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Bitte um INFO - Wann muss ich mit neuen Alu`s nicht extra zum TÜV ?

Themenstarteram 23. Februar 2009 um 20:03

Liebe Forengemeinde,

der Frühling naht und ich habe das Vergnügen mir für mein Fahrzeug neue Alufelgen aussuchen zu können.

Da ich mir höchstwahrscheinlich einen Komplett-Satz von einem Online-Anbieter aussuchen werde,

möchte ich natürlich auf Nummer sicher gehen, dass ich nicht noch extra zum TÜV muss und die eventuell sagen " Neee, is nicht ".

Darum meine Frage:

Wenn ich mich an die im TÜV-Gutachten gelisteten Reifengrößen für die entsprechende Felge halte und mein Fahrzeug im Gutachten natürlich auch gelistet ist, unter welchen Voraussetzungen muss ich NICHT zum TÜV ?

Sehe ich das richtig, dass wenn ich mir Alufelgen zulege, welche eine ABE & TÜV-Gutachten besitzen und in der ABE folgender Absatz steht:

"Abweichend von den Bestimmungen des §13 Fahrzeugzulassungsverordnung ( FZV ) ist es nicht erforderlich eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere durch die Zulassungsbehörde zu veranlassen, wenn die im Gutachten aufgeführten Reifen- & Felgengrößen in den Fahrzeugpapieren nicht genannt sind"

... dann muss ich nicht zum TÜV ? Oder muss ich noch auf etwas achten ?

Eingetragen im Fahrzeugschein: 205 / 60 R 16

Ausgesucht habe ich mir 235 / 40 R 18

Vielen Dank für die Hilfe !!!

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11 Antworten

Hallo oO-Marc73-Oo,

 

Du suchst also eine "Plug&Play-Lösung".

Die gibt es durchaus!

(Verzeih' den folgenden Roman.)

 

Der von Dir erwähnte Satz aus einer ABE sagt, dass man mit der Felge auch Reifengrößen verwenden kann, die vom Hersteller für Fahrzeugtyp und -modell nicht freigegeben sind.

 

Was werkseitig erlaubt ist, erfährt man aus dem COC-Papier oder bei vielen Herstellern auf deren Internetseiten. Das ist normalerweise mehr als in der Zulassungsbescheinigung Teil I steht!

 

Das ist eine Erleichterung bei der Felgenauswahl, reicht für Sonderfelgen aber noch nicht.

 

Die ABE zu einer Felge hat typischerweise mehrere Anlagen, in denen "Verwendungsbereiche" genannt werden (= Verwendbarkeit auf einem bestimmten Fahrzeugtyp). Wenn das eigene Fahrzeugmodell nicht in einer solchen Anlage auftaucht, geht kein Weg an TÜV/DEKRA vorbei.

 

Die ABE-Anlagen nennen auch Auflagen zur Verwendung einer Felge in Kombination mit einer oder mehreren Reifengrößen auf einem bestimmten Fahrzeug. Diese Auflagen gilt es zu lesen!

 

Trotz mancher Behauptungen ("hat ABE"), eine Änderungsabnahme ist immer erforderlich, wenn es eine solche Auflage gibt: 

 

Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.

 

Angenommen, bis jetzt ist keine Abnahme erforderlich.

Ob der von Dir erwähnte Satz aus einer ABE im Einzelfall anwendbar ist, ergibt sich aus einer Auflage dieser Art:

 

Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief, Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen.

Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

 

 

Von Felgen, für die es nur ein Teilegutachten ohne ABE, oder sogar nur ein Festigkeitsgutachten gibt, rate ich hier ab.

 

Das Problem "Nee, is nich!" kann man vermeiden.

Dazu eine Frage: Was ist für Dich akzeptabel?

