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Bußgeldbescheid nach genau 3 Monaten und 2 Tagen erlassen - ist das nicht verjährt?
Moin,
In der 2.Januar Woche des Jahres 2024 hatte ich einen gebrauchten VW gekauft, der noch auf den Vorbesitzer lief, als ich damit geblitzt wurde.
(Tattag: 16.Januar 2024)
Jetzt am 20.April 2024 kam plötzlich ein Bußgeldbescheid, welcher am 18. April 2024 geschrieben worden ist.
Frage: Ist die ganze Ordnungswirdrigkeit nicht nach 3 Monaten verjährt?
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87 Antworten
Nicht, wenn eine verjährungsunterbrechende Handlung erfolgt ist. Das dürfte hier und bei der Zeitschiene der Fall sein.
Näheres leider nur aus der Akte oder durch Nachfrage beim freundlichen Amt.
Ist das das erste Echreiben zu diesem Verstoß das dich erreicht hat?
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 22. April 2024 um 16:39:22 Uhr:
Ist das das erste Echreiben zu diesem Verstoß das dich erreicht hat?
Nein, dieses ist das absolut erste Schreiben vom (Datum) 18.April 2024, welches laut PZU am 20.April 2024 (handschriftlicher Vermerk des Postbeamten) zugestellt worden ist.,
Ich würde stumpf Einspruch einlegen und Verjährung einwenden. Falls dann keine Einstellung kommt, sondern eine Terminladung zum Amtsgericht, wäre bei bestehender RS-Versicherung der Gang zum Anwalt sinnvoll. Der könnte dann feststellen, ob es Sinn macht weiterzugehen oder eben auch nicht.
Um nicht unter die Verjährung zu fallen hätte das Schreiben der Behörde eigentlich spätestens auf den 16.04. datiert sein müssen.
Wenn mir das passiert wäre, würde ich es einfach bezahlen - aber das ist wohl zu einfach gedacht.
Zitat:
@B-BB schrieb am 22. April 2024 um 16:41:17 Uhr:
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 22. April 2024 um 16:39:22 Uhr:
Ist das das erste Echreiben zu diesem Verstoß das dich erreicht hat?
Nein, dieses ist das absolut erste Schreiben vom (Datum) 18.April 2024,
Also, der angesprochene und geehrte Herr bist nicht Du?
Das erste Schreiben ging an den Halter(Vorbesitzer) und der hat richtigerweise den Verantwortlichen Fahrer benannt und dann wurde der Bußgeldbescheid an den TE erlassen.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 22. April 2024 um 16:46:38 Uhr:
Ich würde stumpf Einspruch einlegen und Verjährung einwenden. Falls dann keine Einstellung kommt, sondern eine Terminladung zum Amtsgericht, wäre bei bestehender RS-Versicherung der Gang zum Anwalt sinnvoll. Der könnte dann feststellen, ob es Sinn macht weiterzugehen oder eben auch nicht.
Rechtsschutzversicherung habe ich leider nicht
Zitat:
@VIN20050 schrieb am 22. April 2024 um 16:51:54 Uhr:
Um nicht unter die Verjährung zu fallen hätte das Schreiben der Behörde eigentlich spätestens auf den 16.04. datiert sein müssen.
ja, so sehe ich das auch mit dem 16.April 2024.
Ich hatte auch schon bei der Behörde angerufen, und die meinten, im März 2024 solle wohl ein Anhörbogen rausgeschickt worden sein, der kam aber wohl als "unzustellbar" wieder zurück, und die Dame am Telefon meinte dann, dass dieser Anhörbogen wohl die Verjährung unterbrechen würde??
Stimmt das so??
Zitat:
@windelexpress schrieb am 22. April 2024 um 16:55:47 Uhr:
Das erste Schreiben ging an den Halter(Vorbesitzer) und der hat richtigerweise den Verantwortlichen Fahrer benannt und dann wurde der Bußgeldbescheid an den TE erlassen.
so dürfte es wohl gewesen sein?
Ist halt die Frage an wen dieser unzustellbare Rückläufer rausgegangen sein soll. Lässt sich in der Hauptverhandlung klären ob es dein Name und deine anschrift war. Auf eine telefonische Auskunft würde ich da nichts geben.
Die einzelnen Unterbrechungshandlungen sind in § 33 OWiG aufgeführt.
Zitat:
@B-BB schrieb am 22. April 2024 um 17:05:59 Uhr:
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 22. April 2024 um 16:46:38 Uhr:
Ich würde stumpf Einspruch einlegen und Verjährung einwenden. Falls dann keine Einstellung kommt, sondern eine Terminladung zum Amtsgericht, wäre bei bestehender RS-Versicherung der Gang zum Anwalt sinnvoll. Der könnte dann feststellen, ob es Sinn macht weiterzugehen oder eben auch nicht.
Rechtsschutzversicherung habe ich leider nicht
Würdest du tatsächlich wg 100€ und einer von dir begangenen Tat vor Gericht ziehen?
Kein Wunder das die Selbstbeteiligungen und Prämien rasant steigen.
Verjährung im Einspruch angeben ist ok, bei begründeter Ablehnung zahlen.