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Dachschaden wegen falscher Durchfahrtshöhe in Tiefgarage

Themenstarteram 10. März 2014 um 8:55

Hallo zusammen,

leider habe ich zu meinem Anliegen keinen anderen Beitrag gefunden, daher hier eine Frage an euch.

Ich bin mit einem VW T5 (Höhe 1,99m) in eine Tiefgarage eingefahren deren Durchfahrtshöhe mit 2m bei der Einfahrt ausgeschildert war. Beim Rückwärtseinparken in eine Parkbucht hat ein Stahlträger eines Lüftungsschachtes (etwa in Höhe 1,97) das Dach beschädigt. Der Lüftungsschacht war mit gelber Folie markiert, allerdings beim Rückwärtseinparken mit einem VW T5 nicht einsehbar.

Ich stehe vor der Frage, ob ich einen Rechtsstreit mit dem Parkgaragenbetreiber in Kauf nehmen sollte oder nicht.

Für unseren Fall spricht, dass sich laut einem Urteil des Landesgerichts Magdeburg der Parkgaragenbenutzer auf die ausgeschilderte Durchfahrtshöhe (2m) verlassen können muss. Zudem besagt die Hamburger Garagenverordnung, dass lichte Stellen in Großgaragen mind. 2m hoch sein müssen.

Gegen eine potenzielle rechtliche Auseinandersetzung spricht, dass wir keine Rechtsschutz haben. Zudem wird der Anwalt der Parkgarage ziemlich sicher auf Mitschuld plädieren.

Falls jemand von euch hier eine qualifizierte Meinung hat, wäre ich sehr dankbar.

 

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von hamburger2014

Hallo zusammen,

 

leider habe ich zu meinem Anliegen keinen anderen Beitrag gefunden, daher hier eine Frage an euch.

 

Ich bin mit einem VW T5 (Höhe 1,99m) in eine Tiefgarage eingefahren deren Durchfahrtshöhe mit 2m bei der Einfahrt ausgeschildert war. Beim Rückwärtseinparken in eine Parkbucht hat ein Stahlträger eines Lüftungsschachtes (etwa in Höhe 1,97) das Dach beschädigt. Der Lüftungsschacht war mit gelber Folie markiert, allerdings beim Rückwärtseinparken mit einem VW T5 nicht einsehbar.

 

Ich stehe vor der Frage, ob ich einen Rechtsstreit mit dem Parkgaragenbetreiber in Kauf nehmen sollte oder nicht.

 

Für unseren Fall spricht, dass sich laut einem Urteil des Landesgerichts Magdeburg der Parkgaragenbenutzer auf die ausgeschilderte Durchfahrtshöhe (2m) verlassen können muss. Zudem besagt die Hamburger Garagenverordnung, dass lichte Stellen in Großgaragen mind. 2m hoch sein müssen.

 

Gegen eine potenzielle rechtliche Auseinandersetzung spricht, dass wir keine Rechtsschutz haben. Zudem wird der Anwalt der Parkgarage ziemlich sicher auf Mitschuld plädieren.

 

Falls jemand von euch hier eine qualifizierte Meinung hat, wäre ich sehr dankbar.

Mann, da bist du eigentlich auf volles Risiko eingefahren: Bus 1,99 m, Durchfahrtshöhe 2,0 m. Da hätte aus der Decke nicht einmal eine 2 cm lange Schraube herauragen dürfen. Der gelb markierte Lüftungsschacht zeigt doch einen gewissen Gefahrenpunkt an. Und für das rückwärts Einparken den Betreiber haftbar zu machen?  Ich würde sagen: Dumm gelaufen!

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Zitat:

Original geschrieben von hamburger2014

Hallo zusammen,

 

leider habe ich zu meinem Anliegen keinen anderen Beitrag gefunden, daher hier eine Frage an euch.

 

Ich bin mit einem VW T5 (Höhe 1,99m) in eine Tiefgarage eingefahren deren Durchfahrtshöhe mit 2m bei der Einfahrt ausgeschildert war. Beim Rückwärtseinparken in eine Parkbucht hat ein Stahlträger eines Lüftungsschachtes (etwa in Höhe 1,97) das Dach beschädigt. Der Lüftungsschacht war mit gelber Folie markiert, allerdings beim Rückwärtseinparken mit einem VW T5 nicht einsehbar.

 

Ich stehe vor der Frage, ob ich einen Rechtsstreit mit dem Parkgaragenbetreiber in Kauf nehmen sollte oder nicht.

 

Für unseren Fall spricht, dass sich laut einem Urteil des Landesgerichts Magdeburg der Parkgaragenbenutzer auf die ausgeschilderte Durchfahrtshöhe (2m) verlassen können muss. Zudem besagt die Hamburger Garagenverordnung, dass lichte Stellen in Großgaragen mind. 2m hoch sein müssen.

 

Gegen eine potenzielle rechtliche Auseinandersetzung spricht, dass wir keine Rechtsschutz haben. Zudem wird der Anwalt der Parkgarage ziemlich sicher auf Mitschuld plädieren.

 

Falls jemand von euch hier eine qualifizierte Meinung hat, wäre ich sehr dankbar.

Mann, da bist du eigentlich auf volles Risiko eingefahren: Bus 1,99 m, Durchfahrtshöhe 2,0 m. Da hätte aus der Decke nicht einmal eine 2 cm lange Schraube herauragen dürfen. Der gelb markierte Lüftungsschacht zeigt doch einen gewissen Gefahrenpunkt an. Und für das rückwärts Einparken den Betreiber haftbar zu machen?  Ich würde sagen: Dumm gelaufen!

Zitat:

Original geschrieben von freddi2010

 

Mann, da bist du eigentlich auf volles Risiko eingefahren: Bus 1,99 m, Durchfahrtshöhe 2,0 m. Da hätte aus der Decke nicht einmal eine 2 cm lange Schraube herauragen dürfen. Der gelb markierte Lüftungsschacht zeigt doch einen gewissen Gefahrenpunkt an. Und für das rückwärts Einparken den Betreiber haftbar zu machen?  Ich würde sagen: Dumm gelaufen!

Ganz so einfach würde ich es mir nicht machen. Wenn eine maximale Durchfahrtshöhe von 2 m ausgeschildert ist würde ich davon ausgehen, dass ich mit einem 2 m hohen Fahrzeug problemlos einfahren kann. Sprich: Die 2 m sind nicht die wahre Deckenhöhe sondern eben die maximal zulässige Höhe für die einfahrenden Fahrzeuge.

Ob das allerdings auch für jeden einzelnen Stellplatz gilt, kann ich nicht sagen. Hier dürfte ein wenig Eigenverantwortung zumutbar sein, also ein prüfender Blick in die anvisierte Parklücke (vor allem wenn eventuelle Hindernisse extra mit Warnstreifen markiert sind).

Zitat:

Original geschrieben von Hannes1971

Ganz so einfach würde ich es mir nicht machen. Wenn eine maximale Durchfahrtshöhe von 2 m ausgeschildert ist würde ich davon ausgehen, dass ich mit einem 2 m hohen Fahrzeug problemlos einfahren kann. Sprich: Die 2 m sind nicht die wahre Deckenhöhe sondern eben die maximal zulässige Höhe für die einfahrenden Fahrzeuge.

Ob das allerdings auch für jeden einzelnen Stellplatz gilt, kann ich nicht sagen. Hier dürfte ein wenig Eigenverantwortung zumutbar sein, also ein prüfender Blick in die anvisierte Parklücke (vor allem wenn eventuelle Hindernisse extra mit Warnstreifen markiert sind).

Ja, wenn die max. Durchfahrtshöhe 2m beträgt, ist meist noch etwas mehr Luft nach oben.

Für einzelne Stellplätze gilt das wohl eher nicht. Bei uns gibt es einige Parkäuser, bei denen einige Parkplätze im vorderen Drittel (Konstruktionsbedingt) nur ca. 1,40m hoch sind. Dort stehen Hinweise, dass nur vorwärts zu parken ist. Auch sind die Vorsprünge gelb markiert. Mit einem VW Bus würde das natürlich trotzdem nicht klappen. :D

Finde aber so ein Träger, der dann nur ein paar cm niederer ist schon etwas gemein. Aber ob das rechtlich für einen Schadensersatzanspruch ausreicht? Ich glaub es fast nicht.

am 10. März 2014 um 11:01

Darfst du in der Tiefgarage überhaupt Rückwärts einparken? In vielen Tiefgaragen gibt es extra Hinweisschilder, dass sowas nicht erwünscht ist.

Hannes hat es bereits geschrieben das die 2m sich auf die maximale Höhe des einfahrenden Fahrzeuges beziehen. Dein T5 ist 1,99 m hoch? Bist du sicher? Ok, den T5 den ich zu letzt gefahren bin war automatisch "tiefer" gelegt, weil voll beladen und nur 1,90 hoch.

Bei 1,99m Höhe musst du IMMER damit rechnen das etwas tiefer hängt, eine Lampe z.B.

Allerdings würde ich auch davon ausgehen, dass alle Durchfahrten das Mindestmass haben. Wie das in den einzelnen Parkbuchten ausschaut weiß ich nicht. Wie geschrieben, in den meisten Parkhäusern die ich kenne, ist RÜCKWÄRTS einparken eh nicht erlaubt, wegen der schwarzen Flecken in Auspuffhöhe.

Vielleicht schaust du noch mal nach einem entsprechenden Hinweis? Ist der nämlich vorhanden, kannst du dir alles andere sparen.

Ob du mit einem Anwalt zum Ziel kommst ... kommt auf deine Geldbörse an und wird dir hier wohl kaum jemand vorhersagen können. Denn dann möchte ich auch wissen, ob es sich lohnt am Wochenende Lotto zu spielen. :D

Trotzdem wünsche ich dir VIEL GLÜCK!

Wie und wo hast Du denn die 1,99m gemessen... da entscheided ja schon der Reifendruck und -temperatur ob es noch passt oder nicht...

