Falsche Angabe bei Autokauf
Hallo,
Ich bin grade richtig sauer, denn ich habe den Fahrzeugbrief von dem neuen Auto bekommen den ich bei Mercedes per Finanzierung gekauft habe und es von Anfang an die Rede war, es sei aus erster Hand. Nun sind im Brief aber 2 Halter eingetragen somit bin dann schon der 3. Halter. Das war mit persönlich schon sehr wichtig und habe nur nach gebrauchten gesucht die aus erster Hand stammen. Im Angebot stand auch „Halter laut Brief: 1“. Ich hab aber irgendwie jetzt auch keine Lust vom Kauf zurückzutreten für mich ist das Kind jetzt in den Brunnen gefallen. Aber denkt ihr ich kann vielleicht jetzt im Nachhinein noch was am Preis drücken? Würde mich über jede Nachricht freuen.
Schöne Grüße aus Hamburg
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@albert.u1988 schrieb am 14. April 2018 um 13:47:52 Uhr:
Was für ein Blödsinn!
So ein Kommentar wie dieses hier ist Blödsinn! Du scheinst wohl einer von der Sorte zu sein der mit Scheuklappen durch die Weltgeschichte rennt und nur seine eigene Meinung gelten lassen möchte. Durch ständiges wiederholen der eigenen Meinung überzeugst du niemanden. Mit so einem beschränkten denken kommt man allerdings nicht weit.
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38 Antworten
Sollte es so sein, wie Du berichtest, kannst Du vom Kaufvertrag zurückzutreten. Auf einen Preisnachlass, muss sich der Händler nicht einlassen. Du kannst zudem beim Kauf eines "jungen Sterns" bei Unzufriedenheit, innerhalb von -ich glaube zumindest- 10 Tagen das Auto zurückgeben. Du musst dann allerdings ein anderes zum mindestens selben Preis wählen.
Warum soll dss Kind bereist im Brunnen gefallen sein ? Ganz, ganz schwache Einstellung, wie ich finde.
Wenn Du dich damit zufrieden gibst, solltest Du es dann einfach gut sein lassen, und dir hier die Mühe gleich sparen!
Das scheint mir eine Masche zu sein die selbst MB heute so durchzieht. War bei einem Kumpel seinem Mercedes das gleiche Spiel. Der war auch angegeben mit 1. Hand und tatsächlich war es aber schon die dritte oder vierte Hand. Er ging zum Anwalt und hat glaub knapp 2k€ Nachlass bekommen. Lass dir das auf keinen Fall gefallen und nimm dir einen Anwalt, nur so bekommst du einen entsprechenden Preisnachlass.
Was für ein Blödsinn!
Zitat:
@albert.u1988 schrieb am 14. April 2018 um 13:38:47 Uhr:
Sollte es so sein, wie Du berichtest, kannst Du vom Kaufvertrag zurückzutreten. Auf einen Preisnachlass, muss sich der Händler nicht einlassen. Du kannst zudem beim Kauf eines "jungen Sterns" bei Unzufriedenheit, innerhalb von -ich glaube zumindest- 10 Tagen das Auto zurück geben. Du musst dann allerdings ein anderes zum mindestens selben Preis wählen.
Warum soll dss Kind bereist im Brunnen gefallen sein ? Ganz, ganz schwache Einstellung, wie ich finde.
Wenn Du dich damit zufrieden gibst, solltest Du es dann einfach gut sein lassen, und dir hier die Mühe gleich sparen!
Nicht zurückgeben. Gegen ein anderes Auto aus dem Autohaus tauschen.
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil!
"Du kannst zudem beim Kauf eines "jungen Sterns" bei Unzufriedenheit, innerhalb von -ich glaube zumindest- 10 Tagen das Auto zurückgeben.------- Du musst dann allerdings ein anderes zum mindestens selben Preis wählen.-----------"
"Nicht zurückgeben. Gegen ein anderes Auto aus dem Autohaus tauschen."
Was machst Du denn mit dem Fahrzeug, mit dem Du unzufrieden bist, wenn Du ein anderes Fahrzeug innerhalb der festgelegten Frist wählst? Ja richtig, Du gibst es zurück!
Und auch hier kommen sofort die klagehansel an mit Anwalt und Co.
versucht dich erstmal alleine mit dem AH zu klären. Kann ja auch ein Versehen sein und die zeigen sich einsichtig. Immer gleich mit der Kavallerie...
Und wenn du es, wie du schreibst, jetzt auf sich beruhen lassen willst ( komische Einstellung mmn) warum dann die Frage hier im Forum?
Das habe ich bereits dem Fragesteller so kommuniziert.
Zitat:
@albert.u1988 schrieb am 14. April 2018 um 13:56:00 Uhr:
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil!
"Du kannst zudem beim Kauf eines "jungen Sterns" bei Unzufriedenheit, innerhalb von -ich glaube zumindest- 10 Tagen das Auto zurückgeben.------- Du musst dann allerdings ein anderes zum mindestens selben Preis wählen.-----------"
"Nicht zurückgeben. Gegen ein anderes Auto aus dem Autohaus tauschen."
Was machst Du denn mit dem Fahrzeug, mit dem Du unzufrieden bist, wenn Du ein anderes Fahrzeug innerhalb der festgelegten Frist wählst? Ja richtig, Du gibst es zurück!
Für mich ist es ein Umtausch und keine Rückgabe. Bei Rückgabe würdest du das Geld zurückbekommen und nicht ein anderes Auto.Brauchst dich nicht direkt angegriffen fühlen.
