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Bußgeld zahlen wenn Versicherung sagt "schuldfrei"?

Themenstarteram 4. Mai 2018 um 16:24

Hallo,

ich hatte vor 2 Monaten einen Unfall (Auto vs Auto).

Meine Haftpflichtvesicherung hat gesagt dass ich 0% Schuld am Unfall habe.

Die gegnerische Haftpflichtversicherung sagt dagegen dass ich 25% Schuld habe, aber auch nur wegen der Betriebsgefahr die durch ein KFZ ausgeht. Die Schuld am Unfall selbst würde beim Gegner liegen.

Jetzt habe ich jedoch von der Stadt einen Bußgeldbescheid in Höhe von 35€ bekommen mit dem Grund: "Sie schädigten mit Außer-Acht-Lassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt Andere (KFZ-Zeichen des Unfallgegners)"

Macht es Sinn dagegen Einspruch zu erheben indem ich mit den Urteilen der beiden Versicherungen argumentiere? Oder bringt das nichts?

Auf der Rückseite des Bescheids steht, dass trotz Freispruch Kosten entstehen können. Weiß deswegen auch nicht ob ein Einspruch Sinn macht oder ich dadurch zusätzliche Kosten erzeuge. Denn mir werden mit einem zweiten Bescheid schon Kosten für das Verfahren (+25€) hinzugerechnet.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@jock12 schrieb am 4. Mai 2018 um 21:46:15 Uhr:

Natürlich ist das Urteil der Versicherung nicht bindend, aber wenn die gegnerische Versicherung hier nicht die Hauptschuld bei dir sieht, dann liegt es nahe, dass du nicht der Unfallverursacher warst => Einspruch einlegen.

Wegen € 35.—?. Gibt ja keine Punkte.

Würde ich ohne Anerkenntnis einer Verursachung zahlen.

Alles Andere würde finanziell in keinem Verhältnis stehen.

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Leg Einspruch ein und teile lediglich mit, dass Dich kein Verschulden am Unfall trifft.

Schuld oder Unschuld - das entscheiden nicht die Versicherungen, sondern im Endeffekt der Bußgeldrichter.

Hier würde ich gleichwohl Einspruch einlegen, idealerweise per Anwalt - sofern du eine RS-Versicherung hast. Zur Erfolgsaussicht kann ich allerdings - mangels Kenntnis des Sachverhaltes - nichts schreiben.

am 4. Mai 2018 um 19:46

Natürlich ist das Urteil der Versicherung nicht bindend, aber wenn die gegnerische Versicherung hier nicht die Hauptschuld bei dir sieht, dann liegt es nahe, dass du nicht der Unfallverursacher warst => Einspruch einlegen.

Zitat:

@jock12 schrieb am 4. Mai 2018 um 21:46:15 Uhr:

Natürlich ist das Urteil der Versicherung nicht bindend, aber wenn die gegnerische Versicherung hier nicht die Hauptschuld bei dir sieht, dann liegt es nahe, dass du nicht der Unfallverursacher warst => Einspruch einlegen.

Wegen € 35.—?. Gibt ja keine Punkte.

Würde ich ohne Anerkenntnis einer Verursachung zahlen.

Alles Andere würde finanziell in keinem Verhältnis stehen.

Warum sollte ich - brutal ausgedrückt - Behördenwillkür hinnehmen? Berechtigte Knöllchen in der Größenordnung werden sofort bezahlt, unberechtigte angefochten. Vollkommen egal, ob es um 10,- oder 100,- € geht.

Aus wirtschaftlichen Erwägungen.

am 4. Mai 2018 um 20:56

Hallo,

zu dem eigentlichen Sachverhalt wurde ja bereits richtungsweisend geantwortet.

Meine Überlegung geht indess in die Richtung, woraus die Annahme der Halterhaftung entspringt.

Ohne genauste Sachkenntnis des Unfallereignisses wird dies hier nicht zu beurteilen sein, aber als grobe Einschätzung einer Halterhaftung kann die Frage gestellt werden, ob das Unfallereignis für Dich, als Fahrzeugführer, unabwendbar war oder auf höherer Gewalt beruhte. ( Weiteres außen vor, da hier nicht relevant )

In beiden Fällen ist die Ersatzpflicht gegenüber weiteren Beteiligten dann ausgeschlossen.

Ich würde, an Deiner Stelle, auch angesichts des Bußgeldbescheides, mir einen soliden Rechtsbeistand zur Seite stellen, welcher den Sachverhalt genau prüft und Deine Rechte, bzgl. Unabwendbarkeitsbeweis, ggf. auch durchzusetzen vermag.

