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Die 10 wichtigsten Fragen und Antworten sowie Tipps- & Tricks zum Gebrauchtwagenkauf

Themenstarteram 28. März 2007 um 8:51

Die 10 wichtigsten Fragen und Antworten zum Gebrauchtwagenkauf beim Händler

Welche Rechte habe ich beim Kauf eines Gebrauchten?

Seit 1. Januar 2002 gilt ein neues Kaufrecht, das den Anforderungen des EU-Rechts im Rahmen des Verbraucherschutzes Rechnung trägt. Damit ist der Käufer per Gesetz besser geschützt als je zuvor. Es handelt sich dabei um die Sachmängelhaftung, der Verkäufer im Neuwagenhandel auf jeden Fall zwei Jahre lang unterliegen. Bei den Gebrauchten darf diese Frist auf ein Jahr verkürzt werden. Der Schutz gilt aber nur beim Kauf durch eine Privatperson vom Händler, dem so genannten Verbrauchsgüterkauf.

Was bedeutet Sachmängelhaftung?

Wichtig ist, dass der Verkäufer nur für Sachmängel haften muss, die bei Übergabe des Fahrzeuges bereits vorlagen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Mangel bei Übergabe des Fahrzeugs bereits vorlag, wenn er innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf auftritt. Ist dies der Fall, muss der Verkäufer kostenlos nachbessern. Ab dem siebten Monat kehrt sich die Beweislast um und der Käufer muss beweisen, dass der Mangel bei Übergabe des Fahrzeugs bereits vorlag.

Reklamiert ein Käufer, sollte er dem Verkäufer die Frist zur Nachbesserung schriftlich setzen. Zwei Mal hat der Händler die Chance der Nachbesserung. Erst danach kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Aber auch dies ist de facto nur in wenigen Fällen möglich. Um sich abzusichern, pflegen Händler dem Kaufvertrag Mängelgutachten oder -protokolle beizufügen, damit Käufer diese später nicht reklamieren können. Diese Mängel wiederum müssen konkret benannt werden. Allgemeine Formulierungen wie „Bastlerfahrzeug“ oder „zur Ausschlachtung“ sind unzulässig. Unterscheiden muss man auch zwischen so genannten Sachmängeln und normalen Gebrauchspuren oder Verschleißerscheinungen. Letztere muss der Käufer hinnehmen.

Ist „Gebrauchtwagengarantie“ gleich „Sachmängelhaftung“?

Die Gebrauchtwagengarantie ersetzt nicht die gesetzlich festgeschriebene Sachmängelhaftung. Sie ist eine freiwillige Leistung, die der Händler ergänzend anbieten kann. Ein Vorteil der Garantie ist, dass der Käufer nicht beweisen muss, dass Mängel schon beim Kauf vorlagen. Bei vielen Händlern ist mittlerweile eine Gebrauchtwagengarantie bereits im Kaufpreis enthalten, andere verlangen bis zu 300 Euro extra. Auch die Leistungen im Rahmen der Garantie sind sehr unterschiedlich. Alter und Laufleistung der Fahrzeuge spielen dabei unter anderem eine Rolle. Generell werden bei den Händlergarantien anteilig nur Lohn- und Materialkosten erstattet.

Was bedeutet der Hinweis „Verkauf im Kundenauftrag“ oder „in Kommission“?

Verkauft ein Händler „im Kundenauftrag“ oder „in Kommission“, dann handelt es sich um ein Vermittlergeschäft, denn der Gebrauchtwagenhändler selbst tritt nicht als Verkäufer auf. Damit wird in der Regel die Sachmängelhaftung ausgeschlossen, weil der eigentliche Verkäufer ein Privatmann ist. Seit dem neuen Kaufrecht kommt es leider häufig vor, dass besonders ältere Gebrauchtfahrzeuge mit diesem Zusatz angeboten werden. Händler versuchen damit, ihre Haftung zu umgehen.

Welche Dokumente sollte ein Händler beim Verkauf eines Gebrauchtwagens vorzeigen können?

Zum Fahrzeug gehören folgende Papiere: Kfz-Brief (seit 1. Oktober 2005 Zulassungsbescheinigung Teil II), Kfz-Schein (Zulassungsbescheinigung Teil I) oder Abmeldebestätigung (bei Stilllegung), Inspektionsheft, Bedienungsanleitung, TÜV-Bericht, AU-Bescheinigung, COC-Papier. Letzteres be¬scheinigt, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften zur EG-Typengenehmigung entspricht. Das ist besonders bei „Fahrzeug Re-Importen“ (EU-Fahrzeuge) wichtig.

Wo kann man einen Gebrauchtwagen prüfen lassen?

Unabhängige technische Checks und eine Wertermittlung sind unter anderem beim ADAC, bei der DEKRA und beim TÜV möglich.

Muss der Händler Vorschäden nennen wie zum Beispiel einen Unfall?

