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Fahrt mit entstempeltem Kennzeichen

Themenstarteram 9. April 2012 um 19:28

Hallo,

ich möchte morgen meinen Zweitwagen zulassen. Vorher muss ich jedoch noch zum TÜV, da der Wagen eine neue Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung für die Zulassung braucht.

Ich habe gelesen, dass die Fahrt mit entstempelten Kennzeichen zu diesem Zweck zulässig sei:

Zitat:

(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

Konkret habe ich noch zwei alte Kennzeichen und möchte genau die selben Kennzeichen auch an dem neuen Wagen verwenden (Wunschkennzeichen ist online reserviert inkl. Nachweis der Reservierung). Des Weiteren habe ich eine Deckungskarte der Versicherung, auf der auch expliziert erwähnt ist, dass sie auch für Fahrten mit entstempeltem Kennzeichen gültig sei. Die TÜV Stelle liegt in der selben Stadt, wie die Zulassungsstelle (beides in meinem Zulassungsbezirk, ca. 20km entfernt).

Allein der Satz in dem Gesetzestext, dass die Zulassungsbehörde die Kennzeichen "vorher zugeteilt" haben muss, macht mich jetzt noch stutzig. Reicht da die online Reservierung der kennzeichen auf meinen Namen, oder braucht man da eine darübner hinaus gehende Bestätigung der Zulassungsstelle?

Steht der Fahrt mit entstempelten Kennzeichen dann noch irgendwas im Wege?

Danke für alle Tipps!

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11 Antworten
am 9. April 2012 um 19:41

Spannende Frage...

Ich glaube der Gesetzestext zielt auf den Fall ab, dass im Fahrzeugbrief (Zulassung Teil II) das Kennzeichen schon drinnen steht; also das Fahrzeug schon mit dem Kennzeichen früher mal bewegt wurde.

Ich nehme an, dass der Gesetzestext schon älter ist als die Möglichkeit der (Online-)Reservierung.

Dein reserviertes Kennzeichen, für das du auch schon Schilder hast, wurde ja noch nicht explizit an dieses Fahrzeug vergeben. Ich glaube, du könntest morgen mit so gut wie jedem Fahrzeug da bei der Zulassungstelle erscheinen und du würdest für dieses jede Fahrzeug dein reserviertes Wunschkennzeichen erhalten.

Andererseits könnte das Wort "vorab" tatsächlich genau deinen Fall beinhalten. Wenn nämlich das Kennzeichen schon im Fahrzeugbrief drinnen stehen würde, bräuchte man das Wort "vorab" nicht, weil das Kennzeichen dann eben schon zugeteilt ist.

Ich habe nicht wirklich eine Ahnung, wäre aber auf jeden Fall bei dem Thema ganz vorsichtig. Ich vermute, du hast ähnliche Bedenken (sonst hättest du ja hier nicht nachgefragt).

Vielleicht meldet sich noch jemand mit ganz genauer Ahnung zu Wort....

Das Thema wurde bereits sehr häufig behandelt:

 

Guckst Du > H I E R <

 

 

 

am 9. April 2012 um 21:42

Ganz losgelöst von der im anderen Thread beantworteten Frage würde mich allerdings schon noch interessieren, was das Wort "vorab" im Gesetzestext bedeutet bzw. für welchen praktischen Fall dieses "vorab" da sein soll.

Wenn das Fahrzeug nur vorübergehend stillgelegt ist, ist das Kennzeichen ja schon zugeteilt. Dann braucht es auch kein "vorab" mehr.

Zitat:

für welchen praktischen Fall dieses "vorab" da sein soll.

Stell' dir vor, die Polizei hält dich an.

Wenn dann eine Kennzeichenabfrage gemacht wird, muss die Nummer deinem Fahrzeug zugeordnet sein.

Es reicht nicht, das die Nummer auf deinen Namen reseviert ist.

am 9. April 2012 um 23:38

Zitat:

Original geschrieben von Eierlein2

Zitat:

für welchen praktischen Fall dieses "vorab" da sein soll.

Stell' dir vor, die Polizei hält dich an.

Wenn dann eine Kennzeichenabfrage gemacht wird, muss die Nummer deinem Fahrzeug zugeordnet sein.

