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BMW Totalschaden / Wie erfolgt die Abrechnung ?
Fahrzeug BMW E 36. Unfall unverschuldet. Gegnerische Versicherung die HUK.
Gutachter wurde von mir beauftragt.
Schaden mit Mwst. = 5200 EUR.
Wiederbeschaffungswert = 4000 EUR.
Restwert = 850 EUR.
HUK bisher bezahlt = 3150 EUR ( 4000 - 850 )
Auto bereits privat für 1500 EUR verkauft.
Habe ich noch einen Anspruch auf Nutzungsausfall ? Mietwagen habe ich keinen genommen. Laut Gutachter stehen mir 43,- EUR pro Tag zu für
14 Tage. Sollten demnach noch 602 EUR offen sein ??
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20 Antworten
wuerde ich so sehen.
die 14 Tage sind ja nicht der reperaturzeitraum, sondern der zeitraum der angesetzt wurde ein ersatzfahrzeug zu beschaffen.
es ist vermutlich so noch nicht abgerechnet worden, weil die VS ja nicht weiss
ob du einen mietwagen nahmst oder aufgrund der 43EUR abrechnen wolltest?
sollte mit einem anruf zu klären sein, aber hier werden sich sicher noch fachkundigere, als ich, zu wort melden.
mfg
Harry
2. Frage.
Muss ich dann erst einen neuen Wagen kaufen und den Kaufvertrag vorlegen, um das Geld zu erhalten ?
soweit ich das als laie sagen / beurteilen koennte , NEIN
aber dazu kommen abends sicher noch sicher 1-2 antworten der richtigen fachleute hier.
was mich ein wenig wundert:
sind die 4000 und die 850 EUR auch inkl MwSt.? (muesste eigentlich)
bei abrechnungen auf gutachtenbasis, wäre ich davon ausgegegangen, dass die VS erstmal nur den
betrag auszahlt, bei dem auch MwSt. angefallen ist.
also bei einem schaden der dir von 3. zugefuegt wurde eben die auszahlung auf gutachtenbasis ohne mwst.
mit rechnung oder auch in teilen mit rechnung eben die nachweisbaren mwst anteile.
allerdings bin ich in diesen foren bereich sozusagen im 1. jehrjahr
warten wir mal bis delle und konsorten das (hoffentlich) eindeutig darstellen.
Harry
Die Abrechnung ist insoweit korrekt. WBW minus Restwert. Die Mehrwertsteuer dürfte hier kein Thema mehr sein, zumindest nicht beim WBW des E36.
Nutzungsausfall gibt es gegen Nachweis. Kopie der Zulassungsbescheinigung vom neuen Fahrzeug an die Versicherung senden. Auf der steht das Datum der Anmeldung. das reicht als Nachweis.
Ohne Nachweis wird es sehr schwer werden den Nutzungsausfall zu bekommen, die Rechtsprechung ist sich da alles andere als einig.
Zwischen dem Ereignis und der Neuanmeldung sollten schon die im Gutachten angeführten 14 Tage liegen.
Gruß Delle
@.E36
Ein freundliches Hallo oder guten Tag als Überschrift oder wenigstens ein Gruß am Ende des Fred würde hier bestimmt nicht schlecht ankommen.....
nur zur klärung fuer mich:
da aelteres fahrzeug, was oft/im regelfall nur auf dem privatmarkt angeboten wird, deswegen ist der WBW eigentlich ohne VOLLE ( bis voellig ohne) mwst ?
Harry
Ja richtig Harry.
In der Regel (als Faustformel) neuere Fahrzeuge Regelbesteuert also 19% MwSt enthalten und so ab dem 7 Lebensjahr Mehrwertsteuerneutral. Dazwischen meistens Differenzbesteuert also Abzug von 2,4% beim WBW bei der Abrechnung.
Aber Achtung!
Das sind nur Orientierungshilfen, es muss tasächlich am Markt immer überprüft werden.
Gruß
Delle
Zitat:
Original geschrieben von Dellenzaehler
Die Abrechnung ist insoweit korrekt. WBW minus Restwert. Die Mehrwertsteuer dürfte hier kein Thema mehr sein, zumindest nicht beim WBW des E36.
Nutzungsausfall gibt es gegen Nachweis. Kopie der Zulassungsbescheinigung vom neuen Fahrzeug an die Versicherung senden. Auf der steht das Datum der Anmeldung. das reicht als Nachweis.
Ohne Nachweis wird es sehr schwer werden den Nutzungsausfall zu bekommen, die Rechtsprechung ist sich da alles andere als einig.
Zwischen dem Ereignis und der Neuanmeldung sollten schon die im Gutachten angeführten 14 Tage liegen.
Gruß Delle
@.E36
Ein freundliches Hallo oder guten Tag als Überschrift oder wenigstens ein Gruß am Ende des Fred würde hier bestimmt nicht schlecht ankommen.....
Ok, danke schonmal.
Was ist denn, wenn ich mir erst in 2 Monaten einen neuen Wagen kaufen möchte ? Der Anspruch auf Vergütung der 14 Tage sollte ja nicht verloren gehen, oder sehe ich das falsch ?
