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die Versicherung auffordern, nicht zu zahlen
Hallo,
es kann mal passieren, dass man in einem außerordentlichem Fall verwickelt ist, wobei die Rechtslage undurchschaubar ist und das Ganze eigentlich vors Gericht gebracht werden müsste. Dabei ist das Motto:
Vor Gericht auf hoher See liegt man in Gottes Hand.
Kann man eigentlich die Versicherung gegen deren Vorhaben auffordern, den von dem Anspruchsteller geforderten Schaden nicht zu begleichen, sondern darauf ankommen zu lassen, dass er den Rechtsweg geht und ihm nach dem Gerichtsbeschluss zustehenden Schadensersatz leisten zu müssen oder auch nicht?
Grüße
Beste Antwort im Thema
Grundsätzlich ist der Versicherer regulierungsbevollmächtigt und entscheidet in eigenem Ermessen, ob reguliert werden muss oder nicht.
Wenn Du das verhindern willst, bleibt Dir nur die Möglichkeit, vorher ein schriftliches Regulierungsverbot zu erteilen, in dem Du Dich verpflichtest, sämtliche Mehrkosten, die durch die Nichtregulierung entstehen, selbst zu tragen (Zinsen, Anwaltskosten beider Seiten, Gerichtskosten, Vollstreckungskosten, das volle Programm).
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12 Antworten
Moin,
zunächst mal bist Du als Versicherungsnehmer mit der KFZ Haftpflichtversicherung eine Regulierungsgemeinschaft.
Wobei dann der Versicherer die Regulierung der Schadenersatzansprüche, die gegen Dich gestellt werden, reguliert oder ablehnt. U.a. werden die Ansprüche nach §823 BGB gestellt.
Sind die Ansprüche zu hoch oder nicht gerechtfertigt, lehnt der Versicherer die Forderung ab bzw. kürzt diese.
Abehnen wird der Versicherer diese, wenn er feststellt, dass das Gericht in einer Verhandlung dem Versicherer Recht gibt.
Vor Gericht tritt der Versicherer mit eigenen (auch beauftragten) RAW auf, die sich einsetzen für die Abwehr von Schadenersatzansprüchen gegen Dich.
Sollte allerdings der Versicherer meihnen, dass der Erfolg ausbleibt, wird er keine Abwehr betreiben.
Letztendlich hängt das aber von Deiner genauen Schadenschilderung ggf mit Skizzen oder Fotos ab, auch von den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft bzw Polizei.
Grundsätzlich ist der Versicherer regulierungsbevollmächtigt und entscheidet in eigenem Ermessen, ob reguliert werden muss oder nicht.
Wenn Du das verhindern willst, bleibt Dir nur die Möglichkeit, vorher ein schriftliches Regulierungsverbot zu erteilen, in dem Du Dich verpflichtest, sämtliche Mehrkosten, die durch die Nichtregulierung entstehen, selbst zu tragen (Zinsen, Anwaltskosten beider Seiten, Gerichtskosten, Vollstreckungskosten, das volle Programm).
Zitat:
Original geschrieben von Hafi545
Grundsätzlich ist der Versicherer regulierungsbevollmächtigt und entscheidet in eigenem Ermessen, ob reguliert werden muss oder nicht.
Wenn Du das verhindern willst, bleibt Dir nur die Möglichkeit, vorher ein schriftliches Regulierungsverbot zu erteilen, in dem Du Dich verpflichtest, sämtliche Mehrkosten, die durch die Nichtregulierung entstehen, selbst zu tragen (Zinsen, Anwaltskosten beider Seiten, Gerichtskosten, Vollstreckungskosten, das volle Programm).
Und wenn dem vermeintlichen Sachadensverursacher Prozesskostenhilfe zusteht oder eine private Rechtsschutzversicherung hat, dann dürfte das kein Problem sein, oder? Im Falle der Niederlage würde die Versicherung trotzdem den von Anfang an beanspruchten Schadensersatz, jedoch ohne Zinsen, Anwalts-, Gerichtskosten etc., zahlen, nicht wahr?
LG
Also bei Prozeßkosten ist das so geregelt, dass die Kosten die Seite übernehmen muß. die verliert.
Das bedeutet, der Anspruchsteller (ob mit oder ohne RS+Prozeßkostenhilfe) muß, wenn der Prozeß für ihn verloren geht alle Kosten (Gerichtskosten, Gutachterkosten, RAW-Kosten, Zeugenauslagen usw) übernehmen, seine und die der Versicherung entstanden sind.
