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Festgestellter Mangel nach Autokauf
Hallo Leute,
ich hab mal eine Frage an euch und hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.
Vor ungefähr einem Monat habe ich mir ein Golf 6, gekauft bei einem VW-Händler.
Im Kaufvertrag wurde ein Mangel aufgeführt der aber behoben wurde und zwar die Heckklappe war falsch eingestellt und durch das zuklappen der Hecklappe wurde an der ecke der Lack verkratzt.
Das wurde nachlackiert und ich bin davon ausgegangen das die Heckklappe dann auch richtig eingestellt wurde aber vor einigen Tagen ist mir an der Stelle wie der Händler beschrieben hat wieder Kratzer aufgefallen und man sieht an der Heckklappe wie die Farbe auch etwas absplittert, vorher war da nichts zu sehen. Im Verkaufsgespräch meinte der VW-Händler das es vom Werk aus falsch eingestellt war und der Fehler übersehen wurde. Meine Frage ist kann ich bei uns vor Ort zu VW Fahren und das auf kosten von VW dann machen lassen, weil es ja Fehler von VW gewesen ist nach Aussage des Händlers. Könnt ihr mir Tipps geben wie ich Verfahren soll bzw. habe ich ein Anspruch auf Reparatur durch VW oder muss ich das auf meine Kosten machen lassen?
Dazu sollte ich noch erwähnen das der Händler bei dem ich das Auto gekauft habe ca. 200 Km von uns entfernt ist und der Golf ist Erstzulassung 2009.
Bevor ich mich an den Händler wende wollte ich vorab wissen was ich für Möglichkeiten habe bzw. ob ich überhaupt welche habe in dem fall, damit er mich nicht einfach abspeisen kann.
MfG
Seroga
Beste Antwort im Thema
Es gibt zwei verschiedene Szenarien:
Garantie, und
Gewährleistung
Garantie gibt der Hersteller nach eigenen Gutdünken! Daher kann er auch da reinschreiben, dass er gar keine Garantie gibt, wenn Du nicht mit Deiner Oma und ihrem Ur-Ur-Enkel antanzt! Und er hat dann wahrscheinlich sogar Recht! Aber das wäre möglicherweise sittenwidrig...
Bei VW beträgt diese Garantie meines Wissens zwei Jahre.
Diese Garantie besteht gegenüber dem Hersteller. Deshalb kannst Du mit einem echten Garantie-Problem zu jedem VW-Händler Deiner Wahl gehen.
Dann gibt es noch die gesetzliche Gewährleistung: Die ist viel besser, als die Garantie!!
Doch die hast Du nur gegenüber dem, der Dir etwas verkauft hat!
VW kann z.B. sagen: Ich gebe Dir nur ein halbes Jahr Garantie auf die Kupplung! Doch die Gewährleistung sagt: Die verkaufte Ware muss ein Jahr lang mängelfrei sein! (Kupplung ist vielleicht ein schlechtes Beispiel, bei jemandem , der in einem Jahr 200.000 km runterrauscht. Die Kirche sollte da im Dorf bleiben!).
Aber im Prinzip ist das so!
Genauer sieht das so aus:
Bei einem Neukauf in Deutschland (egal, ob Auto, Toaster, Rasierpinsel, oder was auch immer) hat der letzte gewerbliche Verkäufer 2 Jahre Gewährleistung zu leisten.
Doch da gibt es einen Haken: Nach einem Jahr tritt eine sogenannte "Beweislast-Umkehr" ein:
Hat mein Kauf innerhalb des ersten Jahres einen Mangel, dann muss der Verkäufer mir nachweisen, dass ich den schuldhaft verursacht habe. Gelingt ihm das nicht (das wird ihm in der Regel auch nicht gelingen) muss er für den Schaden aufkommen! Und Vorsicht: In so einem Fall darauf achten, dass das im Rahmen der Gewährleistung abgewickelt wird, und nicht im Rahmen der Werks-Garantie!!!
