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Bussgeld - Gebühren
Bussgeld - Gebühren
Hallo,
ich muss wegen überhöhter Geschwindigkeit (mehr als 20 km/h zu schnell = 1 Pkt in Flensburg) ein Bussgeld in Höhe von 70 EUR entrichten.
Auf dem Bussgeldbescheid ist zusätzlich noch ein Posten: "Gebühren" in Höhe von 25 EUR aufgeführt.
Weiss hier jemand wofür genau diese Gebühren anfallen?
Ich wäre daran interessiert welche Arbeitsschritte mit welchem Zeitumfang von welcher Person aufgewendet werden müssen, damit ich das Bussgeld bezahlen kann?
Gruss,
Makkaroni
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Makkaroni1
Nein, es sind genau 25,00 EUR
dann war da noch ein weiterer Posten von 3,50 o. 3,80 EUR (weiss ich nicht mehr genau, ich glaub das war für Briefverkehr)
Die Gebühr von 25,-€ sind im OWiG §107 Abs.1 geregelt:
Zitat:
(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. Wird gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung eine Geldbuße nach § 30 festgesetzt, so ist von der juristischen Person oder der Personenvereinigung eine Gebühr zu erheben, die sich nach der gegen sie festgesetzten Geldbuße bemißt. Als Gebühr werden bei der Festsetzung einer Geldbuße fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens 25 Euro und höchstens 7 500 Euro.
ebenso die Zustellgebühr von 3,50€ diese unter Abs.3 Punkt 2:
Zitat:
(3) Als Auslagen werden erhoben
1. ....
2. für jede Zustellung mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Bedienstete der Verwaltungsbehörde pauschal 3,50 Euro;
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41 Antworten
Das müssten 23,80€ sein, richtig? Das ist eine pauschalierte Gebühr, die nicht den minutengenauen Zeitaufwand wiedergibt.
Zitat:
Original geschrieben von AMenge
Das müssten 23,80€ sein, richtig? Das ist eine pauschalierte Gebühr, die nicht den minutengenauen Zeitaufwand wiedergibt.
Nein, es sind genau 25,00 EUR
dann war da noch ein weiterer Posten von 3,50 o. 3,80 EUR (weiss ich nicht mehr genau, ich glaub das war für Briefverkehr)
Zitat:
Original geschrieben von Makkaroni1
Ich wäre daran interessiert welche Arbeitsschritte mit welchem Zeitumfang von welcher Person aufgewendet werden müssen, damit ich das Bussgeld bezahlen kann?
Gruss,
Makkaroni
Was sollte das für einen Sinn haben?
Eine Bearbeitungsgebühr ist eine Pauchale für Porto, Druckkosten, Arbeitszeit des Sachbearbeiter, PApier und Druckertoner , die Büroeinrichtung des Sachbearbeiters, sein PC mit welchem der Bescheid getippt wurde usw. usw.
Bezahlen musst du so und so, ob dir das jemand jetzt im Detail darstellen würde oder nicht
Splash
was hast Du an den Bearbeitungsgebühren auszusetzen, Bussgeld ist die eine Sache, Bearbeitung die andere, oder wer soll Deiner Meinung nach dafür aufkommen, auch unterschiedliche Sätze in der Republik sind logisch, also nicht an Regeln gehalten dafür dann zahlen und gut ist, und beim nächstenmal an die Regeln halten dann kostets nichts.
Gruß
Zitat:
Original geschrieben von Makkaroni1
Nein, es sind genau 25,00 EUR
dann war da noch ein weiterer Posten von 3,50 o. 3,80 EUR (weiss ich nicht mehr genau, ich glaub das war für Briefverkehr)
Die Gebühr von 25,-€ sind im OWiG §107 Abs.1 geregelt:
Zitat:
(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. Wird gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung eine Geldbuße nach § 30 festgesetzt, so ist von der juristischen Person oder der Personenvereinigung eine Gebühr zu erheben, die sich nach der gegen sie festgesetzten Geldbuße bemißt. Als Gebühr werden bei der Festsetzung einer Geldbuße fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens 25 Euro und höchstens 7 500 Euro.
ebenso die Zustellgebühr von 3,50€ diese unter Abs.3 Punkt 2:
Zitat:
(3) Als Auslagen werden erhoben
1. ....
