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Eintragung im Fahrzeugschein für neue Räder nötig oder nicht?

Themenstarteram 29. September 2017 um 10:00

Hallo zusammen,

nachdem ich Tage damit zugebracht habe ABE Text und Internetforen zu deuten (die teilweise sehr wiedersprüchlich sind), möchte ich meine Frage hier mal in die Runde werfen.

Ich habe für meinen Mazda6 neue Kompletträder gekauft.

Michelin 235/45 Y R18 auf RC Design RC22 Felgen (8x18 LK:5/114,3 ET:48)

Im Fahrzeugschein ist diese Reifengröße nicht eingetragen, in der ABE der Felgen steht jedoch als Auflage nur folgender (relevanter) Punkt: A02 welcher (gekürzt) besagt:

...Berichtigung (in den Fahrzeugpapieren) ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

Ich habe Probleme mit der Deutung dieses Absatzes. A01 ist für die Felge laut ABE auf meinem Wagen nicht notwendig und die Reifendimensionen werden in der ABE explizit erwähnt, heisst der Text in A02 dann dass ich die Räder nicht abnehmen und/oder eintragen lassen muss?

 

Wenn es bei der Beantwortung hilft, hier der Link zum Gutachten, mein Wagen ist in folgender Spalte:

Mazda 6

GJ, GH

e1*2007/46*1001*..

e1*2001/116*

0448*14-..

- ab Modell 2013

 

PS: Entschuldigt den Umfang der Frage, aber ich wollte alle relevanten Informationen unterbringen :)

Beste Antwort im Thema

A01 in der letzten oder vorletzten Spalte bedeutet: Sofort ohne Umwege zur TÜV-Abnahme.

Vorher müssen selbstverständlich die abnahmepflichtigen Auflagen erfüllt sein.

ABE -> keine Eintragung (Änderung der Fahrzeugpapiere durch die Zulassungsstelle) erfordelich.

Aber bei Karosserie-, Fahrwerks- und/oder Tachoauflagen ist eine sofortige Abnahme (Techn. Überprüfung, Begutachtung) durch einen Sachverständigen erforderlich.

Da es sich um den Mazda 6 GJ / GH handelt, ist keine Abnahme erforderlich.

(0A1 nicht mit A01 verwechseln). :D

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Du hast das Gutachten zur ABE eingestellt - Es gibt noch ein Blatt das heißt ABE (Allgemeine Betriebserlaubnis) wo ist das? weil dort bekommst du deine Fragen beantwortet - und dieses Blatt musst du auch im Auto immer dabei haben (sind meistens auch mehrere Blätter;))

Hallo,

Für meine Ronalfelgen führe ich auch nur das Gutachten zur ABE mit

weil mehr habe ich nicht bekommen und dem TÜV scheint das zu reichen.

Ansonsten können die Prüforganisationen nachschauen da Sie Zugriff auf die ABE,s haben.

Dein Gutachten beruft sich doch auf die ABE 48166 also ist die ABE doch erwähnt.

GUTACHTEN zur ABE Nr. 48166 nach §22 StVZO

Seelze 01

Themenstarteram 29. September 2017 um 10:31

Ich wusste doch dass ich hier richtig bin. Ich habe nichtmal gewusst dass das was ich verlinkt habe nicht die eigentliche ABE ist, Schande über mich. Nach dem ich die nun herausgesucht habe (HIER) bin ich mir fast sicher das es ohne Eintragung geht, denn da steht

Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung

der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß §13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung

(FZV) nicht erforderlich.

Also alles gut, keine Abnhame/Eintragung notwendig?

Zitat:

@Rangnox schrieb am 29. September 2017 um 12:31:12 Uhr:

Ich wusste doch dass ich hier richtig bin. Ich habe nichtmal gewusst dass das was ich verlinkt habe nicht die eigentliche ABE ist, Schande über mich. Nach dem ich die nun herausgesucht habe (HIER) bin ich mir fast sicher das es ohne Eintragung geht, denn da steht

Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung

der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß §13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung

(FZV) nicht erforderlich.

Also alles gut, keine Abnahme/Eintragung notwendig?

So wie du es siehst ist es richtig. keine Eintragung erforderlich!

Themenstarteram 29. September 2017 um 10:42

Dann habt vielen Dank! ich liebe gute Nachrichten :D

Es ist richtig daß Du keine Eintragung in die Fahrzeugpapiere brauchst.

Aber,

Du hast auch die Auflage A01 für das Fahrzeug:

A01 Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechen dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.

Das heißt, Du mußt sie trotzdem abnehmen lassen.

