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Blitzer-App: Ahndung in der Praxis?

Themenstarteram 9. Januar 2020 um 9:45

Hallo zusammen,

die gesetzliche Lage bezüglich der Blitzer-Apps auf dem Handy scheint ja nach wie vor nicht ganz eindeutig geklärt zu sein.

§ 23 Abs. 1c der Straßenverkehrsordnung sagt:

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).

Eine einschlägige Seite zu dem Thema schreibt aber auch:

Smartphones mit Auto-Apps sind normalerweise nicht als technisches Gerät anzusehen, das dafür bestimmt ist, Maßnahmen der Verkehrsüberwachung anzuzeigen. Autofahrer sollten trotzdem davon ausgehen, dass die Nutzung einer App als Blitzerwarner bzw. Radarwarner bei einer Polizeikontrolle zu Problemen führen könnte, denn eine letztinstanzliche Gerichtsentscheidung steht noch aus.

Kann jemand eventuell von praktischen Erlebnissen berichten? Sei zum Beispiel über eine Halterung in der Mittelkonsole die geöffnete Blitzer-App zu sehen oder während der Kontrolle gerade das akustische Signal zu hören sein.

Gibt das konsequent 75 Euro Bußgeld + einen Punkt in Flensburg oder wird das nicht derart strikt umgesetzt?

Bevor die Moralapostel kommen: Nein, ich wurde nicht erwischt und versuche nicht mich um eine Strafe zu drücken. Mich interessiert es einfach für die Zukunft.

Beste Antwort im Thema

Meines Erachtens und nach der Meinung mindestens zweier OLG-Senate besteht kein Zweifel daran, dass mit der Formulierung in § 23 Abs. I c) StVO der Betrieb von Smartphones mit Blitzer-Apps während der Fahrt verboten ist.

Bei Äußerungen auf "einschlägigen Webseiten" würde ich genau prüfen, auf welcher Fassung der StVO diese Meinung beruht, also zu welchem Zeitpunkt die Meinung verkündet wurde. Außerdem könnte es auch eine Rolle spielen, ob zu diesem Zeitpunkt die beiden OLG-Entscheidungen bereits gefallen waren. Vielleicht sind die Äußerungen auch einfach von unwissenden Quatschköpfen verfasst, wie es bei manchen Fragestellungen oft anzutreffen ist.

Spätestens seit diesen Gerichtsentscheidungen besteht kein Zweifel mehr, dass auch ein Toaster, der für die Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen umfunktioniert wurde, dem Verbot unterfällt. Die Bestimmung des Gerätes kann durch den Fahrzeugführer selbst getroffen werden. Wenn er dazu sein Handy, Tablett, ein Autoradio oder eben einen Toaster so ausstattet, dass Verkehrsüberwachungsmaßnahmen angezeigt werden können, dann ist dieses Gerät dazu bestimmt. Ein solches Gerät darf er während des Führens eines Fahrzugs nicht betriebsbereit mitführen oder gar betreiben. Deshalb ist es nach meiner Meinung auch egal, ob der Beifahrer den umfunktionierten Toster hält oder betriebsbereit mitführt. Es bleibt illegal.

Es ist wömoglich eine Frage der Zurechenbarkeit, wenn der Fahrzeugführer von diesem Umstand nichts weiß bzw. ihm nicht bewiesen werden kann, dass er davon wusste, dass der Beifahrer ein Geschwindigkeitswarngerät betrieb oder betriebsbereit mitführte. Wenn das Ding aber aktiviert ist, fällt dieser Nachweis nicht ganz so schwer wie wenn es nur betriebsbereit in Nachbars Handtasche steckt. Das dürfte allerdings nicht die typische Situation sein, in der ein Fahrzeugführer erwischt wird.

Außerdem kann man sich darüber streiten, wo die Grenze des "betriebsbereiten Mitführens" verläuft. Handy mit nicht aktivierter App in der Tasche? Könnte man wohl schon so sehen. Da ist womöglich noch Graubereich. Allerdings, ebenso wie im vorigen Absatz, eine unwahrscheinliche Situation, dass jemand dabei "erwischt" wird. Um diese Fälle dürfte es kaum gehen.

Obergerichtliche Entscheidungen:

- http://...sprechung.niedersachsen.de/.../bsndprod.psml?...

