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Eintragen von Rädern und Reifen in "neue" Papiere

Hallo!

Ich bin der totale Auto-Noob, kann mit Müh und Not fahren, hab also kaum Ahnung.

Das vorweg, damit das Folgende verständlicher wird.

Meinen Beetle habe ich mir vor über 2 Jahren gekauft und vom Händler durch den TÜV bringen lassen vorm Bezahlen, was ja so üblich zu sein scheint.

Neulich war ich selbst damit beim TÜV und staunte nicht schlecht, dass ich wegen der Räder (Felgen?) die Plakette nicht bekam. Die seien nicht eingetragen meinte der Herr dort. Die Dinger sind BBS RX 226 (7J hasse nich gesehen, eingetragen im alten Brief sind nur 6J und 6 1/2 J), wozu ich bei BBS ein Teilegutachten downloaden kann. Damit könnte dann aber nur eine "Einzelabnahme" oder so gemacht werden. Keine Ahnung, ob ich den Begriff richtig verstanden habe, es klang aber nach viel Geld.

Der Hammer ist, dass mir bei der Prüfung zuerst auch noch die Reifen (205er) als illegal genannt wurden, weil im Fahrzeugschein nur 195er eingetragen sind. Zum Glück hatte ich den alten Fahrzeugbrief mit, wo auch 205er drin stehen. Das Tüpfelchen auf dem I war dann der dezente Hinweis des Prüfers, das der letzte TÜV die Plakette gar nicht hätte erteilen dürfen und dass ich jetzt schon über 2 Jahre, wenn man es genau nimmt, ohne Versicherungsschutz rumfahre.

Ich war echt geschockt und wollte jetzt mal gerne fragen, wo ich mehr zu dem Eintragen von Reifen und Rädern in die Papiere lesen kann. Ich habe wohl als einer der ersten die "neuen" Papiere bekommen, wo im Falle dessen, was früher "Brief" hiess, eigentlich rein gar nichts drin steht. Mir ist jetzt überhaupt nicht klar, wie das alles so funktioniert, weil ich ja nicht davon ausgegangen bin, dass mir eine Autoverkaufs GmbH einen Wagen mit illegalen Anbauteilen verscherbelt. Kann es wirklich sein, dass ich jetzt immer das Sammelsurium aus alten und neuen Papieren mit mir rumtragen muss, damit mir keiner doof kommen kann? Die Polizei hat bei Kontrollen übrigens bisher noch nie etwas gesagt zu den Rädern oder nach einer Genehmigung gefragt. Entweder sind die hier doof oder der Beetle gilt einfach nicht als Tuner-Karre?

Übrigens habe ich wirklich seit dem Kauf nie die Räder gewechselt, die milden Winter erfordern hier einfach keine Winterreifen. Kann man das irgendwie beweisen? Ich würde nämlich alle Kosten, die mit den Rädern zusammenhängen (also mit deren Eintragen in die Papiere) gerne erstattet bekommen. Kann mir aber vorstellen, dass es schwierig sein könnte, zu beweisen, dass beim Kauf genau diese Räder drauf waren. Oder kann das möglicherweise ein Gutachter?

Danke fürs Lesen und evtl. Antworten!

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18 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von 85kW

Hallo!

Ich bin der totale Auto-Noob, kann mit Müh und Not fahren, hab also kaum Ahnung.

Also ich würd bei BBS anfangen. Besorg Dir das Gutachten, wenn es das für Dein Auto gibt. Wenn Du das hast, lies es. Da steht drin, welche Reifen Du fahren darfst und ob Du zum TÜV mußt. Wenn alles ok ist, geht das schnell und kostet ca. 45 Euro.

Wenn es kein Gutachten gibt, hast Du ein Problem. Hoffentlich gibts dann wenigstens ein Festigkeits-Prüfbericht, mit dem Du eine Einzelabnahme beim TÜV machen lassen kannst. Ist aber wohl deutlich teurer.

