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Der Umgang mit dem Airbag und die rechtlichen Folgen
Da gestern das Basteln an meinem Auto wegen Unwetter ausgefallen ist, habe ich mich, als Ersatzbeschäftigung, mit dem Sprengstoffgesetz im Zusammenhang mit dem privaten Umgang am Airbag-System beschäftigt (Ja, ich weiß. Das ist irgendwie krank ).
Es wurde behauptet, daß das Demontieren des Airbags eine strafbare Handlung darstellt. Als Beweis für die Richtigkeit dieser Aussage wurden eine oder mehrere der folgenden Punkte angeführt:
1. Man habe von einem Bekannten gehört, der wieder um einen Meister bei VW kennt, der gesagt haben soll, daß das verboten ist (oder ähnliches)
2. Das "Merkblatt für den Umgang mit Airbags und Gurtstraffern (Rückhaltesysteme)" vom Staatlichen Amt für Arbeitsschutz in Essen wurde zitiert
3. Ein Link auf das Sprengstoffgesetz selbst wurde angegeben
Mit den aufgeführten "Beweisen" wurden die fragenden User meistens zum Schweigen gebracht. Oftmals hat ein Moderator den entsprechenden Thread auch geschlossen, um keine Beihilfe zu einer Straftat zu leisten. Das wiederum wird auch gerne als Beweis dafür angesehen, daß der Umgang mit dem Airbag strafbar ist ("Ein Moderator würde den Thread nicht sperren, wenn es legal wäre"). Ich finde, daß das eine untragbare Situation ist.
Eine sachliche Diskussion zu diesem Thema konnte ich nicht feststellen.
Bevor ich die Ergebnisse meiner Recherche Preis gebe, möchte ich folgende Hinweise geben:
1. Ich bin kein Jurist. Alle Ausführungen, die ich hier aufführe, basieren auf diversen Gesetzenstexten, den zugehörigen Verordnungen und nicht zu letzt auf meinem Verstand.
2. Ich bin kein Jurist. Dieser Text ist keine Rechtsberatung und darf ausdrücklich nicht als Rechtfertigung eigener Handlungen herangezogen werden. Im Zweifelsfall habe ich mit meinen Ausführungen Unrecht. Es gilt der Gesetzestext und die rechtlichen Verordnungen, nicht das, was ich schreibe. Meine Ausführungen stellen lediglich eine Interpretation dieser Gesetze und Verordnungen dar.
3. Ich beziehe mich konkret auf das Airbag-System in meinem Golf 4 auf der Fahrerseite im Lenkrad. Möglicherweise gelten bei anderen technisch realisierten Airbag-Systemen andere Vorschriften.
4. Fehler im Text sind nicht ausgeschlossen. Über entsprechende Hinweise würde ich mich freuen.
Aufbau
Die folgenden Informationen zum Volkswagen Airbag habe ich zum größten Teil [4] entnommen.
Verbaut ist ein sogenannter Topfgasgenerator. Dieser ist mit Natriumazid-Tabletten (NaN3 [1]) gefüllt. Dieser Stoff wird im Auslösefall durch einen Brückenzünder mit Zündpille gezündet, welcher im Topfgasgenerator integriert ist. Dabei entsteht ein für den Menschen ungefährliches Stickoxid, welches verwendet wird, um den LuftSack (=der Airbag) aufzublasen.
Der Topfgasgenerator, der Airbag, sowie alle Montage- und Abdeckteile bilden zusammen die Airbag-Einheit.
Gezündet wird die Airbag-Einheit durch eine Spannung, die von außen, über ein Kabel, vom Airbag-Steuergerät angelegt wird. Falls bei einem Unfall die Stromversorgung beschädigt wird, dann hat das Airbag-Steuergerät ab diesem Zeitpunkt für 150ms eine Energiereserve, um die Zündung einzuleiten. Beim Golf-Cabrio reicht die Energiereserve für 20 Minuten.
Sämtliche Anschlüsse sind durch Kurzschlußbrücken gegen Fehlauslösungen gesichert. Wenn ein Stecker abgezogen wird, werden die Kontakte des Steckerteils, welcher zum Airbag weiter läuft, kurzgeschlossen.
Begriffe
Explosionsgefährliche Stoffe sind feste oder flüssige Stoffe, die durch eine nicht außergewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden kann (SprengG §1 Abs. 1).
Pyrotechnische Sätze sind explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische, die zur Verwendung in pyrotechnischen Gegenständen oder zur Erzeugung pyrotechnischer Effekte bestimmt sind (SprengG §3 Abs. 1 Nr. 1a).
Pyrotechnische Gegenstände sind Gegenstände, die pyrotechnische Sätze enthalten und Vergnügens- oder technischen Zwecken dienen (SprengG §3 Abs. 1 Nr 2)
-> Der Topfgasgenerator dient einem technischen Zweck. Es ist demnach als pyrotechnischer Gegenstand zu behandeln, welcher einen pyrotechnischen Satz zur Erfüllung seiner Aufgabe enthält (Aufblasen des Airbags zur Rettung von Menschenleben).
Zulassung
Bevor ein pyrotechnischer Gegenstand eingeführt, verbracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet wird, muß er von der Bundesanstalt zugelassen werden (SprengG § 5 Abs. 1).
Zugelassen wird ein pyrotschnischer Gegenstand nur dann, wenn die in Anlage I der SprengV 1 bezeichneten Anforderungen erfüllt sind (SprengV 1 §6 Abs. 1), wobei in einzelfällen von einzelnen Anforderungen abgesehen werden können (SprengV 1 §6 Abs. 2).
Die meiner Meinung nach wichtigsten Anforderungen, die auch im Zusammenhang mit den Druckgasgeneratoren in Airbag-Einheiten von Interesse sind, sind die folgenden:
* Pyrotechnische Gegenstände müssen so beschaffen sein, daß sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung handhabungssicher sind (SprengV 1 Anlange 1 Satz 1).
* Pyrotechnische Gegenstände müssen so widerstandsfähig sein, daß durch Beanspruchungen, denen sie üblicherweise beim Umgang und Verkehr ausgesetzt sind, ihre Handhabungssicherheit nicht beeinträchtigt wird (SprengV 1 Anlange 1 Satz 2).