- http://www.landesrecht-mv.de/.../bsmvprod.psml?...

Da unsere Ordnungshüter auch nur Menschen sind, ist unter ihnen die Auslegung der Vorschriften oft ebenso wenig genau bekannt, wie anderen gewöhnlichen Menschen. Das führt in der Praxis nach meiner Wahrnehmung jedenfalls häufig zu teils krassen Fehleinschätzungen über die Strafbarkeit* oder Ordnungswidrigkeit bestimmten Verhaltens. Oft haben die Ordnungshüter ja auch viel zu tun und scheren sich nicht um jede Kleinigkeit. Das müssen sie von Rechts wegen auch nicht tun (sog. Opportunitätsprinzip).

Weil sie die wesentlich offensichtlicheren, massenhaften Verstöße gegen § 23 Ia) StVO, nämlich das Telefonieren mit Handy in der Hand, ebensowenig verfolgen, schließe ich daraus, dass es um die Verfolgungsdichte bzgl. § 23 Ic) StVO nicht viel besser bestellt ist. Oder eher: noch viel schlechter.

*Hatte letztens eine zumindest fahrlässige (wenn nicht gar mit bedingtem Vorsatz begangene) Körperverletzung mit ärztlichem Gutachten als Nachweis für den "Taterfolg". Der Polizist, der die Strafanzeige aufnahm, war der Meinung, der Täter habe ja nicht absichtlich gehandelt und deshalb sei das nicht strafbar. Deshalb wollte er die Anzeige erst gar nicht aufnehmen. Darin äußerten sich gleich mehrere Verständnisfehler. Es ist auch keineswegs das einzige Beispiel, was mir einfällt...

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Ich habe bisher immer noch nicht verstanden, für was man diese Apps überhaupt benötigt ... ansonsten würde ich für den Fall der Kontrolle meinen, dass es eben auf den kontrollierenden Polizisten ankommt und auf den beiderseitigen Kontakt - ist der Polizist eh ein Stinkstiefel und Du noch mit dem falschen Fuß aufgestanden und in Zeitdruck mies drauf = dann könnte das anders ausgehen als wenn zwei freundliche und entspannte Menschen aufeinander treffen. Die Polizei hat da eben einen Ermessensspielraum. So wie ich blöd/unachtsam eine rote Ampel überfuhr mit einer Streife hinter mir. Die hätten mir auch was aufbrummen können. Das war aber ein nettes Gespräch mit den Herren und ich kam mit einer mündlichen Verwarnung davon.

Meines Erachtens und nach der Meinung mindestens zweier OLG-Senate besteht kein Zweifel daran, dass mit der Formulierung in § 23 Abs. I c) StVO der Betrieb von Smartphones mit Blitzer-Apps während der Fahrt verboten ist.

Bei Äußerungen auf "einschlägigen Webseiten" würde ich genau prüfen, auf welcher Fassung der StVO diese Meinung beruht, also zu welchem Zeitpunkt die Meinung verkündet wurde. Außerdem könnte es auch eine Rolle spielen, ob zu diesem Zeitpunkt die beiden OLG-Entscheidungen bereits gefallen waren. Vielleicht sind die Äußerungen auch einfach von unwissenden Quatschköpfen verfasst, wie es bei manchen Fragestellungen oft anzutreffen ist.

Spätestens seit diesen Gerichtsentscheidungen besteht kein Zweifel mehr, dass auch ein Toaster, der für die Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen umfunktioniert wurde, dem Verbot unterfällt. Die Bestimmung des Gerätes kann durch den Fahrzeugführer selbst getroffen werden. Wenn er dazu sein Handy, Tablett, ein Autoradio oder eben einen Toaster so ausstattet, dass Verkehrsüberwachungsmaßnahmen angezeigt werden können, dann ist dieses Gerät dazu bestimmt. Ein solches Gerät darf er während des Führens eines Fahrzugs nicht betriebsbereit mitführen oder gar betreiben. Deshalb ist es nach meiner Meinung auch egal, ob der Beifahrer den umfunktionierten Toster hält oder betriebsbereit mitführt. Es bleibt illegal.