Das Gutachten bekommst Du auf der BBS-Website, bei BBS direkt oder beim Felgen-/Reifenhändler.

am 2. November 2007 um 14:48

Ists im alten Brief eingetragen ist alles OK. Dann führ den alten Brief für evtl. Polizeikontrollen auch mit. Da der TÜV aber gesagt hat, dass die Teile nicht eingetragen sind obwohl er ja wenn ich es richtig verstanden habe den alten Brief auch vorliegen hatte, ists wohl nicht so.

Teilgutachten besorgen in dem der Beatle aufgeführt ist, dann kostets die hier bereits erwähnten 40-45 Euro für die Eintragung. Gibts kein Gutachten für diese Felgen oder ist dein Fahrzeug nicht in dem vorhandenen Gutachten aufgeführt müsstest zumindest ein Festigkeitsgutachten besorgen können, dass jeder HErsteller eigentllich für jede Felge erstellen muss.

Es handelt sich hierbei quasi um ein Grundgutachten zur Tragfähigkeit, Festigkeit und Zulassung der Felge, indem aber keine Fahrzeuge aufgelistet sind für die die Felge passend ist und es sind keine Auflagen drin, die eingehalten werden müssen. Der TüV kann, wenn er es denn macht, anhand des Festigkeitsgutachtens eine Einzelabnahme machen, die teurer ist. Teurer deswegen, weil er quasi ein einzelnes Gutachten speziell für dein Fahrzeug erstellt wird in dem der Gutachter selbt schauen muss welche Auflagen einzuhalten sind usw. Im normalen, vorhandenen Gutachten werden ihm die Auflagen (nur mit dieser und jener BEreifung, Radläufe hinten sind zu verbeitern usw.) ja vorgegeben und er hakt nur ab ob eingehalten, hier muss er selbst schauen.

Dank euch erst mal. Hab beim Hersteller schon mal angefragt, ob die eine ABE für die Felge bieten können. Wenn nicht gehe ich mit dem Teilegutachten, in dem der New Beetle drin steht, zum TÜV, schlucke und zahle halt nochmal den Fuffi. Und dann gibt's natürlich noch zwei freundliche Faxe an den Autohändler und den Betrieb, der den Wagen das letzte mal durch den TÜV gebracht hat, hehe.

Zitat:

Original geschrieben von 85kW

Dank euch erst mal. Hab beim Hersteller schon mal angefragt, ob die eine ABE für die Felge bieten können. Wenn nicht gehe ich mit dem Teilegutachten, in dem der New Beetle drin steht, zum TÜV, schlucke und zahle halt nochmal den Fuffi. Und dann gibt's natürlich noch zwei freundliche Faxe an den Autohändler und den Betrieb, der den Wagen das letzte mal durch den TÜV gebracht hat, hehe.

Hast Du das Gutachten? Ich füge mal eins bei, vielleicht findest Du ja Dein Auto darin...

Danke! :p Mit einem Ausdruck genau dieser Datei hatte ich vor zum TÜV zu gehen.

Also meine erste "Anlaufstelle" wäre der Händler gewesen wo du gekauft hast und dann die Werkstatt die vor 2 Jahren die HU gemacht hat. Sollen die sich doch kümmern was sie verbockt haben.

 

grüße

Steini

Der Händler wäre auch meine erste Anlaufstelle gewesen wenn ich feststellen müßte das der mir ein Auto mit nicht eingetragenen Rädern und illegalem Tüv verkauft hat.Wenn der sich stur gestellt hätte wäre der nächste Weg der zum Anwalt gewesen.

am 4. November 2007 um 19:20

Hi 85kW,

 

Laut StVZO bist Du als Halter/Fahrer für die Verkehrssicherheit Deines Fz. verantwortlich. Dies bedeutet, im Falle eines Unfalls wärst Du erstmal der "Dumme" gewesen, der jede Menge Probleme bekommen hätte (Fahren mit Fz. ohne ABE, kein Vers.-Schutz...).

Da Du aber vom Händler natürlich ein verkehrssicheres und zugelassenes Fz. erwerben wolltest (wovon ich jetzt ausgehe) und kein "Ausstellungsstück", das Du Dir nur in die Garage stellen kannst, schließe mich meinen Vorrednern an: Erste Anlaufstelle sollte der Verkäufer sein.

