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Bußgeldbescheid via Postzustellungsurkunde als erstes Schreiben wegen einer Verkehrsordnungwidrikei
Hallo zusammen,
so hier der nächste Jammerthread, NEIN: ernst gemeinte Fragen, hier kurz die Fakten:
- Gelasert am 22.06 mit 16km/h drüber außerorts (Zugegeben unterschrieben und weitergefahren)
- Kurz darauf wurde die Novelle gekippt
- Heute (10.09) kommt mittels gelben Brief ein Bußgeldbescheid mit folgendem Inhalt:
- Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 16km/h
- Hinweis: Tatbestandsnummer aus StVO-Novelle 2020; Die Sanktionierung (Geldbeträge, Fahrverbote, etc) wurden systemseitig auf die Fassung des Bußgeldkataloges vor dem 28.04.2020 umgestellt
- Geldbuße: 30,- (soweit klar)
- Kosten des Verfahrens: 25,- (was für ein Verfahren?)
- Auslagen: 3,50
- Gesamt: 58,50 (nach neuer Novelle hätte es 60,- gekostet)
So, jetzt die Spannenden Fragen:
- Was soll der Bußgeldbescheid bei einer lausigen Verkehrsordnungswidrigkeit (normal 30,- zahlen und gut)?
- Was wurde da für ein Verfahren geführt (ist das normal wegen der Rückstellung der Novelle? Oder ging da Post verloren? Hab vorab nichts bekommen.)
- Warum gleich mit Poszustellungsurkunde?? Sowas hab ich noch nie bekommen. Verjährungsfrist zu nahe dran?
Fazit: 30,- hätte ich einfach gezahlt, aber das interessiert mich jetzt schon mal.
Werden da die fehlenden 30,- vom Neuen Bußgeldkatalog über andere Wege generiert oder ist das normal so?
Bin da schon irgendwie geneigt erst mal dankend abzulehnen.
Vielleich kann das ja einer der Insider mal aufklären.
@AS60
Danke für sinnvolle Beiträge
Gruß Metalhead
Beste Antwort im Thema
@metalhead79
Es gibt den Bußgeldbescheid, bei dem eben zusätzlich die genannten Gebühren und Auslagen anfallen.
Dann gibt es noch das Verwarngeldangebot. Das ist ein vereinfachtes Verfahren und weil der Aufwand für die Behörde geringer ist, fallen keine weiteren Kosten an. Geht man nicht auf das Verwarngeldangebot ein, folgt dann der Bußgeldbescheid. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet vor dem Bußgeldbescheid ein Verwandgeldangebot zu schicken. Somit kann auch gleich ein Bußgeldbescheid kommen.
Nun ist es in deinem Fall vermutlich so gewesen, dass ja ungeklärt war, ob der neue oder noch der alte Tatbestandskatalog Anwendung findet. Daher hat die Behörde die Verwarngeldangebote und Bußgeldbescheide erstmal zurückgehalten. Nach der Entscheidung, dass die jetzt rausgehen, lief der übliche zeitlich längere Prozess an und dann gingen die Sachen endlich raus. Leider hat das Ganze in deinem Fall insgesamt fast 3 Monate gedauert und 3 Monate ist die Verjährungsfrist. Daher konnte nicht erst das Verwangeldangebot oder der normale Bußgeldbescheid rausgeschickt werden, denn das/der hätte ja verloren gehen können oder du hättest das behaupten können und dann wäre die Frist abgelaufen.
Also musste das Ganze mit einem Zustellungsnachweis erfolgen und das geht wohl nicht mit einem Verwarngeldangebot, also hast du einen Bußgeldbescheid mit Postzustellungsurkunde erhalten.
Dagegen kannst du nichts machen, denn die Behörde ist gesetzlich nicht verpflichtet, dir ein Verwarngeldangebot zu schicken. Daher, wenn du das Bußgeld akzeptieren willst, musst du wohl zahlen. Wenn du der Meinung bist, dass die Messung nicht korrekt gelaufen ist, kannst du natürlich Einspruch erheben.