* Pyrotechnische Gegenstände dürfen bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine gefährlichen Splitter bilden (SprengV 1 Anlange 1 Satz 6).
* Die pyrotechnischen Sätz, die in einem pyrotechnischen Gegenstand Verwendung finden, dürfen nicht selbstentzündlich sein (SprengV 1 Anlange 1 Satz 7).
* Eine vierwöchige Lagerung bei 50 Grad C darf keine Veränderung an den pyrotechnischen Sätzen hervorrüfen, die eine Gefahrerhöhung bedeuten (SprengV 1 Anlange 1 Satz 8).
* Pyrotechnische Druckgasgeneratoren dürfen durch Brand oder Schlag nicht zur Explosion oder zu einer bestimmungsgemäß nicht beabsichtigten Zerstörung gebracht werden können (SprengV 1 Anlange 1 Satz 47).
Bei der Zulassung werden pyrotechnische Gegenstände nach ihrem Verwendungszweck und ihrer Gefährlichkeit in Klassen eingeteilt. Pyrotechnische Gegenstände, die für technische Zwecke bestimmt sind gehören der Klasse T an. Diese Klasse wiederum ist in zwei Unterklassen T1 und T2 unterteilt, die sich im Grad ihrer Gefährlichkeit unterscheiden (SprengV 1 Abs. 3).
Werden nicht alle Anforderungen, die für eine Klasse notwendig sind, erfüllt, dann ist der Gegenstand unter Berücksichtigung der Gefährlichkeitsmerkamle der Unterklassen T1 und T2 in ein dieser beiden Klassen einzuordnen (SprengV 1 Anlange 1 Satz 47).
-> Topfgasgeneratoren (und damit auch Airbag-Einheiten) sind also pyrotechnische Gegenstände der Klasse T.
Nachdem ein pyrotechnischer Gegenstand von der Bundesanstalt zugelassen wurde, erhält dieser ein Zulassungszeichen nach SprengV 1 §8. Es besteht aus der Kurzbezeichnung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung "BAM", ein für den jeweiligen Stoff oder Gegenstand laut Anlage 2 der SpregV 1 vorgesehes Zeichen (bei Pyrotechnischen Gegenständen für technische Zwecke entweder PT1 oder PT2), sowie einer laufenden Nummer.
Über die zugelassenen pyrotechnischen Gegenstände werden Listen geführt, die im Internet unter den Adressen [2] abgerufen werden können.
Beispielsweise hat ein Gasgenerator, welcher von der Firma Atlantic Research Cooperation hergestellt und u.a. von Volkswagen und Daimler Crysler eingeführt wird die Zulassungsnummer: BAM-PT1-1078.
Umgang im nicht gewerblichen Bereich
Der Umgang im nicht gewerblichen Bereich ist in SprengG Abschnitt V geregelt. Wer als Privatmann explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder mit ihnen umgehen will, benötigt eine Erlaubnis (SprengG §27 Abs. 1). Diese wird erteilt, wenn die nötige Fachkunde, gemäß SprengG §9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr 2, nachgewiesen werden kann.
SprengG §27 Abs. 1 würde auch das Kaufen eines Kraftfahrzeugs verbieten. Modernere Fahrzeuge besitzen üblicherweise mehrere verbaute Airbag-Einheiten, welche zusammen mit dem Fahrzeug erworben würden, was ein Verstoß gegen §27 darstellen würde.
Das Gesetz wird aber in SprengV 1 §4 Abs. 4 etwas gelockert. Dort steht sinngemäß, daß Airbag-Einheiten der Unterklasse T1 an Privatpersonen verkauft werden dürfen, wenn diese in einem Fahrzeug oder Fahrzeugteilen fest eingebaut sind.
-> Ohne die BAM-Nummer zu kennen, wissen wir jetzt, daß der im Golf verbaute Airbag der Klasse T1 angehören muß, da sonst der Verkauf nicht erlaubt wäre.
-> Ein Lenkrad ist meiner Meinung nach ein Fahrzeugteil. Ein Lenkrad dürfte somit zusammen mit der Airbag-Einheit verkauft werden, wenn dieser fest im Lenkrad verbaut ist. Das geht vermutlich daraus hervor, daß pyrotechnische Gegenstände so beschaffen sein müssen, daß sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung handhabungssicher sind (SprengV 1 Anlange 1 Satz 1).
-> FRAGE: Wo hört das Fahrzeugteil auf und wo fängt die Airbag-Einheit an? Ist die Abdeckung der Airbag-Einheit auch ein Fahrzeugteil? Meiner Meinung nach ist die Verordnung an dieser Stelle etwas schwammig. Ich bin mir auch nicht 100% sicher, ob die Verordnung unter Airbag-Einheit das versteht, was ich darunter verstehe (und weiter oben beschrieben habe).
Die Verordnung sieht ausserdem vor, daß das SprengG nicht anzuwenden ist auf den Umgang mit, den Erwerb und das Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen bis zu einer Gesamtmenge von 100 g (SprengV §5 Abs. 3 Nr. 1).
-> Es wäre interessant zu wissen, wieviel NaN3 im Gasgenerator des Fahrerairbags eingeschlossen ist
Straf- und Bußgeldvorschriften
SprengG Abschnitt III regelt den strafbaren Umgang, Ordnungswiedrigkeiten, sowie die strafbare Verletzung von Schutzvorschriften.
Die Airbag-Einheit ist ein durch die Bundesanstalt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 zugelassener pyrotechnischer Gegenstand.
Es ist NICHT STRAFBAR ohne die erforderliche Erlaubnis diese zugelassenen pyrotechnischen Gegenstände zu erwerben, oder mit ihnen umzugehen (SprengG §40 Abs. 1 Nr. 3).
Es ist auch NICHT STRAFBAR, diese zugelassenen pyrotechnischen Gegenstände zu verkaufen oder anderen zu überlassen (SprengG §40 Abs. 2 Nr. 3).
Der Verkauf und das Überlassen an andere dieser zugelassenen pyrotechnischen Gegenstände ist aber eine Ordnungwidrigkeit (SprengG §41 Abs. 1 Nr. 11).
