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Fahrtenscheibenpflicht im Ausland

Themenstarteram 27. Oktober 2008 um 16:26

Folgender Sachverhalt:

Fahrzeug bis 3,5 to, in Deutschland FS-pflichtig gemäß FpersV. Ist dieses Fahrzeug im grenzüberschreitenden Verkehr unterwegs, wie wird dann diese Pflicht behandelt, wenn das KFZ Deutschland verläßt (z. B. in Frankreich oder Spanien gilt die FS-Pflicht erst für KFZ über 3,5 to) braucht es dann für die deutschen Kontrollorgane eine durchgehende Fahrtenscheibe, obwoohl diese im Ausland nicht erforderlich ist. Bisher waren wir immer der Ansicht, daß ab der deutschen Grenze die FS raus kann und für den ausländischen Teil keine FS erforderich ist. Wie sieht es aus, wenn mich Deutschland dann wegen eben genau dieser Vorgehensweise bestrafen will, obwohl der Teil, der beanstandet wurde, nicht im deutschen Hoheitsgebiet war und dieser Verstoß in dem jeweiligen Land kein Rechtsverstoß ist, sondern nur in Deutschland

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8 Antworten

naja irgenwo müssen ja die Diskrepanzen auf den Scheiben und den Kilometern erfolgt sein und zwar innhalb des aufgezeichneten Zeitraumes. Naja und wenn man nachrechnet und eben auf dem Rückweg in die BRD dann seine Lenkzeit nicht korrekt nachweisen kann wird kassiert und das zu recht

Beanstandet wurde natürlich der Teil im Ausland der eben nicht nachgewiesen werden kann. Du, bzw deine Firma muss nachweisen wann wie wo der LKW und der Fahrer auf seine Stunden und Kilometer gekommen ist und wenn dann zwischendrinn immer 5 Stunden fehlen haut das eben nicht hin. Es wird der Tatbestand der Manipulattion angenommen

Themenstarteram 27. Oktober 2008 um 16:53

Wie gesagt, es geht darum, daß im Ausland keine FS gefordert wird, weil dies nicht im Gesetz vorgesehen ist. Diese Pflicht gilt somit nur in Deutschland. Seh das mal andersrum, wenn ein Franzose mit demselben KFZ nach Deutschland fährt, braucht der in Frankreich dann ne FS, was heißen würde, er könnte in Deutschland für ein Vergehen bestraft werden, daß in Frankreich gar nicht strafbar ist. Hier schneidet sich doch die Katze in den Schwanz.

naja aber du bist doch ein deutscher in deutschland und solltest die deutschen gesetze kennen, und nach denen musst du innerhalb von Deutschland auch deine gesamte Lenk und Ruhezeit nachweisen

natürlich haben die Franzmänner da einen Vorteil da sie die Scheiben bei Heimfahrt einfach wegschmeißen können die sie hier nutzen mussten

hat schon seinen sinn, sonst könnte ja jeder (deutsche) Grenzfahrer 4,5 Stunden Inland, 6 Stunden Ausland und noch mal 9 Stunden Inland oder so fahren und die 1. Scheibe runterschlucken

Themenstarteram 27. Oktober 2008 um 17:14

das heiß dann praktisch, ich muß mich in Frankreich an deutsches Recht halten. Bisher war ich eigentlich immer der Meinung, daß ich für etwas, was im Ausland nicht strafbar ist, in Deutschland nicht bestraft werden kann. z. B bei Erwerb von Cannabis in Holland kann ich in Deutschland nicht für den Erwerb bestraft werden, sondern bloß für den Besitz. Bisher galt doch immer der Grundsatz, daß ich in dem Land, in dem ich mich aufhalte, dessen Gesetze befolgen muß und dann nicht die Gesetze des Landes, aus dem ich komme.

du verweist doch selbst auf die Fahrpersonalverordnung hast du die schon mal durchgelesen? Diese gilt für dich im deutschen Geltungsbereich, wenn du also Fahrzeitverstöße begangen hast ist es egal wo diese statt gefunden haben, sie haben stattgefunden, woher soll denn der Polizist oder die BAG auch wirklich wissen ob du in F warst und nicht einfach so eben deine Scheibe vernichtet hast?