Nur der letzte Händler ist verantwortlich!! Wie der das dann mit dem Werk verrechnen kann, kann mir schnuppe sein!! Der Händler kann da dann zwar einen Garantie-Antrag an Werk stellen, doch ob der bei denen durchgeht, kann mir als Kunden egal sein. Denn ich habe keine Ansprüche ans Werk, sondern nur an den letzten Verkäufer!
Ist das erste Jahr vorbei, muss ich jedoch dem Händler nachweisen, dass der Schaden schon von Anfang an vorhanden war! Da bin ich dann definitiv in der Beweisnot!!
Daher ist es wichtig, alles, was da mal festgestellt wurde, sich schriftlich mit Datum belegen zu lassen...
Wenn ich jedoch etwas gebraucht, von einem gewerblichen Händler, kaufe, gilt fast das Gleiche, nur dass sich die Zeiten da halbieren:
Das heißt: Ich habe ein Jahr Gewährleistung, und die Beweislast-Umkehr tritt nach einem halben Jahr ein.
Doch ganz wichtig: Gewährleistung steht mir nur bei dem Händler zu, der mir die Ware, insofern ich ein Endabnehmer, bzw. eine Privat-Person bin, verkauft hat!!!!
Kaufe ich z.B. als Firma, dann kann der Händler diese Gewährleistung sogar komplett ausschließen!
Verkauft der Händler als Privat-Person, ist der aus der Gewährleistung auch raus. Daher z.B. Vorsicht bei eBay-Käufen... Da verkaufen gewerbliche Händler Restposten gerne als "Privatperson"!!
Deswegen sollte ich in der Gewährleistungs-Zeit auch nur zu dem Händler marschieren, der mir die Ware verkauft hat! Gehe ich zu einem anderen Händler, wird das Ganze möglicherweise im Rahmen der Garantie abgewickelt, wobei ich da in der Regel schlechter gestellt bin!! Denn der andere Händler, auch wenn der ein Vertrags-Händler des gleichen Herstellers ist, ist mir gegenüber definitiv nicht gewährleistungs-pflichtig!
Der stellt einen Garantie-Antrag an Werk. Läuft die Garantie noch, bekomme ich das (möglicherweise auch nur anteilig) ersetzt, läuft sie nicht mehr, dann nicht. Dann gibt's bestenfalls noch Kulanz. Doch darauf habe ich keinen rechtlichen Anspruch!
Denkt mal darüber nach, wenn Ihr euch im Elektrogeschäft eine "Anschlussgarantie" aufschwatzen lasst:
Da gibt es Hersteller, die nur ein Jahr Garantie geben, und dann versuchen, eine Anschluss-Garantie zu verkaufen.
Doch, wenn das Gerät in Deutschland gekauft wurde, dann habt Ihr zwei Jahre Gewährleistung, egal, ob das dem Hersteller passt, oder nicht. In der Pflicht steht da lediglich der letzte Verkäufer! Das hat mit dem Hersteller gar nichts zu tun...
Für den TE in seinem Fall bedeutet das Ganze jetzt folgendes:
Ist er eine Privatperson? Hat er als Privatperson "etwas Gebrauchtes" von einem gewerblichen Händler gekauft?
Alle Schäden, die dann vor der Beweislast-Umkehr auftreten, sind dann durch den letzten Verkäufer gedeckelt! Wenn dann sogar noch dokumentierte Schäden vor dem Verkauf behoben wurden, umso besser! Doch wie gesagt: Nach einem halben Jahr muss der Kunde beweisen, dass er den Schaden nicht selbst verursacht hat!! Daher auf die Fristen achten, und mit Datum dokumentieren lassen!!
Sind die Schäden im ersten halben Jahr nach dem Verkauf dokumentiert worden, kann sich der Händler nur schwerlich herausreden!
Ich wundere mich immer wieder, wie wenig die Leute bei uns darüber wissen, welche Rechte sie haben, wenn sie etwas kaufen....
So Long...
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10 Antworten
Du kannst den Verkaufenden Händler fragen, ob er die Kosten übernimmt, wenn du das vor Ort machen lässt. Als Argument kannst du aber auch anführen, dass er eigentlich die Kosten für die 200km zu ihm auch tragen müsste.
