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Coronazeit - Modulschulungen online Möglich?
Die Frage steht ja schon oben -
Hintergrund ist folgender: Normalerweise mache ich grob 1x im Jahr ein Modul. Die Kurse finden ja meistens in Form eines "Tages im Klassenzimmer" in einem Schulungszentrum, Fahrschule, oder ähnlichem Statt.
Aktuell habe ich aber kein großes Verlangen danach, mich mit 20 anderen wildfremden Menschen 8h Lang in ein solches Zimmer zu setzen.
Das wäre mir einfach am Ipad oder Laptop daheim in meiner Küche lieber.
Gibt es so etwas, oder ist das aufgrund einer Präsenzvorschirft nicht möglich? Und wenn ja, warum wird diese Vorschirft dann nicht jetzt den aktuellen Möglichkeiten in Technik und den Erfordernissen des Infektionsschutzes angepasst?
MFG Sven
Beste Antwort im Thema
Wenn es nicht eilt... Warum dann nicht einfach warten und ausnahmsweise mal 2 in einem Jahr machen.
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36 Antworten
Wenn es sich lediglich um eine turnusmäßige Schulung handelt müßte es da bestimmt eine Onlinevariante geben. Wenn eine Prüfung oder eine Praxis erforderlich ist, geht das natürlich nicht.
Ich selbst habe ein ähnliches Problem:
Ich bin beim THW und muß jährlich zur Kraftfahrerbelehrung (muß ja mit Bundeseigentum fahren und das ganze mit Blaulicht und Horn). Die ist immer im Dezmber oder Januar. Die Ladekranbelehrung lief bereits online. Wahrscheinlich wird es mit der Kraftfahrerbelehrung ähnlich.
Die 1. Hilfe Auffrischung wird aber definitiv vor Ort statt finden, geht nicht anders.
Wenn es nicht eilt... Warum dann nicht einfach warten und ausnahmsweise mal 2 in einem Jahr machen.
Es eilt nicht, ich hab bis 2023 Zeit. Hab aber auch keine Zeit, mehrere Tage am Stück in die "Schule" zu gehen. Warum nicht mal dort digitalisieren, wo es Sinnvoll ist? Die Gelegenheit dafür ist doch perfekt.
Wenn sogar der G20 Gipfel per Videokonferenz funktioniert sollte doch so ein Schulungstag kein Problem sein.
Ein weiterer Vorteil wäre: Man muss sich nicht ewig vorher auf einen Termin festlegen, sondern schaltet sich einfach bei dem Anbieter mit rein, der gerade etwas für einen selbst interessantes Anbietet.
Na dann... Mach es und berichte bitte wie es war...
Es gab und gibt in der EU Fahrschulen/Modulanbieter, die die Bescheinigungen der Module ohne Schulung verkaufen. Um dieser kriminellen Praxis entgegenzusteuern, hat man in Deutschland ein paar Hürden eingebaut. Ein online Anbieter müsste einwandfrei nachweisen können, dass Du tatsächlich zugeschaltet warst, so wie die Teilnahme bei den analogen Schulungen nachgewiesen wird.
Online,
Dafür wird keiner Geld übrig haben,
werder ein Referent noch ein Arbeitgeber !
Es recht ja schon,
Wenn die Lehrlinge im Theorieunterricht
zu Hause sind und Online die Schule pauken !
Grundausstattung ,
Laptop vom Arbeitgeber und Headset und
Ein extra abhörsicherer Kanal ,
Mit Anwesensprüfung über Tastenanschläge und
Videokonferenz !
Interessiert das einen Arbeitgeber ,
Wenn man eine persönliche Weiterbildung
In seinem Beruf macht,Nein .
Headset dürfen Sie später übrigens behalten.
mfg
Also ich weiss nicht, ein Ipad oder einen Computer hat doch fast jeder, Mein Stammtisch findet ersatzweise auch als Videokonferenz statt, und da seh ich auch wenn einer Aufsteht und ins andere Zimmer läuft. Das ist doch kein Argument dagegen.
Und wer das unbedingt "vom Arbeitgeber gestellt" haben will, dann sich ja stattdessen gerne ins stickige Klassenzimmer setzen.
Einfach über Zoom machen. Funktioniert prima. Also im normalen Leben.
Dann sollte es auch mit den Modulen klappen.
Es ist wohl geplant das nur die 3 Pflichtmodule (Lasi, LuR, ECO) als Präsenzmodul am Schulungsort erfolgen soll und die beiden frei belegbaren Module auch im Onlineunterricht erfolgen können. So wie es im benachbarten Ausland schon möglich ist.
