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Fehlende Angaben im Felgengutachten

Themenstarteram 28. Januar 2023 um 21:04

Hallo zusammen,

ich habe kürzlich folgende 18" Borbet Felgen für meinen Passat B8 Variant 2.0 TDI 140KW (e1*2001/116*0307*40) gekauft. Das Gutachten für die ABE Nr. 49282 (https://gutachten.bmf-application.com/ga/B04/RA-000729-015-I0-20a-1-001.pdf) beinhaltet die Auflage A03:

„Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig.“

Eine Anlage 0 gibt es aber nicht. Woher weiß man nun, welche Reifen montiert werden dürfen? In meinem Fahrzeugschein steht nur die Größe 215/55 R17 94W

Und was bedeutet "geprüfte Radlast" 730kg in dem Gutachten? Die Felgen halten 730kg aus, oder ich brauche Reifen die 730kg ab können, sprich mindestens Tragfähigkeitsindex 97?

Grüße

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21 Antworten

730 Kg = Rad-Last/Felgen-Last

Alle Reifengrößen in Spalte drei sind, in Verbindung mit den Auflagen, möglich.

F7599c88-4ac9-4405-916e-8ff68b6a6919

Anlage 0 ist angefügt.

Originale Räder (ist für Zubehörfelgen nicht relevant):

"Bei Kauf bzw. Auslieferung eines Volkswagen wird Ihnen das Certificate of Conformity (CoC) ausgehändigt. Hier sind alle zulässigen Rad-/Reifen-Kombinationen aufgelistet, die genau für Ihr Modell und dessen spezielle Motorisierung zugelassen sind. Dabei handelt es sich immer um Volkswagen Original Teile – denn ausschließlich diese werden bei unseren Neuwagen verbaut."

Anmerkung: Bei Skoda gibt es ein Dokument wo alle Rad-Reifen-Kombis drin sind. Bei VW nicht.

Zubehör Räder (wie der Vorredner sagte, stehen im Gutachten. Die Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der Reifen musst du tatsächlich selbst ermitteln gemäß Anlage 0, oder Borbet fragen, die machen das für dich, auch telefonisch):

"Die Volkswagen Zubehör Räder erweitern das Angebot für einen (nachträglich) individuell gestalteten Volkswagen. Bei den Zubehörartikeln kommt es auf deren Allgemeine Betriebserlaubnis, also die Teile-ABE an: Darin werden wiederum alle Fahrzeuge explizit genannt, für die das Zubehörteil bzw. die Felgen zugelassen sind. Eine Eintragung durch den TÜV (oder eine vergleichbare Prüfstation) ist in beiden Fällen nicht erforderlich."

Themenstarteram 29. Januar 2023 um 5:54

Danke euch. Die Reifendimension als solche konnte ich dem Gutachten entnehmen. Aber nicht die erlaubte Tragfähigkeitszahl und den Geschwindigkeitsindex. Es ist ja auch ein Unterschied bzgl der 730kg, ob die Felge max damit belastet werden darf, oder immer Reifen mit Zahl größer gleich 97 verwendet werden müssen. Das breite Angebot an Reifen scheint bei 95 zu enden. Mit 4x 730kg wäre auch die zulässige Gesamtmasse vom Fahrzeug weit überschritten und von daher irgendwie sinnlos. Aber wir sind in D und ich kann mir gut vorstellen, dass nur solche Reifen erlaubt sind, weil es so geprüft wurde und die 730kg nun im Gutachten stehen...

Gehört die angefügte Anlage 0 denn genau zu diesen Felgen? :) Das "..EVO" im Dateiname und der Titel "RA-001038..." klingen erstmal nicht so.

@newhorch

Die beschriebenen 730 kg stellen die Maximallast für eine Felge dar und haben mit Deiner Auswahl des zulässigen LI erst mal nichts zu tun.

Den erforderlichen Load Index Deiner Reifen berechnest Du indem Du die höhere zulässige Achslast halbierst (bitte eventuelle Angaben zum Betrieb mit einer AHK beachten).

Zitat:

Danke euch. Die Reifendimension als solche konnte ich dem Gutachten entnehmen. Aber nicht die erlaubte Tragfähigkeitszahl und den Geschwindigkeitsindex. Es ist ja auch ein Unterschied bzgl der 730kg, ob die Felge max damit belastet werden darf, oder immer Reifen mit Zahl größer gleich 97 verwendet werden müssen. Das breite Angebot an Reifen scheint bei 95 zu enden. Mit 4x 730kg wäre auch die zulässige Gesamtmasse vom Fahrzeug weit überschritten und von daher irgendwie sinnlos. Aber wir sind in D und ich kann mir gut vorstellen, dass nur solche Reifen erlaubt sind, weil es so geprüft wurde und die 730kg nun im Gutachten stehen...

Gehört die angefügte Anlage 0 denn genau zu diesen Felgen? :) Das "..EVO" im Dateiname und der Titel "RA-001038..." klingen erstmal nicht so.