Lies doch noch mal den KV genau durch, vielleicht stehen ja die Räder/Reifen in dem Abschnitt Ausstattung (o. ä.) drin, dann hast Du das beste Beweismittel, dass die Räder bereits beim Kauf drauf waren. Ansonsten, wenn sich der Händler quer stellt, wird's wohl über einen Anwalt laufen wenn's hart auf hart kommt. In dem Fall wäre es gut, wenn Du eine Verkehrs-RS-Vers. hast.

Wenn ein TGA für Deine Felgen und Dein Fz. vorliegt eine Änderungsabnahme gem § 19 (3) StVZO bei TÜV, Dekra etc. machen lassen. Kostet je nach Aufwand zw. 19,- und 49,- EUR (bei Abnahme einer Rad-/Reifenkombination eher die 49 EUR:()

Zumindest diese Kosten würde ich mir beim Händler holen, dezenter Hinweis darauf, dass er Dir anscheinend ein Fz. ohne Betriebserlaubnis verkauft hat wirkt hierbei evtl. Wunder:D

Wenn Du eine ABE für die Räder bekommen kannst, ist's natürlich noch einfacher: Sofern alle darin enthaltenen Auflagen für die Mantage der Räder an Deinem Fz. erfüllt sind, ist eine Eintragung in die Fz.-Papiere nicht nötig. Die ABE muss jedoch stets im Fz. mitgeführt werden. Schau mal hier , ist vielleicht hilfreich.

 

Viel Glück.

Gruß

Fox

Naja, da hat der Prüfer ja ganz schön auf die Kacke gehaun...

Du sagst, du bist ein absoluter Laie, das hat der wohl gemerkt.

 

Zu den Felgen existiert ein Teilegutachten. Du hast es nur "versäumt", die Felgen von einem anerkannten Sachverständigen nach §19.3 StVZO abnehmen zu lassen.

Die Plakette hättest du also mit 'nem leichten Mangel bekommen müssen, wenn du das Gutachten dabei gehabt hättest. Ohne Teilegutachten hingegen, war es klar, dass das mit der HU nicht klappt.

@Fox

Die BE ist nicht erloschen, da zu dem Fahrzeug ein Teilegutachten existiert. Das Problem ist hier, dass der TE eben jenes nicht hatte.

Ich verstehe nur nicht, dass viele so blauäugig an solche Sachen rangehen. Ich denke mal, diese BBS Felgen gab es nicht ab Werk. Die sehen bestimmt auch besser als Original VW-Felgen aus. Als Käufer muss man auf solche Sachen achten, nach zwei Jahren braucht man da nicht mehr zu kommen...

 

Und wenn ich schon lese "Seit zwei Jahren wurden die Räder und Reifen nicht überprüft"...

Nee, dazu fällt mir nix zu ein...

 

Gruß

am 4. November 2007 um 20:11

Zitat:

Original geschrieben von hlmd

Die BE ist nicht erloschen, da zu dem Fahrzeug ein Teilegutachten existiert. Das Problem ist hier, dass der TE eben jenes nicht hatte.

Hallo hlmd,

hier muss ich Dir wiedersprechen: Sofern eine ABE vorliegt, ist Deine Aussage korrekt, bei einem TGA ist unverzüglich nach An-/Einbau eine Änderungsabnahme durchzuführen, da ansonsten die BE des Fz. erlischt.

Sofern Du an meiner Aussage zweifelst, lese Dir mal das TGA durch, das dr_ullrich hochgeladen hat, hier Punkt 11K der Auflagen

Zitat TGA:

"11K) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen

oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen

Angestellten nach Abschnitt 7.4a der Anlage VIII zur StVZO unter Angabe von

FAHRZEUGHERSTELLER, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem

Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu

lassen." Zitat Ende.

Hierzu ist § 19 (2) S. 2 i. V. m. § 19 (3) S. 3 bzw. S. 4 StVZO zu lesen, woraus dann meine bereits oben getroffene Aussage folgt.

mfg

Fox

Zitat:

Original geschrieben von Fox74

 

Hallo hlmd,

hier muss ich Dir wiedersprechen: Sofern eine ABE vorliegt, ist Deine Aussage korrekt, bei einem TGA ist unverzüglich nach An-/Einbau eine Änderungsabnahme durchzuführen, da ansonsten die BE des Fz. erlischt.

