1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. Fall für pivate Haftpflicht?

Fall für pivate Haftpflicht?

Themenstarteram 1. Oktober 2019 um 17:39

Bekannter einer Freundin ist für mehrere Wochen auf Geschäftsreise.

Er bittet sie, 1x in der Zeit den Rasen mit seinem Aufsitzmäher zu mähen.

Er sagt ihr noch, dass sie auf einen Gullydeckel dabei aufpassen muss.

Der Aufsitzmäher hat kein eigenes Kennzeichen.

Ist ein kleines Ding, dass nicht unter die Benzinklausel fällt.

Sie mäht den Rasen, schätzt aber den Gullydeckel dann doch falsch ein und das Mähwerk wird beschädigt.

Sie hat Gefälligkeitsschäden mitversichert.

Wie sieht hier die Lage aus?

Beste Antwort im Thema

Die Meisten hier machen einen Denkfehler und die Ablehnungsbegründung der Versicherung ist einfach nur dumm.

Der Schaden wurde nicht mit dem Mäher, sondern an dem Mäher verursacht.

Deshalb sind von vorne herein alle Überlegungen in Richtung Benzinklausel Unsinn.

Gerichte verneinen regelmäßig bei Gefälligkeitshandlungen einen stillschweigenden Haftungsausschluss, auch bei leichter Fahrlässigkeit.

Also: Die Privathaftpflichtversicherung der Freundin ist zweifelsfrei in der Leistungspflicht.

37 weitere Antworten
Ähnliche Themen
37 Antworten

sollte klappen... :)

Wenn Gefälligkeitsschäden ausdrücklich mitversichert sind ist der Schaden grundsätzlich abgedeckt.

Die Schadensmeldung würde ich neutral halten was die Warnung vor dem Gullydeckel betrifft.

Zitat:

@Gerry0309 schrieb am 1. Oktober 2019 um 20:25:30 Uhr:

Wenn Gefälligkeitsschäden ausdrücklich mitversichert sind ist der Schaden grundsätzlich abgedeckt.

Die Schadensmeldung würde ich neutral halten was die Warnung vor dem Gullydeckel betrifft.

warum? gerade wenn sie vor dem gullydeckel gewarnt wurde und es dann trotzdem nicht beachtet hat, ist die sachlage doch recht klar.

ob gefälligkeitsschäden mitversichert sind ist egal.. dazu gibt es ein bgh urteil.

der schaden am rasentraktor sollte über die phv reguliert werden.

Themenstarteram 1. Oktober 2019 um 22:09

Die private Haftpflicht lehnt nämlich aktuell ab.

Mit der Begründung es handle sich beim Aufsitzmäher um ein Kfz.

Meiner Meinung nach, wird der zwar durch die kleine Benzinklausel erst mal ausgeschlossen.

Dann aber wieder mit eingeschlossen, denn ein Aufsitzmäher fällt ja unter die Arbeitsmaschinen, die wieder mit aufgenommen werden.

Welche Gesellschaft welche Bdingungen?

https://privathaftpflicht.net/.../

Grundsätzlich greift eine private Haftpflichtversicherung nicht für einen Schaden, der im Zusammenhang mit Kraft-/Motorfahrzeugen steht. Schneefräsen, Aufsitzmäher oder Kehrmaschinen fallen streng genommen aber genau in diese Kategorie. Steht man als Versicherungsnehmer also letztlich doch ohne Versicherungsschutz da? Nein. Wie für viele Schadensarten steckt der Hinweis zur Schadensregulierung durch die Privathaftpflicht auch hier im Detail – oder besser in den Risikobeschreibungen. So gilt beispielsweise für den Aufsitzmäher im Allgemeinen ein Versicherungsschutz – solange er nicht auf öffentlichen Wegen und Straßen benutzt wird. Und in den meisten Fällen ist auch die Schneefräse abgesichert.

Aber nicht im Auftrag und Eigenschäden.

Wenn das ginge hätte ich jede Woche einen Fall;)

Wenn Schäden beim Gebrauch von z. B. nicht versicherungspflichtigen KFZ bis 6 km/h, Aufsitzrasenmähern, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bis 20 km/h, Modellfahrzeugen in den Bedingungen abgedeckt sind, dann könnte man bei Gefälligkeitshandlungen mit diesen Geräten, dahingehend argumentieren, das diese auch abgedeckt sein sollten.

Die Meisten hier machen einen Denkfehler und die Ablehnungsbegründung der Versicherung ist einfach nur dumm.

Der Schaden wurde nicht mit dem Mäher, sondern an dem Mäher verursacht.

Deshalb sind von vorne herein alle Überlegungen in Richtung Benzinklausel Unsinn.

Gerichte verneinen regelmäßig bei Gefälligkeitshandlungen einen stillschweigenden Haftungsausschluss, auch bei leichter Fahrlässigkeit.

Also: Die Privathaftpflichtversicherung der Freundin ist zweifelsfrei in der Leistungspflicht.

Themenstarteram 3. Oktober 2019 um 8:02

Danke rrwraith

Eine Frage habe ich noch in diesem Zusammenhang

Eine PH schließt ja auch Schäden am geliehenen KFZ aus.

Was ja auch sinnvoll ist, denn dafür gibts ja auch eine Kasko im Kfz Bereich.

Was ist jetzt, wenn ich mit jemanden eine gemeinsame Reise mache und wir einen Fahrertausch machen.

Dann ist das Kfz ja nicht geliehen, sondern ich tue ihm einen Gefallen, in dem ich für ihn ein Stück fahre.

Jetzt schrotte ich sein Kfz bei dieser Aktion.

Ist dann der Schaden am Kfz über meine PH versichert, falls keine Kasko für das Auto besteht?

Nein

Nein

Zitat:

@AudiFahrer1783 schrieb am 3. Oktober 2019 um 10:02:53 Uhr:

Eine Frage habe ich noch in diesem Zusammenhang.

Ist dann der Schaden am Kfz über meine PH versichert, falls keine Kasko für das Auto besteht?

Nein, hier greift dann die sogenannte "Benzinklausel", da Du dann Führer des KFZ bist.

(„Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.“)

und wenn der Schaden durch den Beifahrer verursacht wird ?

Deine Antwort
Ähnliche Themen