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darf ich Sonntags fahren

Themenstarteram 1. Januar 2010 um 18:17

Hallo,

will mir einen Transporter zulegen, bis max. 3,5t, mit LKW Zulassung.

möchte damit unter der Woche meine Landwirtschaftliche Produkte ausfahren (Kartoffel), und sonst auch mit rumfahren.

Wie muß ich den jetzt Zulassen Privat oder Gewerblich?

Beste Antwort im Thema

Eine Sattelzugmaschine ist laut Definition KEIN LKW, ist aber ein Sattelauflieger auf der Sattelzugmaschine wird das ganze zum LKW und ist vom Sonntagsfahverbot betroffen.

 

Gruss

Maik

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am 1. Januar 2010 um 18:31

darfst fahren

 

Betroffen sind Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen. Auch PKW, die aus steuerlichen Gründen als LKW zugelassen sind, unterliegen bei Mitführen eines Anhängers den Fahrverboten.

 

am 1. Januar 2010 um 20:23

Immer wieder die gleichen Fragen mit den gleichen Antorten, Leute benutz doch mal due Suchfunktion dort gint es 1000 Freds zum Thema Sonnragsfahrverbot !

Grüsse Domi

Zitat:

Original geschrieben von tandem11

Immer wieder die gleichen Fragen mit den gleichen Antorten, Leute benutz doch mal due Suchfunktion dort gint es 1000 Freds zum Thema Sonnragsfahrverbot !

Grüsse Domi

Ich hoffe der Alkohol ist nicht im Spiel bei dir.:D

Es soll heißen Sonntagsfahrverbot

am 2. Januar 2010 um 10:49

Sonnragsfahrverbot !

 

wie cool ist das den.

dafür bekommt Ahloholferpoht auf Lebenszeit.

 

In ein paar bundesländern gibt es aber schon ausnahmen zu dem sonntagsfahrverbot, was die PKW bis 3.5 tonnen angeht die als LKW zugelassenen sind.

Gruss

Maik

das mit dem Sonntagsfahrverbot ist das Eine, aber viel problematischer wird, solltest Du den gewerblich zulassen, den Anhänger dahinter machen, kommst über die 3,5t Gespanngewicht und mußt Fahrtenschreiber haben, darüber solltest vielmehr nachdenken.

Nordjoe

Ausnahme gemäß § 18 FPersV (Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht)

Fahrzeuge von mehr als 3,5 t Höchstmasse

• Urproduktion

Fahrzeuge von Land-, Gartenbau-, Forst- und

Fischereiwirtschaftsbetrieben zur Güterbeförderung,

zur Beförderung von Tieren, im Rahmen

der eigenen unternehmerischen Tätigkeit

in einem Umkreis von bis zu 100 km vom

Standort des Unternehmens verwendet oder

von diesen ohne Fahrer

Ansonsten spielt es keine Rolle ob das Fahrzeug als LKW oder als PKW zugelassen ist was die Aufzeichnungspflicht bei betrieblichen Einsatz angeht.

Kleiner Auszug hierzu aus diesem PDF der IHK

"Anwendung finden die EU-Verordnungen ausschließlich bei Beförderungen mit Fahrzeugen, die dem gewerblichen Gütertransport (gewerblicher Güterkraftverkehr oder Werkverkehr)im Straßenverkehr dienen und deren zGG einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt. Die zulassungsrechtliche Einordnung der Fahrzeuge ist dabei irrelevant, somit können auch Pkw-Gespanne betroffen sein."

Steuer und Versicherungstechnisch solltest du jedoch beides genau miteinader vergleichen

ein Beispiel dafür:

Mercedes MB 100, 2,4l Diesel, 2,81t, Euro 1

PKW Kombi 835,-€ Steuer

LKW geschl. Kasten 180,-€

schau auch mal dies hier durch

Hallo erst mal!

Habe da ne frage!

Wie ist das eigendlich Darf ich mit meiner Sattelzugmaschiene solo sontags vor 22:00 uhr fahren?

Hatte das problem vorher nicht .

Danke im vorraus

Lammy

SZM ist kein lkw

also nicht vom LKW fahrverbot betroffen

Richtig, ne Solo-Sattelzugmaschine ist kein LKW und daher vom Sonn- und Feiertragsfahrverbot nicht betroffen.

...zur Ergänzung noch §30 StVO Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot

...der betreffende Passus (Absatz (3)):

(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

Das Verbot gilt nicht für

1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
2. die Beförderung von
a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
d) leicht verderblichem Obst und Gemüse,
3. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,
4. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
(4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind
Neujahr; Karfreitag; Ostermontag; Tag der Arbeit (1. Mai); Christi Himmelfahrt; Pfingstmontag; Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland; Tag der deutschen Einheit (3. Oktober); Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen; Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland; 1. und 2. Weihnachtstag.

besten dank für die Antwort und macht weiter so

Wenn eine SZM kein LKW ist, dürften dann nicht auch Sattelzüge am Sonntag fahren?

Denn der Auflieger oder auch Anhänger hängt in dem Fall ja nicht hinter einem LKW, sondern hinter einer SZM und im Gesetzt werden explizit LKW erwähnt.

Ich kenne natürlich die jetzige Situation, aber ich bin da grade drüber gestolpert.

Eine Sattelzugmaschine ist laut Definition KEIN LKW, ist aber ein Sattelauflieger auf der Sattelzugmaschine wird das ganze zum LKW und ist vom Sonntagsfahverbot betroffen.

 

Gruss

Maik

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