Diese Anlage 0 hat nichts mit der Felge zu tun. Es sind die gesetzlichen Regelungen, um GSY und LI eines REIFENS auf Basis der Vmax und der Achslasten zu ermitteln, wobei bei AHK‘s noch zusätzlich die Stützlast der AHK zu berücksichtigen ist.

Ab Mai 2009 wird das GSY anders berechnet.

Beispiel: ist Vmax mit 200km/h in den Papieren, ist gemäß Formel ein Zuschlag (rechnerisch max. 9km/h) zu addieren. Die maßgebliche Geschwindigkeit ist also 209km/h. Das GSY ist H. Es spielt keine Rolle, ob in den Papieren ein Reifen mit GSY V steht.

Diese Anlage 0 ist eine reine Rechenanleitung für die gesetzlichen Vorschriften zur Ermittlung von GSY und LI eines Reifens und seiner Felge.

Sollte der errechnete LI den Max. Felgen-LI überschreiten, darfst du sie nicht fahren. In der Praxis ist u.a. dies manchmal der Fall durch den erhöhten LI einer AHK.

@ TE

Am einfachsten ist, Du vergisst die verwirrende Anlage und montierst Reifen mit:

-einer Ziffer 94 oder größer

-einem Buchstaben W oder Y

Wenn Du die Zulassung hier einstellen magst, funktioniert auch eine präzisere Beratung.

Zitat:

@larry100 schrieb am 29. Januar 2023 um 10:05:02 Uhr:

 

Beispiel: ist Vmax mit 200km/h in den Papieren, ist gemäß Formel ein Zuschlag (rechnerisch max. 9km/h) zu addieren. Die maßgebliche Geschwindigkeit ist also 209km/h. Das GSY ist H. Es spielt keine Rolle, ob in den Papieren ein Reifen mit GSY V steht.

Dieser Aufschlag wird aber nur bei Fahrzeugen ohne EG Betriebserlaubnis angewandt.

Hier ein Auszug der Grundlage der EU-Richtlinie 92/23/EWG

Zum Geschwindigkeitsindex:

Nur bei Fahrzeugen, die keine EG-Typengenehmigung besitzen - siehe hierzu im Zweifelsfalle die

Zulassungsbescheinigung Teil I unter K – Nummer der EG-Typengenehmigung oder ABE – wenn dort

keine „e-Nummer“ angegeben ist, sondern eine ABE oder Einzelbetriebserlaubnis nach StVZO vorliegt,

berechnet sich die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit wie folgt:

Vmax = (Höchstgeschwindigkeit nach Ziffer 6 Fahrzeugschein alt, Ziffer T Zulassungsbescheinigung

Teil I neu, plus 6,5 km/h) + (0,01 x Höchstgeschwindigkeit nach Ziffer 6 Fahrzeugschein alt, Ziffer T

Zulassungsbescheinigung Teil I neu) – Faustregel plus 9 km/h.

Für alle anderen Fahrzeuge mit EG-Typengenehmigung, gilt die angegebene Höchstgeschwindigkeit laut ZUB I.

Zitat:

@Siggi1803 schrieb am 29. Januar 2023 um 13:21:43 Uhr:

Zitat:

@larry100 schrieb am 29. Januar 2023 um 10:05:02 Uhr:

 

Beispiel: ist Vmax mit 200km/h in den Papieren, ist gemäß Formel ein Zuschlag (rechnerisch max. 9km/h) zu addieren. Die maßgebliche Geschwindigkeit ist also 209km/h. Das GSY ist H. Es spielt keine Rolle, ob in den Papieren ein Reifen mit GSY V steht.

 

Dieser Aufschlag wird aber nur bei Fahrzeugen ohne EG Betriebserlaubnis angewandt.

Hier ein Auszug der Grundlage der EU-Richtlinie 92/23/EWG

Zum Geschwindigkeitsindex:

Nur bei Fahrzeugen, die keine EG-Typengenehmigung besitzen - siehe hierzu im Zweifelsfalle die

Zulassungsbescheinigung Teil I unter K – Nummer der EG-Typengenehmigung oder ABE – wenn dort

keine „e-Nummer“ angegeben ist, sondern eine ABE oder Einzelbetriebserlaubnis nach StVZO vorliegt,

berechnet sich die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit wie folgt:

Vmax = (Höchstgeschwindigkeit nach Ziffer 6 Fahrzeugschein alt, Ziffer T Zulassungsbescheinigung

Teil I neu, plus 6,5 km/h) + (0,01 x Höchstgeschwindigkeit nach Ziffer 6 Fahrzeugschein alt, Ziffer T

Zulassungsbescheinigung Teil I neu) – Faustregel plus 9 km/h.

Für alle anderen Fahrzeuge mit EG-Typengenehmigung, gilt die angegebene Höchstgeschwindigkeit laut ZUB

Ist richtig, also bis Ende 04/2009 (da wurde die EU Richtlinie in deutsches Recht umgsetzt) und für die Felgen mit ABE. Das muss der Geschwindigkeitsindex mit dem Zuschlag von rund 9 km/h berechnet werden, s. auch Anlage 0 und die angefügte GTÜ-Unterlage. . Die Felegn haben ja keine EG Betriebserlaubnis, sondern eine deutsche (nationale) ABE. Streng genommen muss man immer prüfen, ob man im Ausland mit dieser ABE fahren darf, wie bei ATE Power disc oder brembo max.

