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EU-Formblatt/Urlaubsschein

Themenstarteram 9. Januar 2018 um 19:51

Hey, bin neu hier.

Darf ich das alte Eu-Formblatt 2007 noch immer verwenden, wenn ich nur im nationalen Verkehr fahre oder muss man das neue verwenden?

Oder reicht es wenn ich selbst 2 Wochen nur mit dem digitalen Tacho nachtrage?

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15 Antworten
am 9. Januar 2018 um 22:28

...meines Wissens reicht der Nachtrag per digitalem Tachographen.

Allerdings ist Vorsicht geboten wenn auch mit Scheibe gefahren wird, dass keine Zeiten als Ruhezeit nachgetragen werden in welchen man mit einem "Scheiben-Fahrzeug" unterwegs war.

Dadurch wären deine Aufzeichnungen bzgl. Lenk- und Ruhezeit falsch und mit der beschriebenen Scheibe lieferst du den Nachweis für den Fehler / die falsche Aufzeichnung.

Themenstarteram 9. Januar 2018 um 22:34

@gast356 ok aber das wär ja dann immer so, es gibt nach wie vor "Scheiben-Fahrzeuge", dann wäre ja die Aussage des Gesetzes das Nachtrag am Tachographen Vorrang hat quasi immer falsch weil man ja immer mit Scheibe hätte fahren können oder?

Und weißt du noch ob man das alte EU-Formblatt verwenden darf? das einzige was sich da geändert hat ist das man beim neuen angeben muss wie lange man schon im Unternehmen ist, aber in nationalen Verkehr sollte auch der Alte gelten oder?

am 9. Januar 2018 um 22:48

In unserem Fuhrpark haben wir parallel "Scheiben-Autos" und die neueren mit digitalem Tachographen. Zu der von mir angemerkten Problematik habe ich noch nie irgendwo etwas gehört oder gelesen, jedoch ist es logisch, dass es ein Problem geben muß, wenn man z.B. bei einer Kontrolle einerseits durch den Nachtag angibt Pause / Ruhezeit gehabt zu haben, aber andererseits eine beschriebene Scheibe für den Zeitraum vorlegt - deshalb mein Hinweis, nicht dass jemand beim Hin- und Herspringen zwischen analogem und digitalem Tachographen stur seine Nachträge macht und dadurch Widersprüche in seinen Aufzeichnungen fabriziert.

Damals in der Spedition, wo ich zuletzt gefahren bin hatten wir nur noch digitale Tachographen... "Urlaubsscheine" wurde dort keine mehr verwendet. Für Zeiten in denen nicht gefahren wurde, wie Wochenenden, Feiertage, Urlaub, Krankheitstage,... wurde einfach ein Nachtrag auf der Karte gemacht.

Wegen dem Formblatt... da muß ich jetzt selbst mal gucken und meine Formulare ggf. anpassen.

am 10. Januar 2018 um 5:31

Zitat:

@gast356 schrieb am 9. Januar 2018 um 23:48:44 Uhr:

Damals in der Spedition, wo ich zuletzt gefahren bin hatten wir nur noch digitale Tachographen... "Urlaubsscheine" wurde dort keine mehr verwendet. Für Zeiten in denen nicht gefahren wurde, wie Wochenenden, Feiertage, Urlaub, Krankheitstage,... wurde einfach ein Nachtrag auf der Karte gemacht.

Es gibt keine Bescheinigungen mehr (EG-VO 165/14, Abs. 3), weder bei analogen, noch bei digitalen Tachografen:

Zitat:

(3) Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen, werden die in Absatz 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume,

a) wenn das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt eingetragen,

Damit wird auf der Rückseite der Tachoscheibe, die nach der Nichtbenutzung eingelegt wird, nach den üblichen Angaben auf der Vorderseite hinten eingetragen (z.B.) "vom 29.12.2017, 18:47 bis 02.01.2018, 6:13 Uhr Wochenruhezeit - Unterschrift" (Beispiel Bild 1).

So ist die Lücke seit der letzten Entnahme bis zum neuen Arbeitsbeginn am 02.01. geschlossen.

