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Einigung nach Bagatellschaden
Hallo liebe Community,
mir ist vor ein paar Tagen jemand beim ausparken in das Auto gefahren. Da der Schaden an dem Abend nicht sonderlich schlimm aussah, habe ich mich dummerweise auf eine Einigung eingelassen.
Schriftlich wurde folgendes festgehalten:
Ich, Frau XX XX, geb. am XX.xx.xxxx, habe um circa 18 Uhr in .... das direkt vor dem Haus parkende Auto, Typ, Kennzeichen, angefahren.
Ich, Geschädigter, geb. in ..... am ....., akzeptiere eine Schadensregulierung durch eine Zahlung in Höhe von 100€.
Datum, Unterschriften
Nun stellte sich heraus, dass der Schaden doch ein ganzes Stück erheblicher ist. Circa 800-900 Euro. Ich würde zu allererst auf die Unfallfahrerin zugehen und fragen, ob sie mir entgegenkommt. Sollte dies nicht der Fall sein, ist das oben dargelegte Schriftstück notfalls anfechtbar?
Über Tipps würde ich mich freuen.
Beste Antwort im Thema
"Von Sozialneid zerfressener User"? … Geht's noch? … Was weißt Du über meinen
sozialen Status, der Neid auslösen könnte? … Extrem lächerlich!!! :-))))
Ich werte doch noch nicht einmal, ich stelle nur fest wie es ist.
Andere Länder sind relaxter wenn es um die Schrämmchen am Auto geht.
Auch beim Wiederverkauf des Fahrzeuges macht man da wegen ein paar
Schrämmchen keinen Wertminderungszirkus wie bei uns selbst bei älteren
und alten Fahrzeugen.
Die Leute halten wg. Bagatellschäden den kompletten Verkehr auf und rufen
die Polizei, wie in diesen Tagen wieder in München erlebt.
In Frankreich z.B. wäre das unmöglich, da käme keiner auf die Idee.
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51 Antworten
Frag einen Anwalt - der sagt Dir auch, wie es weitergeht.
Zitat:
Ich würde zu allererst auf die Unfallfahrerin zugehen und fragen, ob sie mir entgegenkommt.
Dazu müsstest Du ein Foto von ihr einsetzen...
rede mit ihr, dazu bedarf es keinen anwalt. das schreiben ist so leider nicht haltbar, dafür hätte es weiteren ausführungen bedurft. das kannst du ihr so mitteilen. es besteht so für dich so weiterhin die möglichkeit, den schaden auch über die versicherung regulieren zu lassen.
Hallo,
die TE hat sich schlicht und einfach in der Höhe des eingetretenben Schadens, Aufgrund ihrer techn. Unwissenheit, geirrt, Punkt! Dieser Irrtum durchzog auch den Willen zur Abgabe der Erklärung. Damit ist sie einem Eigenschaftsirrtum aufgesessen. Somit ist es ein, unter verständiger Würdigung betrachjtet, kausaler Irrtum.
Dies ermöglicht die Anwendung von BGB § 119 I (normativ gefilterte Kausalität).
Zudem hat die TE leider nicht alle Zeit der Welt.
Da sie ja nicht zur Einlassung in die Erklärung gezwungen wurde (widr. Bedrohung) wird vom Gesetzgeber eine Unverzüglichkeit nach Erkenntnis des Irrtums voraus gesetzt. Unverzüglich ist hier als " ohne schuldhafte Verzögerung" zu verstehen. Ob in einfach zu erklärenden Sachverhalten tatsächlich die Einschaltung eines Rea. zur Abgabbe des Erklärungsirrtums notwendig ist, ist umstritten. Einer häufige Meinung folgend, ist die bloße Mitteilung an den Empfänger der Anfechtung ( Anfechtungsgegner) über den Sachverhalt von so allg. üblicher Natur, dass hierfür noch keine anwaltliche Hilfe benötigt wird. Hierbei ist auch die Schutzwürdigkeit des Anfechtungsgegners zu betrachten. Zu bedenken sei, dass eine einfache Mitteilung, unter der ausdrücklichen Willensbekunung der Anfechtung wegen Irrtums, keine besonderen geistigen Anforderungen an einen durchschnittlichen wirtschaftlich handelnden Erklärenden stellt.