Also habe ich ein Anspruch darauf das die Heckklappe richtig eingestellt wird und der Lackschaden behoben wird?
Und wenn der Händler sagt das ich den Kaufvertrag ja unterschieben habe wo das auch erwähnt ist das die Ecke nachlackiert wurde .... oder kann er sich so nicht aus der Verantwortung ziehen?
Gruß
Seroga
Das ist doch unabhängig voneinander.
Das ist unabhängig von einander zu betrachten!
Mit dem Kaufvertrag hast du bestätigt zu wissen, dass an dieser Ecke Nachlackiert wurde und kannst somit nicht mehr sagen, das dort kein Schaden war, aber das ist definitiv ein Mangel, der behoben werden muss, denn auf kurz oder lang wird sich da mit der Zeit Rost bilden und dann wird das Auto irgendwann nicht mehr zu gebrauchen sein! und das ist laut BGB so geregt, dass dort nachgebessert werden muss oder eine Kaufpreiserstattung in der Höhe geben muss, was letztendlich gleich ist.
Ich würde dem Verkäufer erstmal sagen, dass der Fehler immer noch weiter bestehen würde, er die möglichkeit hat das Auto bei dir abzuholen und auszubessern oder du es zu einem örtlichen VW Händler gibst und das dort machen lässt und er die Kosten dafür übernimmt. Spätestens dann wird er dir schon sagen, warum dies nicht geht. Am besten weißt du ihn nochmal drauf hin, dass er dir beim Verkaufsgespräch gesagt hat, das dort ein Mangel bestand.
Viel Erfolg auf jedenfall ;-)
Es gibt zwei verschiedene Szenarien:
Garantie, und
Gewährleistung
Garantie gibt der Hersteller nach eigenen Gutdünken! Daher kann er auch da reinschreiben, dass er gar keine Garantie gibt, wenn Du nicht mit Deiner Oma und ihrem Ur-Ur-Enkel antanzt! Und er hat dann wahrscheinlich sogar Recht! Aber das wäre möglicherweise sittenwidrig...
Bei VW beträgt diese Garantie meines Wissens zwei Jahre.
Diese Garantie besteht gegenüber dem Hersteller. Deshalb kannst Du mit einem echten Garantie-Problem zu jedem VW-Händler Deiner Wahl gehen.
Dann gibt es noch die gesetzliche Gewährleistung: Die ist viel besser, als die Garantie!!
Doch die hast Du nur gegenüber dem, der Dir etwas verkauft hat!
VW kann z.B. sagen: Ich gebe Dir nur ein halbes Jahr Garantie auf die Kupplung! Doch die Gewährleistung sagt: Die verkaufte Ware muss ein Jahr lang mängelfrei sein! (Kupplung ist vielleicht ein schlechtes Beispiel, bei jemandem , der in einem Jahr 200.000 km runterrauscht. Die Kirche sollte da im Dorf bleiben!).
Aber im Prinzip ist das so!
Genauer sieht das so aus:
Bei einem Neukauf in Deutschland (egal, ob Auto, Toaster, Rasierpinsel, oder was auch immer) hat der letzte gewerbliche Verkäufer 2 Jahre Gewährleistung zu leisten.
Doch da gibt es einen Haken: Nach einem Jahr tritt eine sogenannte "Beweislast-Umkehr" ein:
Hat mein Kauf innerhalb des ersten Jahres einen Mangel, dann muss der Verkäufer mir nachweisen, dass ich den schuldhaft verursacht habe. Gelingt ihm das nicht (das wird ihm in der Regel auch nicht gelingen) muss er für den Schaden aufkommen! Und Vorsicht: In so einem Fall darauf achten, dass das im Rahmen der Gewährleistung abgewickelt wird, und nicht im Rahmen der Werks-Garantie!!!