Zitat:
@MercerMas schrieb am 14. April 2018 um 13:22:42 Uhr:
Hallo,
Ich bin grade richtig sauer, denn ich habe den Fahrzeugbrief von dem neuen Auto bekommen den ich bei Mercedes per Finanzierung gekauft habe und es von Anfang an die Rede war, es sei aus erster Hand. Nun sind im Brief aber 2 Halter eingetragen somit bin dann schon der 3. Halter. Das war mit persönlich schon sehr wichtig und habe nur nach gebrauchten gesucht die aus erster Hand stammen. Im Angebot stand auch „Halter laut Brief: 1“. Ich hab aber irgendwie jetzt auch keine Lust vom Kauf zurückzutreten für mich ist das Kind jetzt in den Brunnen gefallen. Aber denkt ihr ich kann vielleicht jetzt im Nachhinein noch was am Preis drücken? Würde mich über jede Nachricht freuen.
Schöne Grüße aus Hamburg
Sehe ich schon, da Vertragsgrundlage sich geändert hat und von daher der Wert gemindert ist.
Wenn du das Kfz behalten möchtest, dann würde ich den Brief nehmen, den Verkäufer aufsuchen und im freundlichen Dialog die Sachlage erörtern. Abhängig vom Gesprächsverlauf handeln - z. B. einen Satz WR o. ä. heraushandeln - und sich weiter an dem Benz erfreuen.
Danke erstmal für eure Antwort. Es ist halt so, dass ich wirklich lange nach einer C klasse mit der Ausstattung gesucht habe. Und mich dann sehr gefreut habenden gefunden zu haben wobei dann auch noch ein gutes Angebot für mein Fahrzeug zustande gekommen ist. Als Inzahlungnahme.
Einerseits stört mich das mit der 2. Hand andererseits habe ich keine Lust weiter zu suchen und die haben auch nichts da was vergleichbar wäre. Wollte zum einen mein Dampf hier ablassen und zum anderen schauen wie andere darüber denken. Ich muss dazu sagen, dass ich das Fahrzeug quasi blind gekauft habe. Das Fahrzeug war ohne Fotos im Internet da es neu reingestellt wurde und ich wollte nicht wieder warten, so habe ich schon zwei Fahrzeuge zuvor verpasst und es steht halt ca. 350km entfernt.
Dann hast Du Dir doch Deine Frage schon selbst beantwortet und alles ist gut.
Der Händler gibt Dir sicher noch einen Service frei oder wie erwähnt evtl ein Satz WR.
Genau, ich würde noch eine Kleinigkeit dafür aushandeln.
Ich weise darauf hin, dass das vertragliche Umtauschrecht in dieser Konstellation erheblich schlechter ist, als die gesetzlichen Gestaltungsrechte, namentlich:
1. Widerruf des Verbraucherdarlehens (wenn Verbraucher und wenn noch nicht verfristet), oder
2. Minderung des Kaufpreises im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung, oder
3. Rücktritt vom Kaufvertrag.
Wenn an dem Fahrzeug festgehalten werden soll, so ist aus meiner Sicht der Kaufpreis nach §§ 437 Ziff. 2, 441 BGB zu mindern. Die Halterzahl ist Beschaffenheit i.S.d. § 434 Abs. 1 BGB. Sie ist auch vom Verkäufer garantiert worden (bzw. es ist garantiert worden, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nur 1 Halter in den Fahrzeugpapieren eingetragen war). Verstößt der Verkäufer hiergegen, haftet er.
In welcher Höhe die Minderung ausfallen sollte, kann letztlich nur ein Gutachter klären. Überlässt man es dem richterlichen Ermessen, kommen da so Werte wie 300 € bei einem 3-Jährigem 20.000 € Auto heraus (AG Weiden, Urteil vom 11. Mai 2016 – 2 C 70/16 –, juris).
So als grobe Richtschnur würde ich Sachleistungen zwischen 500 € und 2.000 € versuchen rauszuhandeln (je nach Fahrzeugwert und Alter).
Zitat:
@Sulo69 schrieb am 14. April 2018 um 15:37:05 Uhr:
Zitat:
@albert.u1988 schrieb am 14. April 2018 um 13:56:00 Uhr:
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil!
"Du kannst zudem beim Kauf eines "jungen Sterns" bei Unzufriedenheit, innerhalb von -ich glaube zumindest- 10 Tagen das Auto zurückgeben.------- Du musst dann allerdings ein anderes zum mindestens selben Preis wählen.-----------"
"Nicht zurückgeben. Gegen ein anderes Auto aus dem Autohaus tauschen."
Was machst Du denn mit dem Fahrzeug, mit dem Du unzufrieden bist, wenn Du ein anderes Fahrzeug innerhalb der festgelegten Frist wählst? Ja richtig, Du gibst es zurück!
Für mich ist es ein Umtausch und keine Rückgabe. Bei Rückgabe würdest du das Geld zurückbekommen und nicht ein anderes Auto.Brauchst dich nicht direkt angegriffen fühlen.
Auch auf die Gefahr mich zu wiederholen: es kann innerhalb einer festgesetzten Frist das Fahrzeug zurückgeben werden. Dies heißt nicht, dass es eine Wandlung- im juristischen Sinne eine Rückabwicklung- ist. Dies ist Zudem nur möglich, wenn ein anderes Fahrzeug stattdessen erworben wird. Dieses Fahrzeug muss mindestens den selben, oder einen höheren Wert haben.
Also nochmal: was ist an der Aussage falsch, dass das Fahrzeug, welches nicht gefällt innerhalb einer Zeit "zurückgeben" werden kann und dafür aber ein anderes Fahrzeug gewählt werden muss ?