Versicherer Abzüge "Neu für Alt" (Wertsteigerung) machen.

Haftpflicht ersetzt immer nur Zeitwert (und der wäre dann nur mit gebrauchten Teilen wieder hergestellt).

Zitat:

@Corsadiesel schrieb am 9. November 2014 um 08:16:14 Uhr:

1. Aber erst dann in der Werkstatt, wenn Freigabe des Versicherers erfolgt ist.

2. Für einen so alten Wagen eine Repa nahe des WBW lohnt sich wohl kaum. Außerdem könnte der Versicherer Abzüge "Neu für Alt" (Wertsteigerung) machen.

3.Haftpflicht ersetzt immer nur Zeitwert (und der wäre dann nur mit gebrauchten Teilen wieder hergestellt).

zu 1.) Eine Freigabe der Versicherung ist bei einem Haftpflichtschaden nicht erforderlich, es bestimmt immer noch der Eigentümer was mit seinem Auto geschieht.

zu 2.) Abzüge "Neu für Alt" gibt es nicht bei einem Haftpflichtschaden. Hierbei könnte eine Wertverbesserung zum tragen kommen, diese stände aber dann im Gutachten und der TE hat davon nichts geschrieben.

zu 3.) auch falsch. Bei einem Haftpflichtschaden darf die Reparatur bei vorliegendem Integritätsinteresse bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Der Zeitwert ist etwas ganz anderes!

Mir stellt sich allerdings die Frage warum der TE nicht von seinem Recht gebrauch gemacht hat und einen unabhängigen Sachverständigen seiner Wahl mit der Schadensfeststellung beauftragt hat.

 

Themenstarteram 9. November 2014 um 10:18

Hallo zusammen

vielleicht noch ein paar Hintergründe.

Vor zwei Wochen habe ich das Gutachten bekommen (von der DEVK beauftragt) aber die offizielle Schuldfrage ist noch nicht geklärt. Hier muss ich morgen mal anrufen.

Eine Fahranfängerin hat einfach nicht gründlich geschaut, auf Hupen nicht reagiert und ist in mein stehendes Auto gefahren was sich noch auf der Parkfläche befand (Fahrerseite). Wir wolten beide gegenüber rückwärts an einer öffentlichen Straße ausparken.

Laut meiner Unfallskizze und Schilderung sollte ganz klar die Schuld bei ihr liegen allerdings habe ich mir nichts schriftliches geben lassen.

Mein Golf ist BJ 2002 und beide Seiten haben Vollkasko.

Ich kenne mich bei soetwas gar nicht aus, habe mit meiner Versicherung gesprochen und da wurde mir nicht gesagt dass es besser wäre wenn ich einen eignene Sachverständigen beauftrage.

Hätte ich denn das Recht im Nachhinein noch einen eigenen zu beauftragen und ein Gegengutachten zu erstellen, geht das dann auf meine Kosten?

Wie ist nun der Fall wenn Sachverständiger A einen wirtschaftl. Totalschaden angibt obwohl der Reparaturwert noch unterhalb des WBW liegt?

Erhalte ich nur den WBW abzüglich Restwert nachdem die Schuldfrage geklärt ist? Ich weiß eine Pauschale von 30,- kann ich noch geltend machen + ggf. Ausfallkosten für die Reparaturzeit.

Danke Nadja

Um mal die eigentliche Frage zu beantworten:

Zitat:

@Silverdust76 schrieb am 9. November 2014 um 01:36:12 Uhr:

 

Wie ist hier die Regelung?

Was gibt es zu beachten?

Zunächst das Posting von Corsadiesel ganz schnell wieder vergessen - das ist von Anfang bis Ende falsch!

Sodann ist es relativ einfach: Die Reparaturkosten liegen noch innerhalb des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges - damit kann das Fahrzeug ohne jegliche Probleme (und auch ganz ohne "Freigabe") repariert werden.

Bei fiktiver Abrechnung wird WBW minus RW bezahlt, das Fahrzeug verbleibt dann bei dir.

Der WBW sollte angesichts des Fahrzeugwertes steuerneutral sein.

Reguliert wird natürlich analog der Haftungsquote (sofern die Verursachung nicht 100% klar ist).

Zitat:

@Silverdust76 schrieb am 9. November 2014 um 11:18:49 Uhr:

 

Hätte ich denn das Recht im Nachhinein noch einen eigenen zu beauftragen und ein Gegengutachten zu erstellen, geht das dann auf meine Kosten?

Sofern dich eine Mithaftung treffen sollte, wären die Kosten eines von dir selbst in Auftrag gegebenen Gutachtens anteilig von dir selbst zu bezahlen.

