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Fahrzeug stillgelegt! Was nun?

VW
Themenstarteram 13. Juni 2002 um 12:35

Hallo Leute !

Mir wurde heute morgen das Auto stillgelegt :-(((

Die Bullen haben mich auf dem Weg zur Arbeit angehalten.

Gefundene Mängel:

- 10 mm anstatt 5 mm eingetragenen Spurverbreiterungen

- Fahrwerk war vorne 3 cm und hinten 2 cm zu tief geschraubt

Is alles sehr ärgerlich für mich, vorallem weil ich selber keine Veränderungen vorgenommen hab, es aber nach dem Kauf des Auto´s auch nicht nachgeprüft habe.

Jetzt frag ich mich was da auf mich zukommt.

Heute abend werde ich erstma das Auto auf nen Hänger laden, die Spurverbreiterungen abmontieren und das Fahrwerk hochschrauben....dann morgen oder am Samstag auf den TÜV damit.

Was kostet eine Vollabnahme?!

Mit welcher Strafe hab ich von der Polizei zu rechnen?!

Gruß,

Kai

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11 Antworten

Moin!

Siehe: http://www.verkehrsportal.de/bussgeldkatalog/bussgeldkatalog.html

Mindestens 40 EUR und ein Punkt.

Je nach dem was Dir sonst noch angehängt wird halt mehr.

HTH, Markus.

Themenstarteram 13. Juni 2002 um 13:15

Danke für deine Antwort !

Auf welches Vergehen führst du den Punkt und die 40 € zurück?

An den Reifen waren Schleifspuren, könnte mir deshalb auch irgendwas von wegen Verkehrssicherheit angehängt werden?

Gruß,

Kai

Wenn du eine Anzeige bekommst, sollten das eigentlich 3 Punkte werden und Strafe waren damals noch 136 DM. Du bist mit deinem Auto nach Erlöschen der Fahrzeugbetriebserlaubnis im öffentlichen Straßenverkehr gefahren.

Themenstarteram 13. Juni 2002 um 20:30

Naja, 3 Punkte und ca. 70 € gehn ja noch....

Ist unter Umständen auch mit einem Fahrverbot zu rechnen?

Ab welcher Anzahl von Punkten oder Geldstrafe ist damit zu rechnen? Das wäre sehr sehr bitter....

Gruß,

Kai

Hi,

mit einem Fahrverbot brauchst du nicht rechnen. Der Schein ist erst bei 18 Punkten weg. Wenn du jetzt schon 15 oder mehr hast, wird es kritisch...

HÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄ??????

 

Was hat bitte ein Fahrverbot mit dem Führerscheinentzug zu tun?

Wenn ich ich mit 100 km/h in einer Ortschaft geblitzt werde, kriege ich auch Points, darf ein bisschen zu Fuß gehen, habe aber noch lange keine 18 Punkte zusammen.

mfg

Themenstarteram 13. Juni 2002 um 21:31

Das sehe ich genauso wie Gotteszorn !

Ab einer gewissen Geschwindigkeitsüberschreitung und den damit verbunden Punkten oder der Geldstrafe ist der Schein für 1 Monat und mehr weg. Ich müsste da nur mal den Schwellwert bei anderen Vergehen wissen.

Bei 18 Punkten isser w*****einlich komplett weg und du darfst den Schein neu machen oder diverse "Lehrgänge" besuchen!

Von 18 Punkten bin ich noch weit entfernt, ich hab bisher 0 Punkte in Flensburg und wurde bisher nur 2 mal wegen minimaler Geschwindigkeitsübertretung geblitzt....

Gruß,

Kai

Ich hatte es so verstanden, daß Master_KK wissen wollte, ab welcher Punkteanzahl mit einem Fahrverbot zu rechnen ist. Da bei 18 Punkten der Schein weg ist, darf man dann auch nicht mehr fahren. O.K., das bezeichnet man dann als Führerscheinentzug und nicht mehr als Fahrverbot.

Wie Go}][{esZorN schon gesagt hat, ist die Art des Vergehens für ein Fahrverbot verantwortlich und das hat direkt nichts mit der Punkteanzahl zu tun.

am 14. Juni 2002 um 6:23

Hallo @all,

ich habe im www etwas zu diesem Thema gefunden :

2.2.1 Erlöschen der Betriebserlaubnis gem. § 19 Abs. 2 StVZO:

In bezug auf die Gefährdungserwartung werden konkrete (ein gewisses Maß an Wahrscheinlichkeit) Anhaltspunkte gefordert, die die Schwelle zur konkreten Gefahr (Ausbleiben des Schadens ist unwahrscheinlicher als dessen Eintritt / vom Zufall oder von äußerst glücklichen Umständen abhängig) noch nicht erreicht haben. Lässt eine Veränderung erwarten, dass die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird, liegt die Erwartung der Gefährdung vor. Kann in der Folge, anhand der zwangsläufigen Notwendigkeit eines Gutachtens, diese Gefährdungserwartung nicht entkräftet werden, erlischt die Betriebserlaubnis.

