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Ein kniffliger Fall - Unfallflucht - Totalschaden - Sachverständiger

Themenstarteram 3. November 2019 um 16:52

Hallo liebe Community,

habe in den letzten Tagen viel nachgedacht, viel gegoogelt, hab versucht zu einer Einschätzung zu kommen, und nun hoffe ich vielleicht die Ein oder Andere Einschätzung von euch erhalten zu können, welche mich ein wenig ruhiger schlafen lassen kann, auch wenn mir bewusst ist, dass es nur subjektive Einschätzungen sind.

Folgender Sachverhalt:

Ich Vollidiot habe einen Unfall verursacht und habe mich vom Unfallort entfernt ohne entsprechend die Polizei zu informieren.

Am nächsten Tag habe ich dann bei der Polizei Selbstanzeige erstattet, ob dies so klug war soll hier bitte nicht diskutiert werden, für mich war es ein ein innerliches Anliegen es so zu tun.

Das Auto welches ich beschädigt habe ist nun definitiv ein Totalschaden und hat einen Wiederbeschaffungswert von ca. 1500,- bis 1700,- Euro ohne berücksichtigung etwaiger Vorschäden, wobei ich hier nicht den Kilometerstand bestimmen kann.

Allerdings weißt das Auto definitiv Schäden auf die zu 100% nicht von mir stammen können (Beispiel ein heftiger Parkrempler Stoßstange vorne rechts obwohl ich ihn auf der linken Seite beschädigt habe).

Nun ist es ja so, dass es sich um einen Haftpflichtschaden handelt, sprich, meine Versicherung wird den Wiederbeschaffungswert regulieren und diesen an mich weiterleiten da ich in Regress genommen werden kann.

Aus dieser Kette der Schadensregelierung ergibt sich nun folgende "Angst":

Die gegnerische Versicherung könnte etwaige Vorschäden nur "mangelhaft" als Bewertung des Wertes des Autos vor dem Unfall einfließen lassen, weil halt Totalschaden (Tot ist Tot), diese Wertermittlung könnte dann wiederrum meiner Versicherung egal sein weil sie mich ja eh zu 99% in Regress nehmen wird.

In wie fern kann ich mich darauf verlassen, dass der Gutachter der gegnerischen Versicherung etwaige Vorschäden mit in die Bewertung einfließen lässt und wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass meine Versicherung sich dieser Wertertmittlung anschließt und an mich weiterleitet? Oder wird meine Versicherung, obwohl sie mich in Regress nehmen kann und vermutlich wird, das gegnerische Gutachten anfechten wenn dieses zu "hoch" ausfällt?

Knifflig ist halt, dass an der Höhe des Wiederbeschaffungswert meine Strafe hängt, die mich im Strafverfahren erwartet, es ist ja genau die Grenze des "bedeutenden Schadens", ob jetzt halt Fahrverbot oder Entzug in Frage kommt.

Mir ist bewusst, dass ich ein Gutachten anfechten kann wenn dieses für zu "hoch" erscheint, aber wie ist eure Bewertung, dass es überhaupt dazu kommen muss?

Vielen Dank fürs Lesen und vielen Dank für eure Antworten,

dtaler

Beste Antwort im Thema

du kannst hier erst einmal gar nichts anfechten.

Das Gutachten wird vom Geschädigten und nicht von dessen Versicherung in Auftrag gegeben und wird Grundlage der Schadensregulierung.

Deine Versicherung wird sich auch einen "Furz" darum scheren, ob und welche Finaziellen Nachteile dir daraus enstehen.

Du bist in jedem Fall mit bis 5000 € im Boot und wirst das brav zurückzahlen.

Da sich der Schaden auf über 500 € beläuft, wird das -wie du schon richtig erkannt hast- strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Du wirst sehen, was daraus wird.

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gelöscht

du kannst hier erst einmal gar nichts anfechten.

Das Gutachten wird vom Geschädigten und nicht von dessen Versicherung in Auftrag gegeben und wird Grundlage der Schadensregulierung.

Deine Versicherung wird sich auch einen "Furz" darum scheren, ob und welche Finaziellen Nachteile dir daraus enstehen.

Du bist in jedem Fall mit bis 5000 € im Boot und wirst das brav zurückzahlen.

Da sich der Schaden auf über 500 € beläuft, wird das -wie du schon richtig erkannt hast- strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Du wirst sehen, was daraus wird.