Nur der letzte Händler ist verantwortlich!! Wie der das dann mit dem Werk verrechnen kann, kann mir schnuppe sein!! Der Händler kann da dann zwar einen Garantie-Antrag an Werk stellen, doch ob der bei denen durchgeht, kann mir als Kunden egal sein. Denn ich habe keine Ansprüche ans Werk, sondern nur an den letzten Verkäufer!
Ist das erste Jahr vorbei, muss ich jedoch dem Händler nachweisen, dass der Schaden schon von Anfang an vorhanden war! Da bin ich dann definitiv in der Beweisnot!!
Daher ist es wichtig, alles, was da mal festgestellt wurde, sich schriftlich mit Datum belegen zu lassen...
Wenn ich jedoch etwas gebraucht, von einem gewerblichen Händler, kaufe, gilt fast das Gleiche, nur dass sich die Zeiten da halbieren:
Das heißt: Ich habe ein Jahr Gewährleistung, und die Beweislast-Umkehr tritt nach einem halben Jahr ein.
Doch ganz wichtig: Gewährleistung steht mir nur bei dem Händler zu, der mir die Ware, insofern ich ein Endabnehmer, bzw. eine Privat-Person bin, verkauft hat!!!!
Kaufe ich z.B. als Firma, dann kann der Händler diese Gewährleistung sogar komplett ausschließen!
Verkauft der Händler als Privat-Person, ist der aus der Gewährleistung auch raus. Daher z.B. Vorsicht bei eBay-Käufen... Da verkaufen gewerbliche Händler Restposten gerne als "Privatperson"!!
Deswegen sollte ich in der Gewährleistungs-Zeit auch nur zu dem Händler marschieren, der mir die Ware verkauft hat! Gehe ich zu einem anderen Händler, wird das Ganze möglicherweise im Rahmen der Garantie abgewickelt, wobei ich da in der Regel schlechter gestellt bin!! Denn der andere Händler, auch wenn der ein Vertrags-Händler des gleichen Herstellers ist, ist mir gegenüber definitiv nicht gewährleistungs-pflichtig!
Der stellt einen Garantie-Antrag an Werk. Läuft die Garantie noch, bekomme ich das (möglicherweise auch nur anteilig) ersetzt, läuft sie nicht mehr, dann nicht. Dann gibt's bestenfalls noch Kulanz. Doch darauf habe ich keinen rechtlichen Anspruch!
Denkt mal darüber nach, wenn Ihr euch im Elektrogeschäft eine "Anschlussgarantie" aufschwatzen lasst:
Da gibt es Hersteller, die nur ein Jahr Garantie geben, und dann versuchen, eine Anschluss-Garantie zu verkaufen.
Doch, wenn das Gerät in Deutschland gekauft wurde, dann habt Ihr zwei Jahre Gewährleistung, egal, ob das dem Hersteller passt, oder nicht. In der Pflicht steht da lediglich der letzte Verkäufer! Das hat mit dem Hersteller gar nichts zu tun...
Für den TE in seinem Fall bedeutet das Ganze jetzt folgendes:
Ist er eine Privatperson? Hat er als Privatperson "etwas Gebrauchtes" von einem gewerblichen Händler gekauft?
Alle Schäden, die dann vor der Beweislast-Umkehr auftreten, sind dann durch den letzten Verkäufer gedeckelt! Wenn dann sogar noch dokumentierte Schäden vor dem Verkauf behoben wurden, umso besser! Doch wie gesagt: Nach einem halben Jahr muss der Kunde beweisen, dass er den Schaden nicht selbst verursacht hat!! Daher auf die Fristen achten, und mit Datum dokumentieren lassen!!
Sind die Schäden im ersten halben Jahr nach dem Verkauf dokumentiert worden, kann sich der Händler nur schwerlich herausreden!
Ich wundere mich immer wieder, wie wenig die Leute bei uns darüber wissen, welche Rechte sie haben, wenn sie etwas kaufen....
So Long...