Es reicht nicht, das die Nummer auf deinen Namen reseviert ist.

Das ist mir schon alles klar. Ich verstehe nur dieses "vorab" im Gesetzestext nicht. Das macht bisher keinen Sinn.

Wenn ich mit einem stillgelegten Auto unterwegs bin (z. B. zur Zulassungstelle), habe ich kein Kennzeichen vorab bekommen. Vielmehr gehört dieses Kennzeichen schon längere Zeit dem Fahrzeug, auch wenn es jetzt still gelegt war. Da muss "vorab" nichts zugeteilt werden, weil es ja schon mit dem Auto in Verbindung steht (im Kfz-Brief eingetragen). Und auch eine Halterabfrage der Polizei wird problemlos möglich sein, wenn das Auto momentan nicht angemeldet ist.

Wenn ich also im Frühjahr mit meinem im Herbst stillgelegten Sommerwagen zur Zulassungstelle fahre, darf ich das. Und dabei habe ich "vorab" nichts unternommen. Mir wurde "vorab" kein Kennzeichen zugeteilt. Vielmehr wurde mir das Kennzeichen damals bei der Erstanmeldung des Autos zugeteilt.

Also ich kann mir einfach keinen praktischen Fall vorstellen...

Zitat:

Original geschrieben von Einige_Fragen

 

Das ist mir schon alles klar. Ich verstehe nur dieses "vorab" im Gesetzestext nicht.

Dann lese es halt anders:

"... dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches genau dieses Kennzeichen bereits einmal früher genau diesem KFZ zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind."

Mit 'genau diesem Kennzeichen' ist natürlich die Kombination gemeint, es darf sich dabei natürlich auch um ein neues KZ mit den gleichen Nummern handeln. Damit es bei diesen Begrifflichkeiten nicht zur Verwirrung kommt, ist der Ausdruck 'vorab ein solches' besser. Vorab bedeutet: Es wurde in der Vergangenheit bereits einmal für genau dieses KFZ zugeteilt.

Oder anders ausgedrückt: Das letzte Kennzeichen, mit dem das KFZ zuletzt angemeldet war darf verwendet werden, wenn alles mit der Versicherung abgeklärt wurde.

Keinesfalls darf man aber irgendein x-beliebiges Kennzeichen verwenden, auch wenn man vor hat, dieses später für dieses KFZ zu verwenden. Hier ist 'vorab' halt einfach nicht erfüllt.

Du musst vorher noch bei deiner Zulassungsstelle anrufen und sagen, dass du damit zum TÜV willst, damit die das im PC vermerken können ;) Dann geht das.

hm und was ist wenn das auto seit 1 jahr abgemeldet ist,und dieses kennzeichen nun zwischenzeitlich einem anderen halter samt kfz zugeteilt wurde?????????????

Zitat:

Original geschrieben von Gunny-Highway

hm und was ist wenn das auto seit 1 jahr abgemeldet ist,und dieses kennzeichen nun zwischenzeitlich einem anderen halter samt kfz zugeteilt wurde?????????????

Darum muß man halt vorher anrufen sich gegebenenfalls ein neues Kennzeichen vorab (:D) reservierung und zuordnen lassen. Diese Kennzeichen läßt man dann anfertigen und kann damit dann fahren.

 

Oder man umgeht diesen ganzen bürokratischen müll und besorgt sich im Internet für realtiv kleines Geld Kurzzeitkennzeichen und ist somit für 5 Tage voll flexibel,sollte das Fahrzeug z.B. beim Tüv Termin einem Mangel haben kann man flexibel in die nächste Werkstatt fahren.

 

GRuß Tobias

Zitat:

Original geschrieben von Gunny-Highway

hm und was ist wenn das auto seit 1 jahr abgemeldet ist,und dieses kennzeichen nun zwischenzeitlich einem anderen halter samt kfz zugeteilt wurde?????????????

Dann kann man das Kennzeichen nicht mehr hernehmen.

In diesem Fall lässt man sich, wie schon vorgeschlagen, neue Kennzeichen zu teilen, was oftmals günstiger als die Kurzzeitkennzeichen ist ;)

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