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Fahrtenschreiber im 3,5Tonner + Hänger

Themenstarteram 16. Januar 2007 um 21:46

Hallo

bei einer Kontrolle sagte ein Polizist,

ich bräuchte, sobald ich meinen 2Tonnen-Hänger gewerblich mitführe

für meinen 3,5Tonner einen Fahrtenschreiber.

Wo bekomme ich den ?

Kann ich das auch noch mit Papierformularen machen ?

oder ist ein Gerät zwingend ?

Gruß Dirk

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23 Antworten

Ich kann mich irren, aber die 3,5 Tonner die ich kenne, haben soweit sie eine Anhängerkupplung haben auch einen Fahrtenschreiber. Hast du mal geshaut??? Wie lange hast du das Auto???

Also für Einzelfahrzeuge, Züge oder Sattelkraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 to müssen ein EG-Kontrollgerät (Fahrtenschreiber ) haben, wenn sie gewerblich genutzt werden. Das Kontrollbuch gilt nur bis 3,5 to.

Themenstarteram 16. Januar 2007 um 23:46

Hallo Tonmann -

hatte die AHK nachträglich selbst angebaut -

daher war kein Fahrtenschreiber drinne.

Wo bekomme ich nun so ein Ding her ?

ist das sündhaft teuer ?

Brauche ich so ein aufwendiges wie in den grossen Trucks drin ist ? doch eher nicht oder ?

Danke für jeden Tip

Genau kenn ich mich nicht aus aber, der Fahrtenschreiber sollte zu deiner Bordspannung passen und dein Tachosingnal richtig lesen können. Prinzipiell ist ein Fahrtenschreiber immer ein Fahrtenschreiber. Ob im LKW oder Transporter werden die Zeiten und Geschwindigkeit aufgezeichnet. Das Gerät muss aller 2 Jahre zur Überprüfung. Das Gerät selber und die Leitung vom Tachosingnal werden Verblomt. Es giebt Firmen die sich auf die Fahrtenschreiber - Prüfung spezialisiert haben. Aber auch die LKW - Werkstätten bieten die Prüfung an (eigentlich logisch...)

Naja du kannst ja bei ebay mal schauen. Da sind immermal welche dabei. Ob die funktionieren sagt dir spätestens der Prüfer.

Mfg

Themenstarteram 17. Januar 2007 um 2:13

Hallo Tonmann,

bei ebay hab ich schon mal geschaut - hat mich etwas verwirrt - da die analogen Teile immer den Fahrzeugen irgendwie zugeordnet sind (Iveco, DB usw)

Habe einen Peugeot Boxer und auf der Peugeot webseite wird der Fahrtenschreiber (ohne Einbau) für 620 Euro !!! angeboten - das ist doch der helle Wahnsinn...

Ich versuche mich jetzt mal schlauzumachen - ob ich da nicht einen gebrauchten eingebaut bekomme.

Danke Dir erstmal - und gute Fahrt !

Gruss Dirk

Da wendet man sich am einfachsten an die örtlichen Tachometerwerkstätten. Sollten sich ergoogeln lassen oder stehen in den gelben Seiten. Beim Thema Google, man kann auch auf die Seiten der Hersteller gehen, Kienzle Mannesmann VDO, Siemens ....

pfisti

hallo,

Du musst einen Digitalen Fahrtenschreiber nachrüsten, somit brauchst Du eine Fahrerkarte und auch eine Unternehmerkarte.

Einen gebrauchten Fahrtenschreiber darfst Du nicht einbauen!

Dann ab 01.05.2006 sind für jedes neufahrzeug und Nachrüstungen der Digitale fahrtenschreiber vorgeschrieben!!

Das wird nicht Billig.

gruß

Chris

Zitat:

Original geschrieben von chrisss240

Einen gebrauchten Fahrtenschreiber darfst Du nicht einbauen!

Dann ab 01.05.2006 sind für jedes neufahrzeug und Nachrüstungen der Digitale fahrtenschreiber vorgeschrieben!!

Das wird nicht Billig.

Aber wenn das Fahrzeug vorher zugelassen ist darf doch noch ein analoger Fahrtschreiber verbaut werden soweit ich weiss.

Und gebrauchte Fahrtschreiber darf man meines Wissens nach auch nachrüsten.

Wir hatten diesen fall auch diese Woche, es musste ein Digi eingebaut werden.

Hallo,

ich meine auch: es handelt sich um eine Nachrüstung, da muß der Digitale eingebaut werden, aber die örtlichen Fahrtenschreiberwerkstätten kennen die aktuellen Gesetze

Nordjoe

Digital Tacho

 

Ich habe das Gesetz so verstanden,

Du hast den alten -analog / mechanichen- Fahrtenschreiber, wenn der defect ist, werden diese einzelnen Bauteile durch neue -analoge / mechaniche- Teile ersetzt. das heist, wenn du alle Baugruppen austaschen musst, bis auf ein Teil, bleibt alles analog / mechanich.

Wenn alle Teile getauscht werden mussen, das heist alle, muss ein Digitaler verbaut werden.

In diesem Aufgefuhretenfall, kein existierendes analoges / mechaniches Bauteil ist vorhanden, so muss der Digitale verbaut werden.

Jetzt reisst mir nicht den Kopf ab, das habe ich vor einigen Monaten gelesen und so verstanden.

 

Rudiger

Stimm Rüdiger,

das hat mir ein MAN - Elektriker vor kurzem auch erklärt. Jetzt wo Ihrs sagt. Wenn alle Komponente eines Anlagogen Fahrtenschreibers getauscht werden müssen, muss ein Digitaler rein.

