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Einspruch gegen Strafbefehl

Themenstarteram 15. Juni 2013 um 12:29

So, da mir vor kurzem der Schein aufgrund von Alkohol entzogen wurde (JAAAAA, nur her mit den Moralpredigten, aber ich weiß selbst, wie verantwortungslos ich gehandelt habe....) und ich mittlerweile den Strafbefehl erhalten habe, der da lautet

14 Monate Sperre

1000€ Geldstrafe

... habe ich folgende Frage:

Lohnt es sich eurer Meinung (bzw. Erfahrung) nach, gegen ein solches Urteil Einspruch einzulegen, oder lade ich damit eher noch mehr Unannehmlichkeiten auf mich???

Danke schonmal

Beste Antwort im Thema
Themenstarteram 15. Juni 2013 um 21:36

Zitat:

Original geschrieben von einTraumtaenzer

Sinnlose Debatte... bei dieser Einstellung der TE zu ihrem Verstoß wird sie die MPU ohnehin nicht bestehen.

Autofahren mit 2,1 Promille, dazu noch während der Probezeit und beruflich auf's Auto angewiesen - ist natürlich schon echt heftig... das hat ja nicht einmal die Käßmann geschafft, bei der waren es 1,6 glaube ich.

Aha, einer der gleich meine Einstellung zu kennen glaubt, nachdem ich lediglich nach Meinungen gefragt habe und ein paar Eckdaten angegeben habe... Gut.

Gleich nachdem mir am Morgen nach dem Vorfall richtig bewusst wurde, was ich mir da überhaupt geleistet hatte, habe ich begonnen, mich über alles, was mir bevorstehen wird (Strafe, MPU, Sperre etc.) zu informieren.

Zudem habe ich mich unmittelbar um einen Termin bei der MPU-Beratung (obwohl mir klar war, dass bis dahin einige Zeit vergehen wird) gekümmert, habe seitdem auch die Finger vom Alkohol gelassen (Abstinenznachweise belegen das), nicht nur, weil dies erforderlich ist, um den Schein wieder zu bekommen, sondern weil mir sehr wohl bewusst ist, dass etwas Derartiges kein "Ausrutscher aus heiterem Himmel" ist, sondern viel mehr ein Problem, das gründlicher Aufarbeitung und Auseinandersetzung damit bedarf.

Wie kommst du also auf die Idee, mich hier,ohne einen Funken Ahnung von mir zu haben, abzuurteilen und mir gleich mal obendrauf ne kommende negative MPU zu prophezeihen???

Du bist mir echt ein Lustiger

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am 15. Juni 2013 um 12:34

Ja, die Unannehmlichkeiten wirst du hier gleich alle lesen können, du siehst ja ein das du einen Fehler begangen hast und eine Strafe soll quasi als Buße gezahlt werden das du für deinen Fehler einsichtig bist.

Das tust du aber anscheinend nicht, denn wenn du ohne Strafe davon kommst gibts kein Lerneffekt und du wirst irgendwann wieder in dein altes Verhaltensmuster fallen, nämlich Autofahren auch wenn du was getrunken hast, weil es keine Strafe und keine Buße gab.......

Die rechtliche Frage kann dir nur ein Anwalt beantworten.

Das kommt auf die Umstände und deinen "Vorteil" und ob du Ersttäter bist an. Was willst du denn ändern? Sperre verkürzen oder verlängern? Höhere oder niedrigere Geldstrafe?

Das solltest du mit deinem Anwalt und nicht hier besprechen. Wenn du keinen haben solltest, könnte sich ein Beratungs- oder Informationsgespräch mit einem Verkehrsrechtsanwalt für relativ kleines Geld lohnen.

Wie hoch war denn dein Wert? Die Höhe der Geldstrafe richtet sich nach deinem Verdienst. In der Regel beim ersten Mal ca. 9 Monate Entzug und ca. 40 Tagessätze. Tagessatz ist Verdienst durch 30. 14 Monate sind schon heftig. Deswegen meine Frage nach dem Ergebnis der Blutprobe. Wichtig auch noch ob mit Unfall oder ohne.

am 15. Juni 2013 um 13:05

Der Fall ist doch recht eindeutig, ein Einspruch wird hier nichts bringen ausser die Zeit bis zur Rechtswirksamkeit hinauszuzögern. Unannehmlichkeiten sind die 2,20 fürs Einschreiben.

