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EU-Neuwagen wird nicht geliefert

Themenstarteram 16. Mai 2018 um 9:53

Autohändler liefert nicht, warte seit 16 Monaten!

Habe genau vor 16 Monaten einen 7 sitzigen Neuwagen bestellt.

Lieferzeit vertraglich festgehalten 8-12 Monate. In der Auftragsbestätigung, die 1,5 Monate später eingetroffen

ist stand 10-12 Monate Lieferzeit.

Ich bekomme so gut wie nicht Informationen darüber, ob mein Auto überhaupt in Kürze geliefert werden wird. Ich fürchte, dass es noch länger dauern könnte mit der Auslieferung.

Ich habe vor Ewigkeiten mit meinen Eltern und meiner Familie mit drei Kindern einen 4 wöchigen Urlaub in einen nicht EU-Land geplant, also wollten in den Sommerferien ab mitte Juli mit 7 Leuten mit dem Fahrzeug in den Urlaub fahren.

Nun stehe ich in der Klemme und weiß der geplante Familienurlaub stattfinden soll, wenn das Auto nicht geliefert werden sollte. Ich habe zwar ein weiteres Fahrzeug aber es ist ein kompakter Golf mit 5 Sitzen.

Ich habe bis jetzt den Händler nicht in Verzug gesetzt, was ich hätte tun können aber wollte nicht unbedingt ein Drama daraus machen.

Ich möchte wissen, ob ich Anspruch auf Schadensersatz hätte für einen Leihwagen mit 7 Sitzen, mit dem ich in einen nicht EU-Land fahren darf (10tkm in 4 Wochen) oder Flugtickets für 7 Personen und Leihwagen in dem jeweiligen Land?

Auf was sollte ich achten, wie soll ich jetzt vorgehen?

 

 

Auf der ersten Seiten des unterschriebenen Vertrag steht;

 

Lieferzeiten:

ca. 8-12 Monate

sonst nichts.

In den Kleingedruckten folgendes:

 

Lieferverzug-Ausfall:

Kann der Verkäufer den Kaufgegenstand unverschuldet gar nicht oder nur erheblich verspätet liefern (z.B. durch Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten. Lieferverzögerungen aufgrund hoher Kaufnachfrage im EU-Bezugsland, Streik oder sonstige höhere Gewalt). so wird er von der Pflicht zur Leistung frei. Der Verkäufer hat den Käufer hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen und eine ggf. bereits erfolgte Gegenleistung unverzüglich zu erstanen. Sofern der Verkäufer den unverbindlichen Liefertermin. welcher in der verbindlichen Bestellung festgehalten ist, um mehr als 4 Monate überschreitet, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und seine Leistung (z.B. Anzahlung) zurückfordern. Ein Schadens-oder Aufwendungsersatzanspruch des Käufers besteht nicht. sofern nicht durch G. Schadenersatz abweichend geregelt.

Beste Antwort im Thema
Themenstarteram 8. Juni 2018 um 21:17

Es ist tatsächlich geliefert worden, alles gut. :)

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Er kommt frühestens nach 12 Monaten in Verzug.

Du musst den Händler in Lieferverzug setzen, wenn du überhaupt Ansprüche geltend machen willst. Du kannst natürlich auch erstmal zu ihm hinfahren, oder ihn anrufen, um konkret dein Problem zu besprechen. Wenn dich das nicht weiter bringt, da er dir nicht helfen möchte, bleibt dir nur Lieferverzug mit Androhung des Rücktritts vom Kaufvertrag. Dann hast du zwar immernoch kein Auto, aber kannst dich bei anderen Händlern ggf anderer Marken umsehen und etwas sofort Lieferbares kaufen.

Tut zwar nichts wirklich zur Sache, aber um was für ein Fahrzeug geht es denn genau?

Es hilft zwar nicht weiter, aber bevor ich mit einem Neuwagen 10tkm schrubbe, mit sieben Leuten:

Ich würde die Spargroschen zusammen legen, für 3 bis 4 t€ einen Gebrauchten kaufen (z.B. Opel Zafira) und am Ende des Urlaubs mit kleinem Verlust wieder verkaufen.

Bei sieben Personen muss das Geld einfach aufzutreiben sein, immerhin habt ihr ja das Geld für den Neuwagen irgendwo geparkt.

am 16. Mai 2018 um 10:52

Du musst den Händler in Verzug setzen, dann hat dieser 6 Wochen Zeit zu liefern. Kann er dies nicht, wovon man ausgehen muss, dann kannst du vom Vertrag zurücktreten. Ob die Schadenersatzansprüche zustehen muss im Einzelfall entschieden werden, pauschal die Urlaubskosten oder Urlaubsmehrkosten auf den Händler abzuwälzen wird nicht funktionieren.

Themenstarteram 16. Mai 2018 um 11:49

Zitat:

@S_C_R_A_M_B_L_E_R schrieb am 16. Mai 2018 um 12:52:31 Uhr:

Ob die Schadenersatzansprüche zustehen muss im Einzelfall entschieden werden, pauschal die Urlaubskosten oder Urlaubsmehrkosten auf den Händler abzuwälzen wird nicht funktionieren.

Genau darum geht es hier. Ob ich diese Kosten in dem Falle durchsetzen kann?

Dass der Händler sich im Verzug ist und ich diesen schriftlich ankündigen muss, ist mir schon klar.

Einen Gebrauchtwagen für 3-4t Euro kaufen und damit fahren, kommt für mich nicht in Frage und auch nicht Rücktritt vom Kaufvertrag. Sonst müsste ich mich woanders mit schlechteren Konditionen neu anstellen.