Es ist wömoglich eine Frage der Zurechenbarkeit, wenn der Fahrzeugführer von diesem Umstand nichts weiß bzw. ihm nicht bewiesen werden kann, dass er davon wusste, dass der Beifahrer ein Geschwindigkeitswarngerät betrieb oder betriebsbereit mitführte. Wenn das Ding aber aktiviert ist, fällt dieser Nachweis nicht ganz so schwer wie wenn es nur betriebsbereit in Nachbars Handtasche steckt. Das dürfte allerdings nicht die typische Situation sein, in der ein Fahrzeugführer erwischt wird.

Außerdem kann man sich darüber streiten, wo die Grenze des "betriebsbereiten Mitführens" verläuft. Handy mit nicht aktivierter App in der Tasche? Könnte man wohl schon so sehen. Da ist womöglich noch Graubereich. Allerdings, ebenso wie im vorigen Absatz, eine unwahrscheinliche Situation, dass jemand dabei "erwischt" wird. Um diese Fälle dürfte es kaum gehen.

Obergerichtliche Entscheidungen:

- http://...sprechung.niedersachsen.de/.../bsndprod.psml?...

- http://www.landesrecht-mv.de/.../bsmvprod.psml?...

Da unsere Ordnungshüter auch nur Menschen sind, ist unter ihnen die Auslegung der Vorschriften oft ebenso wenig genau bekannt, wie anderen gewöhnlichen Menschen. Das führt in der Praxis nach meiner Wahrnehmung jedenfalls häufig zu teils krassen Fehleinschätzungen über die Strafbarkeit* oder Ordnungswidrigkeit bestimmten Verhaltens. Oft haben die Ordnungshüter ja auch viel zu tun und scheren sich nicht um jede Kleinigkeit. Das müssen sie von Rechts wegen auch nicht tun (sog. Opportunitätsprinzip).

Weil sie die wesentlich offensichtlicheren, massenhaften Verstöße gegen § 23 Ia) StVO, nämlich das Telefonieren mit Handy in der Hand, ebensowenig verfolgen, schließe ich daraus, dass es um die Verfolgungsdichte bzgl. § 23 Ic) StVO nicht viel besser bestellt ist. Oder eher: noch viel schlechter.

*Hatte letztens eine zumindest fahrlässige (wenn nicht gar mit bedingtem Vorsatz begangene) Körperverletzung mit ärztlichem Gutachten als Nachweis für den "Taterfolg". Der Polizist, der die Strafanzeige aufnahm, war der Meinung, der Täter habe ja nicht absichtlich gehandelt und deshalb sei das nicht strafbar. Deshalb wollte er die Anzeige erst gar nicht aufnehmen. Darin äußerten sich gleich mehrere Verständnisfehler. Es ist auch keineswegs das einzige Beispiel, was mir einfällt...

Was ist da nicht eindeutig geklärt??

Fakt ist: erstmal sind diese Dinger in Fahrerhand(!) benutzt alle verboten! Da ist der derzeitige Gesetzestext völlig eindeutig!

Beim Fahrer gibts keinen Freifahrschein und es sollte auch niemand versuchen, sich was anderes einzureden.

Wie konsequent das in der Praxis dann gehandhabt wird, ist eine andere Sache.

Man muss die Rennleitung ja nicht direkt draufstupsen.

Und mal ehrlich. Den einen Punkt muss man mit den nicht erhaltenen Punkten aufrechnen :-)

peso

Themenstarteram 9. Januar 2020 um 15:01

Zitat:

@audijazzer schrieb am 9. Januar 2020 um 15:27:37 Uhr:

Was ist da nicht eindeutig geklärt??

Fakt ist: erstmal sind diese Dinger in Fahrerhand(!) benutzt alle verboten! Da ist der derzeitige Gesetzestext völlig eindeutig!

Beim Fahrer gibts keinen Freifahrschein und es sollte auch niemand versuchen, sich was anderes einzureden.

Wie konsequent das in der Praxis dann gehandhabt wird, ist eine andere Sache.

Man muss die Rennleitung ja nicht direkt draufstupsen.

Dass ein Telefon während der Fahrt nichts in der Hand des Fahrers zu tun hat dürfte klar sein, da gibt es keine Diskussion. Geht darum, wenn das Smartphone in der Halterung irgendwo befestigt ist oder eben in der Hosentasche etc. und per Bluetooth ans Auto gekoppelt. Im letzteren Fall ist ja überhaupt kein mobiles Gerät zu sehen.

