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EVB Nummer Fahrzeug gebunden?

Themenstarteram 2. August 2024 um 9:49

Hallo, ich habe mir diese Woche ein Auto gekauft und direkt vor Ort noch meinen Versicherungsberater Angerufen der mir Anhand der KFZ Daten die EVB Nummer gegeben hat, damit das Autohaus das Fahrzeug direkt zulassen kann. Heute habe ich den Versicherungstypen nochmal angerufen und dann ist raus gekommen dass er bei der TSN und HSN eine Zahl falsch eingetragen hat und damit ein Falsches Auto angegeben war, jetzt meine Frage ist es so dass die EVB diese Daten überhaupt enthält ( TSN, HSN) oder ist die nur zum Zulassen da und da ist das Fahrzeug nicht direkt hinterlegt? bekommt die Zulassungsstelle das garnicht mit das dort ein Fehler gemacht wurde weil die EVB nicht Fahrzeug gebunden ist ? Nicht dass die Zulassungsbehörde bei der EVB nummer dann ein anderes Fahrzeug raus lesen als ich zulassen möchte und es dort zu Problemen kommt…

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29 Antworten

Lass dir von dem "Versicherungstypen" eine neue eVB ohne Fahrzeugdaten geben, dann ist das Problem aus der Welt.

Und dran denken:

Mit der EVB ist der Wagen nur haftpflichtversichert.

Es sei denn, du hast dir eine (Voll)Kasko schriftlich bestätigen lassen.

Da der Versicherungsvertrag ab dem Tag der Zulassung gilt, ist auch VK ab dem Tag mitversichert, wenn der TE nicht vergisst, diesen Baustein auch zu beantragen.

Themenstarteram 2. August 2024 um 10:41

Ich habe den eben nochmal gefragt er meinte die EVB ist nicht an das Fahrzeug gebunden sondern nur auf mich selbst also er meinte ich kann das KFZ mit der EVB dennoch zulassen… naja mal sehen ob das funktioniert ??

@remarque4711 schrieb am 2. August 2024 um 12:22:31 Uhr:

Lass dir von dem "Versicherungstypen" eine neue eVB ohne Fahrzeugdaten geben, dann ist das Problem aus der Welt.

Zitat:

@remarque4711 schrieb am 2. August 2024 um 12:31:01 Uhr:

Da der Versicherungsvertrag ab dem Tag der Zulassung gilt, ist auch VK ab dem Tag mitversichert, wenn der TE nicht vergisst, diesen Baustein auch zu beantragen.

Die Deckung in der Haftpflicht besteht sofort ab Zulassung. Die Deckung in der Teil- und Vollkasko besteht nach meinem Verständnis aber erst nach Zahlung des Versicherungsbeitrages. Sofern diese Zahlung über Lastschrift erfolgt, kann das schon mal einige Wochen dauern bis die Versicherungsgesellschaft das einzieht.

Wie schon geschrieben, beginnt der komplette Versicherungsschutz am Tag der Zulassung. Der Beitrag gilt mit Erteilung des SEPA-Mandats als bezahlt. Wann die Versicherung den Beitrag einzieht, kann dem VN egal sein. So ist es bei meiner Versicherung und so dürfte es bei allen Anderen auch sein.

Zitat:

@remarque4711 schrieb am 2. August 2024 um 13:17:04 Uhr:

Wie schon geschrieben, beginnt der komplette Versicherungsschutz am Tag der Zulassung. Der Beitrag gilt mit Erteilung des SEPA-Mandats als bezahlt. Wann die Versicherung den Beitrag einzieht, kann dem VN egal sein. So ist es bei meiner Versicherung und so dürfte es bei allen Anderen auch sein.

Mmh. Ich lese zumindest bei der HUK24 wie folgt:

Zitat:

Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch ab dem Tag, an dem das Fahrzeug unter Verwendung der Versicherungsbestätigungs-Nummer zugelassen wird ... [...] ... Ausnahme: In der Kasko haben Sie vorläufigen Versicherungsschutz nur, wenn wir dies ausdrücklich zugesagt haben. Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt. Sobald Sie den ersten oder einmaligen Versicherungsbeitrag gezahlt haben, geht der vorläufige in den endgültigen Versicherungsschutz über ...