Umgedreht natürlich genau so.
Meines Wissens ist es so, dass Prozesskostenhilfe sämtliche Kosten durch ein Gerichtsverfahren abdeckt, auch wenn der Kläger oder Beklagter den Prozess verliert. Voraussetzung für die Prozesskostenhilfe ist, dass Aussicht auf Erfolg besteht.
Die Prozesskostenhilfe deckt nur die eigenen Anwalts- und Gerichtskosten. Wird der Prozess verloren, sind die gegnerischen Anwaltskosten aus der eigenen Tasche zu bezahlen, auch wenn PKH gewährt wude.
Selbstverständlich kann man der Versicherung ein Regulierungsverbot erteilen, nur ist sie daran nicht gebunden.
Und was wäre, wenn die Versicherung nur einen Teil die Ansprüche des Anspruchstellers abwickelt und er trotzdem auf volle Schadensersatzansprüche beharrt und ggf. deshalb den Rechtsweg geht?
Wird sich der Versicherer dadurch einschüchtern lassen und lieber in vollem Umfang den Schaden regulieren, anstelle noch zu riskieren, die Prozesskosten etc. im Falle des Rechtweges noch drauflegen zu müssen?
MfG
Das ist so allgemein nicht zu beantworten. Der der zuständige Sachbearbeiter der Überzeugung ist, einen entsprechenden Prozess zu gewinnen, wird er ihn auch aufnehmen lassen. Wenn er befürchtet, zu verlieren, dann wird er zahlen.
Zitat:
Original geschrieben von hape2
Das ist so allgemein nicht zu beantworten. Der der zuständige Sachbearbeiter der Überzeugung ist, einen entsprechenden Prozess zu gewinnen, wird er ihn auch aufnehmen lassen. Wenn er befürchtet, zu verlieren, dann wird er zahlen.
Das entscheidet nicht der SB, sondern die Rechtsabteilung.
Das wäre mir völlig neu.
Die Rechtsabteilung eines Versicherungsunternehmens kümmert sich in aller Regel um alle rechtlichen Angelegenheiten, die NICHT die Schadensabwicklung betreffen. Für Schadensabwicklungen sind die Schadenabteilungen zuständig. Darum sitzen dort ja auch haufenweise Juristen und keine Brötchenverkäufer. Teilweise haben Versicherer innerhalb der Schadenabteilungen Prozessgruppen, die sich um streitige Verfahren kümmern. Das ist aber nicht die Rechtsabteilung.
Zitat:
Original geschrieben von Hafi545
Das wäre mir völlig neu.
Die Rechtsabteilung eines Versicherungsunternehmens kümmert sich in aller Regel um alle rechtlichen Angelegenheiten, die NICHT die Schadensabwicklung betreffen. Für Schadensabwicklungen sind die Schadenabteilungen zuständig. Darum sitzen dort ja auch haufenweise Juristen und keine Brötchenverkäufer. Teilweise haben Versicherer innerhalb der Schadenabteilungen Prozessgruppen, die sich um streitige Verfahren kümmern. Das ist aber nicht die Rechtsabteilung.
Gut, dass jetzt in der Schadenabt. eigene Rechtsgruppen sitzen, wußte ich nicht. Ich nam an, dass da die Rechtsabteilung eine spezielle Gruppe hat.
Zitat:
Original geschrieben von lockmaster
Und wenn dem vermeintlichen Sachadensverursacher Prozesskostenhilfe zusteht oder eine private Rechtsschutzversicherung hat, dann dürfte das kein Problem sein, oder? Im Falle der Niederlage würde die Versicherung trotzdem den von Anfang an beanspruchten Schadensersatz, jedoch ohne Zinsen, Anwalts-, Gerichtskosten etc., zahlen, nicht wahr?
LG
PKH kann aber auch nur als Darlehen gewährt werden und muss dann in Raten zurück gezahlt werden.
Außerdem kann PKH bis zu 3 Jahre zurück gefordert werden, wenn die Annahme besteht, dass der Antragssteller plötzlich Vermögen hat...
Und eine RS-Versicherung prüft auch erstmal auf Erfolg. Ist der Fall eindeutig und nicht gewinnbar verweigert auch die RSV die Übernahme der Kosten.
Diese "Ich klage, Ausgang wurscht, andere zahlen"-Mentalität kann einem ganz schnell das Genick brechen...