Ach, der ADAC hat seine Meinung zum Verbot von Blitzer-Apps nun auch angepasst:

https://www.adac.de/.../

...und hält sie für eindeutig verboten. Dort steht auch noch etwas mehr zu den eingangs gestellten Fragen.

Oder hier (allerdings mit Fehler im Zitat der Verbotsnorm):

https://community.adac.de/.../...-blitzer-apps-auf-handy-navi-verboten

Zitat:

@Moddry schrieb am 9. Januar 2020 um 16:01:04 Uhr:

Zitat:

@audijazzer schrieb am 9. Januar 2020 um 15:27:37 Uhr:

Was ist da nicht eindeutig geklärt??

Fakt ist: erstmal sind diese Dinger in Fahrerhand(!) benutzt alle verboten! Da ist der derzeitige Gesetzestext völlig eindeutig!

Beim Fahrer gibts keinen Freifahrschein und es sollte auch niemand versuchen, sich was anderes einzureden.

Wie konsequent das in der Praxis dann gehandhabt wird, ist eine andere Sache.

Man muss die Rennleitung ja nicht direkt draufstupsen.

Dass ein Telefon während der Fahrt nichts in der Hand des Fahrers zu tun hat dürfte klar sein, da gibt es keine Diskussion. Geht darum, wenn das Smartphone in der Halterung irgendwo befestigt ist oder eben in der Hosentasche etc. und per Bluetooth ans Auto gekoppelt. Im letzteren Fall ist ja überhaupt kein mobiles Gerät zu sehen.

"Fahrerhand" war in dem Sinne gemeint: "vom Fahrer in Benutzung bzw. in seinem direkten Einflussbereich".

Selbiges gilt natürlich auch für die ganzen Navi-Dosen, wenn die Blitzerwarnung aktiviert ist.

Und was das Handy in der Hosentasche angeht: hab doch geschrieben, das man die Rennleitung nicht draufschubsen muss. Kann jetzt jeder interpretieren, wie er will ;)

am 9. Januar 2020 um 15:23

Zitat:

@CivicTourer schrieb am 9. Januar 2020 um 10:56:36 Uhr:

Ich habe bisher immer noch nicht verstanden, für was man diese Apps überhaupt benötigt ...

Ich auch nicht, außer man ist immer vorsätzlich zu schnell unterwegs.

Dennoch frage ich mich, wie man sowas ahnden will? Wenn ich die App nutzen sollte, so ist a) das Smartphone von außen nicht zu sehen und b) so schnell im Handschuhfach, dass da niemand auf die Idee kommt. Und beendet ist so eine App ja auch schnell.

Klar, wer das Handy natürlich so offensichtlich nach außen präsentiert, muss sich auch über Konsequenzen nicht wundern. Die App nicht benutzen, ist allerdings der beste Schutz gegen Strafe :D

Zitat:

 

Dennoch frage ich mich, wie man sowas ahnden will? Wenn ich die App nutzen sollte, so ist a) das Smartphone von außen nicht zu sehen und b) so schnell im Handschuhfach, dass da niemand auf die Idee kommt. Und beendet ist so eine App ja auch schnell.

Betriebsbereites Mitführen ist auch schon verboten.

Allerdings schwerer zu finden, klar. Wer aber schnell das Handy ins Handschuhfach wirft bei einer Kontrolle, der könnte dadurch Verdachtsmomente setzen.

"Niemand auf die Idee kommt"? halte ich für sehr unwahrscheinlich, auch wenn ich auf die durchschnittliche Intelligenz unserer Ordnungshüter nicht viel gebe.

Zitat:

@NOMON schrieb am 9. Januar 2020 um 16:29:07 Uhr:

Zitat:

 

Dennoch frage ich mich, wie man sowas ahnden will? Wenn ich die App nutzen sollte, so ist a) das Smartphone von außen nicht zu sehen und b) so schnell im Handschuhfach, dass da niemand auf die Idee kommt. Und beendet ist so eine App ja auch schnell.

Betriebsbereites Mitführen ist auch schon verboten.