 

  1. Keine Abnahme, keine Eintragung
  2. Änderungsabnahme nach §19.3 StVZO, keine Eintragung
  3. Änderungsabnahme nach §19.3 StVZO, Eintragung zurückgestellt
  4. Einzelabnahme nach §21 + §19.2 StVZO und/oder Eintragung sofort

 

Weitere Fragen, da ich neugierig bin:

 

  • Um welches Fahrzeug geht es (Hersteller/Typ/Modell bzw. FIN)?
  • Aktuelle und geplante Rad-/Reifengrößen?
  • Schon Vorstellungen zum Felgendesign?

 

 

Gruß

Alpha Lyrae

Themenstarteram 24. Februar 2009 um 7:12

Vielen Dank für die ausführlichen Informationen.

Es handelt sich bei meinem Fahrzeug um einen 2007er MB - E 200 CDI.

Ich habe ihn als Jahreswagen im Dezember 08 gekauft ( mit Winterbereifung auf 16 Zoll Felge ). Eingetragen sind 205/60 R16.

In allen Gutachten bei 18er Alufelgen wird immer die Reifengröße 235/40R18 bzw 245/40R18 angegeben ( welche ich dann auch wählen würde ).

Als Reifen werde ich nur Markenreifen verwenden, welche bei Tests mit "Empfehlung" abgeschnitten haben. Die Marke ist in diesem Fall für mich zweitrangig .. also günstige aber empfohlene Markenreifen.

Wo ich mir letztendlich die Komplettreifen besorge hängt wohl auch vom Ausgang dieses Threats ab.

Entweder bei www.wheelmachine2000.de ( dort kann man sogar nach "TÜV-freien Felgen" sortieren ), jedoch ist die Auswahl dann ziemlich begrenzt. Oder unter www.reifen-vor-ort.de - so habe ich ne Fachwerkstatt in meiner Nähe die sie mir dann auch gleich aufs Auto stecken.

Ich tendiere zwischen Folgenden Felgen:

1.) Wheelworld WH1 schwarz-poliert: Bild / ABE & Gutachten

2.) Alutec Nitro: Bild / ABE / Gutachten

3.) DBV Australia silber hornpoliert: Bild / ABE / Gutachten

 

Hallo.

Bei www.reifen.com kannst du dir auch alle Gutachten anschauen.

Wir haben auf unserem Omega auch 18" Felgen mit ABE die wir nicht "eintragen" müssen, da diese diesen Passus der "Freistellung" hat.

Interessant ist aber folgende Auflage:

"Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer Veränderungen ist gesondert zu beurteilen"

Da unser Omega tiefer gelegt ist, kommt hier auch das Gutachten der Federn zum Tragen:

"Es bestehen keine techn. Bedenken gegen die Verwendung von serienmäßigen oder anderen Rad-/reifenkombinationen in Verbindung mit der beschriebenen Fahrwerksänderung, wenn folgende Bedingungen eingehalten sind:

Es liegen gesonderte Prüfberichte / Teilegutachten für die Rad-/Reifenkombinationen vor (bzw. Auflistung im "Räderkatalog") und die dort aufgeführten Auflagen sind eingehalten, z.B. Auflagen hinsichtlich ausreichender Freigängigkeit und ausreichender Radabdeckungen ausgenommen die Forderung nach serienmäßigem Fahrwerk."

 

Diese beiden Aussagen lassen doch einiges an Interpretationsspielraum.

Bei unserer letzten HU hat sich auch der techn. Leiter des TÜV-Süd in Garching den Koüpf zerbrochen, ob nun die Felgen eingetragen werden müssen oder nicht.

Er kam zum Schluss, eigentlich nicht, wenn man die ABE der Felgen und das Gutachten der Federn wortwörtlich auseinander nimmt.

Er hat mir aber trotzdem empfohlen, die Felgen eintragen zu lassen, da wahrscheinlich die Ordnungshüter das anders sehen können...

 

gruß

Zu mir hat der TÜVler gemeint das praktisch nur Rad-/Reifenkombinationen ohne Abnahme oder Eintragung montiert werden können die exakt den vom Autohersteller freigegenben Kombinationen entsprechen,also Reifengröße,Felgenbreite und Einpresstiefe identisch mit ab Werk für dieses Modell erhältlichen Rädern sind und im COC-Wisch so erwähnt werden.