 

Zudem wurde der Schaden bereits durch einen Sachverständigen ermittelt, ein zweites (von dir selbst in Auftrag gegebenes) Gutachten müsstest du in jedem Falle selbst bezahlen - von daher nicht empfehlenswert.

am 9. November 2014 um 10:32

@ TE

Willst du auf Gutachten abrechnen lassen?

Falls ja, bekommst du WBW - Restwert - Mwst. abgezogen.

Zitat:

@Silverdust76 schrieb am 9. November 2014 um 11:18:49 Uhr:

...

Eine Fahranfängerin hat einfach nicht gründlich geschaut, auf Hupen nicht reagiert und ist in mein stehendes Auto gefahren was sich noch auf der Parkfläche befand (Fahrerseite). Wir wolten beide gegenüber rückwärts an einer öffentlichen Straße ausparken.

Laut meiner Unfallskizze und Schilderung sollte ganz klar die Schuld bei ihr liegen allerdings habe ich mir nichts schriftliches geben lassen.

...

Dann drücke ich dir die Daumen, dass dir keine Mitschuld angerechnet wird.

Ohne Zeugen und wenn die Unfallgegnerin es sich vielleicht noch überlegt, dass du vielleicht Schuld bist, könnte das das größere Problem werden.

Also lieber erst mal abwarten, ob die Versicherung eine Kostenübernahmeerklärung abgibt.

Themenstarteram 9. November 2014 um 21:01

Danke für die Rückmeldungen, ich hoffe stark dass die Unfallgegnerin es sich nicht noch anders überlegt hat und sich der Schuld bewusst ist und das so angegeben hat.

Ich hoffe dass eine Kostenübernahmerklärung kommt, sonst verliere ich echt meinen Glauben in das Rechtssystem ;-)

Die Versicherung prüft halt erstmal die Verschuldensfrage und verteilt die Haftungsanteile:

Wenn die Schilderung der eigenen Kundin von deiner abweicht, könnte es ein Problem werden, die Haftung in vollem Umfang bei einem Beteiligten zu sehen. Wenn man die Schuldfrage anhand der Beteiligten nicht klären kann und auch keine Zeugen oder sonstiges zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen können, wird die Versicherung im Regelfall die Haftung auf 50% setzen.

Man wird bei so kleinen Schäden keine weiteren Bemühungen wie zum Beispiel unfallanalytische Gutachten in Auftrag geben, da die Kosten selbiger einfach den Schadenwert übersteigen...

Wenn denn die Schuldfrage geklärt ist (entweder trägt Unfallgegner 100% oder ggfls. auch weniger), kommt deine Entscheidung ins Spiel:

Soll der Schaden nach Gutachten abgerechnet werden (ohne Reparatur), erhälst du, weil eine Totalschadenabrechnung vorgenommen wird, erstmal

Wiederbeschaffungswert (vermtl. wie schon geschrieben aufgrund Alter Steuerneutral) abzgl. Restwert.

Wenn Du aber garnicht vorhast, dass beschädigte Auto zu verkaufen und es weiter nutzt, kannst Du bei der Versicherung noch anfordern, die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungsaufwand (WBW-RW) und den netto-Reparaturkosten nachzuerstatten. Bei großzügigem VR könnte das unter Umständen sehr zeitnah klappen, wenn der VR es drauf anlegt, erst nach einem halben Jahr. Wenn du das Fahrzeug mind. ein halbes Jahr weiter nutzt, ist die Totalschadenabrechnung deinerseits durch die Weiternutzung abgelehnt und du hast Anspruch auf die netto-Reparaturkosten.

Bereits richtig gschrieben, könntest Du theoretisch Reparaturkosten bis 130% des Wiederbeschaffungswertes bei Reparatur geltend machen, wenn

a)den meisten selbstverständlich: Die Reparaturkosten ausschließlich zur vollständigen und fachgerechten Reparatur dienen

b) du das Fahrzeug mindestens ein halbes Jahr weiter nutzt.

Wie kriegt denn der VR das raus? Im Zweifelsfall werden stichprobenartig mal ein halbes Jahr nach der Reparatur Nachweise verlangt, dass das Fahrzeug noch in deinem Besitz ist.

Jetzt hilft erstmal nur abwarten, ob und wie die Haftungsfrage geklärt werden kann.

Muss es denn Zweifel an den ermittelten Werten des Gutachters geben? Ob z.B. ein Wiederbeschaffungswert halbwegs korrekt ermittelt wurde, lässt sich (insbesondere bei gängigen Fahrzeugen) relativ komplikationslos auf einschlägigen Fahrzeug-Verkaufsportalen nachvollziehen...

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