2. für jede Zustellung mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Bedienstete der Verwaltungsbehörde pauschal 3,50 Euro;
Normal... auch wer in einem Strafverfahren verurteilt wird, zahlt zusätzlich zu einer eventuellen Geldstrafe noch die Verfahrenskosten.
Sobald eine Behörde irgendetwas ermittelt, ausstellt, kopiert oder dokumentiert, ist eine Rechnung diesbezüglich doch unumgänglich. Siehe neuer Personalausweis/Reisepass, Kopie eines Grundbuchauszugs, Eröffnung eines Testaments und so weiter und so fort.
Auch die amtliche Sterbeurkunde wird irgendwann nicht umsonst sein. Obwohl man die dann nicht mehr selbst bezahlen muss bzw. kann.
Danke an @Kai70
Es gibt also gesetzlich geregelte Sätze (danach gibt es keine Regionsabhängigkeit).
Damit ist für mich die Frage beantwortet.
Zitat:
Original geschrieben von Makkaroni1
Danke an @Kai70
Es gibt also gesetzlich geregelte Sätze (danach gibt es keine Regionsabhängigkeit).
Damit ist für mich die Frage beantwortet.
Und der Staat erhält dann ja auch das ihm zustehende Bussgeld inkl. der Gebühren und alle sind glücklich
Zitat:
Original geschrieben von Günter
was hast Du an den Bearbeitungsgebühren auszusetzen, Bussgeld ist die eine Sache, Bearbeitung die andere, oder wer soll Deiner Meinung nach dafür aufkommen, auch unterschiedliche Sätze in der Republik sind logisch, also nicht an Regeln gehalten dafür dann zahlen und gut ist, und beim nächstenmal an die Regeln halten dann kostets nichts.
Gruß
Bearbeitungsgebühren gibt es also "nur" ab Bußgeldverfahren aufwärts?
Bei einer "einfachen" Verwarnung offenbar nicht, wie ich kürzlich an der eigenen Börse merken durfte. Innerorts +10 km/h geblitzt, 15,00 €.
Dieser Verwarnungsgeld-Schrieb wird ja nun auch durch einen Sachbearbeiter "postfertig" gemacht, inkl. Bildauswertung etc. pp.. Hier wird keine extra Bearbeitungsgebühr erhoben, beim Bußgeldverfahren aber schon?
Nicht dass ich jetzt böse drum wäre, ich freu mich über jeden Euro, den ich nicht zahlen muss - ist ja so schon ärgerlich genug, dass ich zu fix unterwegs war.
Aber es ist doch in meinen Augen dieselbe Leistung des Sachbearbeiters - nur wird sie einmal berechnet und einmal nicht. Warum?
Weil es einmal die Anhörung in einem Verfahren ist mit dem Angebot des Verwarngeldes. Das Bußgeld wird durch einen Bescheid festgesetzt, dafür sind dann die Gebühren fällig.
Zitat:
Original geschrieben von Bernd_Clio_III
Aber es ist doch in meinen Augen dieselbe Leistung des Sachbearbeiters - nur wird sie einmal berechnet und einmal nicht. Warum?
Weil es sich bei einer Verwarnung (bis 55,-€) lediglich um den Vorschlag handelt das Verwarngeld anzunehmen, erst wenn dieses ignoriert oder widersprochen wird, wird ein gebührenpflichtiges (Bußgeld-)Verfahren eingeleitet.
Siehe OWiG §56 Abs.3:
Zitat:
§ 56 Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde
(1) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben. Sie kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen.
(2) Die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 ist nur wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entsprechend der Bestimmung der Verwaltungsbehörde entweder sofort zahlt oder innerhalb einer Frist, die eine Woche betragen soll, bei der hierfür bezeichneten Stelle oder bei der Post zur Überweisung an diese Stelle einzahlt. Eine solche Frist soll bewilligt werden, wenn der Betroffene das Verwarnungsgeld nicht sofort zahlen kann oder wenn es höher ist als zehn Euro.