:D Bei meinen Winteralus hatten sie ein leichtes Problem da gleich mehreren nicht ganz klar wurde ob die jetzt eine ABE haben oder nicht.Wären sie wie die Serienfelgen in der Dimension 6,5x16 ET52,5 gewesen hätte ich sie einfach so montieren dürfen,natürlich nur mit der Serienreifengröße.

Da die Felgen aber 7,5x16 ET38 haben müssen sie abgenommen werden und beim nächsten mal wenn man was in der Zulassungsbescheinigung ändert eingetragen werden.

;) Wenn man das Auto zulässt oder ummeldet bevor man zum Tüv fährt also nie.

Checkliste für die Räder- und Reifenumrüstung

1. Fahrzeugtyp feststellen (siehe Anlage)

2. Bereits in Fahrzeugschein gelistete Alternativgrößen bereiten weniger Probleme;

Felgen müssen aber geprüft sein (Allgemeine Betriebserlaubnis - ABE - ist Vorraussetzung)

3. Zulässige Alternativ-Dimensionen für Räder und Reifen auswählen. Auskünfte liefern

Fahrzughersteller, Räder- und Reifenhersteller und kompetente Fachhändler oder z.B.

der TÜV-Räderkatalog.

4. Stark vom Serienrad abweichende Reifenabrollumfänge vermeiden (Tachoumbau)

5. Räder mit Prüfgutachten, aber ohne ABE, müssen immer beim TÜV geprüft und in die

Fahrzeugpapiere eingetragen werde.

6. Räder mit ABE und KBA-Prüfnummer dürfen problemlos montiert werden. Es sei denn,

es werden in der ABE Auflagen gemacht (vorher überprüfen).

7. Reifengrößen, die nicht in den Papieren stehen, müssen immer geprüft und eingetragen

werden - auch wenn die Felge ohne Prüfung montiert werden dürfte.

8. Vorgaben und Einschränkungen in ABE und Rad-Gutachten beachten. Vorgeschriebene

Modifikationen am Fahrzeug ausführen (beispielsweise Radhausverbreiterungen).

9. Je breiter die Rad-/Reifenkombinationen, desto mehr Auflagen werden in der Regel

gemacht.

10. Fahrwerk und Bremsanlage müssen im Serienzustand sein, sonst wird eine TÜV-Prüfung

der Räderumrüstung meist unumgänglich.

Anlage zur Checkliste für die Räder-/Reifenumrüstung

a) Fahrzeughersteller (Ziffer 2 im Fahrzeugschein)

b) Typ und Ausführung (Ziffer 3 im Fahrzeugschein)

c) Typ-Nummer (Schlüsselnummer zu Ziffer 3 im Fahrzeugschein)

d) Fahrzeug-ABE-Nummer (Kasten im Fahrzeugbrief oder Typenschild im Fahrzeug)

e) Motorleistung (Ziffer 7 im Fahrzeugschein)

f) Motorkennbuchstaben (eingeschlagene Kombination im Motorblock)

g) Fahrgestell-Nummer (Fahrzeug-Ident-Nr./Ziffer 4 im Fahrzeugschein)

h) Tag der ersten Zulassung (Vermerk in Ziffer 32 im Fahrzeugschein)

i) Bereits eingetragene Reifendimensionen (Ziffern 20 bis 23 und Bemerkung 33)

j) Bereits eingetragene Felgendimensionen (Ziffern 20 bis 23 und Bemerkung 33)

ABE - Allgemeine Betriebserlaubnis (nach § 10 StVZO)

Bei jedem Fahrzeug werden in der Fahrzeug-ABE und ihren Nachträgen die serienmäßigen

und freigegebenen Rad- und Reifengrößen erfasst.

Eine Umrüstung der Reifen und Räder auf freigegebene und im Fahrzeugschein gelistete

Dimension kann meist ohne weitere Prüfung durchgeführt werden.