Hoffe du hast was draus gelernt.

am 15. Juni 2013 um 14:38

moin caro,

willkommen bei MT!!

ist ja gleich ein hammer, den du vorlegst hier. Ob Einspruch oder nein, hängt, wie die kolllegen schon schreiben, von deiner vorgeschichte ab. war schon mal etwas gröberes? Wieviel promille wurde festgestellt und und. Bei der höhe der strafandrohung gehe ich mal von reichlich 1,1 promille aus eher soagar >1,6.

In solch einem fall ist eine beratung durch einen RA durchaus ratsam. Wenn du Rechtschutz hast, meist kostenlos und wenn nicht, können die ca 150 € für eine Beratung durchaus gut angelegtes geld sein.

ich versteh die sache auch net. am "tathergang" lässt sich ja nix rütteln. einzig an der geldstrafe lässt sich was rütteln WEN sich deine lebensumstände geändert haben.

ich hatte vor vielen, vielen monden such so ne geschichte, dabei konnte man dann die geldstrafe von 3500dm auf knapp 1000dm "runterhandeln" weil ich damals vom berufsleben zum militär ging und sich wohl (damals?!) die strafe am aktuellen verdienst (dem tagessatz eben) richtete.

am 15. Juni 2013 um 15:24

Aus welchem Bundesland bist du xxCaro89xx?

am 15. Juni 2013 um 15:46

Sorry, aber was meinst Du mit "14 Monaten Sperre"? Das Kann ja dann kein Fahren ohne Auffälligkeiten und eine normale Verkehrskontrolle mehr gewesen sein. Sondern eher etwas wie: definitiv mehr als 1.09 Promille / mehrmals auffällig geworden / absolute Fahruntüchtigkeit (-> StGB).

Also, nu mal Butter bei die Fische: gab es einen Unfall? Aber es gab doch nachweisbar Ausfallerscheinungen!? Wie hoch war der Atem- oder Blutwert ? Das wäre mal entscheidend zu wissen.

Wenn sich die 14 Monate auf die nach dem Entzug der Fahrerlaubnis frühestmögliche MPU beziehen, würde ich an Deiner Stelle bzgl. Einspruch erstmal die Füße stillhalten und einen Anwalt + einen geschulten Psychologen konsultieren.

Ansonsten: Kauf Dir 'n Fahrrad oder ne StraBa-Monatskarte und gut. Schnapsdrossel.

89XX wäre Bayern, ob es Schnaps war, ist noch nicht erwiesen und auf die nun folgenden Enthüllungen dürften jetzt alle gespannt sein.:D

Nur mal als Vergleich, ich kenne dieses Strafmaß von einer Bekannten. Der Promillewert bei Anhaltung durch die Polizei betrug 2 Promille. Dürfte hier also vergleichbar sein. Ich sehe da ehrlich gesagt weder Grund noch Möglichkeit, irgendetwas zu ändern. Wie schon jemand schrieb, wenn da jetzt noch was weg geht, dann ist es eigentlich keine Strafe mehr. Aus meiner persönlichen Sicht ist sie durchaus nicht zu niedrig angesetzt. Und auch die MPU ist hier eine gerechtfertigte Pflichtveranstaltung.

Kurze und knappe Antwort zu der Frage des TS:

Eine sinnvolle Antwort kann Dir nur ein versierter Anwalt für Verkehrsrecht nach Kenntnisnahme der Aktenlage geben.

Hier im Forum werden die wenigsten praktische Erfahrung mit dem Entzug der Fahrerlaubnis wegen Alkohol haben.

Zitat:

Original geschrieben von freddi2010

89XX wäre Bayern, ob es Schnaps war, ist noch nicht erwiesen ....

89 dürfte nicht die Postleitzahl sein, sondern das Geburtsjahr.

Und ob ich xy% Promille von Schnaps oder anderen alkoholischen Getränken habe, dürfte für die Strafzumessung keine Rolle gespielt haben.

 

Oder wird es in Deinem Bundesland so gehandhabt ?

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