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Dienst "Radarkontrollen-Warnung" verfügbar, wie und wo?

BMW X1 F48
Themenstarteram 16. Februar 2023 um 9:23

hallo zusammen,

habe gerade die die neuen agb der connected drive bekommen.

da gibt es den punkt ...

neue dienstbeschreibung "radarkontrollen-warnung"...

hat da jemand eine kennung ob es das so gibt und ob man das nutzen kann und wo?

bei bmw-motorrad (navigator5 /garmin) gibt es diese geschichte schon seit jahren. über die aktualität und funktion läßt sich streiten.

hab ihr info drüber ob es da möglichkeiten beim auto gibt?

ich möchte auch nicht den punkt hören, "fahr ordentlich, dann brauchst du es nicht" !!!

es beruhigt ungemein, wenn man doch mal nicht aufpasst

mein vater (schon etwas älter), ist eher die verkehrsbremse und trotzdem hat er tickets bekommen.

grüße in die runde

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18 Antworten

Da das IMHO in DE immer noch verboten ist, wird das wohl eher ein Angebot sein, das sich an die Kunden im Ausland richtet.

Themenstarteram 16. Februar 2023 um 9:51

hatte ich mir auch schon gedacht...

das das nur ne allegemeine formulierung ist.

aber warum hats bmw motorrad im navi mit drin?

man muß es dort extra anhakeln und somit ist man übeltäter.

aktuell habe ich den saphe drive mini mit im auto.

das teil ist aber auf gps blauzahn und mobile daten zugleich vom telefon angewiesen.

hab nicht immer alles an, und wegen jeder strecke aufm telefon rumzudaddeln ist mir zu aufwendig.

am 16. Februar 2023 um 9:57

Um Zweifel an der Legalität dieses Threads gegenüber MT vorzubeugen, hier der Wortlaut von BMW:

"Der in der neuen Dienstbeschreibung „Radarkontrollen-Warnung“ beschriebene Dienst wird zur Nutzung in Ländern außerhalb Deutschlands angeboten, in denen die Nutzung gesetzlich zulässig ist."

Eigentlich flächendeckend verboten:

Guckst du

Themenstarteram 16. Februar 2023 um 10:49

hm, dachte ich mir schon...

auch die textzeile hatte ich zu ende gelesen.

wollte eben nur wissen, ob's da was gibt und wo.

tatsächlich muß es ja was vorbeitetes geben, was dann bmw nur nicht zulässt.

Zitat:

@zafira-abc schrieb am 16. Februar 2023 um 10:23:40 Uhr:

hallo zusammen,

habe gerade die die neuen agb der connected drive bekommen.

da gibt es den punkt ...

neue dienstbeschreibung "radarkontrollen-warnung"...

hat da jemand eine kennung ob es das so gibt und ob man das nutzen kann und wo?

bei bmw-motorrad (navigator5 /garmin) gibt es diese geschichte schon seit jahren. über die aktualität und funktion läßt sich streiten.

hab ihr info drüber ob es da möglichkeiten beim auto gibt?

ich möchte auch nicht den punkt hören, "fahr ordentlich, dann brauchst du es nicht" !!!

es beruhigt ungemein, wenn man doch mal nicht aufpasst

mein vater (schon etwas älter), ist eher die verkehrsbremse und trotzdem hat er tickets bekommen.

grüße in die runde

Kollege motor_talking hat es ja schon richtig beantortet.

@zafira-abc: Hättest du in den AGB nach "Radarkontrollen-Warnung" weitergelesen, hätte das deine Frage bereits beantwortet ;)

Zitat:

Der in der neuen Dienstbeschreibung „Radarkontrollen-Warnung“ beschriebene Dienst wird zur Nutzung in Ländern außerhalb Deutschlands angeboten, in denen die Nutzung gesetzlich zulässig ist.

§ 23 Abs. 1c Satz 1+2 StVO:

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).

PS: Das Tolle an dem Gesetz ist der Teilsatz "Wer ein Fahrzeug führt, ...". Deswegen darf der Fahrer Blitzerwarn-Apps nicht verwenden, der Beifahrer oder andere mitfahrer aber schon.