Ebso stellt der Erwerb und der Umgang mit diesen zugelassenen pyrotechnischen Gegenständen eine Ordnungswidrigkeit dar (SprengG §41 Abs. 1 Nr. 13).
-> Der Aus- und Einbau des Airbags zwecks Lenkradtausch oder zwecks Einbau einer Geschwindigkeitsregelanlage ohne Erlaubnis ist KEINE STRAFTAT. Es ist lediglich eine Ordnungswidrigkeit, die ebenso wie zu schnelles Fahren mit einem Bußgeld "bestraft" werden kann.
Trotzdem ist Vorsicht geboten, denn wer beim Begehen dieser Ordnungswidrigkeiten vorsätzlich oder fahrlässig eine Gefahr für Leib oder Leben eines Menschen herbeiführt, wird mit Freiheisstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (SprengG §42). Es gilt dann ausserdem BGB §823 (Stichwort "Schadensersatz").
-> Allerdings wird eine Handlung, die Leib und Leben eines Menschen gefährdet meistens grundsätzlich bestraft, also ist dieser Paragraph nichts aussergewöhnliches.
Auf den Vorsatz gehe ich im folgenden nicht weiter ein, da ich davon ausgehe, daß niemand vorsätzlich beim Airbag Ein- und Ausbauen jemanden schädigen möchte.
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr notwendige Sorgfalt ausser Acht läßt (BGB §276 Abs. 2).
Dazu ein Beispiel:
A und B wollen eine Geschwindigkeitsregelanlage im Wagen von A einbauen. A klemmt Batterie an und sagt zu B, daß er sich auf den fahrersitz setzen soll und den Zündschlüssel umdrehen soll. Wenn in diesem Augenblick der Airbag gezündet wird, dann hat A fahrlässig gehandelt und hat nicht nur eine Ordnungswidrigkeit begangen, sondern sich nach SprengG §42 strafbar gemacht, weil die notwendige Sorgfalt (Zündung an, alle Türen schließen, niemand im Innenraum, dann erst Batterie anklemmen) ausser Acht gelassen wurde.
Unterscheiden kann man noch zwischen unbewusst fahrlässig und bewusst fahrlässig, die sich eventuell in der Höhe des Strafmasses auswirken können.
Hat A die entsprechende Sicherheitsvorschrift nicht gekannt, hätte sie aber durch Recherche (u.a. in Foren?) in Erfahrung bringen können, dann hat A unbewusst fahrlässig gehandelt.
Hat A gewußt, daß diese Sicherheitsvorschrift existiert, die Gefahr aber in kauf genommen, in der Hoffnung, daß schon nichts passieren wird, dann hat A bewusst fahrlässig gehandelt.
-> FRAGE: Wenn jemand beim Einbau des Airbag fahrlässig ist und den Stecker nicht anschliesst, so daß der Airbag ohne Funktion ist, ist das dann eine strafbare Verletzung der Schutzvorschriften gemäß SprengG §42, wenn bei einem Unfall der Beifahrer, aufgrund eines nicht ausgelösten Airbags, zu Schaden kommt?
-> ANDERS GEFRAGT: Wenn der Umgang mit dem Airbag abgeschlossen ist (Einbau) und sich erst später herausstellt, daß fahrlässig mit der Airbag-Einheit umgegangen wurde und dadurch viel später das Leben eines Menschen gefährdet wurde (Stecker vergessen), fällt das noch unter SprengG §42 oder fallen darunter nur Gefährdungen, die während des Umgangs durch Fahrlässigkeit entstanden sind?
Fazit
-> Der Umgang mit dem Airbag ohne Erlaubnis ist NICHT STRAFBAR.
-> Der Umgang mit dem Airbag ohne Erlaubnis ist eine Ordnungswidrigkeit.
-> Wer beim Umgang mit dem Airbag ohne Erlaubnis aus Fahrlässigkeit andere gefährdet macht sich STRAFBAR.
-> Wer die Riskiken nicht abschätzen kann, wer nicht über das notwendige technische Verständnis und wer nicht alle Sicherheitsvorschriften kennt und penibel beachtet (beachten will), der soll ganz klar die Finger vom Airbag lassen und eine Werkstatt beauftragen.
-> Forenbetreiber leisten keine Beihilfe zu einer Straftat, wenn über den Umgang mit dem Airbag diskutiert wird.
-> Ich sehe das sogar so, daß gerade durch die Diskussion verhindert werden kann, daß aus einer Ordnungswidrigkeit eine Straftat wird!
-> Es lohnt sich, einen Blick in die Gesetzestexte zu werfen. Dort stehen noch viele weitere interessante Dinge (Stromstärke bis zur Zündung, Stromstärke, die anliegen darf, ohne daß gezündet wird, Diagnose der elektonischen Steuergeräte etc.). Das lesen war zwar anstrengend, aber sehr aufschlussreich.
Über sachliche Anmerkungen und Korrekturen würde ich mich freuen.
Gruß,
Klaus
[1] http://www.gefahrstoffdaten.de/26628-22-8_440.htm
[2] http://www.bam.de/.../pyrotechnik.htm
[3] Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Fachgruppe II.3. Zulassung pyrotechnischer Gegenstände der Klasse T1 und T2. 21.09.2005
[4] Volkswagen AG. Airbag im Volkswagen: Selbststudienprogramm Nr. 152. Wolfsburg. 1992
Beste Antwort im Thema
Da gestern das Basteln an meinem Auto wegen Unwetter ausgefallen ist, habe ich mich, als Ersatzbeschäftigung, mit dem Sprengstoffgesetz im Zusammenhang mit dem privaten Umgang am Airbag-System beschäftigt (Ja, ich weiß. Das ist irgendwie krank ).