Na im Kleingedruckten steht doch auch schon, dass der Verkäufer bei Verzug zurücktreten kann.

"Kann er nur erheblich verspätet liefern ... wird er von der Leistung frei".

Der wird für gar nichts haften.

Ich würde es per Telefon versuchen, er kann sich ja auch mal ins Zeug legen und nachhaken.

Wenn er dann immer noch nichts verbindlich zusagen kann, bleibt nur Rücktritt oder

eine andere "Urlaubslösung".

Welches Fahrzeug (außer vielleicht Tesla Model 3) ist denn heutzutage nicht in 12 Monaten lieferbar?

Schadensersatz gibt es nur für unmittelbar entstandenen Schaden, also wenn ein Fahrzeug statt für 20 t€ für 22 t€ anderswo gekauft wird.

3 bis 4 t€ Mehraufwand für Leihwagen oder Flugzeug geltend zu machen, wird in keinem Fall funktionieren.

Sorry,

sehe gerade das ist 16 Monate her.

Zitat:

@Sammens schrieb am 16. Mai 2018 um 13:49:13 Uhr:

Zitat:

@S_C_R_A_M_B_L_E_R schrieb am 16. Mai 2018 um 12:52:31 Uhr:

Ob die Schadenersatzansprüche zustehen muss im Einzelfall entschieden werden, pauschal die Urlaubskosten oder Urlaubsmehrkosten auf den Händler abzuwälzen wird nicht funktionieren.

Genau darum geht es hier. Ob ich diese Kosten in dem Falle durchsetzen kann?

Dass der Händler sich im Verzug ist und ich diesen schriftlich ankündigen muss, ist mir schon klar.

Einen Gebrauchtwagen für 3-4t Euro kaufen und damit fahren, kommt für mich nicht in Frage und auch nicht Rücktritt vom Kaufvertrag. Sonst müsste ich mich woanders mit schlechteren Konditionen neu anstellen.

Erwartest du hier eine kostenlose Rechtsberatung? Kann hier nicht erfolgen. Jeder Rechtsanwalt wird zunächst den vollständigen Kaufvertrag lesen wollen und überprüft dann, ob die einzelnen Bestimmungen gegen gesetzliche Regeln verstoßen und eventuell daher unwirksam sind.

am 16. Mai 2018 um 16:40

Zitat:

@CLK_mr1968 schrieb am 16. Mai 2018 um 14:00:56 Uhr:

Na im Kleingedruckten steht doch auch schon, dass der Verkäufer bei Verzug zurücktreten kann.

"Kann er nur erheblich verspätet liefern ... wird er von der Leistung frei".

Der wird für gar nichts haften.

Ich würde es per Telefon versuchen, er kann sich ja auch mal ins Zeug legen und nachhaken.

Wenn er dann immer noch nichts verbindlich zusagen kann, bleibt nur Rücktritt oder

eine andere "Urlaubslösung".

Welches Fahrzeug (außer vielleicht Tesla Model 3) ist denn heutzutage nicht in 12 Monaten lieferbar?

Bei der Lieferzeit hätte ich evtl. noch Skoda vermutet. Aber wie da bei 7 Personen noch Gepäck reinpasst?

am 16. Mai 2018 um 17:27

Eigentlich ist der Händler schon im Lieferverzug. Immerhin 16 Monate gewarter statt der angekündigten max. 12. Auf jedne fall den Händler SOFORt schriftlich in verzug setzten. da reichen wenige Wochen völlig aus. da Du ja schon 4 Monate "drüber bist" Zeitgleich solltest Du zum Anwalt. Der macht das auch mit dem verzug, wenn Dir lieber ist.

Schadenersatz ist eventl. machbar wenn Du z.B. einen leihwagen holen mußt. Aber deswegen auf jedne fall zum Anwalt! Am besten gestern!!!

Aber wirklich nur eigentlich. Die Lieferzeit ist unbestimmt und zu ca. 99,9 % unverbindlich angegeben, da bedarf es nach Ablauf schon eines freundlichen Schreibens. Steht übrigens so in fast allen Neuwagenbestellungen, die ich kenne (der Käufer kann 10 Tage nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang...kommt der Verkäufer in Verzug).

Zum Anwalt bitte nur mit einer RS-Versicherung im Rücken. Streitwert ist der Kaufpreis des Autos, die Gebühren bei z.B. 30.000,- € liegen dann bei satten 1.121,90 € (zzgl. Auslagen und MwSt). Und mangels Verzuges bräuchte der Verkäufer die nicht einmal erstatten.

am 16. Mai 2018 um 18:11

Aber die vollen Gebühren kommen ja nur bei einer Klage ins Spiel. Mal ein erstes, freundliches Schreiben des Anwalts oder auch etwas mehr ist da deutlich günstiger. Eine Klage hat ja auch den Nachteil der extrem langen wartezeit. Bei den hohen Streitwerten geht das direkt zum Landgericht. da wartet man auch mal locker 6 Monate bis zur verhandlung.

Nein, bereits beim ersten Schreiben fällt eine 1,3 Gebühr an. Für die Klage dann nochmal eine 0,65 Gebühr (eigentlich eine 1,3 Gebühr, aber die außergerichtliche wird zur Hälfte angerechnet). Und gibt es eine Verhandlung ist es noch mal eine 1,2 Gebühr.

Eine Klage wird es hier wohl kaum geben, da der Händler doch ganz einfach vom Vertrag zurücktreten kann (und vermutlich bei Erhalt des Anwaltsschreibens auch wird).

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