Außerhalb der in der Fahrzeug-ABE erfassten Rad-/Reifendimension nennen die Fahrzeughersteller

freigegebene Alternativen, die nach einer § 19 (2) StVZO-Begutachtung (mit entsprechendem

Nachtrag in den Papieren) gefahren werden dürfen.

Felgenhersteller lassen beim TÜV Rad-/Reifenkombinationen auf ihre Verwendbarkeit für unterschiedliche

Fahrzeugmodelle und auf Dauerfestigkeit prüfen und beantragen eine Fahrzeugteile-

ABE, erkennbar an der im Rad eingegossenen KBA-Nummer des Kraftfahrtbundesamtes.

Werden Sonderräder KBA-Nummer und Allgemeiner Betriebserlaubnis montiert, die keinerlei

Umbauten am Fahrzeug erfordern, ist auch keine Begutachtung nach § 19 (2) nötig.

Fahrwerk und Bremsanlage des Fahrzeuges müssen in diesem Fall aber dem Serienzustand

entsprechen. Zusätzliche Veränderungen - durch Tieferlegen etwa - sind entweder durch

Angaben im Prüfbericht oder durch Freigängigkeits- und Fahrversuche zu klären. Eine TÜVBegutachtung

ist nicht vermeidbar.

Wird eine Reifengröße aufgezogen, die nicht in den Fahrzeugpapieren enthalten ist, wird

- selbst in Kombination mit einer freigegebenen und mit ABE versehenen Felge eine Begutachtung

bei einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr mit dem Eintrag der

neuen Größe in den Kraftfahrzeugbrief erforderlich. Anschließend ist auf der Zulassungsstelle

eine neue Betriebserlaubnis zu beantragen (Änderung des Fahrzeugscheines).

Alle Änderungen erfolgen gegen Gebühr.

Hallo oO-Marc73-Oo,

das sieht alles sehr gut aus!

Deine E-Klasse ist also Typ 211, mit den Ziffernfolgen 211204 oder 211207 in der FIN (vgl. Zulassungsbescheinigung).

Ich habe die Limousine angenommen, somit auch die maximalen Achslasten 1040 kg vorne / 1145 kg hinten.

Damit gehört Deine E zur Variante 1 in der Liste der werkseitig zugelassenen Rad-/Reifenkombinationen.

Dazu gibt es vom Werk die Anmerkung:

Bis MJ 807 bei werkseitiger EURO 4 Abgaseinstufung sind nur 16-Zoll Bereifungen zulässig.

Übersetzung für MJ 807: Modelljahr, endend Juli 2008. (Muss man das wirklich so verschlüsseln?)

Das klingt erst einmal schlecht, aber es geht hier ja um Sonderfelgen, nicht um Werksfelgen.

Die gute Nachricht ist daher: Solange im Felgengutachten keine Auflage existiert, die eine Überprüfung oder Änderung der Schadstoffklasse erfordert, ist das kein Thema!

Dies nur für den Fall, dass Du bei einer HU einmal einen nörgeligen Prüfer erwischen solltest.

Die angepeilten Reifengrößen passen gut zu einer E-Klasse.

Die Angaben für den Reifendruck in der Tankklappe sollte man aber dann lieber vergessen.

Hier nur ein Hinweis: ein Reifen 245/40 R 18 benötigt gegenüber einem 235/40 R 18 bei gleicher Belastbarkeit ca. 0,15 bar weniger Luftdruck. Das ist also auch eine Frage des erwünschten Fahrkomforts.

Passende Fülldrücke kann ich gerne angeben, in diesem Thema führt es aber zu weit. (Bei Bedarf bitte neues Thema oder PN.)

Für Reifen 235/40 R 18 oder 245/40 R 18 erlauben die Normen der ETRTO Felgenbreiten von 8" bis 9,5".

Mit 8" würdest Du am unteren Ende des Möglichen liegen. MB selbst liefert ab Werk aber auch eher schmale Felgen. Will sagen: 8,5" oder 9" wären schöner.

Danke für die Erwähnung von Wheelworld. Dieses recht junge Unternehmen kannte ich noch nicht, es sieht aber gut aus.

