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Eine Rechtsfrage zu Saisonkennzeichen

Themenstarteram 21. Februar 2024 um 14:36

Hallo Zusammen.

Folgende Posse hat sich vor kurzem zugetragen. Ich habe Ende letzten Jahres im November, für mein Cabrio mit Saisonkennzeichen 03 bis 10, einen Versicherungsvergleich gemacht. Bei einem bekannten Onlineportal fand sich dann auch ein günstigeres Angebot und ich beauftragte dort den Wechsel von der Bavaria Direkt zur HDI. Soweit so gut und ein völlig normaler Versicherungswechsel. Dachte ich jedenfalls. Ende Januar bekam ich Post von der Zulassungsstelle. Mein Cabrio sei ohne Versicherungsschutz und ich habe ab Zustellung dieses (Ein)schreibens, drei Tage Zeit, eine gültige EVB vorzulegen oder das Fahrzeug auf meine Kosten selbst abzumelden. Andernfalls droht die zwangsweise Entstempelung durch die Polizei. Anbei die Gebührenrechnung von 43,50€. Ganz toll! Meine anschließende "Recherche" (ein Telefon und E-Mail Marathon) beim Onlineportal, der Bavaria Direkt sowie der HDI, ergab in Kurzfassung: Die alte Versicherung (Bavaria Direkt) hat den Vertrag zum 01.01.2024 beendet. Die neue Versicherung (HDI) den neuen Vertrag mit Beginn der Saison lt. KFZ Kennzeichen, auf den 01.03.2024 datiert. Somit hat der Computer der Zulassungsstelle eine nicht vorhandene Haftpflichtversicherung ausgespuckt und der Verwaltungsakt war geboren.

Was mich nun umtreibt, ist nicht die Frage, wer hier wann einen Fehler gemacht hat. Vielmehr hat sich bei allen, mit denen ich in diesem Fall zu tun hatte, eine Frage herauskristallisiert. Nämlich, besteht für ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen, außerhalb der Saison, eine (Haftpflicht) Versicherungspflicht. Das Kennzeichen, mit dem Siegel des Zulassungsbezirks und der Saisonangabe, ist ja im Grunde eine Urkunde aus der hervorgeht, dass dieses Fahrzeug nur während der Saison im öffentlichen Verkehrsraum geführt werden darf. Da besteht natürlich die Versicherungspflicht und die KFZ Steuer ist fällig. Aber alles Andere spielt sich ja auf meinem privaten Grund und Boden ab. Das Cabrio überwintert brav im Carport. Nur halt in meinem Fall ohne Ruheversicherung. So nennt man daß, wenn ein Saisonfahrzeug Winterschlaf hält. Ich habe nirgendwo einen Hinweis gefunden, daß man eine Ruheversicherung für Saisonfahrzeuge vorhalten muß.

Was meint Ihr da draußen dazu? Vielleicht ist ja auch ein Verkehrsrechtler an Bord, der hier Licht ins Dunkel bringen kann.

PS: Inzwischen ist die Kuh vom Eis. Die HDI hat den Vertrag vordatiert und die Zulassungsstelle hat eine EVB vorliegen. Nun kommen "nur" nochmal 60 € Gebühr on top, weil ich das Cabrio natürlich nicht innerhalb von drei Tagen, selber abgemeldet hab. Hab's halt drauf ankommen lassen. Die Polizei war auch da, musste aber unverrichteter Dinge wieder von dannen ziehen, weil ich im Urlaub war und sie nicht an das Fahrzeug dran kommen konnten. Pech gehabt ;-)

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31 Antworten

Außerhalb der Saison spricht man, glaube ich, von so was wie einer Ruheversicherung. Da muss man zwar keine Beiträge zahlen, aber es ist dennoch eine gültige Kfz-Haftpflichtversicherung erforderlich.

Bei einem Wechsel sollte daher keine versicherungslose Zeit entstehen, aber wer da für dieses Gap geradestehen muss? Alte oder neue Versicherung? Keine Ahnung.

Spannender wäre es, zu erfahren, ob der Behörde zunächst mal ein "milderes Mittel" als dieses sofort kostenbehaftete Verwaltungshandeln zuzumuten wäre.

Ruheversicherung aber m.W. nur, wenn die Versicherung zuvor eine bestimmte Zeit bestanden hat.