Wenn nach einem Arbeitstag die Scheibe entnommen wird, muss auf der Rückseite (in der Spalte Ruhezeit) vom Entnahmezeitpunkt bis 24.00 Uhr ein entsprechender Strich angebracht werden (Siehe Bild 2).

Das gilt auch für die Zeit seit 0.00 Uhr bis zum Einlegen der Tachoscheibe (Siehe Bild 3).

Zitat:

b) wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte eingetragen.

Es ist ein manueller Nachtrag zu machen. Ist ein manueller Nachtrag wegen der technischen Ausstattung des Geräts über mehrere Tage nicht möglich (das ist z.B. bei einem VDO-Tachografen Rel. 1.2. nicht möglich), ist an dem Tag, an dem nach einer Ruhezeit neu begonnen wird, ein Fahrerausdruck zu machen und auf der Rückseite der gleiche Text anzunbringen, den ich oben schon als Beispiel genannt habe (Bild 1).

Zitat:

Die Mitgliedstaaten dürfen von den Fahrern nicht die Vorlage von Formularen verlangen, mit denen die Tätigkeit der Fahrer, während sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten, bescheinigt wird.

Es kann sich jeder Kontrollbeamte darauf beziehen, keine Bescheinigungen mehr verlangen zu dürfen und so tun, als hätte sie der Fahrer nicht.

Der Arbeitgeber ist also vollkommen raus und braucht keine Beschingiungen zu erstellen. Er ist aber verpflichtet, den Fahrer im richtigen Umgang mit dem Tachografen zu schulen, zu unterweisen und ihn zu kontrollieren. Deshalb zahlt er auch für die Verstöße seiner Fahrer in der Regel den 3-fachen Bußgeldsatz.

Seit Rechtskraft der EG-VO 165/14 in D (Sommer 2016) gilt das schon. Es wird noch ganz viel und immer noch mit Bescheinigungen gearbeitet, die z.Zt. noch bei Kontrollen in D toleriert werden.Damit ist aber irgendwann Schluss. Also heute besser schon so machen, wie es vorgeschrieben ist.

am 10. Januar 2018 um 5:45

Zitat:

@Transportcampus schrieb am 10. Januar 2018 um 06:31:14 Uhr:

...

Es gibt keine Bescheinigungen mehr (EG-VO 165/14, Abs. 3), weder bei analogen, noch bei digitalen Tachografen:

...

Dazu wurde bei einer Tachographen-Schulung, die wir im Februar 2017 durch die SVG haben durchführen lassen wurde da, aber etwas anderes erzählt.

Ich habe nämlich genau nach dem Fall gefragt, dass der Fahrer erst mit einem digitalen Tachographen gefahren ist, dann 3 oder 5 Tage Urlaub hatte, dann 1 Tag mit analogem Tachographen gefahren ist, dann 2 Tage krank war und anschließend wieder mit digitalem Tachographen gefahren ist.

Wie sollen dann konkret die 3 bzw. 5 Tage aufgezeichnet werden?

am 10. Januar 2018 um 6:14

Der Urlaub wird auf der Taochscheibe des ersten Arbeitstags hinten als "Urlaub vom (Letzter Arbeitstag, Entnahme der Scheibe) bis (neuer Arbeitstag nach dem Urlaub, Zeitpunkt des Einlegens der Scheibe) auf dieser Scheibe hinten als Text aufgeschrieben und unterschrieben.

Damit hat er einen Nachweis für den ersten Teil deiner Frage.

Wenn er 2 Tage krank war, kann er natürlich nicht diese 2 Tage auf der Karte nachtragen, denn es ist ja eine Lücke auf der Karte sein Beginn des Urlaubs. In diesem Fall ist auf dem digitalen Schreiber ein Fahrerausdruck zu machen und dies beiden Tage sind als Krankheitsurlaub schriftlich mit Unterschrift nachzutragen.

