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EG-Übereinstimmungsbescheinigung-Mitführpflicht?

Themenstarteram 15. Februar 2007 um 13:30

Hallo Zusammen,

ein Bekannter von mir ist heute morgen in eine Verkehrskontrolle der Polizei geraten.

Da wurde u.a. die EG-Übereinstimmungsbescheinigung verlangt.

Da er diese nicht vorlegen konnte, musste er einen Obulus von Euro 10 entrichten.

Das ist mir vollkommen neu. Ist dies rechtens? Ich dachte, der Fahrzeugschein würde reichen.

Gruß H.F.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Nordeos

Heist es nicht:

"Verkehrskontrolle, Führerschein und Fahrzeugpapiere bitte"

Das bedeutet, wenn ich das nächste mal diesen Spruch höre, drücke ich dem Beamten das Handbuch,Serviceheft und Garantiekarte in die Hand?

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am 15. Februar 2007 um 14:19

Hat er einen Beleg, wo draufsteht gegen was er verstossen hat?

Re: EG-Übereinstimmungsbescheinigung-Mitführpflicht?

 

Zitat:

Original geschrieben von Henry Ford

Ich dachte, der Fahrzeugschein würde reichen.

nö....

da ja bekanntlich nix mehr in den fz-schein eingetragen wird, MUSST du die abe usw. mitführen....

folglich: tatbestandsnummer 168 (Führerschein oder Bescheinigung nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt) 10€

am 15. Februar 2007 um 14:55

Re: Re: EG-Übereinstimmungsbescheinigung-Mitführpflicht?

 

Zitat:

Original geschrieben von MagirusDeutzUlm

nö....

da ja bekanntlich nix mehr in den fz-schein eingetragen wird, MUSST du die abe usw. mitführen....

folglich: tatbestandsnummer 168 (Führerschein oder Bescheinigung nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt) 10€

Das man alle möglichen ABEs mit sich führt, ist bei dem Wissensstand unserer Polizei sicher sehr hilfreich.

Ob gesetzlich immer notwendig, wage ich aber zu bezweifeln.

Eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung brauche ich,wenn ich ein Neu/ oder Gebrauchtfahrzeug aus einem EU Mitgliedsstaat hier in Deutschland zulassen will.

Aber bei einer Verkehrskontrolle????

Müssen demnächst auch Konstruktionszeichnungen mitgeführt werden?

warum wird in der zulassungsbescheinigung 2 (fahrzeugschein) nix mehr eingetragen? bei mir steht alles drin, genau wies im alten FZ stand, exakt so. AUSSER die reifengrössen die serienmässig erlaubt waren, da steht nur noch die kleinste drin.

am 15. Februar 2007 um 15:23

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

B. Fahrzeuge

II. Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung

§19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis

 

http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_19.php

Also sicherheitshalber auch immer die

EG-Übereinstimmungsbescheinigung mitnehmen :)

Themenstarteram 15. Februar 2007 um 17:10

Das Fahrzeug ist gerade 1 Monat alt, ohne eintragungspflichtiges

Zubehör.

Somit muss doch der Fahrzeugschein ausreichend sein.

Mir ist auch nur bekannt, dass die EG-Zulassungsbescheinigung zwecks Zulassung bei Neufahrzeugen sowie bei Veräußerung desselben sowie bei nicht im Fahzg.-Schein eingetragenen Reifen

benötigt wird.

Gruß H.F.

am 15. Februar 2007 um 20:17

Re: Re: EG-Übereinstimmungsbescheinigung-Mitführpflicht?

 

Zitat:

Original geschrieben von MagirusDeutzUlm

nö....

da ja bekanntlich nix mehr in den fz-schein eingetragen wird, MUSST du die abe usw. mitführen....

folglich: tatbestandsnummer 168 (Führerschein oder Bescheinigung nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt) 10€

Da muss ich mal einhaken.

ABEs müssen sowieso immer mitgeführt werden.

Aber was hat der Führerschein mit der EG-Übereinstimmungsblabla zu tun, die nur für die ANmeldung in D nötig ist?