Darum: " Ja" nach BGB 119 I ist die Anfechtung wegen Irrtums eröffnet, aber: Bitte das " Unverzüglich" nach BGB §121 nicht übersehen.
Also, liebe TE: Setzen Sie ein Schreiben auf, gerichtet an eben jenen Unfallgegener und teilen Sie ihm mit, dass Sie sich bei Abgabe der Willenserklärung in einem Eigenschaftsirrtum bezüglich der tatsächlichen Schadenshöhe befanden. Daher fechten Sie unverzüglich diese Erklärung an und bitten um Schadensmeldung bei dem Haftpflichversicherer des Unfallgegeners.
Punkt!
Dann abwarten und Tee trinken. Passiert keine Meldung bei dem Haftpflichversicherer, dann selber tätig werden und dann ggf. ab zum Anwalt. Dessen Kosten werden evtl nicht ( Schadenshöhe!!!) von der gegn. Haftpflicht übernommen , so dass diese ggf. von Ihnen zu tragen sind, sofern keine Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung zu erlangen ist.
Zudem sind die - wenn bereits erhalten- 100 Euro rückzuerstatten.
Und das Schreiben per Einschreiben / Rückschein versenden, kann die "Unverzüglichkeit" beweisen.
Man darf mich gerne verbessern- so sehe ich das!
Gruss vom Asphalthoppler
Die Frage wurde doch oben schon umfassend mit ja beantwortet.
Rein vom Gefühl her würde ich hier von einem männlichen TE ausgehen.
Zitat:
@MatzeSTB schrieb am 22. Juni 2019 um 19:50:14 Uhr:
Hallo liebe Community,
Ich, Geschädigter, geb. in ..... am ....., akzeptiere eine Schadensregulierung durch eine Zahlung in Höhe von 100€.
Datum, Unterschriften
Nun stellte sich heraus, dass der Schaden doch ein ganzes Stück erheblicher ist. Circa 800-900 Euro. Ich würde zu allererst auf die Unfallfahrerin zugehen und fragen, ob sie mir entgegenkommt. Sollte dies nicht der Fall sein, ist das oben dargelegte Schriftstück notfalls anfechtbar?
Über Tipps würde ich mich freuen.
Ich sehe das so:
Der Geschädigte hat einer Schadenregulierung zugestimmt und das Geld erhalten.
Damit verzichtet er auf weitere Forderungen.
Wäre ich der Schädiger, gäb's von mir nur noch einen Mittelfinger.
Das Schriftstück würde ich meiner HP zur Verfügung stellen,
damit die alle weiteren Forderungen ablehnen kann.
Unterm Strich:
Ein tiefer Griff ins Klo.
Dazu ein Beispiel aus eigener Erfahrung:
Ich bin mal einen Fz aus dem Fuhrpark der Mazda-Deutschland reingefahren.
Da es ein geringer Schaden war und mein Fz, ein Firmenwagen, keinen Schaden hatte,
habe ich dem Fuhrparkleiter telefonisch gesagt, er möge mir eine Rechnung zusenden.
In dem Brief stand dann:
"Hiermit bestätigen wir, dass mit Ihrer Zahlung in Höhe von ..... unsere Ansprüche
aus dem Verkehrsunfall vom .... erloschen sind.
Als ich diesen Brief einem befreundetem RA zeigte,
bestätigte der mir, dass der Brief, Aufgrund der Formulierung: "erloschen sind",
keine Zahlungsaufforderung, sondern eine Quittung war.
Ich bezahlte also: NIX !!
Ich gehe davon aus, dass die Rechtsabteilung von Mazda-D. die Formulierung
ebenso als Quitung wertete.
Es kam nämlich kein weiteres Schreiben und kein anderer Versuch,
die Summe bei mir geltend zu machen.
Vielen Dank für die ganzen Antworten. Ich werde mir bei der Polizei nochmals die Kontaktdaten geben lassen und versuchen über ein Telefongespräch noch was zu klären.
Wäre es, wenn man merken sollte, dass es zu keiner guten Kooperation führt nicht auch ratsam, die Haftpflicht der Unfallverursacherin auch zu kontaktieren? Auch wenn sie den Unfall dort noch nicht gemeldet hat?
Und ja, es handelt sich um einen männlichen TE, vielleicht kein cleverer, aber männlich
Zitat:
Wäre ich der Schädiger, gäb's von mir nur noch einen Mittelfinger.