(3) Über die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1, die Höhe des Verwarnungsgeldes und die Zahlung oder die etwa bestimmte Zahlungsfrist wird eine Bescheinigung erteilt. Kosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.
(4) Ist die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 wirksam, so kann die Tat nicht mehr unter den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden, unter denen die Verwarnung erteilt worden ist.
Zitat:
@Kai70 schrieb am 18. Juni 2014 um 13:52:41 Uhr:
Die Gebühr von 25,-€ sind im OWiG §107 Abs.1 geregelt:
Zitat:
@Kai70 schrieb am 18. Juni 2014 um 13:52:41 Uhr:
Zitat:
(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. Wird gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung eine Geldbuße nach § 30 festgesetzt, so ist von der juristischen Person oder der Personenvereinigung eine Gebühr zu erheben, die sich nach der gegen sie festgesetzten Geldbuße bemißt. Als Gebühr werden bei der Festsetzung einer Geldbuße fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens 25 Euro und höchstens 7 500 Euro.
Ich muss mich hier nochmal mit ranhängen.
Mich haben sie jetzt nach einigen Jahren das erste Mal wieder geblitzt.
11km/h zu viel (außerhalb geschlossener Ortschaften; auf der Autobahn).
Wenn ich den oben zitierten Paragraphen richtig verstehe, kann diese Gebühr nur von juristischen Personen oder Personenvereinigungen erhoben werden. (fett markierter Teil)
Nun bin ich aber weder das eine oder noch das andere, sondern eine natürliche Person. Folglich dürfte von mir doch keine Gebühr verlangt werden.
Oder bin ich einfach zu blöd, um den Text richtig zu verstehen?
Ich finde es irgendwie schon etwas... merkwürdig... dass ich bei 20€ Bußgeld insgesamt 48,50€ zahlen muss (25€ Gebühr und 3,50€ "Auslagen").
Bei jedem privaten Unternehmen würde eine derart hohe Gebühr als rechtswidrig erklärt werden...
Zitat:
@flosen23 schrieb am 18. Januar 2015 um 18:26:01 Uhr:
Nun bin ich aber weder das eine oder noch das andere, sondern eine Privatperson. Folglich dürfte von mir doch keine Gebühr verlangt werden.
Oder bin ich einfach zu blöd, um den Text richtig zu verstehen?
Für dich gilt (Fett markiertes:
Zitat:
(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. Wird gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung eine Geldbuße nach § 30 festgesetzt, so ist von der juristischen Person oder der Personenvereinigung eine Gebühr zu erheben, die sich nach der gegen sie festgesetzten Geldbuße bemißt. Als Gebühr werden bei der Festsetzung einer Geldbuße fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens 25 Euro und höchstens 7 500 Euro.
Wenn Du keine juristische Person oder keine Personenvereinigung bist, kannst Du den Mittelteil ignorieren, betrifft dich ja dann nicht.
Zitat:
Mich haben sie jetzt nach einigen Jahren das erste Mal wieder geblitzt.
11km/h zu viel (außerhalb geschlossener Ortschaften; auf der Autobahn).
Da bekommst Du eh nur ein Verwarngeld, wenn Du dieses bezahlst kommen auch keine weiteren Gebühren auf dich zu.
Erst bei einem Bußgeldverfahren erwarten dich oben aufgeführte Gebühren von mindestens 25,-€.
Vermutlich werde ich also nicht drumherum kommen, auch wenn ich den Absatz / Paragraphen schon etwas umständlich formuliert finde. Aber das ist ja nichts so wirklich Neues..
Zitat:
@Kai70 schrieb am 18. Januar 2015 um 18:44:17 Uhr:
Da bekommst Du eh nur ein Verwarngeld, wenn Du dieses bezahlst kommen auch keine weiteren Gebühren auf dich zu.
Erst bei einem Bußgeldverfahren erwarten dich oben aufgeführte Gebühren von mindestens 25,-€.
Eben nicht.
Das Schreiben ist das erste, welches ich zu dem Vorgang erhalten habe.
Und dort werden direkt 48,50€ verlangt, nicht nur die 20€ Bußgeld.