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Fahrtenschreiber im Abschleppwagen
Hallo!!
Schon wieder eine Frage von mir..... obwohl ich nicht betroffen bin.
Bei Ebay stehen zwei Abschleppwagen drin, bei denen in der Beschreibung steht, dass man den (vorhandenen) Fahrtenschreiber nicht benutzen muss!!
Kann das stimmen??
Gruss Heschi
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24 Antworten
Kann sein, wenn:
-zulässiges Gesamtgewicht unter 3,5 t
-keine gewerbliche Nutzung
Beides kann ich mir bei Abschleppern nicht vorstellen.Es gibt bestimmt noch andere Regeln und Gesetze dazu, aber in sowas bin ich nicht so bewandert.
Grundsätzlich gilt immer die Pflicht zur Nutzung, wenn ein Fahrtenschreiber eingebaut werden musste. Wurde der Fahrtenschreiber freiwillig eingebaut, dann muss der immer trotzdem genutzt werden, sofern das Gesetz Aufzeichnungen vorschreibt.
Diese werden auf jeden Fall vorgeschrieben, sobald ein Fahrzeug mind. 2,8 t hat und gewerblich genutzt wird. Jedoch gestalten sich die sich Ausnahmeregelungen unterschiedlich, je nachdem, ob das Fahrzeug weniger oder mind. 3,5 t hat. Bei weniger als 3,5 t gibt es keine Ausnahmeregel, also muss der Fahrtenschreiber genutzt werden. Ab 3,5 t könnte die Nr. 7 in Artikel 4 VO (EWG) Nr. 3820/85 greifen: Fahrzeuge, die in Notfällen oder für Rettungsmaßnahmen verwendet werden.
Ob jetzt aber jedes Abschleppen ein Notfall ist, mag ich zu bezweifeln. Meines Erachtens muß auch dann der Fahrtenschreiber verwendet werden. Ggfs. einfach bei der BAG nachfragen.
@Jan81
In Deutschland muss man den Fahrtenschreiber schon ab 2,8 t verwenden, wenn das Fahrzeug gewerblich genutzt wird. § 1 FPersV
Ich versuch mal, den Link mit dem einen Abschlepper einzufügen. Da steht es im Text... falls ich es hin bekomme... Klappt nicht. Also die Nummer:
Ebay Artikel, läuft aktuell: 330155602730
Gruss Heschi
Zitat:
Original geschrieben von Heschi
Ich versuch mal, den Link mit dem einen Abschlepper einzufügen. Da steht es im Text... falls ich es hin bekomme... Klappt nicht. Also die Nummer:
Ebay Artikel, läuft aktuell: 330155602730
Gruss Heschi
Darauf würde ich jetzt aber nicht vertrauen. Soweit ich mich richtig erinnere, gab es tatsächlich mal ein Ausnahmetatbestand für Abschleppfahrzeuge, aber dem ist nicht mehr so. Weder in der § 57 StVZO, noch in § 18 FPersV, noch in Artikel 4 VO (EWG) 3820/85 gibt es einen passenden Ausnahmetatbestand.
Die Abschleppwagen werden wahrscheinlich als Selbstfahrende Arbeitsmachine zugelassen sein( Grünes Kenzeischen). Gruß F.
Zitat:
Original geschrieben von emmaen1
Die Abschleppwagen werden wahrscheinlich als Selbstfahrende Arbeitsmachine zugelassen sein( Grünes Kenzeischen). Gruß F.
Das halte ich für sehr unwahrscheinlich. Zudem ist das Fahrzeug auf den Bildern beim Onlineauktionshaus mit normalen Kennzeichen ausgestattet.
Die Diskussion erübrigt sich doch wohl, denn der Abschlepper ist doch wohl auf 13,5 tons abgelastet und nicht auf 3,5 Tonnen. Abgesehen davon, dass der 1622 schon ein zu hohes Leergewicht hat.
Wobei mal Fahrzeuge, die speziell zu Abschleppzwecken eingesetzt wurden und sich im Umkreis von 100 km bewegten, von der Kontrollgeräte-Pflicht ausgenommen worden sind.
Trotzdem wäre es auch gerade in meinem Interesse, wenn solche Ausnahme - vor allem auch für durch die Gegend rasende Schausteller - abgeschafft werden würden...
Gruß, Frank
Schleppwagen und Werkstattwagen auch über 3,5 tonnen brauchen keine tachoscheibe einlegen. Schleppwagen sind selbstfahrene arbeitsmaschienen, man darf
ja auch Sonntags fahren. Unser schleppwagen hat nochnicht mal einen Geschw. begrenzer, da weiss ich aber nicht wie schnell der fahren darf
@scaniachris: Deswegen hatte ich ja geschrieben, daß ich nicht so bewandert bin...
Gibt es nicht noch eine Ausnahmegenehmigung die man beantragen kann,damit man im Umkreis von 50km keine brauch?
Hallo!!
Zum Thema Grüne Nummer von weiter oben:
Grüne Nummer (selbstfahrende Arbeitsmaschine) haben nur Abschleppwagen ohne Pritsche. Die also das kaputte Fahrzeug nur anheben und schleppen.
Die meisten laden das kaputte Auto gleich auf und die brauchen dann ein schwarzes Nummernschild!!
Gruss Heschi
Hallo,
@ NAH
Abschleppwagen sind keine Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Ausnahme sind die LKW abschleppwagen mit einer Hubbrille. (wie schon beschrieben)
Auch für die Abschleppfahrzeue gilt der Geschwindigkeitsbegrenzer.
Aber bei den LKW-Schleppfahrzeugen die als Selbstfahrende Arbeitsmaschinen zugelassen sind kann man den Begrenzer ausprogrammieren.
Schleppwagen sind generell als Sonderfahrzeuge / Pannenhilfsfahrzeuge zugelassen.
Und da sie als Pannenhilfsfahrzeuge/Sonderfahrzeuge zugelassen sind benötigen sie keine Tachoscheibe. Außer sie machen eine Überführungsfahrt dann benötigen sie eine.
Gruß
Chris
Unser Schleppwagen ist als selbstfahrendes Arbeitsgerät zugelassen. Ist auch ein Actros 4143, also mit Brille. Er ist direkt ohne geschwindigkeitsbegrenzer gekommen. Wie schnell darf ich jetzt damit fahren??
Zitat:
Original geschrieben von NAH
Unser Schleppwagen ist als selbstfahrendes Arbeitsgerät zugelassen. Ist auch ein Actros 4143, also mit Brille. Er ist direkt ohne geschwindigkeitsbegrenzer gekommen. Wie schnell darf ich jetzt damit fahren??
Sieht das Ding aus wie'n LKW? Wird es als Nutzfahrzeug genutzt? Für welche Geschwindigkeit ist die Zulassung lt. den Papieren?
Eigentlich verstehe ich die Frage nicht. Eine Ausnahme zum Einbau eines Geschwindigkeitsbegrenzer hebt doch nicht die Straßenverkehrsgesetze auf, oder? Also, genauso schnell, wie ein LKW fahren darf, es sei denn die Zulassung schränkt das ein.