Nur "betriebsbereites Mitführen" durch den Fahrer ist verboten, hat der Beifahrer eine am Laufen, ist das zunächst mal NICHT grundsätzlich verboten.

am 9. Januar 2020 um 15:32

Wie soll das funktionieren? Bevor man angehalten wird, ist das Gerät schon verschwunden. Was will da ein Polizist machen? Den Wagen durchsuchen? Wohl kaum. Und gar das Handy überprüfen?

Mein Smartphone sieht man von außen nicht einmal, da ist das Gerät schneller verschwunden als man steht. Aber mir soll es ja egal sein ;)

Themenstarteram 9. Januar 2020 um 15:32

Zitat:

@NOMON schrieb am 9. Januar 2020 um 16:29:07 Uhr:

Zitat:

 

Dennoch frage ich mich, wie man sowas ahnden will? Wenn ich die App nutzen sollte, so ist a) das Smartphone von außen nicht zu sehen und b) so schnell im Handschuhfach, dass da niemand auf die Idee kommt. Und beendet ist so eine App ja auch schnell.

Betriebsbereites Mitführen ist auch schon verboten.

Allerdings schwerer zu finden, klar. Wer aber schnell das Handy ins Handschuhfach wirft bei einer Kontrolle, der könnte dadurch Verdachtsmomente setzen.

"Niemand auf die Idee kommt"? halte ich für sehr unwahrscheinlich, auch wenn ich auf die durchschnittliche Intelligenz unserer Ordnungshüter nicht viel gebe.

Betriebsbereites Mitführen ist dann ja schon ein Handy, auf welchem eine solche App installiert ist. Allerdings kann die Polizei in einer Verkehrskontrolle nicht verlangen, dass das Handy entsperrt wird, oder?

Ich weiß, wir bewegen uns hier jetzt in einem SEHR theoretischen Bereich, interessant finde ich es aber allemal.

es IST eine sehr theoretische Diskussion. Wer sich bei einer Kontrolle nicht selten dämlich verhält, hat wahrscheinlich nichts zu befürchten.

Angehalten wird man eher aus anderen Gründen, nicht wegen "allgemeiner Kontrolle auf Blitzereinrichtungen".

@audijazzer: ich bin nicht deiner Meinung. Der Fahrer führt das Gerät auch dann mit, wenn es sich im Einflussbereich des Beifahres befindet. Rein vom Wortlaut gedacht umfasst die Formulierung "mitführen" ja alles, was sich im Fahrzeug befindet. Der Fahrer führt auch einen Verbandskasten (im Kofferraum) oder einen Schlüsselbund (in der Tasche des Beifahrers) mit, kurz, alles was an Bord ist.

Wie ich oben schon ausgeführt habe, mag es eine Frage der Zurechenbarkeit sein, wenn der Beifahrer ein Handy mit Blitzerapp in der Tasche hat, dessen Blitzerapp schweigt und nichts anzeigt. Dann kann das dem Fahrzeugführer womöglich nicht vorgeworfen werden, weil sich der Vorsatz nicht (allein mit den Kenntnissen aus dem Moment einer Polizeikontrolle bspw.) beweisen lässt. Wenn aber schon nur ein Zeuge hinzukäme, der glaubhaft "petzt", dass der Fahrer genau wusste, dass der Beifahrer eine solche App während der Fahrt genutzt hat, ist die Ordnungswidrigkeit auch subjektiv nachweislich erfüllt.

Der Gedanke, das Gerät einfach dem Beifahrer zu geben, geht m.E. fehl. Der Gesetzgeber ist an dieser Stelle nicht so blöd gewesen, wie es viele Leute glauben. Er hat Formulierungen gewählt, mit denen er sein eigentlich verfolgtes Ziel gut erfasst hat. Die Wortklauberei hilft hier nicht, weil dieses Ziel ebenfalls völlig unzweifelhaft feststeht. Dazu äußert sich auch das OLG Rostock in der Entscheidung.

(Dabei lote ich durchaus gern Grenzbereiche aus und stehe dabei gern auf der Seite gegenüber der Polizei. Aber in diesem Fall halte ich die Ansicht für töricht, die das Verbot enger begrenzt als es der Wortlaut hergibt.)

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