Kann ich eigentlich in solchen Sachen gleich zum Anwalt meiner Wahl gehen, oder sollte ich vorsichtshalber doch noch eine Deckungszusage von der HUK einholen. Die lassen sich damit leider schon 3 Wochen Zeit.
Schöne Grüße :-)
Du kannst dir Zeit lassen. Ich weis jetzt nicht genau, wann da etwas verjährt, dass kann dir Hafi oder xAKBx sicher besser sagen, aber ich glaube es sind zwei Jahre.
Aber auf jeden Fall stellen die 2 Monate hier kein Problem dar.
Es steht dir natürlich frei, einen Rechtsanwalt mit der Warnehmung deiner Interesessen zu beauftragen. Ist die Schuldfrage geklärt, muss die gegnerische Versicherung deinen Anwalt bezahlen.
Hast du eine Rechtschutzversicherung, dann bist du auf der ganz sicheren Seite. Auf den Anwaltskosten bleibst du dann nicht sitzen.
Gruß
Delle
Hi,
Verjährung ist tatsächlich nicht das Problem.
Aber der Nachweis des Nutzungswillens dürfte schwerfallen, wenn Du bis dahin kein Auto brauchst.
hafi
Moin Moin.
@TE,Du hast einen Anspruch auf Nutzungsausfall,ohne das Du begründen mußt,
ob Du das Fahrzeug nach dem Unfall benutzt hättest oder nicht.
Fakt ist,egal ob Du dir ein neues Fahrzeug gekauft hast oder nicht ,Du konntest
dein verunfalltes Fahrzeug nicht mehr nutzen,
und mustest sehen,wie Du mit der Situation klar kommst.
Damit bist Du dem hier häufig gerne benutztem Wort=Schadensminderungspflicht
nachgekommen.
Setze der Versicherung eine Zahlungsfrist für die Überweisung
des Nutzungsausfalls,mit Androhung der Rechtsfolgen/Anwalt etc.
Dieses ist keine Rechtsberatung,es ist nur eine Erfahrung
die ich gemacht habe.
MfG.alrock01
laaaaangsam....
Anspruchsvoraussetzung für den Nutzungsausfall sind
- die fehlende Gebrauchsmöglichkeit (Fzg nicht fahrbereit oder verkehrssicher)
- der Nutzungswille (AS braucht ein Auto/Krad und hat keines zur Verfügung)
- die Nutzungsmöglichkeit (AS liegt nicht im Ganzkörpergips im Krankenhaus)
NUR wenn diese drei Voraussetzungen gemeinsam vorliegen, gibt es Geld.
Vorliegend ist fraglich, ob der Punkt "Nutzungswille" erfüllt ist, denn wer sich nach dem Unfall monatelang kein Ersatzfahrzeug kauft, erweckt ersteinmal den Eindruck, kein Fahrzeug zu brauchen.
Dass er doch eines braucht, ist vom Geschädigten nachzuweisen.
Es gibt in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen, ob dieser Nachweis nach mehreren autofreien Monaten noch gelingt. Manche sagen so, andere sagen anders. Es kommt auf den Einzelfall an.
Pauschale Auskunft nicht möglich.
Gruß
Hafi
Moin Moin.
Stimmt Hafi,nach einigen Monaten wird es schwierieger,seine Ansprüche
zu begründen.
Nur warum sollte der AS,nicht seine Ansprüche erst nach Monaten anmelden,
wenn der AS Ansprüche hat,und sie begründen kann.
Das der AS erst jetzt bemerkt,das er Ansprüche hat,kann ihm doch nicht
zum Nachteil ausgelegt werden.
Also,Ansprüche anmelden; dem Rest enthalte ich mich.
MfG.alrock01
PS.Ich habe aus der Not heraus,das Fahrzeug von Person XYZ... benutzt.
Zitat:
Original geschrieben von Hafi545
- der Nutzungswille (AS braucht ein Auto/Krad und hat keines zur Verfügung)
das duerfte aber auslegung sein ?
als handwerker oder auch im schneereichen winter, wird mir dann doch eher ein sicheres und angemessenes fhzg. zustehen ?
das sagtest du ja mit "brauch" , vmtl.
eine gezwungene ausweichmoeglichkeit trotz PKW-Schadens im winter auf mein (ggf) angemeldetes krad/H/07 auszuweichen gibts eher ned?
Harry
Zitat:
Original geschrieben von Hafi545
Vorliegend ist fraglich, ob der Punkt "Nutzungswille" erfüllt ist, denn wer sich nach dem Unfall monatelang kein Ersatzfahrzeug kauft, erweckt ersteinmal den Eindruck, kein Fahrzeug zu brauchen.
Frage: Mal angenommen ich habe ein neues Audi. In wenige Monaten kommt zu einem Unfall (angenommen der anderer ist schuld). Mir steht ein Neuwagen als Ersatz zu und ich bestelle bei Audi ein neues Auto (mit identische Ausstattungen). Jetzt das Problem: Bei Audi wartet man momentan 3-6Monaten auf A4/A5 (abhängig von die Ausstattungen). Wie sieht da die Nutzungausfall aus?
cu Floh