Und diese Anbaubestätigung legst Du einfach zu deiner ZUB I.

A01 in der letzten oder vorletzten Spalte bedeutet: Sofort ohne Umwege zur TÜV-Abnahme.

Vorher müssen selbstverständlich die abnahmepflichtigen Auflagen erfüllt sein.

ABE -> keine Eintragung (Änderung der Fahrzeugpapiere durch die Zulassungsstelle) erfordelich.

Aber bei Karosserie-, Fahrwerks- und/oder Tachoauflagen ist eine sofortige Abnahme (Techn. Überprüfung, Begutachtung) durch einen Sachverständigen erforderlich.

Da es sich um den Mazda 6 GJ / GH handelt, ist keine Abnahme erforderlich.

(0A1 nicht mit A01 verwechseln). :D

Zitat:

@Eierlein2 schrieb am 29. September 2017 um 14:08:43 Uhr:

 

(0A1 nicht mit A01 verwechseln). :D

Hast Recht, habe es verwechselt.

Und wie sieht es mit der Berichtigung der COC Papiere aus? Denn genau diesen Fall bzw diese Frage stelle ich mir derzeit, da ich einen BMW 320ED habe, der aufgrund der blöden Effizient Dynamics Geschichte nur vom Werk aus 16“ im COC stehen hat, während der normale Baugleiche 320D (als nicht Effizient Dynamic) von 16 bis 20“ alles in der COC stehen hat.

Und die Zulassungbescheinigung Teil „1“ ist ja nun einmal nur der Schein, nicht aber der Breif bzw COC oder sehe ich das falsch (was ich hoffe)

was in der COC steht darfst du auf jeden fall ohne abnahme fahren.

wenn da nur 16" drin stehen - pech.

berichtigt wird da mit sicherheit nichts, wozu auch? ais irgendwelchen gründen hat man 17 bis 20 nicht in die Konformitätsbescheinigung aufgenommen.

andererseits hat die CoC mit getrennten abnahmen nichts zu tun.

Zitat:

was in der COC steht darfst du auf jeden fall ohne abnahme fahren.

wenn da nur 16" drin stehen - pech.

berichtigt wird da mit sicherheit nichts, wozu auch? ais irgendwelchen gründen hat man 17 bis 20 nicht in die Konformitätsbescheinigung aufgenommen.

andererseits hat die CoC mit getrennten abnahmen nichts zu tun.

Da ist schlichtweg falsch, was du schreibst.

 

Bevor man so sicher antwortet, wäre eine eigene Recherche vielleicht angebracht, um andere nicht mit falschem Wissen zu füttern.

 

Mach meinem Post bzw Frage hier gestern habe ich noch weitere Foren durchsucht und dort wird so oft falsches erzählt, bis sich jemand mal an das Bundesamt gewandt hat.

 

Es gibt ABEs, die befreien euch, die Fahrzeugpapiere anpassen zu lassen. Dort steht zwar oft dann nur was von Zulassungsbescheinigung Teil 1, jedoch heißt es, dass damit AUCH das COC Dokument nicht angepasst werden braucht. Man muss nur die ABE mit sich führen, um Ärger zu vermeiden.

 

Das steht mit Links etc in folgendem Post...

Den Beitrag bitte genau und alle beiden Seiten inkl der Links durchlesen.. vor allem die Links sind wichtig, weil diese zb zeigen, dass COC auch nicht angepasst werden muss, wenn da nur Zulassungsbescheinigung Teil 1 aufgeführt werden muss. Typisch deutsch eben, das alles so komplex zu formulieren.

 

https://www.upsociety.de/.../

Ok, jetzt wissen wir, das die EGÜ (auch COC genannt) nicht angepasst werden muss.

Eigentlich das was rgruener auch geschrieben hat................

Wie kommt man überhaupt auf die Idee, dass dieser "Zettel" angepasst werden muss?

Zitat:

@guggag schrieb am 18. März 2019 um 08:50:48 Uhr:

Zitat:

was in der COC steht darfst du auf jeden fall ohne abnahme fahren.

wenn da nur 16" drin stehen - pech.

berichtigt wird da mit sicherheit nichts, wozu auch? ais irgendwelchen gründen hat man 17 bis 20 nicht in die Konformitätsbescheinigung aufgenommen.

andererseits hat die CoC mit getrennten abnahmen nichts zu tun.

Da ist schlichtweg falsch, was du schreibst.

Bevor man so sicher antwortet, wäre eine eigene Recherche vielleicht angebracht, um andere nicht mit falschem Wissen zu füttern.