Gruß
Uwe
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10 Antworten
Hallo@metalhead79 , leider siehst Du das nicht ganz richtig.
Die Buße alt 30.-€ die Buße neu (wie Du schreibst) 60.-€
KOSTEN ALT28;50€ Kosten neu 28,50€
Summe alt 58,50€ Summe neu 88,50€
Kosten und Gebühren wären auch bei der neuen Buße fällig
geworden.
Das ist eben keine Ordnungswidrigkeit mehr
https://www.bussgeldkatalog.org/bussgeldbescheid/gebuehren/
Gebühren beim Bußgeldbescheid
Geht der Bescheid neben dem Bußgeld mit weiteren Kosten einher?
Ja, neben dem Bußgeld werden zusätzlich noch Gebühren und Auslagen in Rechnung gestellt.
Wie hoch fallen die Gebühren aus?
In der Regel beläuft sich die Gebühr beim Bußgeldbescheid auf 25 Euro.
Was ist mit Auslagen gemeint?
Zu den Auslagen gehören unter anderem die Kosten, die für den Versand des Beischeids anfallen. Die Bußgeldstelle verlangt dafür in der Regel 3,50 Euro.
30 Euro wären ein Verwarngeld.
Die kann man vor Ort mit Karte bezahlen oder eine Zahlkarte verlangen.
Wird diese Zahlkarte nicht innerhalb einer bestimmten Zeit bezahlt,
wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet und dann
kommen noch Gebühren dazu.
Um es noch teurer zu machen könnte man den Bußgeldbescheid ignorieren
und dann bekommt man einen Termin beim Richter.
MfG
Zumindest ist es ein Unterschied falsch zu parken oder zu schnell
zu fahren. Der TE hat nun Zeit sich zu überlegen, Was Er jetzt
machen möchte..........
Mein Rat wäre, lieber bezahlen, Alles Andere wird noch teurer werden.
Das Klügste wäre einfach nicht mehr (zu) schnell zu fahren.
Das wird schwer werden.
@metalhead79
Es gibt den Bußgeldbescheid, bei dem eben zusätzlich die genannten Gebühren und Auslagen anfallen.
Dann gibt es noch das Verwarngeldangebot. Das ist ein vereinfachtes Verfahren und weil der Aufwand für die Behörde geringer ist, fallen keine weiteren Kosten an. Geht man nicht auf das Verwarngeldangebot ein, folgt dann der Bußgeldbescheid. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet vor dem Bußgeldbescheid ein Verwandgeldangebot zu schicken. Somit kann auch gleich ein Bußgeldbescheid kommen.
Nun ist es in deinem Fall vermutlich so gewesen, dass ja ungeklärt war, ob der neue oder noch der alte Tatbestandskatalog Anwendung findet. Daher hat die Behörde die Verwarngeldangebote und Bußgeldbescheide erstmal zurückgehalten. Nach der Entscheidung, dass die jetzt rausgehen, lief der übliche zeitlich längere Prozess an und dann gingen die Sachen endlich raus. Leider hat das Ganze in deinem Fall insgesamt fast 3 Monate gedauert und 3 Monate ist die Verjährungsfrist. Daher konnte nicht erst das Verwangeldangebot oder der normale Bußgeldbescheid rausgeschickt werden, denn das/der hätte ja verloren gehen können oder du hättest das behaupten können und dann wäre die Frist abgelaufen.
Also musste das Ganze mit einem Zustellungsnachweis erfolgen und das geht wohl nicht mit einem Verwarngeldangebot, also hast du einen Bußgeldbescheid mit Postzustellungsurkunde erhalten.
Dagegen kannst du nichts machen, denn die Behörde ist gesetzlich nicht verpflichtet, dir ein Verwarngeldangebot zu schicken. Daher, wenn du das Bußgeld akzeptieren willst, musst du wohl zahlen. Wenn du der Meinung bist, dass die Messung nicht korrekt gelaufen ist, kannst du natürlich Einspruch erheben.