Es wurde behauptet, daß das Demontieren des Airbags eine strafbare Handlung darstellt. Als Beweis für die Richtigkeit dieser Aussage wurden eine oder mehrere der folgenden Punkte angeführt:
1. Man habe von einem Bekannten gehört, der wieder um einen Meister bei VW kennt, der gesagt haben soll, daß das verboten ist (oder ähnliches)
2. Das "Merkblatt für den Umgang mit Airbags und Gurtstraffern (Rückhaltesysteme)" vom Staatlichen Amt für Arbeitsschutz in Essen wurde zitiert
3. Ein Link auf das Sprengstoffgesetz selbst wurde angegeben
Mit den aufgeführten "Beweisen" wurden die fragenden User meistens zum Schweigen gebracht. Oftmals hat ein Moderator den entsprechenden Thread auch geschlossen, um keine Beihilfe zu einer Straftat zu leisten. Das wiederum wird auch gerne als Beweis dafür angesehen, daß der Umgang mit dem Airbag strafbar ist ("Ein Moderator würde den Thread nicht sperren, wenn es legal wäre"). Ich finde, daß das eine untragbare Situation ist.
Eine sachliche Diskussion zu diesem Thema konnte ich nicht feststellen.
Bevor ich die Ergebnisse meiner Recherche Preis gebe, möchte ich folgende Hinweise geben:
1. Ich bin kein Jurist. Alle Ausführungen, die ich hier aufführe, basieren auf diversen Gesetzenstexten, den zugehörigen Verordnungen und nicht zu letzt auf meinem Verstand.
2. Ich bin kein Jurist. Dieser Text ist keine Rechtsberatung und darf ausdrücklich nicht als Rechtfertigung eigener Handlungen herangezogen werden. Im Zweifelsfall habe ich mit meinen Ausführungen Unrecht. Es gilt der Gesetzestext und die rechtlichen Verordnungen, nicht das, was ich schreibe. Meine Ausführungen stellen lediglich eine Interpretation dieser Gesetze und Verordnungen dar.
3. Ich beziehe mich konkret auf das Airbag-System in meinem Golf 4 auf der Fahrerseite im Lenkrad. Möglicherweise gelten bei anderen technisch realisierten Airbag-Systemen andere Vorschriften.
4. Fehler im Text sind nicht ausgeschlossen. Über entsprechende Hinweise würde ich mich freuen.
Aufbau
Die folgenden Informationen zum Volkswagen Airbag habe ich zum größten Teil [4] entnommen.
Verbaut ist ein sogenannter Topfgasgenerator. Dieser ist mit Natriumazid-Tabletten (NaN3 [1]) gefüllt. Dieser Stoff wird im Auslösefall durch einen Brückenzünder mit Zündpille gezündet, welcher im Topfgasgenerator integriert ist. Dabei entsteht ein für den Menschen ungefährliches Stickoxid, welches verwendet wird, um den LuftSack (=der Airbag) aufzublasen.
Der Topfgasgenerator, der Airbag, sowie alle Montage- und Abdeckteile bilden zusammen die Airbag-Einheit.
Gezündet wird die Airbag-Einheit durch eine Spannung, die von außen, über ein Kabel, vom Airbag-Steuergerät angelegt wird. Falls bei einem Unfall die Stromversorgung beschädigt wird, dann hat das Airbag-Steuergerät ab diesem Zeitpunkt für 150ms eine Energiereserve, um die Zündung einzuleiten. Beim Golf-Cabrio reicht die Energiereserve für 20 Minuten.
Sämtliche Anschlüsse sind durch Kurzschlußbrücken gegen Fehlauslösungen gesichert. Wenn ein Stecker abgezogen wird, werden die Kontakte des Steckerteils, welcher zum Airbag weiter läuft, kurzgeschlossen.
Begriffe
Explosionsgefährliche Stoffe sind feste oder flüssige Stoffe, die durch eine nicht außergewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden kann (SprengG §1 Abs. 1).
Pyrotechnische Sätze sind explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische, die zur Verwendung in pyrotechnischen Gegenständen oder zur Erzeugung pyrotechnischer Effekte bestimmt sind (SprengG §3 Abs. 1 Nr. 1a).
Pyrotechnische Gegenstände sind Gegenstände, die pyrotechnische Sätze enthalten und Vergnügens- oder technischen Zwecken dienen (SprengG §3 Abs. 1 Nr 2)
-> Der Topfgasgenerator dient einem technischen Zweck. Es ist demnach als pyrotechnischer Gegenstand zu behandeln, welcher einen pyrotechnischen Satz zur Erfüllung seiner Aufgabe enthält (Aufblasen des Airbags zur Rettung von Menschenleben).
Zulassung
Bevor ein pyrotechnischer Gegenstand eingeführt, verbracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet wird, muß er von der Bundesanstalt zugelassen werden (SprengG § 5 Abs. 1).
Zugelassen wird ein pyrotschnischer Gegenstand nur dann, wenn die in Anlage I der SprengV 1 bezeichneten Anforderungen erfüllt sind (SprengV 1 §6 Abs. 1), wobei in einzelfällen von einzelnen Anforderungen abgesehen werden können (SprengV 1 §6 Abs. 2).
Die meiner Meinung nach wichtigsten Anforderungen, die auch im Zusammenhang mit den Druckgasgeneratoren in Airbag-Einheiten von Interesse sind, sind die folgenden:
* Pyrotechnische Gegenstände müssen so beschaffen sein, daß sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung handhabungssicher sind (SprengV 1 Anlange 1 Satz 1).
* Pyrotechnische Gegenstände müssen so widerstandsfähig sein, daß durch Beanspruchungen, denen sie üblicherweise beim Umgang und Verkehr ausgesetzt sind, ihre Handhabungssicherheit nicht beeinträchtigt wird (SprengV 1 Anlange 1 Satz 2).
* Pyrotechnische Gegenstände dürfen bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine gefährlichen Splitter bilden (SprengV 1 Anlange 1 Satz 6).
* Die pyrotechnischen Sätz, die in einem pyrotechnischen Gegenstand Verwendung finden, dürfen nicht selbstentzündlich sein (SprengV 1 Anlange 1 Satz 7).
* Eine vierwöchige Lagerung bei 50 Grad C darf keine Veränderung an den pyrotechnischen Sätzen hervorrüfen, die eine Gefahrerhöhung bedeuten (SprengV 1 Anlange 1 Satz 8).
* Pyrotechnische Druckgasgeneratoren dürfen durch Brand oder Schlag nicht zur Explosion oder zu einer bestimmungsgemäß nicht beabsichtigten Zerstörung gebracht werden können (SprengV 1 Anlange 1 Satz 47).