Zitat:
Original geschrieben von Triumph BGH 125
[.....] Doch da gibt es einen Haken: Nach einem Jahr tritt eine sogenannte "Beweislast-Umkehr" ein:
Hat mein Kauf innerhalb des ersten Jahres einen Mangel, dann muss der Verkäufer mir nachweisen, dass ich den schuldhaft verursacht habe. Gelingt ihm das nicht (das wird ihm in der Regel auch nicht gelingen) muss er für den Schaden aufkommen! [.....]
Die Beweislastumkehr tritt schon nach sechs Monaten ein und nicht erst nach einem Jahr!
Zitat:
Wenn ich jedoch etwas gebraucht, von einem gewerblichen Händler, kaufe, gilt fast das Gleiche, nur dass sich die Zeiten da halbieren:
Das heißt: Ich habe ein Jahr Gewährleistung, und die Beweislast-Umkehr tritt nach einem halben Jahr ein.
Grundsätzlich habe ich auch beim kauf von gebrauchten Waren eine zweijährige Gewährleistung sofern nichts anderes vereinbart wurde! Der Händler hat in diesen Fall jedoch das Recht die Gewährleistung auf zwölf Monate zu reduzieren. Die Beweislastumkehr tritt auch hier weiterhin nach sechs Monaten ein.
Hallo Jubi GTI/TDI,
im ersten Punkt hast Du Recht! Ich habe das mit dem einen Jahr aus irgendeinem Grund noch im Kopf drin.. Sorry!
Aber im zweiten Punkt sieht es in der Praxis so aus, dass so gut, wie kein Verkäufer in Deutschland auf gebrauchte Artikel eine zweijährige Gewährleistungsfrist einräumt!
Der reduziert die vertraglich auf die, in dem Fall gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer von einem Jahr.
Und gerade da versuchen eben viele Händler, sich aus der Affäre zu ziehen, indem sie Bedingungen schaffen, in denen sie nicht mal der erliegen. Da wird dann z.B. "von Privat" über Strohmänner in der Bucht verkauft, oder aus dem in der Hinsicht rechtsfeien Ausland. Dann gelten ganz andere Regeln...
Wollte hier aber nur mal die Unterschiede zwischen Garantie und Gewährleistung aufzeigen!
Denn das haben viele immer noch nicht begriffen...
So Long...
Zitat:
Original geschrieben von Triumph BGH 125
[.....]
Aber im zweiten Punkt sieht es in der Praxis so aus, dass so gut, wie kein Verkäufer in Deutschland auf gebrauchte Artikel eine zweijährige Gewährleistungsfrist einräumt!
Der reduziert die vertraglich auf die, in dem Fall gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer von einem Jahr.
[.....]
Das ändert aber nichts an meiner Aussage, dass man erst mal grundsätzlich auch bei gebrauchten Waren einen 2jährige Gewährleistungsanspruch hat, sollte nichts anderes vereinbart werden. Das wollte ich nur klarstellen.
In deinen ersten Beitrag konnte man es so verstehen, als gebe es auf gebrauchte Waren grundsätzlich nur eine 1jährige Gewährleistung.
Zitat:
Wenn ich jedoch etwas gebraucht, von einem gewerblichen Händler, kaufe, gilt fast das Gleiche, nur dass sich die Zeiten da halbieren: Das heißt: Ich habe ein Jahr Gewährleistung, und die Beweislast-Umkehr tritt nach einem halben Jahr ein.
Was soll ich jetzt noch sagen? Ich hatte es doch schon geschrieben, dass ich mich mit dem halben Jahr geirrt habe!?
Und dass der Gesetzestext auch bei Gebrauchten "Verbrauchsgütern" beim Verkauf an "Privat" theoretisch eine "Gewährleistung" (Sachmängelhaftung, etc.) von 2 Jahren vorsieht, aber es dem Verkäufer zusteht, diese dann vertraglich auf ein Jahr zu reduzieren, ist mittlerweile ja auch klar.
Und jeder, der heute etwas (gerade Autos) gebraucht von Gewerblich an Privat verkauft, und diese Gewährleistung nicht auf das Minimum reduziert, wird davon nicht lange leben können! Deswegen kann man davon ausgehen, dass es bei uns auch nur Gebrauchtgüter von gewerblichen Verkäufern zu kaufen gibt, bei denen diese Gewährleistung auf ein Jahr beschränkt ist.