Sofern Du an meiner Aussage zweifelst, lese Dir mal das TGA durch, das dr_ullrich hochgeladen hat, hier Punkt 11K der Auflagen

Zitat TGA:

"11K) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen

oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen

Angestellten nach Abschnitt 7.4a der Anlage VIII zur StVZO unter Angabe von

FAHRZEUGHERSTELLER, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem

Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu

lassen." Zitat Ende.

mfg

Fox

Und steht da, dass die BE erloschen ist? Nein!

Wann man zum Prüfer fährt, ist halt Auslegungssache. Wenn man angehalten wird, bekommt man 'nen Mängelschein. Wäre die BE erloschen, dann wird das Auto sofort zwangsstillgelegt...

 

Gruß

am 4. November 2007 um 20:33

Zitat:

Original geschrieben von hlmd

Zitat:

Original geschrieben von Fox74

 

Hallo hlmd,

hier muss ich Dir wiedersprechen: Sofern eine ABE vorliegt, ist Deine Aussage korrekt, bei einem TGA ist unverzüglich nach An-/Einbau eine Änderungsabnahme durchzuführen, da ansonsten die BE des Fz. erlischt.

Sofern Du an meiner Aussage zweifelst, lese Dir mal das TGA durch, das dr_ullrich hochgeladen hat, hier Punkt 11K der Auflagen

Zitat TGA:

"11K) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen

oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen

Angestellten nach Abschnitt 7.4a der Anlage VIII zur StVZO unter Angabe von

FAHRZEUGHERSTELLER, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem

Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu

lassen." Zitat Ende.

mfg

Fox

Und steht da, dass die BE erloschen ist? Nein!

Wann man zum Prüfer fährt, ist halt Auslegungssache. Wenn man angehalten wird, bekommt man 'nen Mängelschein. Wäre die BE erloschen, dann wird das Auto sofort zwangsstillgelegt...

 

Gruß

Hallo nochmal;),

die Rechtsfolge, dass die BE erloschen ist, ergibt sich nicht unmittelbar aus diesem TGA, sondern in Verbindung mit §19 StVZO.

Einfach mal hier nachlesen, dann wird's Dir (hoffentlich) klar.;)

Genau darin liegt ja auch der Unterschied zw. einer ABE bzw. ABG und einem TGA, was aber leider oftmals durcheinander gebracht wird.

Übrigens: jur. Def. von "unverzüglich" ist: ohne schuldhaftes Zögern! Wann man zum Prüfer geht, ist somit nicht Auslegungssache!, eine sofortig Stilllegung wäre rechtlich durchaus legitim, wird jedoch bei Fällen wie dem geschilderten aus praktischen Gründen eher selten unmittelbar durchgeführt.

Wichtiger ist jedoch, dass die Versicherung bei einem Unfall die Leistung verweigern kann bzw. Ersatz vom Fz.-Führer fordern kann (und wird)!!!

Gruß

Fox

Nachtrag: wenn Du mich zitierst, dann bitte auch komplett! Danke.

@Fox74

Na dann lies dir mal den Absatz 3 punkt 4 durch:

zitat:

...

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen

4. für diese Teile

a. die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,

b. der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und

c. die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

...

Und genau um dieses "unverzüglich" kann man sich streiten. Es wird eben keine Zeit vorgegeben. Und darum erlischt perse die BE nicht!

 

Gruß

am 4. November 2007 um 20:47

Zitat:

Original geschrieben von hlmd

@Fox74

Na dann lies dir mal den Absatz 3 punkt 4 durch:

zitat:

...

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen

4. für diese Teile

a. die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,

b. der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und

c. die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

...

Und genau um dieses "unverzüglich" kann man sich streiten. Es wird eben keine Zeit vorgegeben. Und darum erlischt perse die BE nicht!

 

Gruß

siehe hier

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