Bei der Zulassung werden pyrotechnische Gegenstände nach ihrem Verwendungszweck und ihrer Gefährlichkeit in Klassen eingeteilt. Pyrotechnische Gegenstände, die für technische Zwecke bestimmt sind gehören der Klasse T an. Diese Klasse wiederum ist in zwei Unterklassen T1 und T2 unterteilt, die sich im Grad ihrer Gefährlichkeit unterscheiden (SprengV 1 Abs. 3).
Werden nicht alle Anforderungen, die für eine Klasse notwendig sind, erfüllt, dann ist der Gegenstand unter Berücksichtigung der Gefährlichkeitsmerkamle der Unterklassen T1 und T2 in ein dieser beiden Klassen einzuordnen (SprengV 1 Anlange 1 Satz 47).
-> Topfgasgeneratoren (und damit auch Airbag-Einheiten) sind also pyrotechnische Gegenstände der Klasse T.
Nachdem ein pyrotechnischer Gegenstand von der Bundesanstalt zugelassen wurde, erhält dieser ein Zulassungszeichen nach SprengV 1 §8. Es besteht aus der Kurzbezeichnung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung "BAM", ein für den jeweiligen Stoff oder Gegenstand laut Anlage 2 der SpregV 1 vorgesehes Zeichen (bei Pyrotechnischen Gegenständen für technische Zwecke entweder PT1 oder PT2), sowie einer laufenden Nummer.
Über die zugelassenen pyrotechnischen Gegenstände werden Listen geführt, die im Internet unter den Adressen [2] abgerufen werden können.
Beispielsweise hat ein Gasgenerator, welcher von der Firma Atlantic Research Cooperation hergestellt und u.a. von Volkswagen und Daimler Crysler eingeführt wird die Zulassungsnummer: BAM-PT1-1078.
Umgang im nicht gewerblichen Bereich
Der Umgang im nicht gewerblichen Bereich ist in SprengG Abschnitt V geregelt. Wer als Privatmann explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder mit ihnen umgehen will, benötigt eine Erlaubnis (SprengG §27 Abs. 1). Diese wird erteilt, wenn die nötige Fachkunde, gemäß SprengG §9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr 2, nachgewiesen werden kann.
SprengG §27 Abs. 1 würde auch das Kaufen eines Kraftfahrzeugs verbieten. Modernere Fahrzeuge besitzen üblicherweise mehrere verbaute Airbag-Einheiten, welche zusammen mit dem Fahrzeug erworben würden, was ein Verstoß gegen §27 darstellen würde.
Das Gesetz wird aber in SprengV 1 §4 Abs. 4 etwas gelockert. Dort steht sinngemäß, daß Airbag-Einheiten der Unterklasse T1 an Privatpersonen verkauft werden dürfen, wenn diese in einem Fahrzeug oder Fahrzeugteilen fest eingebaut sind.
-> Ohne die BAM-Nummer zu kennen, wissen wir jetzt, daß der im Golf verbaute Airbag der Klasse T1 angehören muß, da sonst der Verkauf nicht erlaubt wäre.
-> Ein Lenkrad ist meiner Meinung nach ein Fahrzeugteil. Ein Lenkrad dürfte somit zusammen mit der Airbag-Einheit verkauft werden, wenn dieser fest im Lenkrad verbaut ist. Das geht vermutlich daraus hervor, daß pyrotechnische Gegenstände so beschaffen sein müssen, daß sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung handhabungssicher sind (SprengV 1 Anlange 1 Satz 1).
-> FRAGE: Wo hört das Fahrzeugteil auf und wo fängt die Airbag-Einheit an? Ist die Abdeckung der Airbag-Einheit auch ein Fahrzeugteil? Meiner Meinung nach ist die Verordnung an dieser Stelle etwas schwammig. Ich bin mir auch nicht 100% sicher, ob die Verordnung unter Airbag-Einheit das versteht, was ich darunter verstehe (und weiter oben beschrieben habe).
Die Verordnung sieht ausserdem vor, daß das SprengG nicht anzuwenden ist auf den Umgang mit, den Erwerb und das Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen bis zu einer Gesamtmenge von 100 g (SprengV §5 Abs. 3 Nr. 1).
-> Es wäre interessant zu wissen, wieviel NaN3 im Gasgenerator des Fahrerairbags eingeschlossen ist
Straf- und Bußgeldvorschriften
SprengG Abschnitt III regelt den strafbaren Umgang, Ordnungswiedrigkeiten, sowie die strafbare Verletzung von Schutzvorschriften.
Die Airbag-Einheit ist ein durch die Bundesanstalt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 zugelassener pyrotechnischer Gegenstand.
Es ist NICHT STRAFBAR ohne die erforderliche Erlaubnis diese zugelassenen pyrotechnischen Gegenstände zu erwerben, oder mit ihnen umzugehen (SprengG §40 Abs. 1 Nr. 3).
Es ist auch NICHT STRAFBAR, diese zugelassenen pyrotechnischen Gegenstände zu verkaufen oder anderen zu überlassen (SprengG §40 Abs. 2 Nr. 3).
Der Verkauf und das Überlassen an andere dieser zugelassenen pyrotechnischen Gegenstände ist aber eine Ordnungwidrigkeit (SprengG §41 Abs. 1 Nr. 11).
Ebso stellt der Erwerb und der Umgang mit diesen zugelassenen pyrotechnischen Gegenständen eine Ordnungswidrigkeit dar (SprengG §41 Abs. 1 Nr. 13).
-> Der Aus- und Einbau des Airbags zwecks Lenkradtausch oder zwecks Einbau einer Geschwindigkeitsregelanlage ohne Erlaubnis ist KEINE STRAFTAT. Es ist lediglich eine Ordnungswidrigkeit, die ebenso wie zu schnelles Fahren mit einem Bußgeld "bestraft" werden kann.
Trotzdem ist Vorsicht geboten, denn wer beim Begehen dieser Ordnungswidrigkeiten vorsätzlich oder fahrlässig eine Gefahr für Leib oder Leben eines Menschen herbeiführt, wird mit Freiheisstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (SprengG §42). Es gilt dann ausserdem BGB §823 (Stichwort "Schadensersatz").