Das geht sogar immer öfter so weit, dass solche Güter unter einer privaten "Scheinadresse" verkauft werden, um die Gesetzeslage da komplett auszuhebeln...
Dazu muss man nur mal in eBay, bei manchen Angeboten, genauer nachlesen..............
Da sind sehr viele gewerbliche Händler drin, die da versuchen, als Privatmann zu verkaufen...
Und als Ergänzung zu dem ganzen Thema:
Angenommen, ein Besitzer eines kleinen Cafes kauft sich als Selbstständiger, oder Freiberufler ein Auto: Dann kann der Verkäufer da die Gewährleistung komplett ausschließen. Dazu genügt der Satz "Die Sachmängelhaftung wird ausgeschlossen" im Kaufvertrag. Der Verkäufer darf nur nicht "arglistig" irgendwelche Mängel verschweigen! Verkauft dieser Cafe-Besitzer das Auto an Privat weiter, dann muss er selbst jedoch eine Gewährleistung von mindestens einem Jahr garantieren!
Das kann zu seltsamen Stilblüten mutieren:
In großen Konzernen sind die einzelnen Abteilungen sehr oft wie getrennte Firmen aufgestellt.
Man nehme eine Firma, die Heizungsanlagen produziert, und diese über eine interne Vertriebs-Organisation aus der Produktion einkauft, und über eine eigene Service-Organisation beim Kunden einbaut. Da sind dann schon drei "Firmen" im Spiel!
Das sind alles gewerbliche Verkäufer und Käufer. Nur der Service, am Ende der Kette, verkauft an Privat, und hat diese Gewährleistung dann zu stemmen.
Das wird da in der Regel auf so gehandhabt: Hat die Heizung einen Mangel, dann verschlechtert der Service damit sein Ergebnis, weil er das Geld für die Nachbesserung beim privaten Kunden von seiner eigenen Entwicklung nicht erstattet bekommt.
Dadurch wird er dazu motiviert, solche Ansprüche möglichst wirksam abzuschmettern... Das ist eine ganz miese Tour, die mittlerweile jedoch leider Usus ist!
Das ist 1:1 auf die Auto-Industrie übertragbar!
Der Vertragshändler kauft das Auto für den Kunden selbst als gewerblicher Kunde, und verkauft es dann an Privat.
Also ist erst mal nur er im Rahmen der Gewährleistung haftbar. Er kann dann den Bittgang ans Werk antreten, um das Geld zurückzubekommen, das es gekostet hat, den Murks des Werks zu beseitigen! Einen Anspruch darauf hat er nämlich im Rahmen der Gewährleistung nicht! (um weiteren Einwürfen vorzubeugen: Weil das Werk ihm als gewerblichen Käufer die Gewährleistung kategorisch ausschließt!)
Der Weg ist folgender: Der Kunde bestellt beim Händler. Der Händler gibt die Bestellung an "sein" Vertriebszentrum weiter, und dieses ans VW-Werk. Das sind drei, mehr oder weniger unabhängige "Gewerbliche Unternehmen".
Die Gewährleistung steht mir als letztem, privatem, Kunden jedoch nur gegenüber dem Händler zu, der mir das Fahrzeug verkauft hat. Der ist dann zwar eine arme Sau, und muss sehen, wo er sein Geld her bekommt. Doch gehe ich mit meinem Problem zu einem anderen Händler, als zu dem, bei dem ich gekauft habe, dann hat der mit der Gewährleistung gar nichts am Hut: Denn der hat mir das Auto ja auch nicht verkauft. Der reguliert für mich freudig "Garantie-Ansprüche", oder führt Reparaturen gegen Einwurf kleiner, bis größerer Münzen durch, die mir der "verkaufende Händler" evtl. umsonst hätte durchführen müssen...
So Long...
Zitat:
Original geschrieben von Triumph BGH 125
[.....]
So Long...
Too long