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Fahrräder auf Heckträger (VW Logo) Breite, Höhe was ist erlaubt

VW Golf 4 (1J)
Themenstarteram 12. März 2020 um 12:01

Hallo,

hab mir einen gebrauchten Orginal VW Heckträger "Logo" für 2 Fahrräder gekauft.

Nun stellst sich mir die Frage wie breit und wie hoch dürfen die Räder seitlich und in der Höhe sein ?

Was ich weiß sollte man nicht schneller als 120 KM\h auf der BAB fahren.

 

Dank & Gruß

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22 Antworten

Nicht breiter als 2,5 mtr. und höher als 4,0 mtr. , bei E-Bike Gewichte beachten, Kupplung und Träger

Und mancherorts auch nur mit Warntafel/n erlaubt :

https://www.fahrradtraeger-ahk.com/warntafel-fahrradtraeger/

Da sieht man mal wieder was Auslegungssache ist. Ein Fahrradträger wie an Womos oder einen auf einer Anhängerkupplung mit vollem Leuchtensatz. Beim aufgehängten Träger ist es verständlich bei einem auf der Ahk montierten mit Lichtananlage schon wieder fraglich. Weis der ADAC da besseres?

Moin,

Was soll da Auslegungssache sein? Ich würde davon ausgehen, dass beides unter unter den Begriff Ladung fält...

https://www.stvo.de/strassenverkehrsordnung/105-22-ladung

Viele Grüße,

Oliver

Für überstehende Ladung brauchst Kennzeichnung bzw. nochmal auch Beleuchtung und/oder Kennzeichen, wenn

-- sie die originalen Lichter bzw. Kennzeichen verdeckt

-- nach hinten mehr als 1/1,5/3 m übersteht

-- seitlich ü40 cm raussteht (bis max. 2,55 m breit übrigens ;-) )

---> an meinem 1,65 breiten BMW müßt ich also erst ein ü 2,45 langes Radl (Lastenfahrrad z.B. und quer) seitlich kennzeichnen

---> längs hinterm Auto dürft ich bis 100 km Strecke einfach mal so mit 2,45 m nach hinten fahren (sofern Lichter + Kennzeichen sichtbar bleiben + das rote Baumarkt-Fähnchen dranhängt :) )

http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_22.php

https://www.google.de/search?...

+ eben abweichende Vorschriften für andere Länder (wie z.B. die Warntafel/n)

Moin,

Interessant in dem Zusammenhang ist, dass die Stvo den seitlichen Überstand zu den Rücklichtern misst. Wenn die Hersteller der Kupplungsträger also nicht allzu dämlich waren (die bringen ja eine eigene Beleuchtung mit), sollte es hier keine Probleme geben.

Viele Grüße,

Oliver

Themenstarteram 13. März 2020 um 12:21

Mein Träger wird NICHT mit der Anhängekupplung fest verbunden.

Habe einen der Richtig mit der Heckklappe verbunden ist.

Na da ist das ja mal klar, Ladung!

Zitat:

@Bitboy schrieb am 13. März 2020 um 14:00:41 Uhr:

Na da ist das ja mal klar, Ladung!

Auf nem AHK-Träger nicht? Das halte ich für ein Gerücht...

Zugelassenes Teil zum Auto mit ges. Leuchteneinheit, die deckt auch von denen am Auto nix ab.

am 14. März 2020 um 8:25

und damit gilt das Fahrrad dann nicht mehr als Ladung?

Es ging um Warntafeln, aufgehängte Träger an der Kofferraumklappe oder ein Fahrradträger auf der Kupplung sind doch verschiedene Dinge. Aus der Sicht der Kennzeichnung, oder hab ich was falsch verstanden?

Ich finde, dass es bezüglich des Überhangs und der Pflicht diesen zu kennzeichnen überhaupt keinen Unterschied macht, ob das Fahrrad nun direkt auf die Heckklappe, auf einer Wohnmobilplattform oder auf einem AHK-Träger geschnallt wurde.

Du betonst ja immer, dass es, je nachdem worauf es geschnallt wurde, nun Auslegungssache sei, ob das Fahrrad nun als Ladung behandelt wird (mit den entsprechenden Regelungen/Verpflichtungen) oder nicht. Ich erkenne nirgendwo einen Unterschied diebezüglich. Auch in der StVO wird ein AHK-Träger nicht gesondert behandelt...

Das es im Ausland andere Regelungen bezüglich der Markierung und des maximalen Überhangs gibt sei mal dahin gestellt, aber auch da wird nicht unterschieden. Auch wenn in dem oben genannten Link die in manchen Ländern vorgeschriebenen Warntafeln explizit für AHK-Träger genannt wurden, sehe ich diese Tafeln eigentlich ausschließlich an Wohnmobilen mit fester Fahrradplattform oder Paulchenträgern..

Also ein transpotiertes Fahrrad ist immer eine Ladung...

Viele Grüße,

Oliver

Für welchen Fall würdest Du denn denken, dass das transportierte Fahrrad nicht als Ladung gesehen wird und daher andere Regelungen (und welche denn dann?) bezüglich des Überhangs und dessen Kennlichmachung gelten?

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