 

Zu den anderen Beiträgen:

Wenn es um Änderungen am Auto geht, ist Prüfer nicht gleich Prüfer. Es gibt Unterschiede in Ausbildung und Befähigung.

So habe ich einmal einen Prüfer zur Anwendbarkeit von Felgen befragt, mit viel Papier in der Hand. Nach ~15 Minuten Studium, während denen er öfter ratlos den Kopf schüttelte, sagte er mir: "Fahren Sie doch dazu in die TÜV-Hauptstelle hier, und fragen sie dort nach."

Auch erlebt: "Ich darf diese Änderung nicht abnehmen."

Das klingt lustig, hat mich aber etwas gelehrt. Wenn es um Änderungen geht, sollte man sich an eine Prüfstelle wenden, die über Mitarbeiter verfügt, die Einzelabnahmen gemäß §21 + §19.2 StVZO machen dürfen. Die wissen, was sie tun! Obendrein geben sie auch gerne kostenlose Auskünfte.

(Kaffee zur Überbrückung von Wartezeiten war bei meinen Besuchen immer selbstverständlich.)

Noch eine nette Geschichte, erlebt bei einer Einzelabnahme, bei der ein Rad abgeschraubt werden musste:

Prüfer: "Ich habe keinen Drehmomentschlüssel."

Ich: "Kein Problem, meiner liegt im Kofferraum."

Fazit: ein Drehmomentschlüssel gehört in jeden Kofferraum, das Bordwerkzeug ist untauglich!

 

Sehr richtig, eine Felge, die keine Abnahme/Eintragung erfordert, wird bei einer sonstigen Änderung des Fahrwerks (z.B. Tieferlegung, Spurverbreiterung) im Zusammenhang neu bewertet. Die erforderliche Abnahme liegt aber nicht an der Felge, sondern an den anderen Fahrwerksänderungen.

Auch das ist ein Thema, das ich lieber in einem anderen Thread behandeln würde.

Ich selbst habe mehrere Änderungsabnahmen hinter mir, und daraus gelernt. Besser gesagt: ich habe Lehrgeld bezahlt!

Mein aktueller Stand:

Einfache Änderungsabnahme gemäß §19.3 StVZO, mit zurückgestellter Pflicht zur Eintragung in die Fahrzeugpapiere. Das Prüfgutachten umfasst:

  • Tieferlegungsfedern
  • Spurverbreiterungen vorne und hinten
  • Werksfelge (Winter)
  • Sonderfelge (Sommer)

(Meine Sonderradschrauben wurden nicht erfasst. Das war wohl unwichtig, ein Gutachten lag aber vor.)

Das alles preisgünstig (49€) in einem Aufwasch, und völlig problemlos. (Ich war gut vorbereitet; viel Papier + gute Argumente.)

 

Gruß

Alpha Lyrae

(Verdammt, es ist ein Roman geworden...!)

Zitat:

Reifengrößen, die nicht in den Papieren stehen, müssen immer geprüft und eingetragen

werden - auch wenn die Felge ohne Prüfung montiert werden dürfte.

DAS stimmt einfach nicht.

Wenn in der ABE eine Freistellung der Berichtigung der Fahrzeugpapiere vorgesehen ist, braucht man die Reifengröße nicht eintragen...

Zitat:

Fahrwerk und Bremsanlage des Fahrzeuges müssen in diesem Fall aber dem Serienzustand

entsprechen. Zusätzliche Veränderungen - durch Tieferlegen etwa - sind entweder durch

Angaben im Prüfbericht oder durch Freigängigkeits- und Fahrversuche zu klären. Eine TÜVBegutachtung

ist nicht vermeidbar.

Und das kann man auch nicht pauschalisieren.

1. Gibt es z.B. Fahrwerksänderungen vom "Haustuner", die in der ABE zum Fahrzeug mit aufgeführt sind (-> Umrüstkatalog)

2. Gibt es Gutachten zu Federn, in denen steht, dass die Forderung nach serienmäßigem Fahrwerk ausgenommen ist.

 

Ich habe mich, wie gesagt, lange mit den techn. Leiter des Tüv-Süd Garching (die erstellen neben dem Tüv-Rheinland die meisten Gutachten/ABEs) unterhalten.