BMW muss sich als Hersteller selbstverständlich auch daran halten und diese Technik dem Fahrzeugführer in Deutschland nicht zur Verfügung stellen.

Das bleibt übrigens auch so, wenn man mit dem Fahrzeug in ein Land fährt, in dem Radarwarngeräte nicht verboten sind. Denn maßgeblich ist das Zulassungsland des Fahrzeugs und nicht in welchem Land man sich temporär mit dem Fahrzeug aufhält.

Zitat:

@RichyKE schrieb am 16. Februar 2023 um 12:31:20 Uhr:

 

§ 23 Abs. 1c Satz 1+2 StVO:

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).

PS: Das Tolle an dem Gesetz ist der Teilsatz "Wer ein Fahrzeug führt, ...". Deswegen darf der Fahrer Blitzerwarn-Apps nicht verwenden, der Beifahrer oder andere mitfahrer aber schon.

BMW muss sich als Hersteller selbstverständlich auch daran halten und diese Technik dem Fahrzeugführer in Deutschland nicht zur Verfügung stellen.

Hoffentlich hatte ich da nicht den Teufel an die Wand gemalt...

Seit dem Urteil des OLG Karlsruhe ist es nun auch dann verboten, wenn ein Beifahrer die Blitzerwarn-App auf dem Handy laufen hat.

Quelle: https://www.sueddeutsche.de/.../...l-dpa-com-20090101-230216-99-626151

Dann ist jetzt die Frage, ob man auch Beifahrer ist, wenn man hinten sitzt:-))

Dort steht andere Fahrzeuginsassen.

Wie schauen denn dann die "Sanktionen" gegenüber einem Mitfahrer aus? Würde mich schon interessieren, wie man das nachprüfen will. Wird dem dann evtl. das Handy entzogen?

Die Strafe bekommt der Fahrer.

Zitat:

@RichyKE schrieb am 17. Februar 2023 um 11:26:35 Uhr:

Zitat:

@RichyKE schrieb am 16. Februar 2023 um 12:31:20 Uhr:

 

§ 23 Abs. 1c Satz 1+2 StVO:

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).

PS: Das Tolle an dem Gesetz ist der Teilsatz "Wer ein Fahrzeug führt, ...". Deswegen darf der Fahrer Blitzerwarn-Apps nicht verwenden, der Beifahrer oder andere mitfahrer aber schon.

BMW muss sich als Hersteller selbstverständlich auch daran halten und diese Technik dem Fahrzeugführer in Deutschland nicht zur Verfügung stellen.

Hoffentlich hatte ich da nicht den Teufel an die Wand gemalt...

Seit dem Urteil des OLG Karlsruhe ist es nun auch dann verboten, wenn ein Beifahrer die Blitzerwarn-App auf dem Handy laufen hat.

Quelle: https://www.sueddeutsche.de/.../...l-dpa-com-20090101-230216-99-626151

Volltext des Urteils liegt aber offenbar noch nicht vor.

Und ob es schon rechtskräftig ist kann ich jetzt auch nicht erkennen;)

Zitat:

@freetime schrieb am 17. Februar 2023 um 17:30:21 Uhr:

Wie schauen denn dann die "Sanktionen" gegenüber einem Mitfahrer aus? Würde mich schon interessieren, wie man das nachprüfen will. Wird dem dann evtl. das Handy entzogen?

Ich frage mich eher, ob die Eifrig Media GmbH - also die Inhaberin der Blitzer.de App - diese App in Deutschland nicht mehr anbieten dürfte. Der Hauptzweck ist ja den Fahrzeugführer vor Blitzern zu warnen. Da das ja jetzt (bzw. mit Inkrafttreten des Urteils) für alle Fahrzeuginsassen verboten ist, kann die App legal nicht mehr verwendet werden.

Da kommt mir § 26 StGB Anstiftung einer Straftat in den Sinn: "Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat."

Demnach würde sich die Eifrig Media GmbH (Blitzer.de) bzw. deren Geschäftsführer also mit Anbieten der App in Deutschland strafbar machen.

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