Du wirst dem Gutachter des Geschädigten schon vertrauen müssen. Er hat keinen Grund dir durch einen bestimmten Wert zu einem Nachteil zu sein. Ob er die Vorschäden berücksichtigt hat solltest du bzw dein Anwalt prüfen und dann geht eben alles seinen Weg. Mehr kannst du nicht tun und das ist auch aus der Sicht des Geschädigten und der Allgemeinheit auch richtig so.

 

Ich drücke dir Daumen das deine nachträgliche Selbstanzeige etwas bringt. Allerdings fehlt jetzt noch etwas Reue. Du suchst jetzt schon wieder Fehler bei anderen, allerdings bist Du bis jetzt der einzige der 2 Sachen falsch gemacht hat.

 

Grüße

Steini

 

PS : Bitte das Thema weiter sachlich halten und die Beitragsregeln beachten.

Themenstarteram 3. November 2019 um 17:12

Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 3. November 2019 um 18:04:23 Uhr:

du kannst hier erst einmal gar nichts anfechten.

Sobald der Wiederbeschaffungswert festgestellt wurde und dieser dann als Grundlage für die Höhe der Strafe dient, kann ich innerhalb von 2 Wochen gegen das Urteil aufgrund von Zweifel am Gutachten Einspruch einlegen.

Zur not bestellt dann das Gericht einen Unabhängigen Gutachter.

Nur darum ging es mir nicht.

Zitat:

Deine Versicherung wird sich auch einen "Furz" darum scheren, ob und welche Finaziellen Nachteile dir daraus enstehen.

Du bist also der Meinung, egal wie hoch der Schaden dann ausfällt, meine Versicherung wird aufgrund der Regressmöglichkeit keinerlei Beanstandungen geltend machen?

Zitat:

Du bist in jedem Fall mit bis 5000 € im Boot und wirst das brav zurückzahlen.

Ja, dies ist mir bewusst, die höhe des Schadens werde ich regulieren müssen, da Regress.

Zitat:

Da sich der Schaden auf über 500 € beläuft, wird das -wie du schon richtig erkannt hast- strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Auch dies ist mir bewusst.

Themenstarteram 3. November 2019 um 17:18

Zitat:

Ich drücke dir Daumen das deine nachträgliche Selbstanzeige etwas bringt.

Danke, auch wenn dies natürlich von der Höhe des Schadens abhängt, sobald es ein bedeutender Schaden ist, ist eine Strafmilderung nicht zu erwarten, was auch okay ist.

Zitat:

Allerdings fehlt jetzt noch etwas Reue. Du suchst jetzt schon wieder Fehler bei anderen, allerdings bist Du bis jetzt der einzige der 2 Sachen falsch gemacht hat.

Ich bin mir meiner Schuld bewusst, und würde gegen ein Gutachten welches etwaige Vorschäden mit im Gutachten aufweist auf keinen Fall Revision einlegen.

Ich hoffe einfach auf ein faires Aufnehmen der Vorschäden und hab mich halt gefragt, ob Sachverständige dies auch ernst nehmen oder, weil im Falle der Regulierungskette, es zu weniger "genauen Aufnehmen der Vorschäden" kommen könnte.

Versetz Dich mal für 5 min in die Lage des Geschädigten, dann denkst Du nochmal 5 min nach und dann weißt Du, ob dieser Beitrag hier überhaupt sein musste!

Hallo,

wenn ich den Sachverhalt richtig wahrgenommen habe, hast Du die Selbstanzeige innerhalb von 24 Stunden nach Unfallgeschehen erstattet. Da Du genauere Kenntnis von den Schäden am gegn. Fahrzeug hast, gehe ich davon aus, dass der Unfall nicht im fließenden Verkehr erfolgte. Fließender Verkehr wäre eine andere Hausnummer.

Wenn es so ist, wie ich Dich verstanden habe zu meinen, dann gilt § 124 Absatz 4 StGB . Dort steht geschrieben...

"Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht." Was bedeutend und nicht bedeutend ist, wird anhand der konkreten Umstände ermittelt. Dazu zählt nicht nur die Schadenshöhe.

Der Rest ist schwer vorhersehbar.

Gruss vom Asphalthoppler

Nein, dass sind hier zwei völlig unabhängig zu betrachtende Umstände.

Die Zivirechtlichen Ansprüche tangieren nicht die Strafrechtlichen Aspekte.

Du kannst davon ausgehen, dass die vom Geschädigten angezeigten Ansprüche zugrunde gelegt werden.

Ich würde an einer Stelle auch nicht unbedingt ein zweites Gutachten "fordern"

Das geht nämlich alles zu deinen Lasten, davon kannst du ausgehen.