Auf der Karte bleibt der gesamte Zeitraum seit Antritt des Urlaubs als Lücke. Ein Nachtrag dieser Lücke wird nicht als manueller Nachtrag gemacht, sondern der gesamte Zeitraum bleibt offen (Mischbetrieb analog/ digital, bei dem ja für den ersten Teil bis zur Erkrankung bereits "andere" Nachweise in Form der Tachoscheibe vorliegen). Für die 2 Tage Krankheit wird der Nachweis auf der "technischen Urkunde" Fahrerausdruck vorgenommen.

Es wäre ein Falscheintrag auf der Karte, wenn der komplette Zeitraum als Ruhezeit manuell nachgetragen würde, denn es liegt ja für den ersten Teil (Urlaub und 1 Tag mit analogem Tacho) andere Nachweise vor.

Alles andere ist unrichtig. Vielleicht auch SVG mir der dort vertretenen Meinung?

Themenstarteram 10. Januar 2018 um 6:38

@Transportcampus kann ich also wenn ich wieder in einem Lkw sitze auch einen Monatsausdruck machen und so den Nachtrag machen? Ich war jetzt 2 Wochen arbeitslos, war aber NICHT im Amt gemeldet, wie soll ich das nachtragen?

am 10. Januar 2018 um 6:50

Zitat:

@TruckerD schrieb am 10. Januar 2018 um 07:38:54 Uhr:

@Transportcampus kann ich also wenn ich wieder in einem Lkw sitze auch einen Monatsausdruck machen und so den Nachtrag machen? Ich war jetzt 2 Wochen arbeitslos, war aber NICHT im Amt gemeldet, wie soll ich das nachtragen?

Zunächst mal geht der manuelle Nachtrag auf der Karte immer vor. Wenn du nichts anderes gearbeitet hast, wird der Zeitraum seit der letzten Entnahme immer als Ruhezeit nachgetragen, egal ob du Urlaub hattest, krank oder arbeitslos warst.

Solltest du allerdings einen Tachografen VDO 1.2. im Auto haben, gaukelt der dir einen Nachtrag vor, aber er ist nicht vorhanden. Dann eine Fahrerausdruck machen und handschriftkich hinten drauf geschrieben. (sieh oben).

Was du für einen Tachografen hast, siehst du im Typenschild (unten rechts) in der Druckerschublade.

am 10. Januar 2018 um 6:57

Zitat:

@Transportcampus schrieb am 10. Januar 2018 um 07:14:11 Uhr:

...

Es wäre ein Falscheintrag auf der Karte, wenn der komplette Zeitraum als Ruhezeit manuell nachgetragen würde, denn es liegt ja für den ersten Teil (Urlaub und 1 Tag mit analogem Tacho) andere Nachweise vor.

...

Genau aus diesem Grund auch mein Hinweis und auch die Nachfrage beim Referenten der SVG. Die Antworten decken sich bis auf die Art, wie die 2 Krankheitstage aufzuzeichnen sind. Du schreibst auf einem Ausdruck des digitalen Tachographen, lt. Referent der SVG soll eine "Urlaubsbescheinigung" erstellt werden.

am 10. Januar 2018 um 7:46

Zitat:

@gast356 schrieb am 10. Januar 2018 um 07:57:56 Uhr:

...l eine "Urlaubsbescheinigung" erstellt werden.

Es gibt dem Grunde nach keine solche Bescheinigungen mehr! Wenn Sie international ein Kontrollbeamter nicht mehr verlangen darf, dann braucht er sie auch nicht zu beachten, wenn sie vorgelegt werden. Wenn kein Nachtrag oder eine Ausdruck als technische Urkunde vorgelegt wird, wäre er im recht, wenn er das zur Anzeige bringt.

Übrigens ist diese Regelung auch in die Änderung der FperV eingeflossen. Ich darf auf § 2, Abs 1 und 2 FPersV verweisen, die ausdrücklich auf den Artikel 34 EG-Vo 165/14 verweist. So ist also zu verfahren.