Die Halterhaftung ist leider zu einer Art " Totschlagargument" verkommen.

Bitte beachte die 14 Tage- Frist zum Einspruch! Diese Frist sollte unter keinen Umständen versäumt werden, auch dann nicht, wenn eine Rechtsberatung innerhalb der verbleibenden Frist nicht möglich ist.

Einfach ein Einspruchschreiben an die betr. Behörde senden. Einer Begründung bedarf es grundsätzlich nicht und ich würde nichts, allenfalls " Einspruch wegen unzutreffenden Sachverhaltes" als Begründung angeben.

Bitte bedenke, auch bei einer Teilschuld kommt es zu einer Neueinstufung in der Haftpflichversicherung ( es sei denn Dein Vertrag lässt einen Schaden ohne Rabattänderung zu). Wir haben erst Mai und das Jahr ist lang... .

Gruss vom Asphalthoppler

P.s.: Da die gegn. Versicherung ja bereits eine 75%-ige Schuld ihres Versicherten eingeräumt hat, steht Dir die Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes bei zumind. anteiliger Kostenübernahme der gegn. Versicherung zu! Über Weiteres berät Dich ein Rea.

"You're a high-priced lawyer! If I give you $ 500, will you answer two questions for me?"

"Absolutely! What's the second question?"

Ein Neueinstufung erfolgt nur dann, wenn Du die Versicherung in Anspruch nimmst. Vielleicht ist die Höhe aber so, dass es sich rechnet, den Schaden selbst zu tragen.

Die Quotelung der Versicherung hat gar nichts mit irgendwelchen Ansprüchen zur Inanspruchnahm eines Rechtsbeistandes in der Bußgeldangelegenheit zu tun.

am 5. Mai 2018 um 10:30

Hallo,

UliBN schrieb: " Ein Neueinstufung erfolgt nur dann, wenn Du die Versicherung in Anspruch nimmst. Vielleicht ist die Höhe aber so, dass es sich rechnet, den Schaden selbst zu tragen.

Die Quotelung der Versicherung hat gar nichts mit irgendwelchen Ansprüchen zur Inanspruchnahm eines Rechtsbeistandes in der Bußgeldangelegenheit zu tun."

Das ist ja alles ganz lieb und nett gemeint, aber für Deine Aussagen gibt es keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Zum Einen sind uns, ( jedenfalls mir!) die Vermögensverhältnisse des TE völlig unbekannt, zum Anderen ist die Gesamtschadenshöhe unbekannt, so dass die Frage nach einem Schadenrückkauf insgesamt incerta as rem ist.

Zudem ist es immer ratsm, zuerst alle Forderungen durch die Versicherung abgelten zu lassen und dann innerhalb von 6 Monaten über einen Rückkauf zu entscheiden.

Zum Anderen kann ich aus meinem Text nicht herauslesen, dass sich aus einer Quotierung von versicherungstechnischen Schuldanteilen, Argumente für eine Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes in Bußgeldverfahren ergeben könnten. Ich habe lediglich darauf hinweisen wollen, dass der TE aufgrund des Status eines Geschädigten ( was sich aus der Stellung von 75:25% Ant. ergibt) berechtigt ist, sich eines Rechtsbeistandes zu Lasten des Unfallgegeners ( bzw. seiner Versicherung) zu bedienen. Daß die gegn. Versicherung diese Kosten wohl eher nicht zu 100% ( zum derzeitigen Stand) übernehmen wird, sondern zur Höhe der jeweiligen Schuldzumessung kürzen wird, dürfte einsichtig sein. Was der TE mit dem Rea. dann veranlasst... sollte nicht unser Problem sein.

Bußgeldverfahren und Versicherungsangelegenheiten sind 2 grundverschiedene Dinge. Auch ein zu 100% unschuldig geschädigter Fahrzeugführer kann ein Bußgeld erhalten. ( Beispiel: Beschädigung eines innerhalb einer zulässigen Parkfläche geparkten Fahrzeuges auf einem öffentl. Parkplatz durch ein anderes, in Fahrt befindliches Fahrzeug.

( Versicherungstechn. ein relativ klarer Fall). Bußgeld, weil es sich um einen Behindertenparkplatz handelte, ohne daß ein entsprechendes Dokument mit dem Merkzeichen aG im Fahrzeug sichtbar ausgelegt war.

Soweit, so schlecht

Gruß vom Asphalthoppler

Zitat:

Bitte bedenke, auch bei einer Teilschuld kommt es zu einer Neueinstufung in der Haftpflichversicherung

Und warum schreibst Du das so, da Du eben selbst auch nicht die besonderen Merkmale kennst? Du schreibst selbst

Zitat:

aber für Deine Aussagen gibt es keinerlei konkrete Anhaltspunkte.