Eine ausdrückliche Zusage für die Kasko erhält man regelmäßig nicht. Insofern verstehe ich es so, dass in der Kasko die Deckung erst ab Abbuchung besteht.

Der vereinbarte Zeitpunkt ist der Beginn des auf dem Antrag angegebenen Datums, also Tag der Zulassung.

SEPA wie schon geschrieben.

 

Bei der HUK hatte ich auch schon den Fall, dass ich bei erteilter Einzugsermächtigung nach sechs Wochen mal angefragt habe, wann die den Beitrag einziehen und wie das mit dem Versicherungsschutz aussieht. Die Antwort war so, wie ich es oben geschrieben hatte.

Zitat:

@HHH1961 schrieb am 2. August 2024 um 13:45:41 Uhr:

 

Eine ausdrückliche Zusage für die Kasko erhält man regelmäßig nicht. Insofern verstehe ich es so, dass in der Kasko die Deckung erst ab Abbuchung besteht.

Ich bin ja auch bei dem Verein versichert. Und ich bekomme schon seit mindesten 30 Jahren jedesmal die schriftliche Bestätigung daß das Fahrzeug ab Tag der Zulassung sowohl Haftpflicht als auch Vollkasko in der von mir gewünschen Form versichert ist.

In meinem ersten Versicherungsschein nach Anmeldung lese ich:

Zitat:

Bitte beachten Sie Folgendes für die Zahlung des Erstbeitrags

Wann müssen Sie den Erstbeitrag bezahlen?

Der Erstbeitrag ist 2 Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Sie müssen diesen Beitrag dann unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von zwei weiteren Wochen) zahlen. Zahlen Sie per Überweisung, genügt es, dass Sie Ihrem Geldinstitut den Überweisungsauftrag vor Fristablauf erteilen und auf Ihrem Konto ausreichend Deckung besteht. Haben Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilt, buchen wir den fälligen Betrag ca. 4 Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins von Ihrem Konto ab. Sie müssen lediglich dafür sorgen, dass auf Ihrem Konto Deckung besteht.

Wann beginnt der Versicherungsschutz?

Sobald Sie den im Versicherungsschein genannten, fälligen Erstbeitrag bezahlt haben, beginnt der Versicherungsschutz, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie nach folgenden Bestimmungen vorläufigen Versicherungsschutz: In der Kfz-Haftpflichtversicherung, beim Autoschutzbrief, beim Fahrerschutz und beim Ausland-Schadenschutz sowie Unfallmeldedienst haben Sie vorläufigen Versicherungsschutz, sobald wir Ihnen die elektronische Versicherungsbestätigungs-Nummer nennen. Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch ab dem Tag, an dem das Fahrzeug unter Verwendung der Versicherungsbestätigungs-Nummer zugelassen wird. In der Kaskoversicherung haben Sie vorläufigen Versicherungsschutz nur, wenn wir dies ausdrücklich zugesagt haben. Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt. Sobald Sie den Erstbeitrag bezahlt haben, geht der vorläufige in den endgültigen Versicherungsschutz über.

Eigentlich bin ich des Lesens und Verstehens mächtig. Danach beginnt die uneingeschränkte Deckung in der Kasko nach Beitragszahlung, davor könnten sie die Leistung verweigern. Wo verstehe ich es falsch?

Themenstarteram 2. August 2024 um 14:06

Also könnte man mit einer EVB nummer die man am Telefon bekommt vom Versicherungstypen jedes beliebige Auto anmelden ?

@HHH1961 dann würde mich mal interessieren, ob die HUK(24) eVB mit Kaskoschutz ausstellt. Bei meiner Versicherung geht das nicht und funktioniert so, wie oben geschrieben.

 

Mit Onlineversicherern habe ich keine Erfahrung und das wird sich in diesem Leben auch nicht mehr ändern.

Schönes Beispiel dafür, dass wir mit einer Nebendiskussion den Thread gekapert haben, aber die eigentliche Frage unbeantwortet bleibt. Entschuldigung.

Die Frage hat der "Versicherungstyp" des TE doch beantwortet und ich habe ihm den Tipp gegeben eine eVB ohne Fahrzeugdaten zu besorgen.

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