Zitat:

@larry100 schrieb am 29. Januar 2023 um 14:09:42 Uhr:

Zitat:

@Siggi1803 schrieb am 29. Januar 2023 um 13:21:43 Uhr:

 

Ist richtig, also bis Ende 04/2009 (da wurde die EU Richtlinie in deutsches Recht umgsetzt) und für die Felgen mit ABE. Das muss der Geschwindigkeitsindex mit dem Zuschlag von rund 9 km/h zugerechnet werden, s. auch Anlage 0 und die angefügte GTÜ-Unterlage. Die Felegn haben ja keine EG Betriebserlaubnis, sondern eine deutsche (nationale) ABE. Streng genommen muss man immer prüfen, ob man im Ausland mit dieser ABE fahren darf, wie bei ATE Power disc oder brembo max.

Zitat:

@Gummihoeker schrieb am 29. Januar 2023 um 10:58:15 Uhr:

@ TE

Am einfachsten ist, Du vergisst die verwirrende Anlage und montierst Reifen mit:

-einer Ziffer 94 oder größer

-einem Buchstaben W oder Y

Wenn Du die Zulassung hier einstellen magst, funktioniert auch eine präzisere Beratung.

ABE und Anlage 0 sind doch da.

Genau, wobei die Anlage für einen Laien zunächst alles kompliziert erscheinen lässt und meine Methode einfacher für den TE umzusetzen ist.

Zitat:

@larry100 schrieb am 29. Januar 2023 um 14:09:42 Uhr:

 

Ist richtig, also bis Ende 04/2009 (da wurde die EU Richtlinie in deutsches Recht umgsetzt) und für die Felgen mit ABE. Das muss der Geschwindigkeitsindex mit dem Zuschlag von rund 9 km/h berechnet werden, s. auch Anlage 0 und die angefügte GTÜ-Unterlage. . Die Felegn haben ja keine EG Betriebserlaubnis, sondern eine deutsche (nationale) ABE. Streng genommen muss man immer prüfen, ob man im Ausland mit dieser ABE fahren darf, wie bei ATE Power disc oder brembo max.

Ich glaube du verwechselst jetzt etwas.

Nicht die Felge braucht eine EG Typengenehmigung, sondern es geht darum ob das Fahrzeug eine hat oder nicht.

Dementsprechend dann die tatsächliche Höchstgeschwindigkeit laut Papieren mit und den Zuschlag ohne die.

Zitat:

@Siggi1803 schrieb am 29. Januar 2023 um 16:27:11 Uhr:

Zitat:

@larry100 schrieb am 29. Januar 2023 um 14:09:42 Uhr:

 

Ist richtig, also bis Ende 04/2009 (da wurde die EU Richtlinie in deutsches Recht umgsetzt) und für die Felgen mit ABE. Das muss der Geschwindigkeitsindex mit dem Zuschlag von rund 9 km/h berechnet werden, s. auch Anlage 0 und die angefügte GTÜ-Unterlage. . Die Felegn haben ja keine EG Betriebserlaubnis, sondern eine deutsche (nationale) ABE. Streng genommen muss man immer prüfen, ob man im Ausland mit dieser ABE fahren darf, wie bei ATE Power disc oder brembo max.

Ich glaube du verwechselst jetzt etwas.

Nicht die Felge braucht eine EG Typengenehmigung, sondern es geht darum ob das Fahrzeug eine hat oder nicht.

Dementsprechend dann die tatsächliche Höchstgeschwindigkeit laut Papieren mit und den Zuschlag ohne die.

Ich verwechsele nichts. Wenn das Fahrzeug eine EG Typengenehmigung und Originalfelgen drauf hat, muss und darf der Reifengeschwindigkeitsindex ohne Zuschlag berechnet werden. Fährt das selbe Fahrzeug Zubehörfelgen, muss der Reifengeschwindigkeitsindex gemäß ABE gewählt werden. Und die Anlage 0 sagt im vorliegenden Fall, dass der Geschwindigkeitsindex mit 9km/h Zuschlag zu rechnen ist.

Beispiel: Angenommen das hier besagte Auto hat eine eingetragene Vmax von 235km/h, darf es mit Originalfelgen Reifen mit Geschwindigkeitsindex V fahren. Fährt es die hier betrachtete Borbetfelge, muss es laut ABE, Anlage 0, einen Reifen mit Geschwindigkeitsindex W fahren (235km/h+9 km/h = 244km/h, führt zu Index W), s. auch angefügte Auszüge Anlage 0.

Auszug Anlage 0_a
Auszug Anlage 0_b
Gsy

Es ist nicht maßgeblich, aus welcher Schmiede die Räder stammen.

Die Betriebskennung der Reifen muß die maximale 1/2 Achslast und die bbH abdecken - fertig.

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