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Fahrzeug mit CH Kennzeichen von Drittperson lenken.

Themenstarteram 16. Oktober 2013 um 20:52

Hi Zusammen

Uns ist auf dem Weg nach Schweden etwas eingenartiges passiert. Kurz vor Flensburg wurden wir vom zivilen Deutschen Zoll angehalten.

Ich am Steuer des Fahrzeuges das in der Schweiz auf meinen Namen angemeldet und versichert ist. Ebenso wurde es in der Schweiz gekauft, alle alle Insassen haben den Wohnsitz in der Schweiz und verfügen über einen gültigen Führerschein sowiePersonalausweise.

Der Zoll machte uns darauf aufmerksam das meine Freundin das Auto nicht in der EU fahren dürfe. Da wir es sonst versteuern müssten. Wir haben aber weder eine Wohnsitz in der EU noch führen wir das Auto fix, also länger als ein paar Tage in die EU ein.

Scheinbar kann die Busse kann mehrer Tausend Euro kosten, abhängig vom Fahrzeugwert.

Kennt das jemand und wo dies Vermerkt ist. Weder mein Verkehrsrechtschutz noch der Schweizer Zoll kennen das oder haben je schon davon gehört. Nur wenn meine Partnerin einen Wohnsitz in der EU hätte dürfte sie das Fahrzeug nur in meiner Begleitung unverzollt bewegen.

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9 Antworten

Hallo,

die Zollbeamten hatten IMO nicht recht.

In der VERORDNUNG (EWG) Nr. 2454/93 kannst Du folgendes nachlesen:

Artikel 558

(1) Die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von

den Einfuhrabgaben wird für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr

und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel

bewilligt, die

a) außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer

außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind;

in Ermangelung einer amtlichen Zulassung gilt diese Voraussetzung

als erfüllt, wenn die betreffenden Fahrzeuge einer außerhalb des

Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören;

b) unbeschadet der Artikel 559, 560 und 561 von einer außerhalb des

Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person verwendet werden

und

c) bei gewerblicher Verwendung und mit Ausnahme von Schienenbeförderungsmitteln

nur für Beförderungen verwendet werden, die

außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beginnen oder enden;

sie können jedoch im Binnenverkehr eingesetzt werden, sofern die

im Bereich des Verkehrs geltenden Vorschriften, insbesondere

diejenigen betreffend die Voraussetzung für den Marktzugang und

die Durchführung von Beförderungen, es vorsehen.

Artikel 559

Im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Personen können die

vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben in Anspruch nehmen,

sofern

a) Schienenbeförderungsmittel solchen Personen aufgrund eines Übereinkommens

zur Verfügung gestellt werden, nach dem jedes

Bahnnetz die Fahrzeuge der übrigen Bahnnetze wie die eigenen

Fahrzeuge verwenden darf;

b) sie einen Anhänger betrifft, der mit einem im Zollgebiet der

Gemeinschaft zugelassenen Straßenbeförderungsmittel verbunden

ist;

c) Beförderungsmittel im Zusammenhang mit einer Notsituation

verwendet werden und die Verwendung fünf Tage nicht überschreitet;

d) Beförderungsmittel durch ein professionelles Vermietungsunternehmen

zum Zwecke der Wiederausfuhr innerhalb eines fünf Tage nicht

übersteigenden Zeitraums verwendet werden.

Artikel 560

(1) Im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige natürliche Personen

können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben von

Beförderungsmitteln zum eigenen Gebrauch in Anspruch nehmen,

sofern diese gelegentlich nach den Weisungen des Zulassungsinhabers,

der sich im Zeitpunkt der Verwendung ebenfalls im Zollgebiet der

Gemeinschaft befindet, erfolgt.

Solche Personen können die vollständige Befreiung auch in Anspruch

nehmen für Beförderungsmittel zu eigenem Gebrauch, die im Rahmen

eines schriftlichen Vertrages gelegentlich gemietet werden:

a) um es den betreffenden Personen zu ermöglichen, an ihren Wohnsitz

in der Gemeinschaft zurückzukehren;

b) zum Zwecke des Verlassens der Gemeinschaft oder

c) generell, sofern dies durch die betroffenen Zollbehörden zugelassen

ist.

(2) Die Beförderungsmittel müssen vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens

des Vertrages gerechnet binnen folgender Fristen wiederausgeführt oder

an das in der Gemeinschaft ansässige Vermietungsunternehmen

zurückgegeben werden:

a) fünf Tage in dem in Absatz 1 Buchstabe a) aufgeführten Fall;

b) acht Tage in dem in Absatz 1 Buchstabe c) aufgeführten Fall.

Die Beförderungsmittel müssen in dem in Absatz 1 Buchstabe b)

aufgeführten Fall binnen zwei Tagen, vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens

des Vertrags gerechnet, wiederausgeführt werden.

