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Fahrtenbuch bei 3,5t + Anhänger? Gartenbau...
Hallo.
Ich bin schon seit einiger Zeit am googeln, aber ich hab bisher nix passendes gefunden....
Wir sind ein Gartenbaubetrieb und planen die Anschaffung eines Transporters und eines Anhängers.
Der Transporter soll ein Nissan Interstar werden (3,5t), dazu ein 3,5t Anhänger.
Was ist bei dieser Kombination an "Aufzeichnung" vorgeschrieben?
Mir schwirrt im Kopf rum, das ich nix brauch, weil es sich nicht um gewerblichen Güterverkehr handelt.
Zudem hab ich noch eine 150 km Regelung mit Werksnahverkehr im Kopf.
Und zu letzt noch eine Ausnahmeregelung für Landwirtschaft und Gartenbaubetriebe...
Kann mir jemand zu etwas mehr Klarheit verhelfen?
Wen möglich mit passenden, aktuellen "Gesetzestexten"...
Danke im voraus.
MFG
Blubber
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14 Antworten
Hallo
Also da du keinen gewerblichen Güterverkehr machst, würde heissen Fahrten gegen Entgelt für dritte, musst du keine Genehmigung haben. Das Fahrzeug muss mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet werden, in manchen Fällen reicht ein Tagesaufzeichnungsblatt. Das kann dir aber dein STVA beantworten.
In Deutschland muss aufzeichnen, was ein Gerät installiert hat, welches aufzeichnen kann. So hab ich das mal irgendwann gelernt.
Hat denn der Nissan einen Fahrtenschreiber oder ähnliches? Was sagt denn der Steuerberater zum Thema Fahrtenbuch?
Hallo.
Der Nissan hat (noch?) keine Aufzeichnungsgeräte verbaut.
Das Finanzamt ist eigentlich außen vor, der Transporter läuft (glaubhaft) nur für die Firma.
Wir haben bereits zwei andere Transporter und ein PickUp im Betrieb, allerdings alle mit unter 2,8t.
Daher war das bisher bei uns alles noch kein Thema.
Das Eigentliche Problem geht noch etwas weiter...
Wir haben den Nissan als 2,8t bestellt, mit 3,5t Anhängelast.
Laut Händler kein Problem.
Heute morgen hat der Händler angerufen, Transporter wird heute zugelassen und kann heut abend abgeholt werden.
Als wir dann dort waren und ihn abholen wollten, hat er uns offenbart, das der TÜV nur eine Anhängelast von 2,8t eingetragen hat.
Da für uns die 3,5t aber ausschlaggebend für die Bestellung war, haben wir den Transporter nicht mitgenommen.
Morgen will der Händler rumtelefonieren wo das Problem liegt, warum die 3,5t nicht eingetragen wurden und ob man den Transporter evtl. auf 3,5t auflasten kann, dass dann die 3,5t Anhängelast eingetragen werden können.
Wen er das nicht hinbekommt, werden wir vom Kauf zurück treten und weiter suchen.
Bestellen kann man den Nissan mit 2,8t oder mit 3,5t.
Wir haben damals mit 2,8t bestellt, wegen der Fahrtenbuch Beschichte.
Und nun versuch ich mich halt schlau zu machen was auf uns zukommen wird...
MFG
Blubber
Wollt ihr damit einen Mini Bagger transportieren? Wie macht das denn die Konkurrenz? Man kennt sich doch in dem Gewerbe und da ist doch auch sicher einer dabei, der ähnliche Probleme hatte, oder?
Hallo.
Danke schonmal für die bisherigen Antworten.
Die meisten transportieren ihre kleineren Baumaschienen (bis 3,5t) auf 7,5t LKW's, schwerere Maschienen dann auf Tiefladern hinterm 7,5t LKW.
Wir wollen aber einen Transporter + Anhänger, ist für uns einfach praktischer.
Und, soweit ich weis, sind bis 7,5t (oder 7,49t) keine Aufzeichnungen vorgeschrieben, solange man nur das Material das man zu arbeiten benötigt, auf die Baustelle fährt.
Nur kann ich dazu leider gerade keine genaue Rechtsgrundlage finden.
Hier im Forum hab ich ein ähnliches Thema gefunden, aber das ist von 2003 und es war kein Gartenbaubetrieb.
Und die Regelungen hierzu wechseln ja fast schneller wie ich meine Unterwäsche :-(
Ich werd heut wohl mal mit unserem Verband telefonieren, evtl. wissen die was genaueres.