Gruß
Uwe
Das hast Du mal super erklärt.
Zitat:
@Bloetschkopf schrieb am 10. September 2020 um 21:19:47 Uhr:
Das hast Du mal super erklärt.
Danke
Allerdings muss ich einen Punkt revidieren :
Zitat:
@Uwe Mettmann schrieb am 10. September 2020 um 20:46:55 Uhr:
..., lief der übliche zeitlich längere Prozess an und dann gingen die Sachen endlich raus.
Ich habe gerade ein Verwarngeldangebot aus meinem Briefkasten geholt, Geschwindigkeitsüberschreitung um 7 km/h am 07.09.2020, also 3 Tage und nix mit zeitlich längeren Prozess.
Gruß
Uwe
Zitat:
@Uwe Mettmann schrieb am 10. Sep. 2020 um 21:42:29 Uhr:
Geschwindigkeitsüberschreitung um 7 km/h
Raser!
Wenigstens 1 Antwort, die auf die Frage des TE auch einging und es ausführlich erklärt.
Danke für die Antworten.
Zitat:
@new-rio-ub schrieb am 10. September 2020 um 19:33:53 Uhr:
Das ist eben keine Ordnungswidrigkeit mehr
Doch, was denn sonst? Bußgelbescheid kostet, das ist klar, aber normalerweise kommt da ja erst ein Verwarngeldangebot (das zahlt man dann und gut).
Zitat:
@Uwe Mettmann schrieb am 10. September 2020 um 20:46:55 Uhr:
Dann gibt es noch das Verwarngeldangebot. Das ist ein vereinfachtes Verfahren und weil der Aufwand für die Behörde geringer ist, fallen keine weiteren Kosten an.
Eben, so kenne ich das auch, aber es gab kein Verwarngeldangebot (und das kam bisher immer wenn's nicht um Punkte ging). Daher ja meine Frage.
Zitat:
Nun ist es in deinem Fall vermutlich so gewesen, dass ja ungeklärt war, ob der neue oder noch der alte Tatbestandskatalog Anwendung findet. Daher hat die Behörde die Verwarngeldangebote und Bußgeldbescheide erstmal zurückgehalten. Nach der Entscheidung, dass die jetzt rausgehen, lief der übliche zeitlich längere Prozess an und dann gingen die Sachen endlich raus. Leider hat das Ganze in deinem Fall insgesamt fast 3 Monate gedauert und 3 Monate ist die Verjährungsfrist. Daher konnte nicht erst das Verwangeldangebot oder der normale Bußgeldbescheid rausgeschickt werden, denn das/der hätte ja verloren gehen können oder du hättest das behaupten können und dann wäre die Frist abgelaufen.
Das vermute ich auch.
Werde da wohl am Montag mal anrufen und dann halt zahlen (zwar ärgerlich, aber einen Anspruch auf ein Verwarngeld hat man IMHO nicht).
Zitat:
Wenn du der Meinung bist, dass die Messung nicht korrekt gelaufen ist, kannst du natürlich Einspruch erheben.
Nene, die stimmte vor Toleranz zu 100%.
Gruß Metalhead
Zitat:
@metalhead79 schrieb am 11. September 2020 um 08:04:16 Uhr:
Zitat:
@new-rio-ub schrieb am 10. September 2020 um 19:33:53 Uhr:
Das ist eben keine Ordnungswidrigkeit mehr
Doch, was denn sonst? Bußgelbescheid kostet, das ist klar, aber normalerweise kommt da ja erst ein Verwarngeldangebot (das zahlt man dann und gut).
Die Behörde ist nicht verpflichtet das Verwarngeld im Rahmen einer Verwarnung zu behandeln. Die Behörde kann dass Verwarngeld direkt über ein OWi-Verfahren, also mit Bußgeldbescheid, abhandeln.
Es ist immernoch ein Verwarngeld... nur eben mit den Gebühren eines OWi-Verfahrens.