Artikel 561

(1) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird bewilligt,

wenn Beförderungsmittel im Zollgebiet der Gemeinschaft befristet und

im Hinblick auf ihre Wiederausfuhr unter Erteilung eines zeitlich

begrenzten Kennzeichens auf den Namen einer der folgenden Personen

zugelassen werden sollen:

a) auf den Namen einer außerhalb dieses Gebietes ansässigen Person

oder

b) auf den Namen einer innerhalb dieses Gebietes ansässigen

natürlichen Person, die im Begriff ist, ihren gewöhnlichen Wohnsitz

an einen Ort außerhalb dieses Gebietes zu verlegen.

Die Ausfuhr des Beförderungsmittels muss in dem in Buchstabe b)

genannten Fall innerhalb von drei Monaten nach seiner amtlichen

Zulassung erfolgen.

(2) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird bewilligt,

wenn Beförderungsmittel, die einer außerhalb des Zollgebiets der

Gemeinschaft ansässigen Person gehören, von einer bei dieser Person

angestellten oder anderweitig von ihr zur Verwendung ermächtigten

natürlichen, im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Person gewerblich

oder zum eigenen Gebrauch verwendet werden sollen.

Eigener Gebrauch ist gestattet, sofern er im Anstellungsvertrag

vorgesehen ist.

Die Zollbehörden können die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln

nach dieser Vorschrift bei systematischer Inanspruchnahme

begrenzen.

(3) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben kann in

Ausnahmefällen bewilligt werden, wenn Beförderungsmittel von in der

Gemeinschaft ansässigen Personen für eine begrenzte Dauer gewerblich

verwendet werden.

Liebe Grüße

Herbert

Zitat:

Original geschrieben von Silverstar24

Kennt das jemand und wo dies Vermerkt ist. Weder mein Verkehrsrechtschutz noch der Schweizer Zoll kennen das oder haben je schon davon gehört. Nur wenn meine Partnerin einen Wohnsitz in der EU hätte dürfte sie das Fahrzeug nur in meiner Begleitung unverzollt bewegen.

Ich habe selten so einen Schmarn gelesen. Also ich hab ja schon viel vom Schweizer Zoll gespürt (umgekehrt Situation, kein Wohnsitz in der Schweiz, Schweizer aber Deutsches Fahrzeug), aber das war wegen dem Studium in der Schweiz komplizierter.

Das was dir passiert ist, das ist ja völlig die Höhe.

Doppelt verzollen oder versteuern wegen weil du Auslandsdeutscher bist, oder was?

Zitat:

Original geschrieben von Oetteken

Hallo,

die Zollbeamten hatten IMO nicht recht.

In der VERORDNUNG (EWG) Nr. 2454/93 kannst Du folgendes nachlesen:

[...]

Da die Schweiz nicht zur EWG Zollunion gehört ist hat die Verordnung so ziemlich gar nichts mit dem Problem zu tun.

Ging es wirklich um die Versteuerung? Da gibt es einige Artikel im KraftStG... die fallen im Prinzip alle auf's gleiche hinaus.

Hat der Fahrer keinen Wohnsitz in Deutschland(EU), dann gibt es auch keine Steuern in Deutschland(EU). Selbst die Ausnahmen von §3 Z.13ff KraftStG treffen alle zu (logischerweise). Sonst könnte man ja jeden mit einem Fremden Kennzeichen rausziehen. So einfach ist das, da gibt es nichts zu diskutieren.

Das ist im Prinzip etwas komplexer, aber von der Materie genau so. Wenn der Zöllner euch nur "darauf aufmerksam gemacht hat", dann würde ich das vergessen. Dass das in Frage gestellt wird finde ich wirklich bedenklich für den geistigen Zustand des Zöllners, oder er wollte euch verarschen. Dazu tendiere ich eher, sonst wäre es nicht nur beim "darauf aufmerksam machen" geblieben.

Zitat:

Original geschrieben von Felyxorez

Zitat:

Original geschrieben von Oetteken

Hallo,

die Zollbeamten hatten IMO nicht recht.

In der VERORDNUNG (EWG) Nr. 2454/93 kannst Du folgendes nachlesen:

[...]

Da die Schweiz nicht zur EWG Zollunion gehört ist hat die Verordnung so ziemlich gar nichts mit dem Problem zu tun.

Hallo Sir G.,

 

weil die Schweiz nicht zur EU gehört, gilt deiner Ansicht nach in Deutschland eine EU-Verordnung nicht :rolleyes:

 

Zitat:

Original geschrieben von Felyxorez

Ging es wirklich um die Versteuerung?

Wer hat denn von Versteuerung gesprochen :confused:

Es geht hier um Zoll.

 

Wenn dich aber das Thema Kfz-Steuer interessiert, dann kannst Du hier nachlesen, was ich dazu geschrieben habe.

 

Liebe Grüße

Herbert

Hallo, also noch mal nett von vorne.

Hier der Post vom TE, das Thema Versteuerung war explizit gefragt.

Zitat:

Original geschrieben von Silverstar24

Der Zoll machte uns darauf aufmerksam das meine Freundin das Auto nicht in der EU fahren dürfe. Da wir es sonst versteuern müssten. Wir haben aber weder eine Wohnsitz in der EU noch führen wir das Auto fix, also länger als ein paar Tage in die EU ein.