Es kann also durchaus ein Zeitraum entstehen in dem das Fahrzeug nicht versichert ist.

Themenstarteram 21. Februar 2024 um 15:05

Zitat:

@gummikuh72 schrieb am 21. Februar 2024 um 15:55:08 Uhr:

Ruheversicherung aber m.W. nur, wenn die Versicherung zuvor eine bestimmte Zeit bestanden hat

Ja. Da findet man wirklich nichts konkretes. Die Ruheversicherung ist ja eigentlich nur ein "goodie" der Versicherung. Wird das "ruhende" Auto geklaut, ist es versichert. Aber was für einen Haftpflichtschaden soll es denn anrichten, wenn es sich nicht im öffentlichen Verkehrsraum befinden darf?

Möglicher Haftpflichtschaden wäre z.B. Schäden durch Brand (vom Auto ausgehend) oder auslaufende Betriebsstoffe.

Und der öffentliche Verkehrsraum ist sowieso viel größer als oft angenommen wird.

Themenstarteram 21. Februar 2024 um 15:12

Zitat:

@BeeKlasse schrieb am 21. Februar 2024 um 15:48:06 Uhr:

Außerhalb der Saison spricht man, glaube ich, von so was wie einer Ruheversicherung. Da muss man zwar keine Beiträge zahlen, aber es ist dennoch eine gültige Kfz-Haftpflichtversicherung erforderlich.

Bei einem Wechsel sollte daher keine versicherungslose Zeit entstehen, aber wer da für dieses Gap geradestehen muss? Alte oder neue Versicherung? Keine Ahnung.

} Da hat mir die ADAC Rechtsberatung den Versicherungsombudsmann nahe gelegt. Ich werde aber zuerst mal an das Onlineportal herantreten. Die sollten als Makler so einen faux pas eigentlich vermeiden.{

Spannender wäre es, zu erfahren, ob der Behörde zunächst mal ein "milderes Mittel" als dieses sofort kostenbehaftete Verwaltungshandeln zuzumuten wäre.

} Mit dem Amt hab ich mehrfach telefoniert und auch ein Bekannter von mir, er ist Versicherungskaufmann (!), hat mit der Dame vom Amt gesprochen. Die sagte sinngemäß, wenn der Computer das so ausgibt, dann muss sie dem entsprechend die Verstöße ahnden. {

> Und der öffentliche Verkehrsraum ist sowieso viel größer als oft angenommen wird.

Egal. Genau dort darf es sich aber halt nicht befinden, daher ist auch dieses Ruherisiko für die Versicherung sehr überschaubar.

Zitat:

@drolo1 schrieb am 21. Februar 2024 um 15:36:46 Uhr:

 

Somit hat der Computer der Zulassungsstelle eine nicht vorhandene Haftpflichtversicherung ausgespuckt und der Verwaltungsakt war geboren.

Von dem Gedanken verabschiede Dich mal. Der computer der Zulassungsstelle(wie auch immer Du Dir das vorstellst) spuckt nichts von alleine aus.

Die Versicherung übermittelt die Beendigung des Versicherungsschutzes gem. § 51 FZV elektronisch über das KBA an die Zulassungsstelle, die dann verpflichtet ist, Maßnahmen zur Außerbetriebsetzung einzuleiten. Ohne Anzeige der Versicherung kein Verfahren der Zulassungsstelle.

Wenn Du der neuen Versicherung nicht den 1.1 als Vertragsbeginn mitteilst , sondern erst zum 1.3 eine eVB(ü) beantragst bist Du der Verantwortliche in der Lücke des Versicherungsnachweises.

Hättest der HDI gleich mitgeteilt, dass Du zum 1.1 wechseln möchtest, wäre nichts passiert. Die Saison spielt beim Vertragsbeginn keine Rolle.

Themenstarteram 21. Februar 2024 um 15:18

Zitat:

@gummikuh72 schrieb am 21. Februar 2024 um 16:09:10 Uhr:

Möglicher Haftpflichtschaden wäre z.B. Schäden durch Brand (vom Auto ausgehend) oder auslaufende Betriebsstoffe.

Und der öffentliche Verkehrsraum ist sowieso viel größer als oft angenommen wird.