MFG
Blubber
Hallo Freunde der leichten Unterhaltung,
Hallo Blubber,
wir hatten im Betrieb auch unwissend einen Verstoß gegen die Fahrpersonalverordnung begangen und dementsprechend einen auf die Mütze (2007 ca.350Euro Bußgeld für den Betrieb und 50 oder 70 Euro für den Fahrer)bekommen. Das vergehen war mit einem Fahrzeug >2,8to zGG außerhalb des 50 KM Radius um den Betrieb(elektro) gefahren (und erwischt)worden sein. Darauf hin haben wir unsere Trafic von 2.9to auf 2,79to abgelastet und konnten die Fahren nach der Handerwerkerregelung laut Fperv wieder durchführen. 2008 wurde die Fpersv nochmals auf massiven Druck der Innungen und Verbände geändert.
Google mal nach Fperv handwerkerregelung und z.B. Fpersv erläuterungen kommt raus. Liest sich etwas schwierig.
Die Essenz lautet meines Wissens bei gewerblicher Nutzung aber ohne gewerblichen Taransport(Handwerkerregelung) ,gilt bis 3,5to zGG freie Fahrt ohne KM Begrenzung, drüber bis 7,5to (Fzg oder Zug)gilt der Bereich je nach Gewerbe( Gartenbau 100Km) um den Betrieb als nicht Aufzeichnungspflichtig. Fällt man aber mit seinem Gespann über 3,5to Zuggesamtgweicht aus der Reglung raus, so ist ein Tachograph erforderlich, Aufzeichnungsblätter gelten hier nicht.
Alles sehr Kompliziert und verwirrend mit Ausnahmen und Ausnahmen von den Ausnehmen, ich selbst habe mehrere Tage damit zugebracht mich einzulesen und die Zustaändigen Stellen abzutelefonieren usw. Dabei kam z.B, Heraus das unsere Anhängerhubbühne nicht als Anhänger gilt, sondern mit ihr könne wir deutschlandweit fahren (Zug 4,5to)
Ich hoffe mein Wissen ist noch aktuell ,aber ich kann keine Haftung für meine Aussagen übernehmen
so denn,
Skyport
**EDIT** Natürlich ist nicht nur das Aufzeichnen wichtig, sondern auch die Einhaltung der Lenk-Und Ruhezeiten, Klaro
Man oh Man ist das kompliziert in Deutschland....... *Ich liebe die Schweiz!*
Bei uns in der CH:
Solange Du unter 3,5t bleibst gilt es als PKW Nutzfahrzeug also genau genommen ein PKW. Somit keine ARV, Fahrverbote, alles mit PKW-Schein, kein Tacho usw.. Du bewegst ein PKW. Selbst wenn Du an die 3,5t PKW noch einen 3,5t Anhänger dran machst bist Du noch mit PKW Führerschein unterwegs und brauchst nichts zu wissen von ARV, Fahrverbote usw..
Seit ein paar wenigen Jahren braucht man für Anhänger über 750kg eine Extraprüfung, aber das ist ja jetzt glaub ich überall so.
Warum einfach, wenns auch kompliziert geht?
Also mal Klartext:
Fahrpersonalverordnung
ABSCHNITT 1
LENK- UND RUHEZEITEN IM NATIONALEN BEREICH
§ 1 Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr
(1) Fahrer
1. von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließ-lich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, sowie
2. von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen, nach ihrer Bauart und Ausstattung geeig-net und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich Fahrer zu befördern, und im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 Kilometern eingesetzt sind,
haben Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten nach Maßgabe der Artikel 4, 6 bis 9 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verord-nungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EU Nr. L 102 S. 1) einzuhalten.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
1. Fahrzeuge, die in § 18 genannt sind,
Deswegen schauen wir in § 18:
§ 18 Ausnahmen gemäß Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EWG) Nr. 3821/85
(1) Gemäß Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 werden im Geltungsbereich des Fahrpersonalgesetzes folgende Fahrzeugkatego-rien von der Anwendung der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgenommen:
1. Fahrzeuge, die im Eigentum von Behörden stehen ....
....
2. Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschaft- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung, insbesondere auch zur Beförderung lebender Tiere, im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet oder von diesen ohne Fahrer angemietet werden,
Fährst du also im Umkreis von 100 km um das Unternehmen kein Tachograph nötig.
Fährst du nur einen Km darüber hinaus muß er da sein und benutzt werden.
Also besser das Fahrzeug mit Tachograph bestellen, den Tachograph im Normalbetrieb (Gartenbau im 100km-Umkreis) auf "out of scope" stellen und ansonsten Fahrerkarte stecken.