Du musst die letzten 28 Tage nachweisen und wenn dann auf den Scheiben immer wieder 100te Km und zig Stunden fehlen ist der Nachweis für deutsche Gesetze nicht oder nur fehlerhaft erbracht

ach so der Franzmann muss aber hier in BRD auch seine 28 Tage nachweisen könnenm, allerdings reicht dies auch handschriftlich und da kann man sich ja bei Bedarf vor der Grenze schnell was zusammen schreiben

Themenstarteram 27. Oktober 2008 um 17:46

Danke für die Auskunft. Dann weiß ich, daß ca 95 % aller Kurierfahrer sich mit KFZ bis 3,5 to nicht an die FPersV halten. Aber weniger aus bösem Willen als mehr aus Unwissenheit. Da ich je selbstfahrender Unternehmer war und 22 Jahre mit dieser Ansicht durch alle Kontrollen gekommen bin, habe ich es offentsichlich der Unwissenheit des Kontrollpersonals zu verdanken, daß ich bisher ungeschoren durchgekommen bin. Ironie des ganzen. Das Glück hielt bis 2 Wochen davor, als ich mein Gewerbe aufgegeben habe, (07/08). Jetzt zum Abschluß habe ich von der GWA noch einen mitbekommen (Strafe 1000 Euro, weil ausländische FS gefahlt haben)

Themenstarteram 29. Oktober 2008 um 8:33

Heute kam ne Antwort von der BAG, die mich wieder an die Stelle verwies, die mir die Strafe aufbrummte. Also scheint keine Lösung der Rechtslage möglich

Sehr geehrter Herr Ott,

 

zu Ihrer Anfrage teile ich Ihnen folgendes mit:

 

Ich weise darauf hin, dass die Zuständigkeit für diesen Rechtsbereich inkl. der Ord­nungswidrigkeitenverfahren hinsichtlich gebietsansässiger Unternehmen etc. in Bayern bei den Ge­werbeaufsichtsämtern und nicht beim Bundesamt liegt. Eine rechtsverbindliche Auskunft können Sie daher lediglich von der Länderbehörde erhalten. Nachstehend teile ich Ihnen die entsprechende An­schrift mit:

 

Regierung von Mittelfranken

Gewerbeaufsichtsamt

Roonstr. 20

90429 Nürnberg

Tel.: 0911/928-0

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Im Auftrag

 

Wolfgang Seifert

 

Name : xxxxxxx

Ort: xxxxxxx

Straße: xxxxxxxx

Telefon:

Email:

Nachricht: Wir habe folgende Diskussion. Ein gewerblich genutztes KFZ zwischen 2,8 to - 3,5 to wird im internationalien Verkehr genutzt (Bj. 2005, analoger Tachograph). In deutschland gilt für dieses Fahrzeug die Pflicht zur Führung von FS, im genachbarten Ausland gilt diese Pflicht erst ab 3,5 to. Ist der duetsch Unternehmer verpflichtet, im Ausland mit FS zu fahren, obwohl dies in dem benachbarten Ausland keine Pflicht ist? Wenn ja, mit welcher Begründung. Danke

Diese Problematik zeigt mal wieder den Irsinn, dass es einzelstaatliche Regelungen in Europa gibt.

Diese FS-Geschichte gehört europäisch harmonisiert.

Rein vom Gerechtigkeitsgefühl her gesehen gebe ich dem Themensteller recht.

Eigentlich kann man nicht dafür bestraft werden, dass man sich im Ausland nach den dortigen Regeln korrekt verhält, die aber in Deutschland so nicht zulässig sind.

Allerdings gibt es ja auch ein paar Gegenargumente. Du betreibst ja ein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug.

Also musst du auch dafür sorgen, dass die für den Zulassungsstaat gültigen Regeln eingehalten werden, egal ob Inland oder Ausland.

Die eigentlich spannende Frage ist doch jetzt folgende:

Ist das Problem evtl. dadurch zu umgehen, dass du das Fahrzeug über eine Niederlassung z. B. in Frankreich zulässt und das Fahrpersonal auch über die Niederlassung angestellt ist?

Dann müsste es doch möglich sein, die deutschen Vorschriften völlig legal zu umgehen. Ist halt fraglich, ob sich der Aufwand dafür lohnt oder ob in Frankreich nicht wieder andere Nachteile dem entgegenstehen.

Jedenfalls scheint mir dieser Sachverhalt tatsächlich ein Kandidat zu sein, der europäisch geregelt werden muss.

Das ist ja Wettbewerbsverzerrung 1. Güte.

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