Ja, der Händler muss ihm bekannte Schäden auf alle Fälle nennen. Sonst handelt er arglistig. Ver¬schweigt er wissentlich einen Vorschaden, hat der Käufer das Recht, den Kaufvertrag rückgängig zu machen. Besteht bei einem Fahrzeug der Verdacht auf Vorschäden, hat der Gebrauchtwagenhändler sogar eine Untersuchungspflicht bei Ankauf des Fahrzeugs.

Habe ich als Käufer generell ein Rückgaberecht?

Nein. Der Vertrag kann nur in Ausnahmefällen rückgängig gemacht werden. Beispielsweise, wenn der Verkäufer Mängel arglistig verschwiegen hat oder seiner Nachbesserungspflicht nicht nachkommt. Der weit verbreitete Irrtum, dass automatisch ein 14-tägiges Rückgaberecht bestünde, gilt beispielsweise nur für Haustürgeschäfte.

Wo finde ich Hilfe im Streitfall?

Beispielsweise bei den Schiedsstellen des Kfz-Handwerks. Die erste wurde 1972 gegründet, mittlerweile gibt es rund 130 davon. Sie können immer dann angerufen werden, wenn Verbraucher Meinungsverschiedenheiten mit ihrer Werkstatt oder ihrem Händler haben, soweit diese Innungsbetriebe sind. Sie sind aber nur für Differenzen beim Gebrauchtwagenkauf zuständig. Die Schiedsstellen sind mit einem unabhängigen Juristen, einem Verbrauchervertreter, Kfz-Sachverständigen und einem Vertreter der Kfz-Innung besetzt. Dieses Gremium vermittelt zwischen den Streitenden.

Vorsicht beim Online-Kauf

Beim Kauf im Internet warnt der ADAC vor Trickbetrügern, die mit Rabatten von bis zu 25 Prozent auf deutsche Listenpreise für Neuwagen locken. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Vorauszahlungen auf so genannte Treuhandkonten gefordert werden. Als noch dubioser gilt das so genannte spanische Steuermodell, bei dem der Kaufpreis drei Jahre lang hinterlegt werden muss. Erst nach Ablauf dieser Frist wird der Käufer auch Eigentümer des Fahrzeugs.

 

Tipps & Tricks: Sicher zum richtigen Fahrzeug

Bevor Sie Zeit, Mühe und Geld in eine Probefahrt oder einen technischen Check beim Experten investieren, hier ein paar Kniffe, wie Sie schon im Vorfeld herausfinden können, ob das gewählte Fahrzeug diesen Aufwand wert ist.

Vor dem Gang zum Händler

Informieren Sie sich über Betriebskosten wie Versicherung, Spritverbrauch oder C0₂-Ausstoß, aber auch über bekannte technische Schwachstellen ihres Wunschautos.

Verschaffen Sie sich durch Studium von Kfz-Anzeigen oder Internet-Angeboten einen Eindruck von den ortsüblichen Marktpreisen. Damit haben Sie im Blick, ob der geforderte Preis realistisch ist.

Ein Blick ins Internet lohnt immer. Dort werden bisweilen die gleichen Fahrzeuge vom gleichen Händler zu günstigeren Preisen angeboten als vor Ort.

Rufen Sie beim Händler an und fragen Sie nach der Möglichkeit einer Probefahrt.

Vereinbaren Sie einen Termin für einen technischen Check bei einer Kfz-Prüfstelle Ihrer Wahl. Bestehen Sie auch gegenüber dem Händler darauf, dorthin zu fahren.

Nehmen Sie Besichtigungen nur bei gutem Wetter und tagsüber vor. Bei ungünstigen Lichtverhältnissen lassen sich Lackfehler, Kratzer und kleine Dellen schwer erkennen.

Lassen Sie sich von jemandem mit fahrzeugtechnischen Kenntnissen begleiten.

Erste Details beim Händler

Verkauft der Händler das Fahrzeug oder handelt er im Kundenauftrag? Letzteres schließt die Sachmängelhaftung aus und sollte Ihnen sofort mitgeteilt werden.

Fragen Sie nach den Fahrzeugunterlagen (Zulassungsbescheinigung I und II). Stimmen alle Angaben zum Fahrzeug und zu den Vorbesitzern?

Verlangen Sie nach dem Inspektionsheft. Überprüfen Sie, ob das Fahrzeug regelmäßig und vorschriftsmäßig gewartet wurde.

Fragen Sie, ob das Fahrzeug unfall- und mängelfrei ist. Lassen Sie sich TÜV-Berichte, Reparaturrechnungen und Quittungen des Fahrzeuges vorlegen.

Erkundigen Sie sich nach Besonderheiten: Ist das Fahrzeug ein EU-Import, hat es einen Austauschmotor oder gab es bauliche Veränderungen wie Tieferlegung oder Anbauten?