Wenn dem so wäre, dürfte ich im Umkehrschluß ein "normal" von mir vorübergehend abgemeldetes Fahrzeug nirgendwo privat unterstellen. Wenn es zu brennen anfängt, ist es dem Auto sicher egal, ob es versichert ist oder nicht ;-)

Es geht nicht um den Schaden am Auto, sondern um Schädigung durch das Auto.

Das kann durchaus auch auf (abgeschlossenen) Privatgrund der Fall werden.

Ziemlicher Humbug.

Ich darf mein Auto schließlich auch jeden 31.10. abmelden und am 01.03. wieder anmelden.

Ohne daß es die Zulasungsstelle oder sonstwen zu interessieren hat.

Themenstarteram 21. Februar 2024 um 15:23

Zitat:

@windelexpress schrieb am 21. Februar 2024 um 16:18:16 Uhr:

Zitat:

@drolo1 schrieb am 21. Februar 2024 um 15:36:46 Uhr:

 

Somit hat der Computer der Zulassungsstelle eine nicht vorhandene Haftpflichtversicherung ausgespuckt und der Verwaltungsakt war geboren.

Von dem Gedanken verabschiede Dich mal. Der computer der Zulassungsstelle(wie auch immer Du Dir das vorstellst) spuckt nichts von alleine aus.

Die Versicherung übermittelt die Beendigung des Versicherungsschutzes gem. § 51 FZV elektronisch über das KBA an die Zulassungsstelle, die dann verpflichtet ist, Maßnahmen zur Außerbetriebsetzung einzuleiten. Ohne Anzeige der Versicherung kein Verfahren der Zulassungsstelle.

Wenn Du der neuen Versicherung nicht den 1.1 als Vertragsbeginn mitteilst , sondern erst zum 1.3 eine eVB(ü) beantragst bist Du der Verantwortliche in der Lücke des Versicherungsnachweises.

Hättest der HDI gleich mitgeteilt, dass Du zum 1.1 wechseln möchtest, wäre nichts passiert. Die Saison spielt beim Vertragsbeginn keine Rolle.

Das hast Du wohl Recht. Das ist mir inzwischen klar geworden. Mit dem Versicherungswechsel hab ich das Onlineportal (Makler) beauftragt. Wie schon x-Mal vorher in all den Jahren als Autofahrer. In wieweit die jetzt für meine "Auslagen" für das Verfahren aufkommen, wird sich zeigen.

> wenn der Computer das so ausgibt, dann muss sie dem entsprechend die Verstöße ahnden.

Eine Freundin von mir ist Anwältin mit Fachbereich Verwaltungsrecht und sie sagte: "Wenn Behörden immer alles richtig machen würden, bräuchte es kein Verwaltungsrecht und keine Verwaltungsgerichte und keine Anwälte dieses Fachbereiches!"

Sehr oft sind Behörden zu diesen og. "milde Mittel" verpflichtet. Schon der VHM-Grundsatz sagt: "Bei dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht es letztlich darum, dass staatliche Gewalt gegenüber den Bürgern schonend und nur bei wirklicher Dringlichkeit angewandt werden soll. Der Staat sollte also nicht härter durchgreifen als erforderlich". Das betrifft zwar eher Verfassungsrecht, aber sei es drum.

Hier geht es um eine Ruheversicherung und ein Auto, das sich nicht auf öffentlichem Grund befindet, daher ist auch das Betriebsgefahr-Risiko eher nicht so hoch, dass solche "Mittel" bereits geeignet erscheinen, da hier keine wirkliche Dringlichkeit bestand. Ob auch die extrem kurzen Fristen hier berechtigt sind, könnte ein Verwaltungsgericht ebenfalls mal besehen.

Wenn du zum 01.01 gekündigt hast, ist das dein Fehler

Zitat:

@nogel schrieb am 21. Februar 2024 um 16:22:30 Uhr:

Ziemlicher Humbug.

Wenn ein Fahrzeug angemeldet ist, muss eine Versicherung nachgewiesen sein. Die Saison ist lediglich eine Einschränkung der Nutzung.

Wenn der TE das Fahrzeug abgemeldet hätte, anstatt nur die Versicherung zum 31.12 zu kündigen, dann hätte er auch keine Post von der Zulassungsstelle erhalten.

Wann Er das Fzg dann wieder anmeldet mit neuer eVB ist auch egal.

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