Die EWG Normen die ich meine sind logischerweise die, die sich auf "Im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Personen..." beziehen. Die haben keine Geltung für Personen ausserhalb des Zollgebiets, ergo z.B. die Schweiz. Also mehr oder weniger alle genannten bis auf Art. 558, das wollte ich nur klar stellen. Oder ist das so zu sagen eure Version des Istanbuler Übereinkommens?

Mal abgesehen davon, dass es dabei halt genau um die Verzollung geht.

Gruss Felix.

Hallo Felix,

du hast recht, aber ich gehe davon aus, daß der TE sich verschrieben oder verhört hat und nicht versteuern sondern verzollen meinte, denn erst ab dem 1. Juli 2014 wird die Bundesfinanzverwaltung (Zoll) für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig sein, weil diese bereits seit dem 1. Juli 2009 eine Bundessteuer ist.

Bis dahin kümmert sich der Zoll eigentlich noch nicht um Kfz-Steuern.

Sollte es aber tatsächlich um Steuern und nicht um Zoll gehen, dann hatte ich auch einen Link dazu eingestellt.

Daraus zitiere ich:

Merkblatt zur kraftfahrzeugsteuerlichen Behandlung ausländischer Personenkraftfahrzeuge und ihrer Anhänger

Die Benutzung eines ausländischen Personenkraftwagens (Anhängers) im Inland ist

1. bis zu einem Jahr

1.1 bei Benutzung durch Ausländer

grundsätzlich steuerfrei,

steuerpflichtig, wenn

- ein Standort im Inland begründet wird,

- eine entgeltliche Beförderung von Personen oder Gütern vorliegt, (die nicht

ausnahmsweise nach einen DBA - z. B. Dänemark - unschädlich ist),

EU-Verordnungen gelten innerhalb der EU (dazu gehört Deutschland) und finden auch für Ausländer Anwendung, die innerhalb der EU einen oder keinen Wohnsitz haben.

Ein Problem sehe ich für den TE erst recht nicht, so lange er sich mit im Fahrzeug befindet, egal wer dann fährt.

Liebe Grüße

Herbert

Hallo ins Forum,

nein, es geht nicht um die KfzSt (gehe ich mal von aus), sondern tatsächlich um Zoll und Einfuhrumsatzsteuer. Dieses Problem hast Du tatsächlich, wenn ein Fahrzeug, welches aus einem Drittland (wie z.B. der Schweiz) kommt und dort zugelassen ist, in das Gemeinschaftsgebiet (= EU und mit dieser in Zollunion stehenden Ländern (von den Besonderheiten der einzelnen Länder mal abgesehen)) kommt.

Unproblematisch ist, wenn das Fahrzeug nur vorübergehend im Gemeinschaftsgebiet ist und auch nur von ebenfalls in einem Drittland ansässigen Fahrern (die keinen wie auch immer gearteten Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet haben) genutzt wird.

Problematisch wird's, wenn das Fahrzeug von einem im Gemeinschaftsgebiet (auch mit einem Zweit-/Drittwohnsitz) ansässigen Fahrer genutzt wird. Da wird tatsächlich ein endgültiges Verbringen des Fahrzeugs angenommen, da in der Nutzung durch einen (Zoll-)Inländer anzunehmen ist, dass das Fahrzeug nicht wieder ausgeführt werden soll. Ob dies tatsächlich so ist, ist dabei erst einmal egal, weil das erstmalige Verbringen ausreicht. Wenn also ein z.B. in der Schweiz zugelassenes Fahrzeug von einem z.B. in Deutschland ansässigen Fahrer z.B. in Deutschland gefahren wird, gilt dies zollrechtlich als Einfuhr des Fahrzeugs. Damit werden Zollabgaben und auch Einfuhrumsatzsteuer fällig.

Insoweit ist Vorsicht geboten, damit's keinen Ärger gibt.

Viele Grüße

Peter

PS: Wie das Schweizer Zollrecht dies handhabt, weiß ich nicht. Ich gehe aber von einer ähnlichen Regelung aus.

In der Hinsicht geb ich euch beide recht.

Ich hab halt nur Steuern interpretiert wo Steuern steht.

In der Schweiz ist es identisch, nur das es etwas einfacher ist, da die Schweiz nur einen Wohnsitz kennt. Erst-, Zweit- oder Drittwohnsitz sind daher irrelevant.

Themenstarteram 19. Oktober 2013 um 7:55

Also ich meinte natürlich das Fahrzeug Verzollen. In der Schweiz sagen wir dazu manchmal auch versteuern. Daher das Missverständnis.

Ich konnte es nun mit meinem Rechtschutz klären. Da war der Zoll wirklich falsch und haben das mit anderen EU Bürgern verwechselt. Die ein Schweizerfahrzeug in der EU lenken, dies ist verboten. Sowie wir keine EU Fahrzeug in der Schweiz fahren dürfen.

Personen mit Schweizerwohnsitz dürfen ein Fahrzeug, egal ob mein eigenes oder ein Fremdes, mit Schweizerkennzeichen für befristete Zeit (3 Monate) unverzollt in die EU einführen sofern es wieder zurück geführt wird.

Danke

Hallo,

das hatte ich doch bereits geschrieben und belegt.

Liebe Grüße

Herbert

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