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Bundesverfassungsgericht entscheidet über 30 € Knöllchen wegen Falschparken
https://www.zdf.de/.../...rkverstoss-bundesverfassungsgericht-100.html
Zitat:
Die Parkscheibe des Fahrers war seit über drei Stunden abgelaufen, daher hatte die Stadt Siegburg Ende 2022 ein Bußgeld verhängt und den Bescheid an den Halter geschickt. Doch dieser legte Einspruch ein. Als Halter sei er nicht automatisch Fahrer und nur dieser würde haften
...
Der Halter zog daraufhin vor das Bundesverfassungsgericht - Karlsruhe gab dem Kläger diese Woche recht. Die Beweiserhebung sei unzureichend gewesen. Aus der Eigenschaft des Mannes als Halter habe nicht automatisch auf ihn als Fahrer geschlossen werden dürfen.
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89 Antworten
Ich las davon die vergangenen Tage. Wegen 30 EUR vor das Verfassungsgericht zu ziehen. Bemerkenswert.
Ich frage mich ob die Ordnungsämter dieses Landes bereits in Panik verfallen sind, und wie viele am Ende Einspruch erheben werden.
Oder die Kommunen werden versuchen Parkplätze mit Videoüberwachung auszustatten...
Wie damals Heidi Klums Vater geklagt hatte, dass die vielen Schlaglöcher seinen Reifen kaputt gemacht hätten, und er recht bekam. Inzwischen stellen die Kommunen lieber Tempo-30-Schilder mit Zusatz "Straßenschäden" auf als die Fahrbahnen zu flicken. Ging letztendlich voll in die Hose.
Ich denke die sehen das entspannt.
Die dürfen nämlich dennoch ein Fahrtenbuch an den Halter verhängen. Das wurde in den Nachrichten nochmals ausdrücklich erwähnt.
Können sich die Falschparker ja nochmal überlegen ob sie widersprechen und ein Fahrtenbuch riskieren oder zu ihren Fehlern stehen und dafür blechen.
Ich wäre ja für abschleppen. Die Kosten muss auf jeden Fall der Halter zahlen. Ebenso die Verfahrenskosten.
Es gibt recht viele Autofahrer die das mit dem Fahrtenbuch gar nicht wussten. Meine Frau zum Beispiel
Krasse Entscheidung - dadurch wird allerdings viel zusätzliche Arbeit auf die Bussgeldstellen zukommen. Wenn die dann aber ein Fahrtenbuch androhen, haben die Widersprüche vermutlich umgehend ein Ende und die Kohle fliesst wieder:-).
Was ist an der Entscheidung krass?
Es ist allgemein bekannt, dass für solche "Popelverstöße" der Fahrer verantwortlich ist und nicht der Halter. Der zahlt höchstens die 23,50 € Bearbeitungsgebühr, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Der Fehler liegt eindeutig bei der Bußgeldbehörde, dass sie dem Halter die 30 € aufgedrückt haben.
Wegen so einem "Popelverstoß" wird keine Bußgeldbehörde eine Fahrtenbuchauflage anordnen. Mir ist ein Fall einer Fahrtenbuchauflage im ruhenden Verkehr bekannt, hier hat derjenige über 100 Verwarnungen wegen Parken ohne Parkschein bekommen.
Abgeschleppt wird wegen der Überschreitung der Parkzeit sicher auch nicht.
Zitat:
@remarque4711 schrieb am 17. Juni 2024 um 22:10:19 Uhr:
[...]
Es ist allgemein bekannt, dass für solche "Popelverstöße" der Fahrer verantwortlich ist und nicht der Halter.[...]
Offenbar so bekannt, dass vor oberster Instanz geklagt wurde.
Wenn die Bußgeldstelle nicht davon ausgegangen wäre, dass der Halter auch der Fahrer war, hätte dieser garnicht klagen müssen.
Fahrtenbuchauflage kann aber schnell teurer als die 30€ werden. Ist dann keine Strafe wie Verwarn- oder Bußgeld, sondern eine Verwaltungsgebühr, die bei fehlender Mitwirkung des Halters sehr üppig ohne Grenzwerte angesetzt werden kann. Bei mir waren es dann einige Hunnis; allerdings nicht für Parkvergehen.
Hier wollte die Bußgeldstelle keine Mitwirkung des Halters. Das AG und das OLG hatten nichts dagegen. Erst das BVG gab dem Halter Recht, und nun geht es erneut vor das AG.
Zitat:
@Steven4880 schrieb am 17. Juni 2024 um 21:58:21 Uhr:
Ich wäre ja für abschleppen. Die Kosten muss auf jeden Fall der Halter zahlen. Ebenso die Verfahrenskosten.
Da lediglich die Parkzeit abgelaufen war gewinnt der Halter den Prozess wegen Unverhältnismäßigkeit und zahlt nüscht.
Vom Prinzip her bin ich allerdings ganz bei dir.
Ich finde das Urteil seltsam, weil in anderen Bereichen des täglichen Lebens es andere gegensätzliche Urteile gibt.
So gibt es z.B. die sogenannte Störerhaftung bei Filesharing. Dort kann der Inhaber des Internetanschlusses teilweise verantwortlich gemacht werden.
Zitat:
@augenauf schrieb am 18. Juni 2024 um 08:38:31 Uhr:
So gibt es z.B. die sogenannte Störerhaftung bei Filesharing. Dort kann der Inhaber des Internetanschlusses teilweise verantwortlich gemacht werden.
Das ist meines Wissens nicht mehr so. Sonst gäbe es ja die öffentlichen WLAN nicht.
Zum Urteil: Dieses Festlegung des BVG ist wichtig und richtig.
Man kann nicht jemanden ohne Nachweis der Schuld für etwas belangen.
Auch wenn das den Ordnungsämtern und vor allem gewissen privatwirtschaftlichen Unternehmen absolut nicht gefällt. Es ist die einzig rechtsstaatlich korrekte Konsequenz.
Zitat:
Es ist die einzig rechtsstaatlich korrekte Konsequenz.
In anderen EU-Ländern gilt die Halterhaftung. Darum wird man dort auch nicht von vorne geblitzt. Die kennen das Theater mit der Fahrerermittlung nicht. Haben die keinen Rechtsstaat?