Was ist das für eine Tatbestandsnummer, wenn es nur einen Bundeseinheitlichen Katalog gibt?

am 15. Februar 2007 um 22:00

Ich habe, so wie ich es in der Fahrschule gelernt hab, meinen Führerschein und den entsprechenden Fahrzeugschein mit. Von einer EG.Blabla hab ich noch nie was gehört.

ok, ich tippe mal auf einen schreibfehler des users MagirusDeutzUlm,

ABER: jeder ist natürlich verpflichtet die ABE oder ABG mitzuführen für teile die NICHT im FZ (oder zulasungsgenehmigung 2) eingetragen sind, mitzuführen. bestes beispiel: sportauspuff... die ABE reicht in 99,345658798% der fälle. manche "unwissende" polizisten wissen es natürlich besser un sagen, DAS MUSS EINGETRAGEN SEIN!!!!!!, tja, was will man da machen? wenn z.b. im expliziten fall der auspuff gemeint ist, kein problem... die ABE ist gültig und man hat keine anderen änderungen am KFZ, einfach den mann (oder frau) in grün abtreten lassen. ER muss sich erkundigen ob dieses bauteil am KFZ sein darf oder nicht. wenn er die ABE nicht lesen kann oder anzweifelt (ist sein gutes und ehrliches recht) DANN ist dies sein problem. er kann natürlich sagen ok, akute gefährdung (durch einen auspuf.... naja.....), is mir zu laut. ab zur DEKRA (oder TÜV), der prüfer misst korrekt un sagt jop, is zugelassen. und dann???? also war die ABE gültig (he, DAZU is die da!!!!) wer bezahlt den schaden??? betriebsausfall, lohnverzicht etc.... aber davon ist im deutschen gesetz nix verzeichnet.. deutsche polizisten könnten so ca. 80% der getunten fahrzeuge in D hochnehmen, weil sich fast alle gesetze in sich widersprechen... un jetz? mit der neuen zulasungsbescheinigung 2... wirds noch komplizierter! un die polizisten? werden ein ums andere mal verarscht!

Re: Re: Re: EG-Übereinstimmungsbescheinigung-Mitführpflicht?

 

Zitat:

Original geschrieben von zipfeklatscher

Was ist das für eine Tatbestandsnummer, wenn es nur einen Bundeseinheitlichen Katalog gibt?

ich denke, jeder weiß, was gemeint war!

Nr. 168; Tatbestand: Führerschein oder Bescheinigung nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt

Zitat:

Original geschrieben von enginejunk

ABER: jeder ist natürlich verpflichtet die ABE oder ABG mitzuführen für teile die NICHT im FZ (oder zulasungsgenehmigung 2) eingetragen sind, mitzuführen.

Das gilt aber nur für diejenigen Teile die nicht eine Zulassung im ECE Rechtskreis erlangt haben (E-Zeichen ob groß und rund oder klein und eckig ist egal).

am 15. Februar 2007 um 23:51

Also war der Zettelkram für Tuninggedöns mit der EG-Blabla gemeint?

Zitat:

Original geschrieben von patti106

Also war der Zettelkram für Tuninggedöns mit der EG-Blabla gemeint?

Nein, siehe hier:

Zitat:

Original geschrieben von Henry Ford

Das Fahrzeug ist gerade 1 Monat alt, ohne eintragungspflichtiges

Zubehör.

Er meint einge EG Übereinstimmungserklärung für das Fahrzeug ansich. Und diese bei sich herumzuführen ist wohl etwas abartig.

Wie heißt es so schön immer? "Allgemeine Verkehrskontrolle, Führerschein und Fahrzeugschein bitte", da passt kein "EG Zulassungswisch zu, der Satz ist legendär :D

Themenstarteram 16. Februar 2007 um 7:14

da hier keiner meine Frage so richtig beantworten kann, habe ich heute morgen das STVA sowie die Polizei angerufen.

Aussage STVA:

Die EG-Übereinstimmungsbescheinigung ist ein Bestandteil des Kfz-Briefes und somit nicht mitzuführen sondern beim Kfz-Brief aufzubewahren.

Aussage der Polizei:

Mitzuführen sind ausschließlich Fahrzeugschein, Personalausweis und evtl. ABE´s , ABG´s

 

Habe mir die Namen der Aussagenden notiert und werde das entsprechend meinem Bekannten weiterleiten zwecks Stornierung der 10€ Strafe.

Trotzdem Danke für Eure Bemühungen.

Gruß H.F.

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