Eine Gefährdung kann sowohl durch den unsachgemäßen Anbau eines unbedenklichen Teils als auch durch den sachgemäßen Anbau eines unsachgemäß gestalteten Teils eintreten (vgl. Jagusch / Hentschel, a.a.O. Rdnr.8 zu § 19 StVZO). Kann eine Gefährdungserwartung im Einzelfall nicht begründet werden, besteht jedoch weiterhin die Pflicht des Halters, dafür zu sorgen, dass sich das Fahrzeug in einem vorschriftsmäßigen Zustand befindet (§ 31 Abs. 2 StVZO). Die bestehenden Ausrüstungs- und Betriebsvorschriften der StVZO sind weiterhin zu beachten.

Kurzbeispiele:

Verwendung der Reifengröße 215 / 55 R15 88 H an einem serienmäßigen Kleinwagen in Verbindung mit der Verringerung des Lenkeinschlages durch Karosseriekontakt

Einbau von Distanzscheiben, Verwendung der werkseitigen Radbolzen und damit einhergehende erhebliche Verringerung der Einschraubtiefe

Austausch und / oder Zusatz nach vorn wirkender Lichtstärke über das vorgeschriebene Höchstmaß hinaus

erhebliche Abweichung (nach unten) der Geschwindigkeitskategorie von Reifen gegenüber der geforderten

Und jetzt noch die Kosten und Punkte :

6. Ahndung

§ 18 Abs. 1, § 69a StVZO, Nr. 49 BKat.

Sie setzten das o. a. zulassungspflichtige Fahrzeug in Betrieb, obwohl die Betriebserlaubnis infolge Änderungen (Konkretisierung) am Fahrzeug und damit auch die Zulassung zum Verkehr erloschen war.

TBNR 3875, 100,-- DM, TKZ-PKT M11-3

§ 18 Abs. 1, § 69 a StVZO, Nr. 49 BKat

Sie ließen es zu bzw. ordneten die Inbetriebnahme des o. a. zulassungspflichtigen Fahrzeuges an, obwohl die Betriebserlaubnis infolge Änderungen (Konkretisierung) am Fahrzeug und damit auch die Zulassung zum Verkehr erloschen war.

TBNR 3878, 100,-- DM, TKZ-PKT M11-3

§ 18 Abs. 3, § 69 a StVZO, Nr. 49 BKat.

Sie setzten das o. a. betriebserlaubnispflichtige Fahrzeug in Betrieb, obwohl die Betriebserlaubnis infolge Änderungen (Konkretisierung) am Fahrzeug erloschen war.

TBNR 3884, 100,-- DM, TKZ-PKT M11-3

§ 18 Abs. 3, § 69 a StVZO, Nr. 49 BKat.

Sie ließen zu bzw. ordneten die Inbetriebnahme des o. a. betriebserlaubnispflichtigen Fahrzeugen an, obwohl die Betriebserlaubnis infolge Änderungen (Konkretisierung) am Fahrzeug erloschen war.

TBNR 3884, 100,-- DM, TKZ-PKT M11-3

§ 18 Abs. 5, § 69 a StVZO, Nr. 106 VKat.

Auszug Gesetzestext:

§ 18 Abs. 5 StVZO; Wer ein nach Absatz 3 betriebserlaubnispflichtiges Fahrzeug (dieses sind z. B. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, einachsige Zugmaschinen, Kleinkrafträder bis 50 cm3, Krankenfahrstühle oder bestimmte Arten von Anhängern; genauere Ausführungen sind im Gesetz nachzulesen / der Absatz 3 enthält außerdem noch Ausnahmen insbesondere für ältere Fahrzeuge der eben aufgezählten Art) führt oder mitführt, muss bei sich haben und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen:

@Master_KK, wenn ich alles richtig verstanden habe mußt Du mit 100 DM (natürlich der entsprechende Betrag in Euro) und drei Punkten in Flensburg rechnen.

Cu Moonricky :)

Hí,

die Strafe setzt sich meines Wissens nach folgendermaßen zusammen:

Geldbuße 100,- DM

Gebühr 25,- DM

Auslagen der Bußgeldbehörde 11,- DM

Summe 136,- DM

Ob das durch den Euro auch teurer geworden ist?

Themenstarteram 14. Juni 2002 um 12:50

Die Polizei konnte mir leider keine genaue Aussage machen, da es wohl von der Bußgeldstelle weiterbearbeitet wird.

Ungefähre Schätzung war: ~100 € und 2 Punkte

Da wäre mir die Variante mit den 3 Punkten und 50 € lieber gewesen !

Gruß,

Kai

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