 

Ich glaube, dass ich die Dinge, die auf Dich zukommen, nicht ohne Anwalt meistern wollte.

Themenstarteram 3. November 2019 um 17:24

Zitat:

@vwpassat99 schrieb am 3. November 2019 um 18:20:21 Uhr:

Versetz Dich mal für 5 min in die Lage des Geschädigten, dann denkst Du nochmal 5 min nach und dann weißt Du, ob dieser Beitrag hier überhaupt sein musste!

Ich denke ich habe durch meine Selbstanzeige recht deutlich gemacht, dass ich mich in in die Lage des Geschädigten versetzt habe.

Ich war mir bewusst, dass es keine Zeugen gab, entsprechend wäre eine Ermittlung gegen mich als Fahrer schwierig geworden, dennoch war es mir wichtig nicht einfach so aus der Sache rauszukommen.

Habe mich übrigens 2 Tage nach dem Vorfall beim Geschädigten entschuldigt.

Zitat:

@steini111 schrieb am 3. November 2019 um 18:11:31 Uhr:

Du suchst jetzt schon wieder Fehler bei anderen, allerdings bist Du bis jetzt der einzige der 2 Sachen falsch gemacht hat.

Naja, man kann schon drüber nachdenken, ob unter den existierenden Umständen nochmal extra 'draufgehauen' oder 'mitgenommen' wird, ist ja heutzutage nicht unüblich. Aber da ist der TE eindeutig in der schlechteren Position.

Mit sowas verdienen Rechtsanwälte viel Geld, oft mit wenig hilfreichem Ausgang.

Themenstarteram 3. November 2019 um 17:26

Zitat:

Hallo,

wenn ich den Sachverhalt richtig wahrgenommen habe, hast Du die Selbstanzeige innerhalb von 24 Stunden nach Unfallgeschehen erstattet.

Korrekt.

Zitat:

Da Du genauere Kenntnis von den Schäden am gegn. Fahrzeug hast, gehe ich davon aus, dass der Unfall nicht im fließenden Verkehr erfolgte. Fließender Verkehr wäre eine andere Hausnummer.

Korrekt.

Zitat:

Wenn es so ist, wie ich Dich verstanden habe zu meinen, dann gilt § 124 Absatz 4 StGB . Dort steht geschrieben...

"Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht."

Dies ist ja dann der Knackpunkt.

Aber ich hoffe nicht auf eine Strafmildernde Wirkung durch meine Selbstanzeige, sondern, auf eine faires Aufnehmen von Vorschäden.

Zitat:

Der Rest ist schwer vorhersehbar.

Ja, und dies treibt mich einfach um und wollte eure Meinungen.

Zitat:

@dtaler schrieb am 3. November 2019 um 18:24:37 Uhr:

Zitat:

@vwpassat99 schrieb am 3. November 2019 um 18:20:21 Uhr:

Versetz Dich mal für 5 min in die Lage des Geschädigten, dann denkst Du nochmal 5 min nach und dann weißt Du, ob dieser Beitrag hier überhaupt sein musste!

Ich denke ich habe durch meine Selbstanzeige recht deutlich gemacht, dass ich mich in in die Lage des Geschädigten versetzt habe.

Ich war mir bewusst, dass es keine Zeugen gab, entsprechend wäre eine Ermittlung gegen mich als Fahrer schwierig geworden, dennoch war es mir wichtig nicht einfach so aus der Sache rauszukommen.

Habe mich übrigens 2 Tage nach dem Vorfall beim Geschädigten entschuldigt.

das ist gut so, lass es laufen und warte ab, was passiert. Ein Anwalt ist hier natürlich ein muss...

Sicher wird dir so etwas nicht noch einmal passieren, gut das du zu deinem Fehler steht.

Also da du geschockt warst, fließt das in die Strafermittlung mit ein. Wichtig ist, wie es dein Anwalt darstellt. Wenn du bis dato keine Punkte oder Einträge hast, berücksichtigt der Staatsanwalt sowas mit.

Das Gutachten ist in der Regel unabhängig. Wenn es dir vom Gegner zu hoch erscheint, dann kann dein Anwalt bei der Versicherung einen Gegengutachten beantragen. Deine Versicherung muss sich im Grunde erst einmal so verhalten, als würde sie dich nicht in Regress nehmen. Also zu deinen gunsten.

Vorschlag. Sprich einmal mit deinem Anwalt, dass er deine Schock Situation bitte in der Gegendarstellung miteinfliessen lässt. Danach abwarten. An deinem Anwalt hängt alles.

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