Bei unserer Tiefgarage sind Durchfahrtshöhe und Stellplatzhöhe separat und unterschiedlich angegeben. War dort vielleicht auch eine andere Stellplatzhöhe angegeben?

Zitat:

Original geschrieben von Bootsmann22

Bei 1,99m Höhe musst du IMMER damit rechnen das etwas tiefer hängt, eine Lampe z.B.

Allerdings würde ich auch davon ausgehen, dass alle Durchfahrten das Mindestmass haben.

Nö, das ist dann Verantwortlichkeit des Parkhausbetreibers. Wenn er 2m dranschreibt muss er auch sicherstellen dass ein 2m Fahrzeug einfahren kann ohne hängen zu bleiben.

Allerdings gibt es immer in Parkhäusern Träger, Lüftungsanlagen etc.. die tiefer sein können, die müssen dann entsprechend als Gefahrstelle gekennzeichnet werden. Wurde es ja in diesem Fall auch mit der vorgeschriebenen gelb-schwarzen Warnmarkierung.

In dem Falle schnell beim Parkhausbetreiber melden damit der nicht die Videos auswertet und wegen Kratzern am Lüftungsschacht Anzeige wegen Fahrerflucht erstattet ;)

am 10. März 2014 um 12:28

Die Einfahrt war mit 2m gekennzeichnet nicht mehr und nicht weniger. Das das an dem Stellplatz eine gekennzeichnete Stelle mit weniger als 2 Parkhöhe war bedeutet nicht das man dort ohne sich zu vergewissern gefahrenlos Rückwärts einparken kann, hier gelten besondere Vorsichtsmaßnahmen beim Einparken. Dieses sollte als Eigenverantwortung des Kraftfahrers so gesehen werden.

 

Notfalls hätte man ja einen anderen Parkplatz  im Parkhaus suchen können.

der TE sollte mal bei MT im T5 Forum schauen, da steht viel Interresantes über die Gesamthöhe des Fahrzeugs.

Gruß

am 10. März 2014 um 12:41

OHNE WORTE!!!! ;)

 

Zitat:

Original geschrieben von Moers75

Zitat:

Original geschrieben von Bootsmann22

Bei 1,99m Höhe musst du IMMER damit rechnen das etwas tiefer hängt, eine Lampe z.B.

Allerdings würde ich auch davon ausgehen, dass alle Durchfahrten das Mindestmass haben.

Nö, das ist dann Verantwortlichkeit des Parkhausbetreibers. Wenn er 2m dranschreibt muss er auch sicherstellen dass ein 2m Fahrzeug einfahren kann ohne hängen zu bleiben.

Allerdings gibt es immer in Parkhäusern Träger, Lüftungsanlagen etc.. die tiefer sein können, die müssen dann entsprechend als Gefahrstelle gekennzeichnet werden. Wurde es ja in diesem Fall auch mit der vorgeschriebenen gelb-schwarzen Warnmarkierung.

Gebe ich dir recht. Steht da 2m sollten überall - außer den Parkbuchten - auch 2m sein. Momentan zweifel ich ein wenig die 1,99m an. Wenn ich mich recht erinnere steht im Kfz Schein 1,90m. Das habe ich VOR der Einfacht in ein Parkhaus mal gecheckt um sicher sein zu können nirgendwo hängen zu bleiben. Wobei ich Parkhäuser nicht nur zum parken befahren habe sondern auch um zu einem Kunden zu kommen um den Service an seinem Fahrzueg durch führen zu können.

Im Fahrbereich darf eigentlich NICHTS tiefer sein als bei der Einfahrtshöhe angegeben. In den Parkbuchten bin ich mir nicht sicher und checke ich VOR dem Einparken.

Aber, davon abgesehen, bei - angeblichen - 1,99m in ein Parkhaus mit 2m Durchfahrtshöhe zu fahren ... ist schon mehr als mutig. Steige ich aus oder meine Beifahrer, geht der Wagen automatisch wenige millimeter bis cm hoch und ich klemme das Auto ein. Da sollten mindestens 10cm zwischen Dach und Decke bleiben. Vielleicht waren die 1,99m auch ein Schreibfehler und es sind real nur 1,90m????

Markierung der Luftung mit schwarz / gelben Band, am Ende der Parkbucht. Der Kanal war gekennzeichnet, etwas uber das Parkfeld gefahren und schon ist es passiert. vom Ruckwertseinparken mal abgesehen.

Rudiger

Und wenn die Zufahrt zur Einfahrt ein Gefälle oder eine Steigung hat, dann ist eine Einfahrtshöhe von 2m ggfs. selbst für ein Fahrzeug von 180 cm Höhe zu niedrig. 

 

O.

Das 2m-Schild heisst ja nicht, daß die Garage nur 2m hoch ist, sondern daß das Fahrzeug max 2m hoch sein darf. Egal ob 1,2 oder 1,9999999m!

Somit würde ich da schon mal anklopfen beim Parkhausbetreiber.

Wenn da aber Durchfahrtshöhe steht, bezieht sich das bewusst nur auf die Fahrbahn, nicht auf die Stellplätze.

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