Schade, dass man das als Unfallverursacher machen würde. In dem Fall war es glücklicherweise eine Frau, die zu dem Thema recht wahrscheinlich eine andere Einstellung hat.
Es geht mir persönlich ja nicht mal um die volle , sondern eine fairere Einigung. Sollte das nicht klappen, dann hat man wieder was fürs Leben gelernt. Ganz ohne Mittelfinger
Hier wollte ich nur allgemein mal hören, ob unsere Einigung überhaupt „wasserdicht“ wäre und sich folgender Aufwand wirklich lohnen könnte.
Zitat:
@MatzeSTB schrieb am 23. Juni 2019 um 07:49:52 Uhr:
Zitat:
Wäre ich der Schädiger, gäb's von mir nur noch einen Mittelfinger.
1.: Schade, dass man das als Unfallverursacher machen würde.
2.: Hier wollte ich nur allgemein mal hören, ob unsere Einigung überhaupt „wasserdicht“ wäre und sich folgender Aufwand wirklich lohnen könnte.
Zu 1.:
In der Regel stehe ich zu meinen Untaten und reguliere sie auch korrekt.
Die Geschichte mit Mazda fand ich damals einfach lustig.
Zu 2.:
Zeig das Papier einem Anwalt und er wird dir bestätigen, dass du leider Mist gebaut hast.
Ich halte es für hieb und stichfest, und gehe davon aus, dass du in Zukunft vorsichtiger bist.
Ja, ich bin in dem Thema juristisch alles andere als gut bewandert, deswegen wollte ich mal gucken, ob jemand mehr dazu sagen kann. Wenn man sich die ganzen Vordrucke im Internet so anschaut, dann fehlen in unserer Erklärung doch einige eindeutige Aussagen.
Ob ich mir am Ende den Stress für eine, im äußersten Falle, gerichtliche Lösung oder alleine schon das aufsuchen und bearbeiten durch einen Anwalt auferlegen würde, kann ich nicht mal einschätzen. Aber ich wollte mal hören, wie andere die Thematik so sehen. Das geht hier ja auch in verschiedene Richtungen, weshalb ich erstmal den direkten Kontakt suchen werde und dann mal sehen.
Mist habe ich gebaut, da stimme ich zu.
Toll, 2 User (Anwälte?) sagen: Ja, ist eindeutig anfechtbar.
Ein anderer genau das Gegenteil!
"Dein Anwalt sagt Dir: Nix zu machen."
Noch jemand ne ganz andere Meinung?
dazu gibt es keine andere meinung als die hier überwiegende.
ich erzähle mal aus meiner praxis. vor sehr langer zeit hatte ich einen gleichgelagerten sachverhalt zur bearbeitung vorliegen. das erste mal. auch hier hat der schäder sich mit dem geschädigten privat geeinigt, auch gegen unterschrift und dem hinweis, das damit weitere forderungen gegen den schädiger abgegolten sind.
nun stellte sich, analog dem hier vorliegenden sachverhalt, ein höherer schaden heraus und der geschädigte wandte sich direkt an den haftpflichtversicherer. ich ging auch erst davon aus, dass wir aus der sache raus sind, fragte aber mal die juristen im haus. fazit: so ein schriebs reichte, wie ich oben bereits mitgeteilt habe, nicht aus. denn darin steht nicht geschrieben, dass man sich nicht noch an den versicherer wenden kann. der schädiger mag dann indirekt außen vor sein, aber als versicherung kommst du nicht umhin, den entstandenen schaden zu regulieren. wir haben das dann unter abzug des vom versicherten bezahlten betrages reguliert.
daher @MatzeSTB mein tipp wie oben geschrieben, rede erst mal mit der schädigerin, vielleicht könnt ihr euch noch mal einigen. ansonsten melde den schaden der haftpflichtversicherung des fahrzeuges.
Zitat:
@schleuti schrieb am 23. Juni 2019 um 07:40:15 Uhr:
Ich sehe das so:
Der Geschädigte hat einer Schadenregulierung zugestimmt und das Geld erhalten.
Damit verzichtet er auf weitere Forderungen.
Dazu müßte der Verzicht schriftlich dokumentiert werden, was mit dem vom TE genannten Text nicht erfolgt ist.