-> Allerdings wird eine Handlung, die Leib und Leben eines Menschen gefährdet meistens grundsätzlich bestraft, also ist dieser Paragraph nichts aussergewöhnliches.
Auf den Vorsatz gehe ich im folgenden nicht weiter ein, da ich davon ausgehe, daß niemand vorsätzlich beim Airbag Ein- und Ausbauen jemanden schädigen möchte.
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr notwendige Sorgfalt ausser Acht läßt (BGB §276 Abs. 2).
Dazu ein Beispiel:
A und B wollen eine Geschwindigkeitsregelanlage im Wagen von A einbauen. A klemmt Batterie an und sagt zu B, daß er sich auf den fahrersitz setzen soll und den Zündschlüssel umdrehen soll. Wenn in diesem Augenblick der Airbag gezündet wird, dann hat A fahrlässig gehandelt und hat nicht nur eine Ordnungswidrigkeit begangen, sondern sich nach SprengG §42 strafbar gemacht, weil die notwendige Sorgfalt (Zündung an, alle Türen schließen, niemand im Innenraum, dann erst Batterie anklemmen) ausser Acht gelassen wurde.
Unterscheiden kann man noch zwischen unbewusst fahrlässig und bewusst fahrlässig, die sich eventuell in der Höhe des Strafmasses auswirken können.
Hat A die entsprechende Sicherheitsvorschrift nicht gekannt, hätte sie aber durch Recherche (u.a. in Foren?) in Erfahrung bringen können, dann hat A unbewusst fahrlässig gehandelt.
Hat A gewußt, daß diese Sicherheitsvorschrift existiert, die Gefahr aber in kauf genommen, in der Hoffnung, daß schon nichts passieren wird, dann hat A bewusst fahrlässig gehandelt.
-> FRAGE: Wenn jemand beim Einbau des Airbag fahrlässig ist und den Stecker nicht anschliesst, so daß der Airbag ohne Funktion ist, ist das dann eine strafbare Verletzung der Schutzvorschriften gemäß SprengG §42, wenn bei einem Unfall der Beifahrer, aufgrund eines nicht ausgelösten Airbags, zu Schaden kommt?
-> ANDERS GEFRAGT: Wenn der Umgang mit dem Airbag abgeschlossen ist (Einbau) und sich erst später herausstellt, daß fahrlässig mit der Airbag-Einheit umgegangen wurde und dadurch viel später das Leben eines Menschen gefährdet wurde (Stecker vergessen), fällt das noch unter SprengG §42 oder fallen darunter nur Gefährdungen, die während des Umgangs durch Fahrlässigkeit entstanden sind?
Fazit
-> Der Umgang mit dem Airbag ohne Erlaubnis ist NICHT STRAFBAR.
-> Der Umgang mit dem Airbag ohne Erlaubnis ist eine Ordnungswidrigkeit.
-> Wer beim Umgang mit dem Airbag ohne Erlaubnis aus Fahrlässigkeit andere gefährdet macht sich STRAFBAR.
-> Wer die Riskiken nicht abschätzen kann, wer nicht über das notwendige technische Verständnis und wer nicht alle Sicherheitsvorschriften kennt und penibel beachtet (beachten will), der soll ganz klar die Finger vom Airbag lassen und eine Werkstatt beauftragen.
-> Forenbetreiber leisten keine Beihilfe zu einer Straftat, wenn über den Umgang mit dem Airbag diskutiert wird.
-> Ich sehe das sogar so, daß gerade durch die Diskussion verhindert werden kann, daß aus einer Ordnungswidrigkeit eine Straftat wird!
-> Es lohnt sich, einen Blick in die Gesetzestexte zu werfen. Dort stehen noch viele weitere interessante Dinge (Stromstärke bis zur Zündung, Stromstärke, die anliegen darf, ohne daß gezündet wird, Diagnose der elektonischen Steuergeräte etc.). Das lesen war zwar anstrengend, aber sehr aufschlussreich.
Über sachliche Anmerkungen und Korrekturen würde ich mich freuen.
Gruß,
Klaus
[1] http://www.gefahrstoffdaten.de/26628-22-8_440.htm
[2] http://www.bam.de/.../pyrotechnik.htm
[3] Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Fachgruppe II.3. Zulassung pyrotechnischer Gegenstände der Klasse T1 und T2. 21.09.2005
[4] Volkswagen AG. Airbag im Volkswagen: Selbststudienprogramm Nr. 152. Wolfsburg. 1992
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23 Antworten
ich finds interesant
Mich würds interesieren wo der/die Crashsensor(en) sitzt?
Grüße
Domi
Zitat:
Original geschrieben von Domis_golf
Mich würds interesieren wo der/die Crashsensor(en) sitzt?
Für die Frontairbags im Steuergerät selbst, für die Seitenairbags jeweils am Türholm innen, etwa in der Mitte.
Gruß,
Sven
Zitat:
Original geschrieben von g31996
Für die Frontairbags im Steuergerät selbst, für die Seitenairbags jeweils am Türholm innen, etwa in der Mitte.
Gruß,
Sven
nicht das ihr denk ich will rumspielen aber wo sind die Steuergeräte von den Frontairbags? müssen ja in Scheinwerfernähe sein,oder?
Re: Der Umgang mit dem Airbag und die rechtlichen Folgen
Zitat:
Original geschrieben von kdre
Fazit
-> Der Umgang mit dem Airbag ohne Erlaubnis ist NICHT STRAFBAR.
-> Der Umgang mit dem Airbag ohne Erlaubnis ist eine Ordnungswidrigkeit.
-> Wer beim Umgang mit dem Airbag ohne Erlaubnis aus Fahrlässigkeit andere gefährdet macht sich STRAFBAR.
-> Wer die Riskiken nicht abschätzen kann, wer nicht über das notwendige technische Verständnis und wer nicht alle Sicherheitsvorschriften kennt und penibel beachtet (beachten will), der soll ganz klar die Finger vom Airbag lassen und eine Werkstatt beauftragen.
-> Forenbetreiber leisten keine Beihilfe zu einer Straftat, wenn über den Umgang mit dem Airbag diskutiert wird.
