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Fahren ohne Zulassung

Themenstarteram 29. April 2015 um 12:22

Ich bin mit meinem Motorrad gefahren das noch nicht Angemeldet war und bin dabei von der Polizei erwischt worden.

Mit welchen Konsequenzen muss ich da jetzt rechnen.

Beste Antwort im Thema

Hmmmmm, wenn ich also meine Frau mitnehme und das Auto nicht zugelassen ist, werde ich Sie also los.....

OK, das mit den Beinen und den Schuss müßte ich riskieren :)

HTC

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70 Euro 1 Punkt soweit ich das hier:

https://www.bussgeldkatalog.org/kfz-zulassung/

nachlesen konnte.

HTC

Wenn du das im falschen Land gemacht hast – Kopfschuss und beide Beine ab und deine Frau/Freundin wird mit dem nächsten, der die Straße runterkommt zwangsverheiratet.

Spaß bei Seite : € 70,- und 1 Punkt ist richtig

Hmmmmm, wenn ich also meine Frau mitnehme und das Auto nicht zugelassen ist, werde ich Sie also los.....

OK, das mit den Beinen und den Schuss müßte ich riskieren :)

HTC

am 29. April 2015 um 12:46

Nicht nur. Er war auch nicht versichert und hat keine Steuern bezahlt. Da kommt noch die Anzeige wegen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz (§§1, 6 PflVersG) sowie Steuerhinterziehung (Verstoß KraftStG) hinzu und das sind Straftaten.

Themenstarteram 29. April 2015 um 12:49

Oke super danke für die schnelle hilfe

Warum macht man solche Dummheiten?

Ich dachte, man kann nicht mehrfach belangt werden in D. Es zählt dann nur die höchste Strafe, oder???

HTC

Zitat:

@FabJo schrieb am 29. April 2015 um 15:03:08 Uhr:

Warum macht man solche Dummheiten?

Weil man fahren will und das Wetter gut war :)

Hallo TE,

die Entscheidung über die Strafe fällt zunächst nicht die Bußgeldstelle.

Es handelt sich ja nicht nur um das Fahren ohne Zulassung, als vielmehr und was noch schlimmer ist, ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetzt, welches Dich da erwischt. Besonders der § 6 ist dann für Dich von besonderer Bedeutung.

Auf jeden Fall handelt es sich um einen Straftatbestand, welches nunmal die Staatsanwaltschaft auf den Plan ruft.

Nun hängt es sicherlich davon ab, ob Du eine verkehrsrechtliche Vorgeschichte hast. Hast Du eine, könnte der Staatsanwalt dazu neigen, den Fall vor einen Richter zu bringen. Hast Du keine Vorgeschichte, könnte es sein, dass er einen Strafbefehl erlässt und Du mit einer nicht unbedeutenen Geldstrafe davon kommst.

Bestenfalls könnte er das Verfahren einstellen mit der Abgabe an die zuständige Bußgeldstelle. Dann wäre sicherlich nur ein Bußgeld in Kombination mit mindestens einem Punkt fällig.

am 29. April 2015 um 16:15

Hmmmmm, wenn ich also meine Frau mitnehme und das Auto nicht zugelassen ist, werde ich Sie also los.....

Da brauche genauere Infos.

Ist das recht zeitnah?

Bopp19

am 30. April 2015 um 17:51

Zitat:

@HTC schrieb am 29. April 2015 um 15:08:40 Uhr:

Ich dachte, man kann nicht mehrfach belangt werden in D. Es zählt dann nur die höchste Strafe, oder???

HTC

Ist auch nicht der Fall, das eine ist eine Ordnungswidrigkeit, das andere Straftaten. Was du meinst ist Tateinheit und Tatmehrheit, die greift hier aber nicht.

@ derbeste44 hat das sehr gut beschrieben.

am 4. Mai 2015 um 15:43

Wie meine Vorredner schon geschrieben haben, tritt die Ordnungswidrigkeit zunächst zurück. Dann bleiben zunächst die beiden genannten Straftaten.

Bei uns werden in über 90 Prozent der Fahrten ohne Versicherungsschutz die Verfahren eingestellt! Im schlimmsten Fall wird das Verfahren gegen Zahlung eingestellt (Strafbefehl). in dem Fall würde es auch keinen Eintrag ins polizeiliche Führungszeugnis geben. Wenn das Verfahren eingestellt wird, dann wird der Vorgang an die Bußgeldstelle abgegeben und du musst die Ordnungswidrigkeit zahlen.

Zitat:

@FrankDrebbin89 schrieb am 4. Mai 2015 um 17:43:29 Uhr:

Im schlimmsten Fall wird das Verfahren gegen Zahlung eingestellt (Strafbefehl).

ein Strafbefehl ist kein eingestelltes Verfahren sondern ein Urteil. Im Wiederholungsfall (Ersttaten unter 90 TS werden nicht eingetragen) würde ein Strafbefehl auch im Führungszeugnis auftauchen.

am 6. Mai 2015 um 6:16

Zitat:

@Kai R. schrieb am 5. Mai 2015 um 14:57:43 Uhr:

Zitat:

@FrankDrebbin89 schrieb am 4. Mai 2015 um 17:43:29 Uhr:

Im schlimmsten Fall wird das Verfahren gegen Zahlung eingestellt (Strafbefehl).

ein Strafbefehl ist kein eingestelltes Verfahren sondern ein Urteil.

ein Strafbefehl ist KEIN Urteil, daher gibt es diese zwei unterschiedlichen Begriffe.

Ein Strafverfahren kann gegen Zahlung einer Geldauflage, diese wird im Strafbefehl genannt, eingestellt werden. Es ergeht in der Sache KEIN Urteil.

Wenn ein Urteil gesprochen wird, kommt es zu keinem Strafbefehl, der ist dann vom Tisch.

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