Es steht auch so in den Hinweisen zur Lenk- und Ruhezeiten für die Kontrollbehörden als Grundsatz. Da steht auch als "Kann-Vorschrift noch die Bescheinigung nach § 20 FPersV, aber auch ausdrücklich:

Zitat:

...Als gesetzlicher Regelfall ist vorgesehen, dass die Fahrer die manuellen Nachträge auf der Fahrerkarte (digitales Kontrollgrät) oder dem Schaublatt (analoges Kontrollgrät) vornehmen. Diese Nachträge sind verpflichtend aber auch ausreichend. Eine Bescheinigung des Unternehmers ist in diesem Fall entbehrlich.

Demnach können solche Bescheingungen national noch akzeptiert werden. Nötig sind sie aber nicht.

Er erwähne sie nicht mehr, da eine einheitliche Vorgabe "der Fahrer ist für seine Lücken verantwortlich" besser umzusetzen ist, als jedesmal die Frage zu klären: wann Nachtrag oder vielleicht doch eine Bescheingiung?

Themenstarteram 10. Januar 2018 um 8:10

@Transportcampus ok danke, ja leider sind es die unterschiedlichsten LKW mit den verschiedensten Tachographen.

Ein Polizist hat mir auch mal gesagt dass ein Kontrollorgan die Formblätter nicht verlangen dürfen jedoch meint er das es manche trotzdem machen, in dem Fall wäre ich als Fahrer so oder so im Recht es nicht tun zu müssen oder sofern die Karte lückenlos ist?

am 10. Januar 2018 um 8:16

Schön, dass du bestätigst, dass auch die Polizei weiß, dass sie Bescheingiungen nicht zwingend verlangen darf.

Es ist die erste Aufgabe eines Fahrers, sich zu informieren, wie der Tachograf funktioniert und wie der Nachtrag richtig zu machen ist. Dafür ist er mit dem Unternehmer verantwortlich. Kann der nicht nachweisen, dass er die Fahrer "im Umgang mit den im Betrieb vorhandenen" Tachografen unterwiesen hat, gilt für ihn der Grundsatz:

"bezahlen bringt Frieden".

Aber weil der Fahrer auch zahlt, muss es in seinem Interesse sein, seine 28 Tage lückenlos zu halten. Und das geht am besten und einfachsten, fehelende Zeiten auf dem ausdruck nachzuweisen. Da muss er weder ins Büro und viielleicht der Bescheinigung hinterher laufen.

Themenstarteram 10. Januar 2018 um 8:20

@Transportcampus ja genau. Aber wenn man es auf einem Formblatt nachweist weil es schneller geht dann gibt es ja alte und neue Formblätter die von 2007 und die von 2009. Glaubst du das, dass egal wäre welche man nimmt, immerhin geht es ja hauptsächlich darum das bestätigt wird, dass der Fahrer nicht gefahren ist?

am 10. Januar 2018 um 11:26

@TruckerD

Nach den Hinweisen zu den Lenk und Ruhezeiten gibt es die Bescheinigung nur, wenn ein Gerät vorhanden ist, dass keinen Nachtrag über mehrere Tage kann. Ansonsten immer mit manuellem Nachtrag.

Wenn du jetzt bei einer neuen Firma anfängst, verlangst du von deinnem neuen Arbeitgeber, dass er dir Zeiten vor deinem Arbeitsbeginnin seiner Firma bescheingt. Das ist fragwürdig.

Das war auch der Grund, dass die Bescheinigung abgeschafft wurde. Wenn z.B. jemand als Kraftfahrer arbeitet und als 2.-Job für 450,00 € noch als Hausmeister am Wochenende tätig ist, werden ja seine Arbeitezeiten aus beiden Verträgen zusammen gezählt. Wenn dann der Arbeitgeber für den Samstag "Ruhezeit" bescheingt, ist das eine falsche Bescheingung. Deshalb hat man die Fahrer in die Pflicht genommen, seine Zeiten wahrheitsgemäß selbst zu erfassen.

Ich denke übrigens. dass es schneller geht, die Zeiten im Gerät zu erfassen als ins Büro zu laufen und sich eine Bescheinigung ausstellen zu lassen.

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