Mach meinem Post bzw Frage hier gestern habe ich noch weitere Foren durchsucht und dort wird so oft falsches erzählt, bis sich jemand mal an das Bundesamt gewandt hat.

Es gibt ABEs, die befreien euch, die Fahrzeugpapiere anpassen zu lassen. Dort steht zwar oft dann nur was von Zulassungsbescheinigung Teil 1, jedoch heißt es, dass damit AUCH das COC Dokument nicht angepasst werden braucht. Man muss nur die ABE mit sich führen, um Ärger zu vermeiden.

Das steht mit Links etc in folgendem Post...

Den Beitrag bitte genau und alle beiden Seiten inkl der Links durchlesen.. vor allem die Links sind wichtig, weil diese zb zeigen, dass COC auch nicht angepasst werden muss, wenn da nur Zulassungsbescheinigung Teil 1 aufgeführt werden muss. Typisch deutsch eben, das alles so komplex zu formulieren.

https://www.upsociety.de/.../

Da war nichts falsch an seinem Post, denn er redet über "Abnahme" - durch den TÜV und du redest von Eintragung in die Fahrzeugpapiere. Das sind zwei unterschiedliche Vorgänge, genauso wie in der Zulassung Reifen und Felgen getrennt betrachtet werden müssen.

Das COC wird niemals angepaßt bzw geändert und ohne "TÜV-Abnahme" darf man nur Reifengrößen fahren, die in dem COC aufgeführt sind. Will man nur eine andere Felge, kann man die mit den im COC eingetragenen Reifengrößen ohne Abnahme fahren, wenn die Felge eine ABE für das Fz hat.

Bei nicht im COC stehenden Reifengrößen muß man zur TÜV Abnahme, ebenso bei Felgen ohne ABE - ob das dann noch eingetragen werden muß, wird man spätestens dort erfahren.

Zitat:

@spacechild schrieb am 19. März 2019 um 07:22:54 Uhr:

Zitat:

@guggag schrieb am 18. März 2019 um 08:50:48 Uhr:

 

 

Da ist schlichtweg falsch, was du schreibst.

Bevor man so sicher antwortet, wäre eine eigene Recherche vielleicht angebracht, um andere nicht mit falschem Wissen zu füttern.

Mach meinem Post bzw Frage hier gestern habe ich noch weitere Foren durchsucht und dort wird so oft falsches erzählt, bis sich jemand mal an das Bundesamt gewandt hat.

Es gibt ABEs, die befreien euch, die Fahrzeugpapiere anpassen zu lassen. Dort steht zwar oft dann nur was von Zulassungsbescheinigung Teil 1, jedoch heißt es, dass damit AUCH das COC Dokument nicht angepasst werden braucht. Man muss nur die ABE mit sich führen, um Ärger zu vermeiden.

Das steht mit Links etc in folgendem Post...

Den Beitrag bitte genau und alle beiden Seiten inkl der Links durchlesen.. vor allem die Links sind wichtig, weil diese zb zeigen, dass COC auch nicht angepasst werden muss, wenn da nur Zulassungsbescheinigung Teil 1 aufgeführt werden muss. Typisch deutsch eben, das alles so komplex zu formulieren.

https://www.upsociety.de/.../

Da war nichts falsch an seinem Post, denn er redet über "Abnahme" - durch den TÜV und du redest von Eintragung in die Fahrzeugpapiere. Das sind zwei unterschiedliche Vorgänge, genauso wie in der Zulassung Reifen und Felgen getrennt betrachtet werden müssen.

Das COC wird niemals angepaßt bzw geändert und ohne "TÜV-Abnahme" darf man nur Reifengrößen fahren, die in dem COC aufgeführt sind. Will man nur eine andere Felge, kann man die mit den im COC eingetragenen Reifengrößen ohne Abnahme fahren, wenn die Felge eine ABE für das Fz hat.

Bei nicht im COC stehenden Reifengrößen muß man zur TÜV Abnahme, ebenso bei Felgen ohne ABE - ob das dann noch eingetragen werden muß, wird man spätestens dort erfahren.

Dein Letzter Absatz stimmt so einfach nicht. Wenn Felgen eine ABE besitzen, die ein Zusatzblatt beinhaltet, welches die ABE von der Anpassung der Fahrzeugpapiere befreit, dann muss man weder zum TÜV (außer in der ABE steht, dass man trotz ABE zum TÜV muss) noch muss man COC anpassen, auch wenn in den COC Papieren nichts der neuen Felgen und Reifendeminsionen steht!

Voraussetzung ist, dass genau dein Fahrzeug für diese ABE bestimmt ist.

Also ist es dich falsch von dir

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