-> Ich sehe das sogar so, daß gerade durch die Diskussion verhindert werden kann, daß aus einer Ordnungswidrigkeit eine Straftat wird!
-> Es lohnt sich, einen Blick in die Gesetzestexte zu werfen. Dort stehen noch viele weitere interessante Dinge (Stromstärke bis zur Zündung, Stromstärke, die anliegen darf, ohne daß gezündet wird, Diagnose der elektonischen Steuergeräte etc.). Das lesen war zwar anstrengend, aber sehr aufschlussreich.
tjo,
und da fängt es an. DU kannst nich garantieren, das der Airbag, nachdem du ihn in den Händen hattest noch richtig bzw nicht falsch funktioniert.
und das beweisen kannst du nicht.
mfg
PS: Das wird eh gleich geclost. du bist kein jurist, darum weisst du cht nicht, das zB auch teile des BGB bzgl. Personengefährung gelten usw...
Re: Re: Der Umgang mit dem Airbag und die rechtlichen Folgen
Zitat:
Original geschrieben von wing2579
tjo,
und da fängt es an. DU kannst nich garantieren, das der Airbag, nachdem du ihn in den Händen hattest noch richtig bzw nicht falsch funktioniert.
und das beweisen kannst du nicht.
mfg
PS: Das wird eh gleich geclost. du bist kein jurist, darum weisst du cht nicht, das zB auch teile des BGB bzgl. Personengefährung gelten usw...
Krass, er macht sich die Mühe und als antwort kommt sowas...
Danke für die Info @Threadersteller...war sehr hilfreich! Werd in Zukunft auf jeden Fall vorsichtiger mit der Sache umgehen...
Re: Re: Der Umgang mit dem Airbag und die rechtlichen Folgen
Zitat:
Original geschrieben von wing2579
und da fängt es an. DU kannst nich garantieren, das der Airbag, nachdem du ihn in den Händen hattest noch richtig bzw nicht falsch funktioniert.
und das beweisen kannst du nicht.
Muß ich auch nicht. Man gilt erstmal solange als unschuldig, bis die Schuld erwiesen wurde. Den Airbag in der Hand zu halten, macht ihn nicht automatisch "kaputt".
Und wenn alle Sicherheitsvorschriften beachtet werden, dann hat man auch nichts anderes getan, als eine Werkstatt.
Zitat:
PS: Das wird eh gleich geclost.
Wieso? Es geht hier primär um eine Diskussion des Gesetzes, nicht um eine Anleitung zum EIn- oder Ausbau von Airbags. Darüber Diskutieren dürfen auch Nicht-Juristen. Die Gesetze sind nämlich für alle da. Man muß sie nur lesen.
Der Thread kann zwar geschlossen werden, aber ich hoffe, daß die Meinungsfreiheit noch etwas wert ist in diesem Land. Und das Denken nicht bestraft wird.
Zitat:
du bist kein jurist
Habe ich im übrigen auch nie behauptet.
Man muß doch kein Jurist sein, um über Gesetze zu diskutieren.
Man muß auch kein Jurist sein, um diese zu interpretieren.
Man muß Jurist sein, um andere in rechtlichen Angelegenheiten zu beraten und rechtlich zu vertreten. Das habe ich nicht getan. Werde ich auch nicht. Denn ich bin kein Jurist ;-)
Das ich nicht alle Gesetze kenne, ist klar.
Aber auch ein Jurist kenn sie nicht alle.
Ein Jurist kann sich auch irren (und das ist menschlich )
Deswegen streiten ja viele vor dem Richter, weil die einen interpretieren es so, die anderen so...
Vielleicht liest ja ein Jurist mit und kann etwas dazu sagen? Das wäre sogar produktiv.
Zitat:
darum weisst du cht nicht, das zB auch teile des BGB bzgl. Personengefährung gelten usw...
Vielleicht hast du meinen Text nicht gelesen? Ich habe geschrieben, daß man sich strafbar macht, wenn man bei Arbeiten am Airbag andere gefährdet (egal ob vorsätzlich oder fahrlässig).
Wie gesagt: Ich weiß nicht alles. Deswegen habe ich meinen Text zur Diskussion gestellt. Wenn jemand etwas sachliches beitragen kann und durch zuverlässige Quellen belegen kann (nicht durch irgendwelche Merkblätter o.ä.), dann wäre uns allen geholfen.
Ich finde das Thema einfach interessant und ich denke andere auch. Also lasst uns sachlich bleiben.
Gruß,
Klaus
edit:
PS: Wir leben in einem Rechtsstaat. Jeder Bürger sollte seine Rechte kennen oder zumind. erahnen können. Das betrifft auch Golf-Fahrer, die gerne am Auto schrauben. Wenn ich zu schnell fahre, dann weiß ich, daß ich eine Ordnungswidrigkeit begehe, wenn ich alkoholisiert Auto fahre, begehe ich eine Straftat. Das weiß ich auch.
Ich möchte auch wissen, was ich begehe, wenn ich mit dem Airbag hantiere. Deswegen habe ich gestern und heute viel gelsen und meine Erkenntnisse zur Diskussion gestellt.
Denn Wissen ist Macht :-)
Es geht ausdrücklich nicht darum jemanden zu animieren, Arbeiten am Airbag zu verrichten. Nach meinem bisherigen Erkenntnisstand ist das nicht erlaubt, aber auch nicht strafbar, wie hier oft behauptet wurde (Mit Merkblättern als Beweise etc.).
Wow, und das jemand sowas in seiner Freizeit macht und dann veröffentlicht.
Großes Lob von mir dafür.
Sehr interessant zu lesen und zu erfahren, wie paradox doch so manches Gesetz ist und wieviele Fragen noch offen bleiben.
Zum Thema Thread schließen:
Ich finde der Thread gehört nicht geschlossen sondern sogar sticky.
So viele Informationen, die hier mit Gesetzestexten untermauert sind liefert hier keiner! innerhalb weniger Minuten, indem er auf einen weiteren Airbagthread antwortet.
In diesem Sinne, schönen Tag noch
Das SprengG betrifft tatsächlich vor allem "lose" Sprengstoffe.