In diesem Fall warscheinlich Digital.

Zitat:

Original geschrieben von chrisss240

Wir hatten diesen fall auch diese Woche, es musste ein Digi eingebaut werden.

Hab heute extra nochmal einen Kollegen gefragt und der meinte auch dass bei älteren Fahrzeugen ein analoger nachgerüstet werden kann.

Woher hattet ihr denn diese Info, und wann wurde das Fahrzeug das erste Mal zugelassen?

Zitat:

Original geschrieben von MAN-Elektriker

Hab heute extra nochmal einen Kollegen gefragt und der meinte auch dass bei älteren Fahrzeugen ein analoger nachgerüstet werden kann.

Woher hattet ihr denn diese Info, und wann wurde das Fahrzeug das erste Mal zugelassen?

Am Ende ist der entscheidende Text

 

Rudiger

 

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

B. Fahrzeuge

III. Bau- und Betriebsvorschriften

§57a Fahrtschreiber und Kontrollgerät

(1) Mit einem eichfähigen Fahrtschreiber sind auszurüsten

1. Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und darüber,

2. Zugmaschinen mit einer Motorleistung von 40 kW und darüber, die nicht ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden,

3. zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen.

Dies gilt nicht für

1. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h,

2. Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, es sei denn, daß es sich um Kraftfahrzeuge der Bundeswehrverwaltung oder um Kraftomnibusse handelt,

3. Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes,

4. Fahrzeuge, die in § 18 Abs. 1 der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882) genannt sind, und

5. Fahrzeuge, die in Artikel 4 Nr. 9 und 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Solzialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1) genannt sind.

(1a) Der Fahrtschreiber sowie alle lösbaren Verbindungen der Übertragungseinrichtungen müssen plombiert sein.

(2) Der Fahrtschreiber muß vom Beginn bis zum Ende jeder Fahrt ununterbrochen in Betrieb sein und auch die Haltezeiten aufzeichen. Die Schaublätter - bei mehreren miteinander verbundenen Schaublättern (Schaublattbündel) das erste Blatt - sind vor Antritt der Fahrt mit dem Namen der Führer sowie dem Ausgangspunkt und Datum der ersten Fahrt zu bezeichnen; ferner ist der Stand des Wegstreckenzählers am Beginn und am Ende der Fahrt oder beim Einlegen und bei der Entnahme des Schaublatts vom Kraftfahrzeughalter oder dessen Beauftragten einzutragen; andere, durch Rechtsvorschriften weder geforderte noch erlaubte Vermerke auf der Vorderseite des Schaublattes sind unzulässig. Es dürfen nur Schaublätter mit Prüfzeichen verwendet werden, die für den verwendeten Fahrtschreibertyp zugeteilt sind. Die Schaublätter sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit vorzulegen; der Kraftfahrzeughalter hat sie ein Jahr lang aufzubewahren. Auf jeder Fahrt muß mindstens ein Ersatzschaublatt mitgeführt werden.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten nicht, wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät im Sinne des Anhangs I oder des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 432/2004 der Kommission vom 5. März 2004 (ABl. EU Nr. L 71 S. 3) geändert worden ist, ausgerüstet ist. In diesem Fall ist das Kontrollgerät nach Maßgabe des Absatzes 2 zu betreiben; bei Verwendung eines Kontrollgerätes nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 muss die Fahrerkarte nicht gesteckt werden. Die Daten des Massespeichers sind vom Kraftfahrzeughalter alle drei Monate herunterzuladen; § 2 Abs. 5 der Fahrpersonalverordnung gilt entsprechend. Wird bei Fahrzeugen zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 12 t oder bei Fahrzeugen zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 t, die ab dem 1. Januar 1996 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden und bei denen die Übermittlung der Signale an das Kontrollgerät ausschließlich elektrisch erfolgt, das Kontrollgerät ausgetauscht, so muss dieses durch ein Gerät nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ersetzt werden. Ein Austausch des Kontrollgerätes im Sinne des Satzes 5 liegt nur dann vor, wenn das gesamte System bestehend aus Registriereinheit und Geschwindigkeitsgeber getauscht wird.

(4) Weitergehende Anforderungen in Sondervorschriften bleiben unberührt.

am 18. Januar 2007 um 22:55

so jetzt noch mal wer wo was dazu sagt.

ich habe im herbst auf dem seminar bei kinzle in mannheim gelernt das bei einem fahrzeug das vor dem 1.5.06 zugelassen wurde und jetzt ein eg-kontrollgerät erhalten soll, darf ein analoges gerät eingebaut werden.

der leiter des lehrgangs hatte a8uch geasgt das das gerade vor ein paar tagen geämdert wurde. davor war die aussage nachrüstungen digital. was auch raus gefallen ist ist der umbau wenn defekt. da bleibt auch dirn was drin war.

und einen gebrauchten kannst du auch rein machen lassen. du brauchst aber ein stand allone gerät(das heisst das das gerät die geschwindingkeit anzeigt). von veederott oder vdo siemens gibt es so geräte.

bau dir ein analogen rein, ist billiger und einfach zu handhaben.

was ich noch gehört habe, wenn du nur im umkreis von irgendwas um die 50 km unterwegs bist darfst du ohne fahren. aber genau weis ihc es nciht. da musst du mal beim gewerbeaufsichtsamt nachfragen. die können dir das dann genau saugen.

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