Da sich der Beitrag nicht editieren lässt:
Ebenso soll in Zukunft der Eintrag der Kennziffer 95 auf der Rückseite des FS wieder entfallen dafür bekommen wir eine "Fähigkeitsnachweiskarte" worauf die erfolgten Module (es soll wohl so ablaufen das zum Beginn und zum Ende des Modules die Karte in ein Lesegerät gesteckt wo dann Start und Ende des Modules zeitlich geloggt wird, kommen die erfordelichen 7h+ Pause nicht zusammen zählt das Modul als nicht gemacht). Weiterhin sind da auch der ADR SChein hinterlegt sowie , falls vorhanden, Berchtigung für Flurförderfahrzeuge oder Ladekräne. Wahrscheinlich soll das mit der Fahrerkarte kombiniert werden. Auf jedenfall wird das Ganze teurer...
Den ganzen Kram habe ich bisher von 4 verschiedenen Leuten gehört darunter auch jemanden der für den jeweiligen Verantwortlichen beim Verkehrsministerium zuarbeitet. Kommen wird es die Frage ist nur wann.
Dann hoffen wir mal, daß das bald kommt. Ich habe inzwischen ein bisschen recherchiert und herausgefunden, daß aktuell noch ein "Präsenzunterrricht am Schulungsort" vorgeschrieben ist.
Darum gibt es auch -obwohl es technisch leicht möglich wäre- noch nirgends Online-Angebote.
So, wie ich die Abläufe bei uns kenne werden wir wohl 8 Jahre nach dem Ende der Coronakrise soweit sein.
Meinst du echt, dass das so schnell geht?
ein bischen Aufschub gibt es ja noch !
mfg
Quelle BGA , Erscheinungsdatum 24.11.2020
Berufskraftfahrerqualifikationsrecht
Nach der Verordnung (EU) 2020/698 bestehen seit dem 04.06.2020 nachfolgende Ausnahmen.
Verordnung (EU) 2020/698Ausnahme von NeuregelungVerlängerung der Fristen für den Abschluss von WeiterbildungenArtikel 8 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/59/EGVerlängerung der Fristen für den Abschluss von Weiterbildungen,
die andernfalls zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wären oder ablaufen würden,
jeweils um sieben Monate.
Eintragung Schlüsselzahl „95“Verlängerung der Gültigkeitsdauer, der Eintragung der Schlüsselzahl 95,
die entweder auf dem Führerschein oder auf dem Fahrerqualifizierungsnachweis
gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/59/EG eintragenist,die andernfalls zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wäre oder ablaufenwürde,
um sieben Monate ab dem auf dem jeweiligen Führerschein oder Fahrerqualifizierungsnachweis
angegebenen Ablaufdatum
Fahrerqualifizierungsnachweis
Verlängerung der Gültigkeitsdauer der in Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG genannten Fahrerqualifizierungsnachweise, die andernfalls zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wärenoder ablaufen würden,
um sieben Monate ab dem auf dem jeweiligen Nachweis angegebenen Ablaufdatum.
https://www.bmvi.de/.../information-eu-vo-2020-698.html
Zitat:
@sax715 schrieb am 24. November 2020 um 04:43:15 Uhr:
Da sich der Beitrag nicht editieren lässt:
Ebenso soll in Zukunft der Eintrag der Kennziffer 95 auf der Rückseite des FS wieder entfallen dafür bekommen wir eine "Fähigkeitsnachweiskarte" worauf die erfolgten Module (es soll wohl so ablaufen das zum Beginn und zum Ende des Modules die Karte in ein Lesegerät gesteckt wo dann Start und Ende des Modules zeitlich geloggt wird, kommen die erfordelichen 7h+ Pause nicht zusammen zählt das Modul als nicht gemacht). Weiterhin sind da auch der ADR SChein hinterlegt sowie , falls vorhanden, Berchtigung für Flurförderfahrzeuge oder Ladekräne. Wahrscheinlich soll das mit der Fahrerkarte kombiniert werden. Auf jedenfall wird das Ganze teurer...
...
...so hätte das die Schulungs- & Qualifikationsmafia gerne.
Aber z.B. ein vorhandener Kranschein geht bei einer Kontrolle einen Kontrollbeamten einen "Scheißdreck" an. Außerdem ist ein Kranschein egal ob Hallenkran, Mobilkran, Ladekran oder Turmdrehkran weder seitens der Berufsgenossenschaften und schon garnicht gesetzlich vorgeschrieben.
Der Unternehmer muß den Bediener legiglich gem. Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (BGV D6) § 29 auswählen und schriftlich beauftragen.
Die Befähigung zur Bedienung kann man sich auch anders nachweisen lassen als durch einen Kranschein - im Baubereich bei den Turmdrehkranen ist das gängige Praxis.
„§ 29
(1) Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen (Kranführer) oder Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen,
• die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
• die körperlich und geistig geeignet sind,
• die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben und
• von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zu verlässig erfüllen.
Der Unternehmer muss Kranführer und Instandhaltungspersonal mit ihren Aufgaben beauftragen. Bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen muss der Unternehmer den Kranführer schriftlich beauftragen.