Nicht vergessen Unternehmerkarte und Fahrerkarten beantragen und Massenspeicher im Gerät spätestens alle 3 Monate auslesen und die Fahrerkarten spätestens alle 28 Tage, die Daten archivieren und eine Sicherungskopie an einem getrennten Ort aufbewahren...
Also alles ganz einfach und kostengünstig...
Hallo.
Danke für die Infos.
Ich hab jetzt mal noch ne Weile gelesen.
Wen ich das Richtig verstanden habe, brauch ich ohne Anhänger generell nicht aufzeichnen (Handwerkerregelung).
Mit Anhänger kann ich 100km ohne Aufzeichnung fahren, ab 101 km muss die Fahrerkarte drin stecken...
Bleib noch eine kleine Frage... Sind die 100 km Luftlienie?
MFG
Einstein
EDIT:
Da drängt sich mir gerade noch eine andere Frage auf...
Gilt diese Regelung dann auch für unsere anteren Transporter?
Transporter haben 2,6t und 2,78t Gesamtgewicht, dazu kommt eine Anhängelast von hmmm, gute Frage...
Die Transporter dürfen beide ca. 2,6t ziehen.
Under größster Anhänger hat aber 3t (wird halt nie voll ausgeladen weil bei Anhängelast ja immer das tatsächliche Gewicht zählt).
Zählt hier dann die zuläsige Anhängelast, auch wen der Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht hat?
Naja, eigentlich ja egal. Mit 2,6t plus 2,6t Anhängelast liegen wir ja schon weit drüber...
Aber ich finde es schon bescheutert, dass es für einen "Normal sterblichen" der Beruflich nicht vorwiegent damit zu tun hat, solche Dinge nicht durchschaut werden können...
Hallo Freunde der leichten Unterhaltung,
Hallo Blubber,
es gilt das zulässige Gesamtgewicht der Kombination. Und der Radius um den Betrieb ist Luftlinie.
Wenn man so auf den deutschen Autobahnen mal die Augen offen hält und nach Transportern mit Anhängern guckt, dann die geschätze Entfernung von der Firma schätzt(Nummernschild/Beschriftung) dann wissen die meisten Firmen garnicht was sie da eigentlich machen. Genau so ist es egal ob Du mit einer LKW oder PKW Zulassung den Hänger ziehst, hier gilt letzlich nur der Verwendungszweck gewerblich. Da gabs ein tolles Urteil von nem Zimmermann dessen X5 nicht mit nem Tachographen nachrüstbar war und der Unternehmer deswegen auch nicht aufgezeichnet hat und promt erwischt wurde. Keine Gnade, wenn gewerblich und außerhalb vom Bereich dann Tachograph.
Diese Regelung wird immer öfter diskutiert, je mehr Betriebe den wahren Umfang der Beschränkung realisieren. Auch ist der Aufwand/Kosten den man treiben muss für ein kleines Handwerksunternehmen enorm.
So denn,
Skyport
Zitat:
Original geschrieben von skyport
es gilt das zulässige Gesamtgewicht der Kombination. Und der Radius um den Betrieb ist Luftlinie.
Wie hoch darf den das zulässigegesamtgewicht des Gespanns sein bzw wie hoch nicht um dieser VO zu entkommen wenn du schreibst das es abhängigt davon ist. ?
Wenn ich also im Gewerblichen sinne, nen Transporter mit zgm. v. 3,5t fahre + Hänger 750kg also gespann tzgm 4250kg auch auserhalb der 100km grenze des Firmenbereichs fahre, Fahrtenschreiber ja oder nein ? oder reichen auch Tageskontrollblätter die wir sowieso Führen müssen ?
gruß Marcel
Hallo
Ein Fahrtenschreiber ist vorgeschrieben, wen das zulässige Gesamtgewicht des Zuges (Transporter + Anhänger) über 3,5t liegt, und der Radius überschritten wird.
Relevant ist das Zulässige Gesamtgewicht der Kombination, nicht das tatsächliche...
Der Radius liegt normal bei 50 km (!).
Es gibt nur eine Ausnahme für die Landwirtschaft, die darf bis 100 km.
Gemessen wird der Radius übrigends auch nicht ab dem Betriebsgelände, sondern in Luftlinie ab den Grenzen der Gemeinde. Fragt mich jetzt aber nicht, wie das genau ist...
Ein Fahrtenbuch ist nicht ausreichend, es muss ein "richtiger" Fahrtenschreiber sein.
MFG
Blubber2000