Wenn man Wort für Wort die ABE (Felgen) und das Gutachten (Federn) durchgeht, dann kommt man zum Schluss, dass man die Felgen (inkl. Reifen) nicht eintragen braucht. Einzig die Federn müssen eingetragen sein, da es hierfür nur ein TG nach 19.2 gibt.

 

Aber insgesamt ist man aber auf der sicheren Seite, wenn man seine Papiere berichtigen lässt.

Ich war erst bei der KÜS, dann bei der Dekra. Die waren alle der Meinung, die Reifen müssen eingetragen werden, nur beim TÜV wahr man anderer Meinung...

Gruß

Themenstarteram 25. Februar 2009 um 14:08

Vielen Dank für die ausführlichen Informationen !!!!

Mei is des kompliziert.

Meine Wahl ist nun wohl auf die Wheelworld WH1 Felge gefallen.

Auf der Wheelworld-Seite habe ich eine Anfrage gestellt und am gleichen Tag sogar eine Antwort erhalten.

Wheelworld schreibt:

Die von mir ausgesuchte Felge mit den Maßen 8.0x18 ist für mein Fahrzeug nur mit " ET 31 " frei von einer TÜV-Vorführung.

Andere wie z.B. ET 35 oder 47 müssen vorgeführt werden.

Außerdem sind dazu auch keine ABE/Gutachten auf der Wheelworld-Seite vorhanden.

Wenn man das schriftlich vom Hersteller hat, sollte das eigentlich passen, oder ?!

Hallo oO-Marc73-Oo,

das passt bestens!

Die Wheelworld WH1 8Jx18 H2 ET31 ist eine Felge, die für Deine E-Klasse keine Änderungsabnahme oder einen Eintrag in die Fahrzeugpapiere erfordert. Dazu hat sie ein ansprechendes Design. Das fährt auch sicher nicht jeder.

Die Antwort von Wheelworld ist gut, das selbe lese ich auch aus ABE und Gutachten heraus. Die Felgenversionen mit anderen Einpresstiefen sind für andere Fahrzeuge gedacht. Dafür wäre beim Typ 211 eine Einzelabnahme erforderlich. Außerdem verringern ET35 oder ET47 die Spurweiten unnötig.

Mit Deiner Wahl kannst Du nach der Radmontage einfach losfahren, mit dem Ausdruck von ABE/Gutachten im Handschuhfach.

Was mir noch auffiel: Im Gutachten finde ich für die erforderlichen "Befestigungsmittel" Radschrauben M14x1,5 mit Kugelbund und Schaftlänge 27. Der Kugelbunddurchmesser wird leider nicht erwähnt. Es gibt 24, 26 und 28 mm. Welcher der richtige ist, muss also noch geklärt werden. Ein Glücksfall wäre es, wenn die heute vorhandenen Radschrauben die passenden Dimensionen haben.

Was die Schrauben angeht, vielleicht interessiert Dich auch dies.

Noch ein Wunsch von mir: ein Bild von der E nach Projektende wäre schön! (Ich bin halt neugierig.)

Gruß

Alpha Lyrae

Themenstarteram 14. März 2009 um 10:23

Zitat:

Original geschrieben von Alpha Lyrae

Noch ein Wunsch von mir: ein Bild von der E nach Projektende wäre schön! (Ich bin halt neugierig.)

Gruß

Alpha Lyrae

Done !

am 15. März 2009 um 7:16

Zitat:

Original geschrieben von oO-Marc73-Oo

Zitat:

Original geschrieben von Alpha Lyrae

Noch ein Wunsch von mir: ein Bild von der E nach Projektende wäre schön! (Ich bin halt neugierig.)

Gruß

Alpha Lyrae

Done !

Thanks; these rims look good on your E!

Das fährt nicht jeder.

Allzeit gute Fahrt!

Alpha Lyrae

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