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Erlöschen der Betriebserlaubnis durch Änderung der Motorabdeckung?

Themenstarteram 2. Mai 2023 um 18:58

An einem Fahrzeug wird die werksseitige untere Motorabdeckung, die keinerlei Löcher oder Öffnungen aufweist, durch eine Zubehörvariante ersetzt, die Löcher zur Kühlung aufweist. Eine ABE existiert nicht.

Erlischt die Betriebserlaubnis gem. § 19 StVZO, weil sich das Geräuschverhalten verschlechtert?

Abdeckung
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23 Antworten

Müsste man messen, ne?

 

Aber Nebenfrage: wieviel Luftkühlung braucht die Ölwanne eines Wassergekühlten PKW?

Themenstarteram 2. Mai 2023 um 19:09

Zitat:

@Bamako schrieb am 2. Mai 2023 um 21:06:21 Uhr:

Müsste man messen, ne?

Das ist die Frage. Ich bin der Meinung, dass eine Verschlechterung des Geräuschverhaltens auch dann unzulässig ist, wenn irgendwelche Grenzwerte in db(A) nicht überschritten werden.

Das Geräuschverhalten der zum PKW gehörenden Betriebserlaubnis würde sich ja erst dann verschlechtern, wenn der Geräuschpegel im Regelmesserfahren mindestens einen dB höher liegt, als in den Fahrzeugpapieren angegeben. Toleranzwerte sind möglich, es könnte sich also auch um mehrere dB handeln, die benötigt werden, um einen Grenzwert zu übersteigen.

Themenstarteram 2. Mai 2023 um 19:30

Da bin ich mir nicht so sicher, jedenfalls geht das aus dem Wortlaut der StVZO so nicht hervor. Die BE erlischt nach § 19 Abs. 2 StVZO "wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die das Geräuschverhalten verschlechtert wird". Ist eine Erhöhung nicht immer eine "Verschlechterung" in diesem Sinne, auch wenn der Grenzwert nicht überschritten wird?

Eine unwirksame oder fehlende Motorgeräuschdämmung ist zumindest nach HU-Richtlinie nur ein GM (geringer Mangel).

Ein erlöschen der BE passt hier meines Erachtens nicht.

Im übrigen, werden die "Haupt"- Geräusche durch Abgas- und Ansauganlage emittiert.

Diese Verkleidungen (insbesondere Serie ohne Dämmbelag und halb offen) haben in der Regel keinen Einfluss (wenn dann marginal < 1dB(A))

BTW: Wie oft wird diese Verkleidung da unten bei der Kontrolle überprüft?

Ein weglassen der Verkleidung ist da wohl einfacher, fällt weniger auf, da sehr viele gar keine haben.

Es geht dabei in erster Linie um die Sicherheit der angebrachten Verkleidung und wenn die aus dem Zubehör ohne BE ist kann das niemand wissen. Folge: Durch die Anbringung erlischt die BE.

Und wer sagt, dass Kunststoffverkleidungen unterhalb des Motor aus dem Zubehör eine Sicherheitsgefahr darstellen?

 

Also welche explizite Gefährdung von Verkehrsteilnehmern ist da zu erwarten, die ein erlöschen der BE erwarten ließen?

Ich sehe da keine.

Wenn die Verkleidung während der Fahrt abfällt und dann auf der Fahrbahn liegt ist das nicht ganz ungefährlich.

r

Themenstarteram 2. Mai 2023 um 20:18

Das halte ich jetzt für etwas weit hergeholt. Die BE würde erlöschen, "wenn eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist". Ohne konkrete Hinweise auf eine mangelhafte Anbringung kann man das nicht unterstellen. Wenn das Zubehörteil an den Originalpunkten befestigt wird, ist keine Gefährdung zu erwarten.

Es geht doch nicht nur um das Geräuschverhalten und die Befestigung. Da gibt es noch einiges mehr zu beachten.

Zum Beispiel das Material, dass von Billigherstellern in der Regel nicht geprüft wird.

Im Motorraum entstehen hohe Temperaturen, denen die Verkleidung standhalten muss und weder schmelzen noch gar brennen darf.

Und wie gefährleistet sich ohne ABE das das Zubehörteil eine ähnliche Festigkeit wie das Originalteil hat? Oder Schalldämmeigenschaften?

Wenn ich könnte würde ich das Ding komplett weglassen. Wenn einem mal bei 180 so ein Ding abgeflogen ist mag man die nicht mehr.

Themenstarteram 2. Mai 2023 um 21:03

Zitat:

@MrMurphy schrieb am 2. Mai 2023 um 23:02:16 Uhr:

Es geht doch nicht nur um das Geräuschverhalten ...

Doch, in meiner Frage schon.

Also Erlöschen der BE kommt nach StVZO §19 ja in Betracht wegen "Gefährdung zu erwarten" und wegen "Verschlechterung Abgas- und Geräuschverhalten"

Das erstere ist hier definitiv NICHT gegeben, denn die Gefährdung darf nicht nur abstrakt, sondern muß absolut konkret und augenfällig zu erwarten sein (schleifende Reifen etc.). Kann man im Verkehrsblatt des Ministeriums nachlesen und wurde durch Gerichte bestätigt.

Aber darum ging es hier auch nicht.

"Verschlechterung Abgas- und Geräuschverhalten" wäre schon denkbar, aber das müßte hier im Einzelfall überprüft werden. Ist an dem Gitter eine Hauptaustrittsquelle des Geräusches, oder sind andere Teile (Auspuff etc.) sowieso viel lauter?

Ich kenne einen Fall, in dem jemand an einem Krad Ducati einen offenen Kupplungsdeckel montiert hat, um das charakteristische Klappern noch stärker hörbar zu machen. Das wurde durch mehrere Instanzen durchgekämpft.

Ergebnis: durch ein Gutachen konnte nachgewisen werden, daß die "Gefährdung" nicht vorliegt (Öffnungen sind so klein daß man keinen Finger hineinstecken kann) und auch keine "Verschlechterung Abgas- und Geräuschverhalten", weil die Gesamtlautstärke kaum meßbar höher wurde, obwohl der Sound nun ein ganz anderer ist.

Zitat:

@Rockville schrieb am 2. Mai 2023 um 20:58:58 Uhr:

An einem Fahrzeug wird die werksseitige untere Motorabdeckung, die keinerlei Löcher oder Öffnungen aufweist, durch eine Zubehörvariante ersetzt, die Löcher zur Kühlung aufweist. Eine ABE existiert nicht.

Erlischt die Betriebserlaubnis gem. § 19 StVZO, weil sich das Geräuschverhalten verschlechtert?

wer verkauft das Teil? verweist der VK in seinem Angebot / Inserat sichtbar auf das Erlöschen der Betriebserlaubnis bei Nutzung im Straßenverkehr?

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