Der erste Fahrzeugcheck

Haben Sie Ihr Traumauto gefunden und stimmen die vorab genannten Infos, ist ein kritischer Blick auf das Fahrzeug selbst gefragt. Der erste äußere Eindruck kann viel verraten. Genau hinsehen und hinhören bei der anschließenden Probefahrt lohnt.

Quelle: Handelsblatt

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7 Antworten
am 28. März 2007 um 13:04

Zitat:

Reklamiert ein Käufer, sollte er dem Verkäufer die Frist zur Nachbesserung schriftlich setzen. Zwei Mal hat der Händler die Chance der Nachbesserung.

Wird gerne gesagt ist aber falsch!

Es gibt KEIn generelles nachbesserungsrecht. Dieses kann aber im vertrag vereinbart sein. Nach 2 versuchen gilt dieses allerdings nach aktuelloer rechtsprechung (kein Gesetz) als gescheitert, so dass wieder die bedingugen des BGB gelten.

Themenstarteram 28. März 2007 um 14:26

Interessant.

Generell finde ich den Artikel für weniger Erfahrene doch hilfreich und habe ihn heute auch einem Freund geschickt der gerade dabei ist sich nen alfa spider zu kaufen ( könnte es nötig haben :--).

Die Sachmängelhaftung habe ich allerdings noch nicht richtig verstanden. Andauernd sind im net diese Zusätze zu lesen, bei sehr günstigen autos z.b. Nur für Gewerbe, und dies soll eigentlich nicht rechtens sein ? Kann man sich dann so ne kiste holen, und wenn der wagen fährt und man bis dahin kommt gleich zum anwalt fahren ?

Bin selber derzeit auf der Suche nach einem Saab900 I oder audi coupe und werde vermutlich um die 2 bis 3000 ausgeben. Wenn ich Pech habe hat ihn so ein Händler und schreibt mir irgendwas in den Vertrag rein, jedenfalls rechne ich derzeit damit, aber wie verhalte ich mich dann wirklich ? Ne lass das mal sein, wird dann doch dazu führen das er das auto nicht verkaufen wird.

am 28. März 2007 um 16:55

Zitat:

Original geschrieben von fuchs755

Wird gerne gesagt ist aber falsch!

Es gibt KEIn generelles nachbesserungsrecht. Dieses kann aber im vertrag vereinbart sein. Nach 2 versuchen gilt dieses allerdings nach aktuelloer rechtsprechung (kein Gesetz) als gescheitert, so dass wieder die bedingugen des BGB gelten.

Man hat doch aber lt. §439 BGB ein Nacherfüllungsrecht, oder nicht?

am 28. März 2007 um 17:28

Zitat:

Man hat doch aber lt. §439 BGB ein Nacherfüllungsrecht, oder nicht?

Der KAÜFER hat nach § 437 Das recht auf

- Nacherfüllung

- Wandlung

- Minderung

Nach SEINER Wahl.

Der VK hat hingegen kein generelles Nachbesserungsrecht.

Wenn der Kaufer will kann er also auch die Rückabwicklung verlangen!

Zitat:

Nur für Gewerbe, und dies soll eigentlich nicht rechtens sein

Der Satz nur für Gewerbe ist Rechtens! Dann kann ein Privatkunde es aber nicht kaufen.

Auch der Verkauf als Bastlerfahhrzeug ist rechtens wenn damit nicht versucht wird eine gestetzliche Regelung zu umgehen.

Ein 3 jahre alter Gebrauchtwagen für 10000€ und neuem TÜV ist sicher kein Bastlerfahrzeug, auch wenns dransteht.

Ein 15 Jahre alter Unfallwagen für 200€ hingegen schon,...

Zitat:

Wenn ich Pech habe hat ihn so ein Händler und schreibt mir irgendwas in den Vertrag rein, jedenfalls rechne ich derzeit damit, aber wie verhalte ich mich dann wirklich ?

Wegen den neuen Gesetzen wirst Du ein solches Fahrzeug bei einem Händler mit Gewährleistung kaum finden.

Zumal da schon Bastlerfahrzeug gerechtfertigt sein kann (je nach Zustand)

Themenstarteram 29. März 2007 um 20:56

hilfreich danke.

keine Fragen mehr :--)

am 22. Februar 2015 um 23:35

Ich habe mal eine frage

Und zwar habe ich ein Auto gekauft.

Bei der Besichtigung war es trocken und es war alle am glänzen. Doch nach 3 Wochen haben sich die Scheinwerfer angefangen sich zu beschlagen und auch richtig Feuchtigkeit gezogen.

Nun meine frage kann ich zurück zu dem Händler und das auto einfach vor die Nase legen oder??

am 23. Februar 2015 um 19:38

Nein, du solltest Nachbesserung von ihm einfordern, sowohl mündlich, wie auch schriftlich (sofern er nicht gleich adäquat reagiert).

gruss

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