Zum Beispiel kann jeder ab 18 Jahren Sylvesterböller oder Platzpatronen kaufen, aber reines Schwarzpulver (zum Vorderladerschiessen) ist erlaubnispflichtig (allerdings nur in D).
Oder Munition: Ein Sportschütze oder Jäger darf mit seiner Munitionserwerbserlaubnis bzw. mit dem Jagdschein Munition kaufen, aber loses Treibladungspulver nicht, dafür braucht er einen sogenannten Wiederladeschein (Erlaubnis nach SprengG).
In jedem Fall ist übrigens die Gewinnung von Sprengstoffen (also das auseinanderbauen von Böllern oder Munition um an das Pulver zu kommen) nochmal gesondert Erlaubnispflichtig.
Und in jedem dieser Fälle braucht die Munition bzw. der Knallkörper eine Zulassung (BAM oder CIP), um anders eingestuft zu werden als loser Sprengstoff.
Von daher kann ich die Ausführungen von kdre also nachvollziehen.
Zu Beachten iast aber, dass es zu den meisten Gesetzen noch Verordnungen, Ausführungsbestimmungen und Verwaltungsvorschriften gibt, die einem "logisch denkenden Anwender" dieser Gesetze einen Strich durch die Rechnung machen können.
Hat jemand einen Kommentar zur SprengV und zum SprengG?
Und noch was: Der Sachkundekurs "Airbag" dauert 8 Std und kostet 100€
Zitat:
Zum Beispiel kann jeder ab 18 Jahren Sylvesterböller oder Platzpatronen kaufen, aber reines Schwarzpulver (zum Vorderladerschiessen) ist erlaubnispflichtig (allerdings nur in D).
Das ist auch eindeutig in der SprengV 1 geregelt.
Aus dem Kopf heraus ist es folgendermassen geregelt:
Böller dürfen nur ab dem 28. 12. bis 30.12. verkauft werden. Wenn der 28. ein Donenrstag ist, dann darf schon ab dem 27. verkauft werden.
Schwarzpuler ist übrigens ein Explosivstoff und ne Nummer gefährlicher als ein pyrotechnischer Satz. Ich glaube, daß Schwarzpulver explizit in der Explosivstoffliste im SprengG aufgezählt wird.
Zitat:
Hat jemand einen Kommentar zur SprengV und zum SprengG?
Mein Text basiert auf SprengV 1 und SprengG.
Habe auch beides zitiert (und gelesen ).
SprengG = Sprengstoffgesetz
SprengV 1 = Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz.
Hätte ich vielleicht noch dazu schreiben sollen. Danke für den Hinweis.
Die Gesetzestexte und die Verordnungen findet man übrigens offiziell hier: http://bundesrecht.juris.de
Wenn man etwas googlet, findet man evtl. auch Versionen, die besser (=lesbarer) formatiert sind.
In der SprengV 1 wird übrigens sogar die nötige Fachkunde für Arbeiten am Airbag im gewerblichen Rahmen gelockert. Dort heisst es, daß im gewerblichen Rahmen nur eine eingeschränkte Fachkunde (geschultes Personal) vorausgesetzt wird.
(Den Paragraphen habe ich jetzt leider nicht im Kopf, bin auf der Arbeit)
Zitat:
Und noch was: Der Sachkundekurs "Airbag" dauert 8 Std und kostet 100€
Eine lohnende Investition, wenn man öfters am Airbag arbeiten und rechtlich auf der sicheren Seite sein möchte.
Soweit ich verstanden habe, macht man sich dann auch nicht mehr nach SprengG §42 strafbar, wenn man fahrlässig ist, da sich dieser Paragraph explizit auf Gefährdungen von Leib und Leben beziehen, die daraus resultieren, daß man ohne Erlaubnis am Airbag gearbeitet hat. Die Ordnungswidrigkeit wird also in SprengG §42 vorausgesetzt.
Allerdings dürfte man sich dann nach BGB §823 verantworten müssen, da man aus Fahrlässigkeit Leib und Leben gefährdet hat. Vielleicht sollte ich auch mal das Strafgesetz durchlesen...
Ich finds echt interessant :-)
Gruß,
Klaus
Hi Klaus, mit "Kommentar" meinte ich so einen in Buchform.
Zitat:
Original geschrieben von Clifford
Hi Klaus, mit "Kommentar" meinte ich so einen in Buchform.
Wie in Buchform? Die Verordnung selbst findest Du unter dem angegebene Link (bei Gesetze/Verordnungen auf "1" klicken und nach "Spreng" suchen).
Oder was meinst Du mit "Kommentar in Buchform"? Meinst Du wirklich ein Buch a la "Die Sprengstoffverordnungen für angehende Juristen" oder sowas in der Art, also quasi ein lehrbuch dazu?
Gruß,
Klaus
Es gibt zu den meisten Gesetzen Kommentare in Buchform. Das sind Auslegungen und Erklärungen der Gesetze mit Hintergrundinfos zur Rechtsprechung und zum "Willen des Gesetzgebers".
Zum WaffG gibt es das auf jeden Fall, zum SprengG hab ich nichts gefunden.
Zitat:
Original geschrieben von Clifford
Es gibt zu den meisten Gesetzen Kommentare in Buchform. Das sind Auslegungen und Erklärungen der Gesetze mit Hintergrundinfos zur Rechtsprechung und zum "Willen des Gesetzgebers".
Ah. Ich wusste nicht, daß es sowas gibt. ich habe gerade mal bei Amazon nach "Sprengstoffgesetz" und "Sprengstoffrecht" gesucht. Meinst Du sowas:
http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3503015469
http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3771901677
Letzteres hat über 7000 Seiten :-)
Ersteres ist ziemlich alt.
Jau... 7000 Seiten sind bei den meisten deutschen Gesetzen leider notwendig. Die Sachbearbeiter, Juristen und Polizeibeamten blicken meist selber nicht mehr ganz durch.
Das ist alles Flickwerk, wo jedes Bundesland, jede Behörde und jede Lobby ihren Senf zugeben.
Schau mal in einer guten Buchhandlung in so einen Kommentar rein, nicht dass Du das Buch bestellst und da nachher zu Airbags nix drinsteht.