Zitat:

Da die gegn. Versicherung ja bereits eine 75%-ige Schuld ihres Versicherten eingeräumt hat, steht Dir die Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes bei zumind. anteiliger Kostenübernahme der gegn. Versicherung zu!

Wo lese ich da, dass Du Deine Aussage nicht auf die Auseinandersetzung in Sachen Bußgeld beziehst? Nicht einmal in Deiner Entgegnung ist das enthalten:

Zitat:

Ich habe lediglich darauf hinweisen wollen, dass der TE aufgrund des Status eines Geschädigten ( was sich aus der Stellung von 75:25% Ant. ergibt) berechtigt ist, sich eines Rechtsbeistandes zu Lasten des Unfallgegeners ( bzw. seiner Versicherung) zu bedienen. Daß die gegn. Versicherung diese Kosten wohl eher nicht zu 100% ( zum derzeitigen Stand) übernehmen wird, sondern zur Höhe der jeweiligen Schuldzumessung kürzen wird, dürfte einsichtig sein.

Einfach richtig, klar und deutlich schreiben, was gemeint ist.

Ich würde Einspruch einlegen.

einspruch einlegen und die 0% der eigenen versicherung beilegen. ist dann wahrscheinlich vom tisch, da auch die kosten haben beim klagen und sinnlosen quatsch sein lassen sollen. der einspruch selber darf eigentlich nicht gleich 25€ mehr kosten...

am 5. Mai 2018 um 21:35

Einspruch einlegen kostet ja nichts, oder?

Würde ich also einfach mal machen und abwarten was kommt.

Schreiben von deiner Versicherung noch dazu.

Hast du ein Verwarngeld oder einen Bußgeldbescheid bekommen?

Verwarngeld = 35€ und fertig. Das ist ein einseitiges Angebot der Stadt, Wiederspruch kann man dagegen eigentlich keinen einlegen.

Zahlst du das nicht kommt der Bußgeldbescheid.

Bußgeldbescheid = 35€ plus 23,60€ Bearbeitungsgebühren. Evtl. kommen dazu noch Zustellunggebühren.

Das ist von Stadt zu Stadt unterschiedlich.

Gegen den Bußgeldbescheid kann man Wiederspruch einlegen. Das wird dann vom Amt idr. kurz geprüft und eingestellt, oder ans Gericht weiter gegeben. Es reicht dabei einfach ein formloser Brief, in dem man schreibt, dass man gegen den Bescheid Einspruch einlegt und fertig. Steht aber alles hinten drauf. Irgendwann bekommt man dann Post, wahrscheinlich vom Amtsgericht, wann man zu erscheinen hat.

Vor Gericht habe ich das letzte Mal (wurde verurteilt) 40€ Gerichtsgebühren bezahlt, ca. 10€ Zustellungskosten und noch 16€ für den Polizisten der gesagt hat, was für ein böser Autofahrer ich bin. Also alles in allem war ich in Summe ca. 98€ los (incl. 35€ Strafe). Anwalt hatte ich keinen.

Ich denke nicht, dass man einen Anwalt braucht, um einem Amtsrichter zu erklären dass man an dem Unfall nicht Schuld ist und daher das Bußgeld nicht bezahlen möchte.

Es ist allerdings auch so, dass die Bußgeldstelle das Ganze bis es vor Gericht liegt, zu jedem Zeitpunkt einstellen kann. Es kann also durchaus zum Erfolg führen, wenn man einfach hin geht, bzw. direkt einen Brief schreibt. Dann kann es passieren, dass das Verfahren direkt eingestellt wird und gar kein Bußgeldbescheid mehr erlassen wird und die Sache direkt schon im Anfangsstadium vom Tisch ist.

Auch kann es passieren, dass nach dem Einspruch gegen den Bescheid das Verfahren von der Bußgeldstelle nicht ans Gericht weitergeleitet, sondern eingestellt wird. Man sollte daher den Einspruch immer gut begründen. Allerdings hat sich gezeigt, dass man a) freundlich sein sollte und b) nicht so viel Text schreiben sollte, weil der Sachbearbeiter bei der Bußgeldstelle vieleicht keine Lust hat, 3 oder 5 Seiten Text zu lesen, oder gar nicht so viel Text lesen kann. Kurz, Knapp, Freundlich, Sachlich, Fertig.

Sämtliche Parkverstöße von mir in der Weltstadt Recklinghausen wurden z.B. in den letzten Jahren idr. immer auf einen Brief hin, in dem ich erklärt habe warum nicht ich sondern alle anderen falsch parken, eingestellt.

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