1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Fahrzeug wird nicht zugelassen

Fahrzeug wird nicht zugelassen

Themenstarteram 30. Juli 2018 um 14:48

Moin, hab schon das Internet abgegraßt und diverse Anrufe getätigt, ist bisher aber alles erfolglos geblieben.

Es geht um Verjährung von Verwaltungskosten.

Ich wollte heute mein Motorrad für ein paar Wochen anmelden, wurde aber nach 4 Stunden Wartezeit wieder nach Hause geschickt. Begründung: Gem. § 1 Fahrzeugzulassungs-Gebührenentrichtungsgesetz darf eine Zulassung erst erfolgen,

wenn alle Gebühren aus noch offenen Zulassungsgebühren, Verwaltungs- und Vollstreckungsverahren gezahlt wurden.

Man hat bei mir im Archiv eine angeblich offene Rechnung über ein Zwangsstilllegungsverfahren vom 14.4.2005 -kein

Schreibfehler!- gefunden. 2005 hatte meine damalige Kfz-Versicherung die Deckungszusage bei der Zulassungsstelle zurückgenommen, womit ich nicht einverstanden war. Es sollte zur Zwangsstillegung kommen, die konnte aber durch eine

neue Deckungskarte vermieden werden. Nun lag ich mit der Versicherung über die Begleichung der geforderten Kosten im Streit. Ich meine, dass die Versicherung das auch übernommen hat, weil ich danach nichts mehr hörte. Danach habe ich bis heute 6 - 7 Fahrzeuge auf meinen Namen zugelassen. Heute konfrontiert man mich seitens der Zulassungsbehörde mit

dieser Forderung aus dem Jahre 2005. Die damalige Versicherung kann oder will keine Auskunft über diesen Fall (bezahlt?)

geben.

Meine Frage: Gibt es keine Verjährungsfristen für derartige Forderungen? Wie soll ich nach über 13 Jahren noch die Bezahlung nachweisen können? Gem. des alten VwKostengesetzes, ich meine es war bis 2013 gültig, lese ich eine Verjährung nach 5 Jahren, wenn nicht zwischenzeitlich gemahnt worden ist.

Muss ich nun noch zahlen oder handelt die Zulassungsstelle mit der Weigerung, weitere Fahrzeuge anzumelden, rechtmäßig?

Vielen Dank im voraus für die Antwort (en)

 

Beste Antwort im Thema
Themenstarteram 31. Juli 2018 um 8:55

Moin, alle Antworten waren nett gemeint aber mehr oder weniger suchen im Nebel.

Habe da was unter Landesrecht Hamburg Gebührengesetz den § 22 gefunden.

Der besagt, wenn keine Unterbrechungsfristen zu berücksichtigen sind, ist die Forderung nach 5 Jahren verjährt !

Also nix mit Mahnbescheid gleichzusetzen, 30 Jahre bla bla...

Hab mich mit der Buchhaltung i.V. gesetzt. Sehr nette Dame am Hörer. Hatte auch voll die Scheckung. Sofort den

Vorgang auf den Schirm geholt und gleich gescheckt, dass das Ding verjährt ist. Sie will es gleich aus dem Archiv

löschen und morgen kann ich zulassen.

Neutrale Bemerkung am Hörer: Wenn ich bezahlt hätte, wäre das ein Schuldeingeständnis und das Geld weggewesen!

*******Vielleicht mag dieser Sachverhalt dem Einen oder Anderen helfen, der sich in so einer Lage befindet.*******

Übrigens toll, dass viele User sich so schnell gemeldet haben! DANKE !!!

35 weitere Antworten
Ähnliche Themen
35 Antworten
am 30. Juli 2018 um 14:54

Sollte eigentlich verjährt sein

am 30. Juli 2018 um 15:03

Wurde ein Mahnbescheid damals Zugesant? Eventuell hast du einen Titel und somit eine Verjaehrung von 30 Jahren.

Wenn innerhalb der Festsetzungsfrist ein Gebührenbescheid ergangen ist, dann ist dieser ein Vollstreckungstitel ---> § 197 BGB.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 30. Juli 2018 um 17:43:29 Uhr:

Wenn innerhalb der Festsetzungsfrist ein Gebührenbescheid ergangen ist, dann ist dieser ein Vollstreckungstitel ---> § 197 BGB.

Das wären dann 30 Jahre. Die gehen aber auch mal um :D .

Man kann das sogar beliebig verlängern, aber das führt hier zu weit.

am 30. Juli 2018 um 16:49

Vorteil: dann ist dein Moped sicher ein Oldtimer ...

Themenstarteram 30. Juli 2018 um 17:16

Zitat:

@mattalf schrieb am 30. Juli 2018 um 17:03:36 Uhr:

Wurde ein Mahnbescheid damals Zugesant? Eventuell hast du einen Titel und somit eine Verjaehrung von 30 Jahren.

Moin, Nee, kein Mahnbescheid, auch nie ne Mahnung zu diesem Gebührenbescheid bekommen, bis jetzt dieses Desaster

Themenstarteram 30. Juli 2018 um 17:19

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 30. Juli 2018 um 17:43:29 Uhr:

Wenn innerhalb der Festsetzungsfrist ein Gebührenbescheid ergangen ist, dann ist dieser ein Vollstreckungstitel ---> § 197 BGB.

Um welche Summe dreht es sich?

Themenstarteram 30. Juli 2018 um 17:25

Moin, steht drauf: Gebührenbescheid nach Abschluß

Was das auch immer bedeuten mag. Sieht für mich so aus, wie nach Abschluss der Maßnahmen. In dem Gebührenbe-

scheid steht noch, dass keine weiteren Maßnahmen erforderlich waren und der Vorgang durch Vorlage einer gültigen Versicherungsbestätigung erledigt ist. Dann folgt die Gebührenrechnung. Ich meine nach wie vor, dass die verjährt

ist und nicht einem Mahnbescheid gleichzusetzen ist.

Themenstarteram 30. Juli 2018 um 17:26

Zitat:

@Schubbie schrieb am 30. Juli 2018 um 19:20:48 Uhr:

Um welche Summe dreht es sich?

Es wird nunmal zwischen der Festsetzungsverjährung und der Vollstreckungsverjährung unterschieden. Im Übrigen dürfte der Betrag auch einigermaßen gering sein.

Themenstarteram 30. Juli 2018 um 17:36

Moin, die Summe ist 133,90 €. Geht nur darum, dass die vielleicht schon bezahlt worden ist. Hab leider keine Unterlagen ehr aus 2005 und die Versicherung klemmt sich. Und bei der HSH Nordbank wird es auch keine Unterlagen mehr geben ( damalige Hausbank und Überweisungsempfänger der FuHH ) weil die ja mangels Seriösität mit paar Milliarden in die Grütze gegangen ist.

Ich hab nur keinen Bock, jetzt zu bezahlen, da der Betrag dann evtl. doppelt bezahlt wird und irgendwann jemand

kommt und sagt: Schön blöd, dass du bezahlt hast, wäre gar nicht nötig gewesen.

Geht jetzt aber auch vordringlich darum, mein Mopped anzumelden und werd mal morgen beim Chef des Verkehrsamtes vorsprechen. Mal hören ob der auch meint, dass dieser Gebührenbescheid wie ein Mahnbescheid

zu sehen ist, 30 Jahre bla bla....

Bei 30,-€ hätte man wohl nicht lange überlegt, aber 134,-€ sind je nach Situation ja schon eine Summe.

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit